Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 29.10.2007 – 20 W (pat) 302/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Oktober 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 18 848

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens

sowie den Richters Dipl.-Ing. Gottstein

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 lautet (Gliederungszeichen 1.1 bis 1.7 hinzugefügt):

„1. 1.1 Verfahren zur Berechnung der Gebühren für eine

Kommunikation, insbesondere Sprachkommunikation oder

Bildübertragung oder Multimedia-Dienstinanspruchnahme

oder alphanumerische Datenübertragung, von oder zu einem Mobilfunkendgerät über ein Mobilfunknetz,

1.2 wobei eine Gebührenberechnung in einem Gebührenberechnungsmodul erfolgt und an den Mobilfunkendgerät-Nutzer auf berechneten Gebühren beruhende Informationen ausgegeben werden,

1.3 wobei das Gebührenberechnungsmodul in einer im Mobilfunkendgerät anordenbaren Mobilfunkteilnehmer- Identifikationskarte, insbesondere GSM- oder UMTS-SIM, implementiert ist,

1.4 und mit vom Mobilfunknetz herunterladbaren und zur

Gebührenberechnung verwendbaren Parametern aktualisiert wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.5 wenn das Mobilfunkendgerät (MTE) eingeschaltet wird, es

einen Mobilfunknetzlandescode (Mobile Network Country

Code) an das Gebührenberechnungsmodul (GBM) meldet,

1.6 wobei das Gebührenberechnungsmodul prüft, ob zu dem

ihm übermittelten Mobilfunknetzlandescode (MNCC) ein

Datensatz betreffend für den Mobilfunkteilnehmer für eine

Kommunikation über das Mobilfunknetz zu berechnende

Gebühren vorhanden ist, und

1.7 dass falls im Gebührenberechnungsmodul ein derartiger

Datensatz nicht vorhanden ist, eine Verbindung zu einer

im Mobilfunknetz befindlichen Datenbank initiiert wird, und

die benötigten Daten aus der Datenbank über das Mobilfunknetz in das Gebührenberechnungsmodul gesendet

werden.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 8 hat folgende Fassung (Gliederungszeichen 8.1 bis 8.4 hinzugefügt):

„8. 8.1 Vorrichtung zur Gebührenberechnung gemäß dem Verfahren nach einem der vorgenannten Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet,

8.2 dass sie ein Gebührenberechnungsmodul (GBM) aufweist

8.3 zum Berechnen der Gebühren für eine Kommunikation eines Mobilfunkgerätes (MTE) über ein Mobilfunknetz, insbesondere in Form einer Multimedia-Dienstinanspruchnahme oder Bildübertragung oder eines Gesprächs oder

einer alphanumerischen Datenübertragung, und

8.4 dass die Vorrichtung eine Mobilfunkteilnehmer-Identifikationskarte, insbesondere SIM für GSM und/oder UMTS

ist.“

Zum Stand der Technik wird u. a. die bereits im Prüfungsverfahren genannte

Druckschrift

D4 EP 0 734 144 A2

erörtert.

Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruhe

gegenüber dem genannten Stand der Technik zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gemäß

Streitpatent beanspruchten Verfahren und Vorrichtungen ermöglichten es, dass

bereits beim Einschalten des Mobilfunkendgerätes ein Mobilfunknetzlandescode

an ein Gebührenberechnungsmodul gemeldet werde, und dass so ein besonders

Ressourcen-schonendes Verfahren zur Anwendung gelange, um das Vorhandensein von Daten zu überprüfen, die die für den Mobilfunkteilnehmer für eine Kommunikation über das Mobilfunknetz zu berechnenden Gebühren betreffen. Auch

werde, falls im Gebührenberechnungsmodul derartige Daten nicht vorhanden

seien, vom Mobilfunkendgerät eine Verbindung zu einer im Mobilfunknetz befindlichen Datenbank initiiert, um die benötigten Daten aus der Datenbank über das

Mobilfunknetz in das Gebührenberechnungsmodul zu laden, während dies bei

dem aus der Druckschrift D4 als bekannt entnehmbaren Verfahren nicht durch das

Mobilfunkendgerät veranlasst werde.

II.

Der Einspruch ist zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents. Das Patent ist nicht

rechtsbeständig, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 sind nach den

§§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig.

Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik anzusehen mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation und

insbesondere vertraut mit den Verfahren zur Berechnung von Gebühren für eine

Kommunikation über ein Mobilfunknetz.

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, er ist dem Fachmann durch die Druckschrift D4 in Verbindung mit seinem

Fachwissen und Fachkönnen nahegelegt.

Aus der Druckschrift D4 ist ein Verfahren als bekannt entnehmbar zur Berechnung

der Gebühren für eine Kommunikation, insbesondere Sprachkommunikation (vgl.

die Zusammenfassung und die Figur 3 i. V. m. bspw. Spalte 2 Zeilen 3 bis 10)

oder auch Bildübertragung oder Multimedia-Dienstinanspruchnahme oder alphanumerische Datenübertragung - diese alternativen Datendienste kennt der Fachmann als in Mobilfunksystemen üblich - von oder zu einem Mobilfunkendgerät

(Spalte 4 Zeilen 5 bis 31) über ein Mobilfunknetz (insbesondere nach dem GSM-

Standard, vgl. Spalte 2 Zeilen 52 bis 56 - Merkmal 1.1 des Patentanspruchs 1).

Eine Gebührenberechnung erfolgt in einem im Mobilfunkendgerät implementierten

Gebührenberechnungsmodul, und an den Mobilfunkendgerätnutzer werden auf

berechneten Gebühren beruhende

Informationen ausgegeben (gemäß D4

Spalte 4 Zeilen 5 bis 32: Steuereinheit ST und Anzeigeeinheit A - Merkmal 1.2).

Das Gebührenberechnungsmodul ist in einer im Mobilfunkendgerät anordenbaren

Mobilfunkteilnehmer- Identifikationskarte implementiert (Spalte 4 Zeilen 30 bis 32:

Chipkarte SIM nach GSM-Standard, Spalte 2 Zeilen 52 bis 56 - Merkmal 1.3) und

wird mit vom Mobilfunknetz herunterladbaren und zur Gebührenberechnung verwendbaren Parametern aktualisiert (vgl. Zusammenfassung und Anspruch 1 gemäß Spalte 5 Zeile 41 bis Spalte 6 Zeile 2 i. V. m. Spalte 4 Zeile 56 bis Spalte 5

Zeile 9 sowie Spalte 3 Zeilen 37 bis 54 - Merkmal 1.4).

Das Merkmal 1.5 des Patentanspruchs 1, dass, wenn das Mobilfunkendgerät eingeschaltet wird, es einen Mobilfunknetzlandescode (Mobile Network Country

Code) an das Gebührenberechnungsmodul meldet, versteht der Fachmann dahingehend, dass beim Einschalten des Mobilfunkendgeräts sich dieses in der

Funkzelle, in der sich das Mobilfunkendgerät befindet, bspw. bei der dortigen Basisstation, anmeldet. Gemäß den dem Fachmann geläufigen Mobilfunkstandards,

nach D4 insbesondere gemäß dem GSM-Standard, werden bei dieser Anmeldung

Daten ausgetauscht bzw. aktualisiert, u. a. auch ein Mobilfunknetzlandescode. Ein

solcher Austausch von standortbezogenen Daten ist auch in D4 angesprochen,

vgl. dazu Spalte 3 Zeilen 27 bis 36, i. V. m. Spalte 5 Zeilen 10 bis 24 und Zeilen 53

bis 55. Der Datenaustausch erfolgt, wie der Fachmann aus seinem Fachwissen zu

Mobilfunkstandards weiß, auf einem Signalisierungskanal, ohne Aufbau einer Gesprächs- oder sonstigen Datenverbindung, vgl. dazu einmal mehr die D4 Spalte 5

Zeilen 14 bis 20. Nachdem die Gebühren standortabhängig berechnet werden,

bietet es sich dem Fachmann an, diese standortbezogenen Daten, insbesondere

den Mobilfunknetzlandescode, an die mit der Gebührenberechnung befasste Einrichtung des Mobilfunkendgeräts und damit an das Gebührenberechnungsmodul

zu melden (D4 Spalte 4 Zeilen 5 bis 47 - Merkmal 1.5).

Gemäß dem aus D4 als bekannt entnehmbaren Verfahren prüft das Gebührenberechnungsmodul (Steuereinheit ST), ob zu dem ihm übermittelten Mobilfunknetzlandescode ein Datensatz betreffend für den Mobilfunkteilnehmer für eine Kommunikation über das Mobilfunknetz zu berechnende Gebühren vorhanden ist

(Spalte 4 Zeilen 5 bis 30 - Merkmal 1.6). Schließlich wird, falls im Gebührenberechnungsmodul ein derartiger Datensatz nicht vorhanden ist, eine Verbindung zu

einer im Mobilfunknetz befindlichen Datenbank initiiert, und die benötigten Daten

werden aus der Datenbank über das Mobilfunknetz in das Gebührenberechnungsmodul gesendet (vgl. D4, Spalte 4 Zeile 56 bis Spalte 5 Zeile 9 i. V. m.

Spalte 3 Zeilen 37 bis 54 - Merkmal 1.7).

Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gelangt.

Die Patentinhaberin hat argumentiert, dass bei dem gemäß Streitpatent beanspruchten Verfahren ein besonders Ressourcen-schonendes Verfahren verwendet

werde, um das Vorhandensein von Daten zu überprüfen, die die für den Mobilfunkteilnehmer für eine Kommunikation über das Mobilfunknetz zu berechnenden

Gebühren betreffen, indem bereits beim Einschalten des Mobilfunkendgerätes ein

Mobilfunknetzlandescode an ein Gebührenberechnungsmodul gemeldet werde,

ohne dass dazu bspw. eine eigene Verbindung aufgebaut werden müsse. Letzteres trifft jedoch auch auf das aus der Druckschrift D4 als bekannt entnehmbare

Verfahren zu, wie oben zu Merkmal 1.5 des Patentanspruchs 1 ausgeführt.

Die Patentinhaberin hat weiter ausgeführt, dass, falls vom Gebührenberechnungsmodul benötigte Datensätze nicht vorhanden seien, vom Mobilfunkendgerät

eine Verbindung zu einer im Mobilfunknetz befindlichen Datenbank initiiert werde,

um die benötigten Daten aus der Datenbank über das Mobilfunknetz in das Gebührenberechnungsmodul zu laden, während dies bei dem aus der Druckschrift D4 als bekannt entnehmbaren Verfahren nicht durch das Mobilfunkendgerät

veranlasst werde. Eine solche Argumentation wird jedoch durch den Wortlaut des

Patentanspruchs 1 nicht gestützt. Merkmal 1.7 des Patentanspruchs 1 fordert allgemein das Initiieren einer Verbindung zu einer im Mobilfunknetz befindlichen

Datenbank, daraufhin werden die benötigten Daten aus der Datenbank über das

Mobilfunknetz in das Gebührenberechnungsmodul gesendet. Die initiierende

Stelle ist in Anspruch 1 nicht benannt. Selbst wenn aber das betreffende Merkmal

des Anspruchs 1 eine solche Interpretation des Initiierens einer Verbindung ausgehend vom Mobilfunkendgerät stützen würde, entspricht es durchschnittlichem

fachmännischen Handeln, dass der Fachmann im Anschluss an die Überprüfung

auf das Vorhandensein zutreffender Datensätze durch das Gebührenberechnungsmodul des Mobilfunkendgeräts im Falle des Nichtvorhandenseins solcher

Datensätze auch gleich die überprüfende Stelle - und damit letztlich das Mobilfunkendgerät - als initiierende Instanz in Betracht zieht, um die benötigten Daten

aus der Datenbank über das Mobilfunknetz in das Gebührenberechnungsmodul zu

senden. Dies auch deshalb, weil beim Einschalten des Mobilfunkendgeräts, wie

oben zu Merkmal 1.5 des Patentanspruchs 1 ausgeführt, das Mobilfunkendgerät

ohnehin initiierende Instanz ist, und der daran anschließende Datenaustausch

gemäß Mobilfunk-Standards erfolgt, wie dies im Übrigen auch in D4 beschrieben

ist, vgl. insbesondere Spalte 4 Zeile 34 bis Spalte 5 Zeile 9 i. V. m. Spalte 3 Zeilen 27 bis 54.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die Patentfähigkeit des Gegenstands des nebengeordneten Patentanspruches 8 nicht mehr an, nachdem die Patentinhaberin

die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt

hat, der zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch (hier: Patentanspruch 1) enthält (BGH Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II, in Fortführung von BGH Beschl. v. 26. September 1996 -

X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät). Im Übrigen beruht der Gegenstand der nebengeordneten Patentanspruches 8 nach Überzeugung des Senats im Hinblick auf die Druckschrift D4 in Verbindung mit dem Fachwissen und -können des Fachmannes ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Martens

Gottstein

Pr