Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 29.10.2007 – 27 W (pat) 105/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 105/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke IR 828 893

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter

Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

1. Der Antrag des Widersprechenden auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird als

unzulässig verworfen.

3. Der Widersprechende trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdegegner erwachsenen

notwendigen Kosten.

G r ü n d e

I.

Der Widersprechende hat gegen den Antrag des Inhabers der angegriffenen

Marke auf Schutzbewilligung seiner am 1. Februar 2004 international registrierten

Bildmarke

IR 828 893 Widerspruch eingelegt aus seiner am 15. Mai 2002

angemeldeten und

seit 29. Oktober 2002 eingetragenen Wortbildmarke

302 24 194.

Mit Beschluss vom 20. April 2007 hat die Markenstelle für Klasse 25 des

Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, weil die gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend

ähnlich seien.

Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Widersprechenden am

30. April 2007 zugestellt.

Mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. Juli 2007 eingegangenem

Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag hat der Widersprechende gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am

19. Juli 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingezahlt.

Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründet der Widersprechende wie folgt:

Nach Eingang des angefochtenen Beschlusses sei vom Büropersonal seiner

Verfahrensbevollmächtigten, welche

sowohl

in B…

- wo die Sache

federführend bearbeitet worden sei - als auch in M… ein Büro unterhielten,

als Frist für die Beschwerdeeinlegung der 30. Mai 2007 notiert worden. Am

Morgen des Fristablaufs habe die sachbearbeitende Rechtsanwältin der

zuständigen, bislang beanstandungsfrei arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten L… die von der üblichen Büropraxis abweichende Einzelanweisung

gegeben, die Beschwerdeeinlegung vorzubereiten und

im M… Büro von

dem das Verfahren begleitenden Patentanwalt F… zusammen mit der

Anweisung der Beschwerdegebühr vorzulegen und per Fax und Brief noch am

selben Tag an das Deutsche Patent- und Markenamt senden zu lassen.

Hintergrund sei gewesen, dass sowohl die sachbearbeitende Rechtsanwältin als

auch der einzige weiter

in B…

tätige Rechtsanwalt nachmittags einen

auswärtigen Termin gehabt hätten. Frau L… habe entsprechend der Anweisung

gehandelt. Auf Nachfrage sei ihr am Mittag von der Rechtsanwaltsfachangestellten K… des M… Büros mitgeteilt worden, dass

sich die

Beschwerdeschrift nebst Anweisung

in der Unterschriftenmappe des

Patentanwalts F… befänden und diese

ihm zur Unterschrift vorgelegt

worden sei. Frau L… habe um Rückbestätigung der Beschwerdeeinlegung

gebeten. Als sie dann aber am Abend die Kanzlei verlassen habe, habe sie die

übliche abendliche Fristenkontrolle vergessen und sich auch im M… Büro

nicht nochmals rückversichert; Hintergrund hierfür seien ihre physischen und

psychischen Probleme an diesem Tag gewesen. Tatsächlich sei weder die vorgelegte Beschwerdeschrift noch die Anweisung am 30. Mai 2007

im M…

Büro weiterbearbeitet worden. Da die Rechtsanwaltsfachangestellte L… aufgrund der Einzelanweisung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin allein die

Verantwortung gehabt habe, diese insbesondere auch nicht an ihre Kollegin im

M… Büro weitergeleitet habe, sei die Einlegung der Beschwerde ohne

Verschulden versäumt worden, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren sei.

Der Widersprechende beantragt sinngemäß,

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der

Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle vom

20. April 2007 zu gewähren.

In der Sache selbst hat er bislang keinen Antrag gestellt.

Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,

den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliege, weil nichts

dazu vorgetragen worden sei, wie die Fristenkontrolle

im M… Büro

organisiert sei und aus welchem Grund dort die Beschwerdeschrift und die Anweisung nicht weiter bearbeitet worden seien.

II.

A. Die Beschwerde des Widersprechenden ist unzulässig.

1. Nach § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung der mit

einem Beamten des höheren Dienstes besetzten Markenstelle innerhalb eines

Monats einzulegen. Gleichzeitig ist innerhalb dieser Frist nach §§ 3, 6 PatKostG

die Beschwerdegebühr zu entrichten.

Da die Beschwerdefrist und die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr für

den Widersprechenden am 30. Mai 2007 abgelaufen war, nachdem seinen

Verfahrensbevollmächtigten die angefochtene Entscheidung am 30. April 2007

zugestellt worden war, die Beschwerdeschrift aber erst am 17. Juli 2007 beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist und die Beschwerdegebühr

erst am 19. Juli 2007 gezahlt wurde, ist die Beschwerde unzulässig und damit

nach § 70 Abs. 2 MarkenG zu verwerfen.

2. Dem steht auch der Wiedereinsetzungsantrag des Widersprechenden nicht

entgegen, denn dieser ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt.

a) Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung, die sich nach § 91 Abs. 2

MarkenG auf 2 Monate beläuft, konnte frühestens am 30. Juli 2007 ablaufen, so

dass das Wiedereinsetzungsgesuch vom 17. Juli 2007 fristgemäß ist. Da innerhalb der vorgenannten Frist auch die versäumte Handlung nach § 91 Abs. 4

MarkenG durch Beschwerdeeinlegung, Zahlung der Beschwerdegebühr am

19. Juli 2007 und Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe nachgeholt wurde, ist

der Wiedereinsetzungsantrag zulässig.

b) Der Antrag ist aber als unbegründet zurückzuweisen, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 91 Abs. 1 MarkenG nicht vorgetragen und glaubhaft

gemacht ist. Nach dem Vorbringen des Widersprechenden kann nämlich nicht

festgestellt werden, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung und Zahlung der Beschwerdegebühr gehindert gewesen sei.

Grundsätzlich ist dem Verfahrensbeteiligten nicht nur eigenes Verschulden,

sondern auch dasjenige seiner Vertreter zuzurechnen. Soweit es sich wie hier um

Rechts- oder Patentanwälte handelt, sind an deren Sorgfaltspflichten, welche auch

die Büroorganisation umfasst, nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu

stellen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 91 Rn. 13 ff.; zu den

Einzelheiten siehe Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., § 233 Rn. 32 ff.; Zöller/Greger,

26. Aufl., § 233 Rn. 23 m. w. N.; Musielak/Grandel, 5. Aufl., § 233 Rn. 6 ff., insb.

Rn. 15 und 22-26; Feiber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 233

Rn. 49 ff., 56 ff. und 93 ff.). Danach obliegen alle Aufgaben, welche der

ordnungsgemäßen Fristwahrung dienen, grundsätzlich dem Rechts- oder Patentanwalt persönlich; eine Delegation auf das Büropersonal ist nur zulässig, soweit

es sich um einfachere und weniger bedeutsame Funktionen handelt und die

beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut ausgebildet und zuverlässig

sind. Soweit Einzelanweisungen erfolgen, welche vom üblichen Büroablauf

abweichen, muss vermieden werden, dass infolge mangelhafter Abstimmung der

Weisungen Lücken in der Organisation der Fristenkontrolle entstehen. Sind

mehrere Anwälte mit der Sache befasst, handelt jeder von ihnen eigenverantwortlich.

Nach diesen Grundsätzen lässt sich aufgrund des Vorbringens des Widersprechenden vorliegend nicht feststellen, dass er an der rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung gehindert gewesen ist.

aa) Dabei kann dahinstehen, aus welchem Grund die Beschwerdeeinlegung nebst

Zahlung der Beschwerdegebühr nicht von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin

selbst vorgenommen wurde; denn nach dem Vortrag des Widersprechenden war

diese ja erst am Nachmittag des 30. Mai 2007 durch einen auswärtigen Termin,

dessen Uhrzeit und Entfernung vom B… Büro nicht näher erläutert wurde,

an einer weiteren Fristenkontrolle gehindert; da es sich bei der Beschwerdeeinlegung in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren aber um ein Schreiben

einfachster Art handelt, das üblicherweise binnen kurzer Frist versandfertig erstellt

werden kann, bleibt unklar, aus welchem Grund die erforderlichen Maßnahmen

nicht sofort ergriffen werden konnten, so dass die Beschwerdeeinlegung nebst

Zahlung der Beschwerdegebühr noch während der Anwesenheit der sachbearbeitenden Rechtsanwältin in der Kanzlei bewirkt worden wären.

bb) Dies kann aber auf sich beruhen, da selbst dann, wenn sich die konkret

gewählte Verfahrensweise als unumgänglich erwiesen haben sollte, das

Verschulden an der Fristversäumung nicht entfallen ist. Wie vom Widersprechenden selbst vorgetragen wurde, handelte es sich nämlich bei der Anweisung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin am Morgen des 30. Mai 2007,

Beschwerdeeinlegung und Zahlung der Beschwerdegebühr über das M…

Büro vorzunehmen, um einen vom üblichen Büroablauf abweichenden Vorgang.

Damit oblagen der zuständigen Rechtsanwältin größere Sorgfaltspflichten als

sonst üblich. Wegen der Ungewöhnlichkeit hätte sie daher ihren Kollegen in

M… über die gewählte Vorgehensweise persönlich unterrichten und ihn mit

der weiteren Fristkontrolle beauftragen müssen. Eine Delegation dieser - nach

dem Vortrag des Widersprechenden - ungewöhnlichen Vorgehensweise auf eine

Büroangestellte führte nicht zum Wegfall des Verschuldens der Vertreterin des

Widersprechenden. Ob eine solche, nach der Sachlage unentbehrliche Information an den Patentanwalt F…

in M… seitens der sachbearbeitenden

Rechtsanwältin erfolgt oder aus welchem entschuldbaren Grund sie unterblieben

ist, wurde seitens des Widersprechenden nicht vorgetragen. Schon aus diesem

Gesichtspunkt ist das Verschulden der Vertreterin des Widersprechenden an der

Fristversäumung nicht entfallen.

cc) Darüber hinaus hätte es der zuständigen Rechtsanwältin auch selbst oblegen,

durch Nachfragen bei

ihrem B… oder beim M… Büro

sicherzustellen, dass die Beschwerde wie veranlasst eingelegt worden ist. Durch ihren

auswärtigen Termin war sie hieran nicht dauerhaft gehindert. Sie konnte sich nicht

darauf verlassen, dass die von ihr stattdessen hiermit „beauftragte“ Büroangestellte diesen - nach eigener Darstellung des Widersprechenden - ungewöhnlichen Vorgang eigenverantwortlich überwachen würde, denn eine solche

Delegation war ihr nach den vorstehenden Ausführungen gerade verwehrt.

dd) Aber selbst wenn die sachbearbeitende Rechtsanwältin ihren vorgenannten

Pflichten genügt hätte, würde das Verschulden der Vertreter des Widersprechenden nicht entfallen, so dass auch in einem solchen Fall ein Wiedereinsetzungsgrund nicht bestünde. Durch die gewählte Vorgehensweise wäre

nämlich, sofern er von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin hiervon in Kenntnis

gesetzt worden wäre, auch Patentanwalt F…

im M… Büro der

Verfahrensbevollmächtigten des Widersprechenden

für die Fristenkontrolle

verantwortlich geworden, zumal er nach dem Vortrag des Widersprechenden ja

bereits vorher das Verfahren begleitet hatte und daher von dessen Stand

unterrichtet gewesen sein muss. Dazu, ob und in welcher Form er dieser

Verantwortung gerecht geworden ist oder aus welchem Grund er hieran gehindert

war, fehlt es jedoch - trotz Aufforderung des Berichterstatters in der Verfügung

vom 10. September 2007 - an jeglichem Vortrag des Widersprechenden; insbesondere ist die Frage unbeantwortet, aus welchen Gründen Patentanwalt

F… die ihm angeblich vorgelegte Unterschriftenmappe nicht bearbeitet und

die ihm hieraus erwachsenen Überwachungspflichten zur Kontrolle der fristwahrenden Beschwerdeeinlegung nicht wahrgenommen hatte. Ein solcher Vortrag

wäre aber erforderlich gewesen, um auch ein mögliches Verschulden auf Seiten

des mitwirkenden Patentanwalts auszuschließen. Die Versäumung zur Beschwerdeeinlegung und Zahlung der Beschwerdegebühr beruht damit selbst dann, wenn

dem B… Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Widersprechenden kein

Verschulden vorzuwerfen wäre, jedenfalls auf einem Verschulden des M…

Büros, so dass ein Wiedereinsetzungsgrund auf jeden Fall nicht gegeben ist.

3. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit unbegründet

ist, hat es dabei zu verbleiben, dass die eingelegte Beschwerde infolge Fristversäumung unzulässig und zu verwerfen ist. Auf die Frage, ob sie Erfolg gehabt

hätte, ist daher nicht mehr einzugehen, wobei allerdings auf den ersten Blick keine

Sach- oder Rechtsgründe ersichtlich sind, welche geeignet wären, die Richtigkeit

der angefochtenen Entscheidung als zweifelhaft erscheinen zu lassen.

B. Da die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners im

Beschwerdeverfahren allein durch die unzulässige Beschwerde und den nach der

Rechtslage offensichtlich unbegründeten Wiedereinsetzungsantrag des Widersprechenden veranlasst war, entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer in

Abweichung des Grundsatzes, demzufolge die Beteiligten an einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten

selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), dem Beschwerdeführer

nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG die Verfahrenskosten einschließlich der dem

Beschwerdegegner erwachsenen notwendigen Kosten aufzuerlegen.

Dr. Albrecht

Dr: van Raden

Schwarz

Me