Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 29.10.2007 – 27 W (pat) 105/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 105/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke IR 828 893
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
1. Der Antrag des Widersprechenden auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird als
unzulässig verworfen.
3. Der Widersprechende trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdegegner erwachsenen
notwendigen Kosten.
G r ü n d e
I.
Der Widersprechende hat gegen den Antrag des Inhabers der angegriffenen
Marke auf Schutzbewilligung seiner am 1. Februar 2004 international registrierten
Bildmarke
IR 828 893 Widerspruch eingelegt aus seiner am 15. Mai 2002
angemeldeten und
seit 29. Oktober 2002 eingetragenen Wortbildmarke
302 24 194.
Mit Beschluss vom 20. April 2007 hat die Markenstelle für Klasse 25 des
Deutschen Patent- und Markenamtes den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, weil die gegenüberstehenden Marken nicht hinreichend
ähnlich seien.
Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Widersprechenden am
30. April 2007 zugestellt.
Mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am 17. Juli 2007 eingegangenem
Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag hat der Widersprechende gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am
19. Juli 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingezahlt.
Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründet der Widersprechende wie folgt:
Nach Eingang des angefochtenen Beschlusses sei vom Büropersonal seiner
Verfahrensbevollmächtigten, welche
sowohl
in B…
- wo die Sache
federführend bearbeitet worden sei - als auch in M… ein Büro unterhielten,
als Frist für die Beschwerdeeinlegung der 30. Mai 2007 notiert worden. Am
Morgen des Fristablaufs habe die sachbearbeitende Rechtsanwältin der
zuständigen, bislang beanstandungsfrei arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten L… die von der üblichen Büropraxis abweichende Einzelanweisung
gegeben, die Beschwerdeeinlegung vorzubereiten und
im M… Büro von
dem das Verfahren begleitenden Patentanwalt F… zusammen mit der
Anweisung der Beschwerdegebühr vorzulegen und per Fax und Brief noch am
selben Tag an das Deutsche Patent- und Markenamt senden zu lassen.
Hintergrund sei gewesen, dass sowohl die sachbearbeitende Rechtsanwältin als
auch der einzige weiter
in B…
tätige Rechtsanwalt nachmittags einen
auswärtigen Termin gehabt hätten. Frau L… habe entsprechend der Anweisung
gehandelt. Auf Nachfrage sei ihr am Mittag von der Rechtsanwaltsfachangestellten K… des M… Büros mitgeteilt worden, dass
sich die
Beschwerdeschrift nebst Anweisung
in der Unterschriftenmappe des
Patentanwalts F… befänden und diese
ihm zur Unterschrift vorgelegt
worden sei. Frau L… habe um Rückbestätigung der Beschwerdeeinlegung
gebeten. Als sie dann aber am Abend die Kanzlei verlassen habe, habe sie die
übliche abendliche Fristenkontrolle vergessen und sich auch im M… Büro
nicht nochmals rückversichert; Hintergrund hierfür seien ihre physischen und
psychischen Probleme an diesem Tag gewesen. Tatsächlich sei weder die vorgelegte Beschwerdeschrift noch die Anweisung am 30. Mai 2007
im M…
Büro weiterbearbeitet worden. Da die Rechtsanwaltsfachangestellte L… aufgrund der Einzelanweisung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin allein die
Verantwortung gehabt habe, diese insbesondere auch nicht an ihre Kollegin im
M… Büro weitergeleitet habe, sei die Einlegung der Beschwerde ohne
Verschulden versäumt worden, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren sei.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der
Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle vom
20. April 2007 zu gewähren.
In der Sache selbst hat er bislang keinen Antrag gestellt.
Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,
den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliege, weil nichts
dazu vorgetragen worden sei, wie die Fristenkontrolle
im M… Büro
organisiert sei und aus welchem Grund dort die Beschwerdeschrift und die Anweisung nicht weiter bearbeitet worden seien.
II.
A. Die Beschwerde des Widersprechenden ist unzulässig.
1. Nach § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung der mit
einem Beamten des höheren Dienstes besetzten Markenstelle innerhalb eines
die Beschwerdegebühr zu entrichten.
Da die Beschwerdefrist und die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr für
den Widersprechenden am 30. Mai 2007 abgelaufen war, nachdem seinen
Verfahrensbevollmächtigten die angefochtene Entscheidung am 30. April 2007
zugestellt worden war, die Beschwerdeschrift aber erst am 17. Juli 2007 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist und die Beschwerdegebühr
erst am 19. Juli 2007 gezahlt wurde, ist die Beschwerde unzulässig und damit
nach § 70 Abs. 2 MarkenG zu verwerfen.
2. Dem steht auch der Wiedereinsetzungsantrag des Widersprechenden nicht
entgegen, denn dieser ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt.
a) Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung, die sich nach § 91 Abs. 2
MarkenG auf 2 Monate beläuft, konnte frühestens am 30. Juli 2007 ablaufen, so
dass das Wiedereinsetzungsgesuch vom 17. Juli 2007 fristgemäß ist. Da innerhalb der vorgenannten Frist auch die versäumte Handlung nach § 91 Abs. 4
MarkenG durch Beschwerdeeinlegung, Zahlung der Beschwerdegebühr am
19. Juli 2007 und Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe nachgeholt wurde, ist
der Wiedereinsetzungsantrag zulässig.
b) Der Antrag ist aber als unbegründet zurückzuweisen, weil ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 91 Abs. 1 MarkenG nicht vorgetragen und glaubhaft
gemacht ist. Nach dem Vorbringen des Widersprechenden kann nämlich nicht
festgestellt werden, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung und Zahlung der Beschwerdegebühr gehindert gewesen sei.
Grundsätzlich ist dem Verfahrensbeteiligten nicht nur eigenes Verschulden,
sondern auch dasjenige seiner Vertreter zuzurechnen. Soweit es sich wie hier um
Rechts- oder Patentanwälte handelt, sind an deren Sorgfaltspflichten, welche auch
die Büroorganisation umfasst, nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu
stellen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 91 Rn. 13 ff.; zu den
Einzelheiten siehe Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., § 233 Rn. 32 ff.; Zöller/Greger,
26. Aufl., § 233 Rn. 23 m. w. N.; Musielak/Grandel, 5. Aufl., § 233 Rn. 6 ff., insb.
Rn. 15 und 22-26; Feiber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 233
Rn. 49 ff., 56 ff. und 93 ff.). Danach obliegen alle Aufgaben, welche der
ordnungsgemäßen Fristwahrung dienen, grundsätzlich dem Rechts- oder Patentanwalt persönlich; eine Delegation auf das Büropersonal ist nur zulässig, soweit
es sich um einfachere und weniger bedeutsame Funktionen handelt und die
beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut ausgebildet und zuverlässig
sind. Soweit Einzelanweisungen erfolgen, welche vom üblichen Büroablauf
abweichen, muss vermieden werden, dass infolge mangelhafter Abstimmung der
Weisungen Lücken in der Organisation der Fristenkontrolle entstehen. Sind
mehrere Anwälte mit der Sache befasst, handelt jeder von ihnen eigenverantwortlich.
Nach diesen Grundsätzen lässt sich aufgrund des Vorbringens des Widersprechenden vorliegend nicht feststellen, dass er an der rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung gehindert gewesen ist.
aa) Dabei kann dahinstehen, aus welchem Grund die Beschwerdeeinlegung nebst
Zahlung der Beschwerdegebühr nicht von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin
selbst vorgenommen wurde; denn nach dem Vortrag des Widersprechenden war
diese ja erst am Nachmittag des 30. Mai 2007 durch einen auswärtigen Termin,
dessen Uhrzeit und Entfernung vom B… Büro nicht näher erläutert wurde,
an einer weiteren Fristenkontrolle gehindert; da es sich bei der Beschwerdeeinlegung in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren aber um ein Schreiben
einfachster Art handelt, das üblicherweise binnen kurzer Frist versandfertig erstellt
werden kann, bleibt unklar, aus welchem Grund die erforderlichen Maßnahmen
nicht sofort ergriffen werden konnten, so dass die Beschwerdeeinlegung nebst
Zahlung der Beschwerdegebühr noch während der Anwesenheit der sachbearbeitenden Rechtsanwältin in der Kanzlei bewirkt worden wären.
bb) Dies kann aber auf sich beruhen, da selbst dann, wenn sich die konkret
gewählte Verfahrensweise als unumgänglich erwiesen haben sollte, das
Verschulden an der Fristversäumung nicht entfallen ist. Wie vom Widersprechenden selbst vorgetragen wurde, handelte es sich nämlich bei der Anweisung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin am Morgen des 30. Mai 2007,
Beschwerdeeinlegung und Zahlung der Beschwerdegebühr über das M…
Büro vorzunehmen, um einen vom üblichen Büroablauf abweichenden Vorgang.
Damit oblagen der zuständigen Rechtsanwältin größere Sorgfaltspflichten als
sonst üblich. Wegen der Ungewöhnlichkeit hätte sie daher ihren Kollegen in
M… über die gewählte Vorgehensweise persönlich unterrichten und ihn mit
der weiteren Fristkontrolle beauftragen müssen. Eine Delegation dieser - nach
dem Vortrag des Widersprechenden - ungewöhnlichen Vorgehensweise auf eine
Büroangestellte führte nicht zum Wegfall des Verschuldens der Vertreterin des
Widersprechenden. Ob eine solche, nach der Sachlage unentbehrliche Information an den Patentanwalt F…
in M… seitens der sachbearbeitenden
Rechtsanwältin erfolgt oder aus welchem entschuldbaren Grund sie unterblieben
ist, wurde seitens des Widersprechenden nicht vorgetragen. Schon aus diesem
Gesichtspunkt ist das Verschulden der Vertreterin des Widersprechenden an der
Fristversäumung nicht entfallen.
cc) Darüber hinaus hätte es der zuständigen Rechtsanwältin auch selbst oblegen,
durch Nachfragen bei
ihrem B… oder beim M… Büro
sicherzustellen, dass die Beschwerde wie veranlasst eingelegt worden ist. Durch ihren
auswärtigen Termin war sie hieran nicht dauerhaft gehindert. Sie konnte sich nicht
darauf verlassen, dass die von ihr stattdessen hiermit „beauftragte“ Büroangestellte diesen - nach eigener Darstellung des Widersprechenden - ungewöhnlichen Vorgang eigenverantwortlich überwachen würde, denn eine solche
Delegation war ihr nach den vorstehenden Ausführungen gerade verwehrt.
dd) Aber selbst wenn die sachbearbeitende Rechtsanwältin ihren vorgenannten
Pflichten genügt hätte, würde das Verschulden der Vertreter des Widersprechenden nicht entfallen, so dass auch in einem solchen Fall ein Wiedereinsetzungsgrund nicht bestünde. Durch die gewählte Vorgehensweise wäre
nämlich, sofern er von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin hiervon in Kenntnis
gesetzt worden wäre, auch Patentanwalt F…
im M… Büro der
Verfahrensbevollmächtigten des Widersprechenden
für die Fristenkontrolle
verantwortlich geworden, zumal er nach dem Vortrag des Widersprechenden ja
bereits vorher das Verfahren begleitet hatte und daher von dessen Stand
unterrichtet gewesen sein muss. Dazu, ob und in welcher Form er dieser
Verantwortung gerecht geworden ist oder aus welchem Grund er hieran gehindert
war, fehlt es jedoch - trotz Aufforderung des Berichterstatters in der Verfügung
vom 10. September 2007 - an jeglichem Vortrag des Widersprechenden; insbesondere ist die Frage unbeantwortet, aus welchen Gründen Patentanwalt
F… die ihm angeblich vorgelegte Unterschriftenmappe nicht bearbeitet und
die ihm hieraus erwachsenen Überwachungspflichten zur Kontrolle der fristwahrenden Beschwerdeeinlegung nicht wahrgenommen hatte. Ein solcher Vortrag
wäre aber erforderlich gewesen, um auch ein mögliches Verschulden auf Seiten
des mitwirkenden Patentanwalts auszuschließen. Die Versäumung zur Beschwerdeeinlegung und Zahlung der Beschwerdegebühr beruht damit selbst dann, wenn
dem B… Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Widersprechenden kein
Verschulden vorzuwerfen wäre, jedenfalls auf einem Verschulden des M…
Büros, so dass ein Wiedereinsetzungsgrund auf jeden Fall nicht gegeben ist.
3. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit unbegründet
ist, hat es dabei zu verbleiben, dass die eingelegte Beschwerde infolge Fristversäumung unzulässig und zu verwerfen ist. Auf die Frage, ob sie Erfolg gehabt
hätte, ist daher nicht mehr einzugehen, wobei allerdings auf den ersten Blick keine
Sach- oder Rechtsgründe ersichtlich sind, welche geeignet wären, die Richtigkeit
der angefochtenen Entscheidung als zweifelhaft erscheinen zu lassen.
B. Da die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners im
Beschwerdeverfahren allein durch die unzulässige Beschwerde und den nach der
Rechtslage offensichtlich unbegründeten Wiedereinsetzungsantrag des Widersprechenden veranlasst war, entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer in
Abweichung des Grundsatzes, demzufolge die Beteiligten an einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), dem Beschwerdeführer
nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG die Verfahrenskosten einschließlich der dem
Beschwerdegegner erwachsenen notwendigen Kosten aufzuerlegen.
Dr. Albrecht
Dr: van Raden
Schwarz
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