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BPatG Urteil vom 29.10.2007 – 2 Ni 38/05 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 29. Oktober 2007 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 0 361 155

(DE 589 07 561)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2007 unter Mitwirkung der Richterin

Klante als Vorsitzende, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Dr. Hock

sowie der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 361 155 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des am 6. September 1989 in der Verfahrenssprache

Deutsch angemeldeten europäischen Patents EP 0 361 155 (Streitpatent), für das

die deutschen Prioritäten DE 3830422 vom 7. September 1988 und DE 3913471

vom 24. April 1989 in Anspruch genommen wurden. Das Patent mit der Bezeichnung „Halterung für ein Langbügelschloss“ umfasst 19 Patentansprüche.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„1. Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung

(60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss

(50), wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des

Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück

(52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen

unbeweglich festgelegt sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche

(78) vorgesehen sind,

daß das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist und

dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch

Reibschluss oder durch Anlage des Riegelstücks (52) an einer weiteren Anschlagfläche (bei 49) der Halterung (60) und/oder durch Verrastung gesichert ist.“

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 19, jeweils unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, weil sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung beruft sie sich

auf die Druckschriften:

D1 = DE 87 17 397 U1

D2 = DE 33 35 662 A1 bzw. C2

D3 = DE 30 18 544 A1

Weiterhin macht sie eine Vorbenutzung in der Öffentlichkeit geltend, wozu sie den

Prospekt der Firma ABUS Nr. 54/HB/150-230, sowie die DE 43 21 635 C2 vorlegt.

Außerdem beruft sie sich in der mündlichen Verhandlung auf den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung.

Nachdem die Klägerin beantragt hat, das europäische Patent 0 361 155 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine neue Fassung des angegriffenen Patentanspruchs 1 als Hauptantrag sowie zwei Hilfsanträge vorgelegt

und erklärt, dass sie das Streitpatent nur noch im Umfang dieser Anspruchsfassungen verteidigt.

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

„1. Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung

(60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss

(50), wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des

Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche

(78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verrasten, bei dem

das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden

Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und

dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch

Reibschluss oder durch Anlage des Riegelstücks (52) an einer weiteren Anschlagfläche (bei 49) der Halterung (60) und/oder durch Verrastung gesichert ist.“

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I hat folgenden Wortlaut:

„1. Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung

(60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss

(50), wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des

Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück

(52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen

unbeweglich festgelegt sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche

(78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verrasten, bei dem

das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden

Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und die Bohrungsachse der Einführungsbohrung (67) mit der Kanalachse des Steckführungskanals (57) fluchtet, und

dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch

Reibschluss oder durch Anlage des Riegelstücks (52) an einer weiteren Anschlagfläche (bei 49) der Halterung (60) und/oder durch Verrastung gesichert ist.“

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II hat folgenden Wortlaut:

„1. Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung

(60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss

(50), wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des

Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und wobei Schließwerk (51) und Riegelstück

(52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen

unbeweglich festgelegt sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses (54) begrenzende Anschlagfläche

(78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52), nämlich das Schließwerk (51), beim Verrasten, bei dem

das Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden

Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und die Bohrungsachse der Einführungsbohrung (67) mit der Kanalachse des Steckführungskanals (57) fluchtet, und

dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48) durch

Reibschluss und durch Verrastung gesichert ist.“

Wegen der jeweiligen Unteransprüche 2 bis 19, unmittelbar oder mittelbar auf die

jeweiligen Patentansprüche 1 rückbezogen, wird auf die Streitpatentanschrift verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 361 155 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem verteidigten Umfang

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihr Patent im verteidigten Umfang für patentfähig, und wendet

sich gegen den neu eingeführten Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage hat Erfolg, denn dem Streitpatent steht der Nichtigkeitsgrund

der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1

lit a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) entgegen.

I.

1. Patentgegenstand

Das Streitpatent betrifft eine Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss,

wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem

Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk angeordnet ist und am anderen Ende des Schließkabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegelstück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an

der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind. (Oberbegriff).

Die Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 14 bis 18) führt hierzu aus, dass eine solche Halterung für Ringschlösser aus der Deutschen Patentschrift 33 35 662 bekannt sei.

Darüber hinaus sei die Verwendung einer Halterung auch bei sogenannten Langbügelschlössern durch offenkundige Vorbenutzung bekannt geworden.

Weiterhin ist in der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 19 bis 35) angegeben, dass das

Handhaben von Kabelschlössern verhältnismäßig schwierig sei, insbesondere bei

unzureichenden Beleuchtungsverhältnissen. Dies rühre daher, dass die Kabelschlösser einerseits in nächster Nähe ihrer Schließteile exakt gehalten und geführt

werden müssten, um die Schließteile in gegenseitigen Eingriff bringen und miteinander verrasten zu können, und dass andererseits der exakten relativen Positionierung der Schließteile die exzentrische Gewichtsverteilung des Kabelschlosses

mit einem in der Regel weit außerhalb der die Schließteile erfassenden Hände liegendem Schwerpunkt und regelmäßig auch die elastischen Rückstellkräfte entgegenwirkten, welche versuchten, das Schließkabel in eine Konfiguration zu bringen,

die nicht der bei Verbindung der Schließteile miteinander erzwungenen Konfiguration entspreche.

Schließlich weist die Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 36 bis 43) auf die aus der

DE 33 35 662 A1 bekannten Kombination hin, gemäß der ein Führungsweg der

Halterung für die beiden Schließteile nur äußerst kurz bemessen sei. Deshalb

könnten diese Schließteile beim Zusammenstecken kippen, wodurch die beiden

Schließteile nicht mehr miteinander verrastbar seien. Insbesondere bei Dunkelheit

könne deshalb das Zweiradschloss nur schwer in der Halterung fixiert werden.

Ausgehend von den geschilderten Unzulänglichkeiten gibt die Streitpatentschrift

die Aufgabe an, die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu vereinfachen (Sp. 1 Z. 44 bis 46 der Streit-PS).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 (mit einer Gliederung entsprechend einer Merkmalsanalyse der Klägerin) nach neuem Hauptantrag vor, eine

„Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung

(60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss

(50),

1)

wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und

2)

am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und

3)

wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten

Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich

festgelegt sind,

dadurch gekennzeichnet,

4)

dass an der Halterung (60)

4a)

eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung

(48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und

4b)

eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses

(54) begrenzende Anschlagfläche (78)

vorgesehen sind,

5)

die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52),

nämlich das Schließwerk (51), beim Verrasten, bei dem das

Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden

Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer

vorbestimmten Position befindet, und

6)

dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48)

6a)

durch Reibschluss oder

6b)

durch Anlage des Riegelstücks (52) an einer weiteren

Anschlagfläche (bei 49) der Halterung (60) und/oder

6c)

durch Verrastung

gesichert ist.“

Diese Aufgabe soll gemäß Patentanspruch 1 (mit einer Gliederung entsprechend

einer Merkmalsanalyse der Klägerin) nach Hilfsantrag I auch gelöst werden, durch

eine

„Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung

(60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss

(50),

1)

wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und

2)

am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und

3)

wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten

Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich

festgelegt sind,

dadurch gekennzeichnet,

5)

dass an der Halterung (60)

4a)

eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung

(48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und

4b)

eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses

(54) begrenzende Anschlagfläche (78)

vorgesehen sind,

5)

die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52),

nämlich das Schließwerk (51), beim Verrasten, bei dem das

Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden

Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer

vorbestimmten Position befindet und

5a)

die Bohrungsachse der Einführungsbohrung (67) mit der

Kanalachse des Steckführungskanals (57) fluchtet, und

6)

dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48)

6a)

durch Reibschluss oder

6b)

durch Anlage des Riegelstücks (52) an einer weiteren

Anschlagfläche (bei 49) der Halterung (60) und/oder

6c)

durch Verrastung

gesichert ist.“

Schließlich soll die Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 (mit einer Gliederung entsprechend einer Merkmalsanalyse der Klägerin) nach Hilfsantrag II gelöst werden,

durch eine:

„Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung

(60) mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss

(50),

1)

wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schließwerksgehäuse (54) untergebrachtes Schließwerk (51) angeordnet ist und

2)

am anderen Ende des Schließkabels (53) ein mit dem Schließwerk (51) kuppelbares Riegelstück (52) angebracht ist und

3)

wobei Schließwerk (51) und Riegelstück (52) im gekuppelten

Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich

festgelegt sind,

dadurch gekennzeichnet,

4)

dass an der Halterung (60)

4a)

eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung

(48) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (55) des Schließwerksgehäuses (54) und

4b)

eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses

(54) begrenzende Anschlagfläche (78)

vorgesehen sind,

5)

die sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (51, 52),

nämlich das Schließwerk (51), beim Verrasten, bei dem das

Riegelstück (52) in einer die Linearführungsrichtung querenden

Richtung in das Schließwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer

vorbestimmten Position befindet und

5a)

die Bohrungsachse der Einführungsbohrung (67) mit der

Kanalachse des Steckführungskanals (57) fluchtet, und

6)

dass das Schließwerksgehäuse (54) in der Linearführung (48)

6a)

durch Reibschluss und

6c)

durch Verrastung

gesichert ist.“

2. Fachmann

Sowohl Beklagte als auch Klägerin sehen als den hier zuständigen Fachmann einen FH-Ingenieur des Maschinenbaus an, der mit der Konstruktion von Fahrradschlössern betraut ist. Dem Fachwissen eines solchen Fachmanns ist nach Überzeugung des Senats auch zuzurechnen, dass er weiß, mit welchen mechanischen

Mitteln es möglich ist, in zwei verschiedenen, linear geführten Bauteilen gelegene

Löcher zur Deckung zu bringen bzw eine Justierung herbeizuführen. Beispielsweise kennt er zum einen aus seiner alltäglichen Berufspraxis einen Schlüssel, der in

einem Schloss - zwecks Justierung von Schließbart und Schließzylinder - bis zu

seinem Anschlag linear geführt ist und zum anderen ist ihm aus der auf seinem

Fachgebiet gelegenen DE 87 17 397 U1 (Fig. 2 i. V. m. S. 3 Abs. 3) bekannt, ein

in einem Schließwerk 1 mittels einer Keilnut 14 linear geführtes Schloss 3 derart

zu justieren, dass das im Schließwerksgehäuse 1 befindliche Loch 13 mit dem im

Schloss 3 befindlichen Loch 32 zur Deckung gebracht wird (Fig. 3). Dies geschieht

dadurch, dass das Schloss 3 an einem Anschlag in Form einer Anschlagsfläche

im Schließwerksgehäuse 1 anschlägt (Fig. 3: 1, 3).

Dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns ist sonach zuzurechnen, dass er

weiß, dass sich mittels einer Anschlagfläche an dem einen Bauteil das andere

Bauteil so justieren lässt, dass sich die in den beiden linear geführten Bauteilen

befindlichen Löcher konzentrisch überdecken.

3. Zum Verständnis des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen

3.1 Eine Verrastung entsteht nach Einführung des Riegelstückes durch Einkuppeln (Merkmal 5)), wie dies auch die Patentinhaberin vorträgt. Durch eine solche

Verrastung ist das Schließwerksgehäuse in der Linearführung gesichert (Merkmal 6) und 6c)).

3.2 Unter einer Sicherung des Schließwerksgehäuses in der Linearführung durch

Reibschluss (Merkmal 6a)) versteht der Fachmann eine Reibung derart, dass das

Schloss in der Linearführung noch verschieblich gelagert ist. Denn besondere

Bauteile, mit denen sich eine spezielle Art von Reibschluss herstellen ließe sind im

Streitpatent nicht offenbart.

3.3 Im Merkmal 5) ist angegeben, dass unter einem Verrasten zu verstehen ist,

dass das Riegelstück in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung in

das Schließwerk einkuppelbar ist und im Merkmal 6c) ist angegeben, dass das

Schließwerksgehäuse durch Verrastung gesichert ist. Demnach kann das Merkmal 6c) nicht losgelöst vom Merkmal 5) und von den anderen Anspruchsmerkmalen gesehen oder weggelassen werden, d. h. das Merkmal 6c) kann nur mit „und“

verknüpft sein; eine eigenständige Alternative zu den Merkmalen 6a) und 6b) stellt

es nicht dar.

4. Hauptantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Aus der DE 87 17 397 U1 ist bekannt eine

Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (6)

mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss (1, 3, 2,

4, 7),

1)

wobei an dem einen Ende eines Schließkabels (7) des Kabelschlosses (1, 3, 2, 4, 7) ein in einem Schließwerksgehäuse (1)

untergebrachtes Schließwerk (3) angeordnet ist und

2)

am anderen Ende des Schließkabels (7) ein mit dem Schließwerk (3) kuppelbares Riegelstück (2, 4) angebracht ist und

3)

wobei Schließwerk (3) und Riegelstück (2, 4) im gekuppelten

Zustand an der Halterung (6) im Wesentlichen unbeweglich

festgelegt sind (Fig. 1),

wobei

4)

an der Halterung (6)

4a)

eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung

(61) zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche (an 1) des Schließwerksgehäuses (1) (Aus S. 5

Abs. 2 2. Satz i. V. m. Fig. 2 und 4 ergibt sich: Der

„Champignonfuß“ der Mulde 61 wirkt mit dem Rand am

Loch 13 des Schließwerksgehäuses 1 drehsichernd; der

zylindrische „Champignonkopf“ wirkt mit dem zylindrischen Schließwerksgehäuse 1 kippsichernd)

vorgesehen ist, und

6)

das Schließwerksgehäuse (1) in der Linearführung (61)

6a)

durch Reibschluss (Fig. 1, 4: Schließwerksgehäuse 1

liegt reibschlüssig in der Linearführung 61, da eine Reibung stets gegeben ist, wodurch für sich schon eine Sicherung des Schließwerksgehäuses 1 in der Linearführung 61 erreicht ist) oder

6b)

durch Anlage des Riegelstücks (2, 4) an einer weiteren

Anschlagfläche (62 in Fig. 4) der Halterung (6) (Fig. 1:

Auch durch die Anlage des Riegelstücks 2, 4 an der als

Loch 62 ausgebildeten Anschlagfläche ist für sich eine

Sicherung des Schließwerksgehäuses 1 in der Linearführung erreicht) und

6c)

durch Verrastung (Aus S. 4, le. Abs. i. V. m. Fig. 1 oder 5

ergibt sich: Riegelstück 2, 4 rastet im Schließwerk 3 ein,

damit ist auch das Schließwerksgehäuse (1) in der Linearführung 61 verrastet)

gesichert ist.

Ausgehend von der Kombination, wie sie in der DE 87 17 397 U1 beschrieben ist,

stellt sich dem Fachmann nunmehr die patentgemäße Aufgabe, die Herstellung

der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu vereinfachen (Sp. 1 Z. 44 bis 46 der Streit-PS) in der Praxis von selbst. Denn es ist für einen Benutzer der Kombination etwa bei Dunkelheit oder mit klammen Fingern

problematisch, das Loch 32 des Schließwerks 3 mit dem Loch 62 der Halterung 6

bzw. Linearführung 61 in Deckung zu bringen, um das Riegelstück 2, 4 in das

Schließwerk 3 einführen zu können.

Ein vor diese Problematik gestellter Fachmann ist nach Überzeugung des Senats

aufgrund seines Fachwissens in der Lage zu erkennen, dass es hier eines Anschlags bedarf, um zu erreichen, dass die angesprochenen Löcher 32 und 62 in

Deckung gebracht werden können. Es liegt für ihn demnach auf der Hand, an der

Halterung 6 eine den Einführungsweg des Schließwerksgehäuses begrenzende

Anschlagfläche - z. B. im „Champignonstiel“ (bei 61) - vorzusehen (Merkmal 4b)).

Durch das Vorsehen einer Anschlagfläche an der Halterung 6 ergibt sich dann die

Wirkung, dass diese Anschlagfläche sicherstellt, dass eines der beiden Schließteile (1, 2), nämlich das Schließwerk (3), beim Verrasten, bei dem das Riegelstück

(2) in einer die Linearführungsrichtung querenden Richtung (Fig. 1: Richtung des

Riegelstücks 2 quer zur Richtung der Linearführung 61) in das Schließwerk (3)

einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position - d. h. in einer solchen Position, in der sich das Loch 32 des Schließwerks 3 mit dem Loch 62 der Halterung 6 bzw. Linearführung 61 konzentrisch überdeckt - befindet (Merkmal 5)).

5. Hilfsantrag I

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I dadurch, dass die Anschlagsfläche sicherstellt,

dass

„5a)

die Bohrungsachse der Einführungsbohrung (67) mit der Kanalachse des Steckführungskanals (57) fluchtet.“

Dieses Merkmal ergibt sich automatisch mit der Einführung des Anschlags, denn

wie vorstehend dargelegt, stellt der Anschlag auch sicher, dass sich die Bohrungsachse der Einführungsbohrung mit der Kanalachse des Steckführungskanals konzentrisch überdeckt, d. h. damit fluchtet.

Somit gelten die zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gemachten Ausführungen auch für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I.

6. Hilfsantrag II

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I durch das Fehlen des Merkmals 6b) und die Verknüpfung der Merkmale 6a) und 6b) lediglich durch „und“.

Damit ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II vom Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag I umfasst (vgl. Punkt 3.3: Ausführungen zu 6c)) und beruht aus den

dort genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

7. Patentansprüche 2 bis 19

In den von der Patentinhaberin nicht als erfinderisch verteidigten Patentansprüchen 2 bis 19 ist kein erfinderischer Gedanke zu erkennen, so dass diese das

Schicksal des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach allen Anträgen teilen.

8. Unzulässige Erweiterung

Ausführungen zu dem in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG,

Art. 138 Abs. 1 lit c EPÜ) können insofern dahinstehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Klante

Dr. Mayer

Hock

Groß

Dr. Scholz

Be