Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Urteil vom 30.10.2007 – 4 Ni 37/06 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 30. Oktober 2007 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 37/06 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent EP 0 904 690
(DE 698 09 520)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und
die Richter Dr. agr. Huber, Voit, Dipl.-Ing. Kuhn und die Richterin Dr.-Ing. Prasch
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120%
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagten sind Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 904 690 (Streitpatent), das am 28. September 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der niederländischen Patentanmeldungen NL 1007134 vom 26. September 1997 und
NL 1008719 vom 26. März 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der
Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nr. 698 09 520 geführt. Es betrifft eine Geflügelstallausstattung, ein Verfahren zur Geflügelhaltung und einen Geflügelstall und umfasst
15 Ansprüche, von denen die Ansprüche 1 bis 13 und 15 angegriffen sind.
Anspruch 1 lautet ohne Bezugszeichen in der deutschen Übersetzung wie folgt:
Geflügelstallausstattung mit:
-
mindestens zwei Etagengestelleinheiten, von denen jede
mindestens ein Etagengestell aufweist, das im Gebrauch mit
Abstand über einem Boden angeordnet ist und mindestens
eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter oder ein Rost,
und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder
Trinken aufweist, wobei unter dem wenigstens einen
Etagengestell Platz für die Tiere ist und wenigstens eines der
Etagengestelle Legenester aufweist, und
-
einem Etagengestell, das einen Zwischenraum zwischen den
Etagengestelleinheiten überspannt und wenigstens Sitzeinrichtungen und Fütter- und/oder Tränksysteme aufweist, die
für das Geflügel von den Sitzeinrichtungen aus erreichbar
sind, wobei das überspannende Etagengestell in einem derartigen Abstand von den oberen Etagengestellen der Etagengestelleinheiten beabstandet ist, dass sich das Geflügel
von den oberen Etagengestellen zum überspannenden Etagengestell und umgekehrt bewegen kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
das Etagengestell, welches den Zwischenraum zwischen
den Etagengestelleinheiten überspannt ferner Legenester
aufweist.
Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf
Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 und des auf einen Geflügelstall mit einer Ausbildung nach einem der Ansprüche 1 bis 13 gerichteten
Anspruchs 15 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 904 690 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch
erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, Stallausstattungen mit den Merkmalen
des Patentgegenstandes seien zum Prioritätszeitpunkt bereits bekannt gewesen.
Hierfür bietet sie Zeugenbeweis an und beruft sich im Übrigen auf folgende Druckschriften und Dokumente:
K4 CH 670 032 A5
K5 Baeten, M.: Toon in’t Groen, Kaatsheuvel: ´Op zolder leveren
de kippen wat op´, in: PLUIMVEE HOUDERIJ, Heft 6/1990,
9. Februar, S. 12, 13 mit deutscher Übersetzung
K6 Prospektauszug der Klägerin, „NATURA Baukastensystem –
für jeden Stall die optimale Lösung“ mit Druckvermerk 8/2004
(nachveröffentlicht)
K7 Auszug aus einer Planzeichnung, angeblich aus dem Jahr
1993, über ein Stallsystem, das die Klägerin erstellt hat
K8 Konvolut von Fotografien zu K7
K9 Plankopie mit dem Fertigungsvermerk 27.9.93 und Prüfungsvermerk vom 5.10.1993
K10 Plankopie mit dem Fertigungsvermerk 27.9.93 und Prüfungsvermerk vom 5.10.1993
K11 Konvolut von Fotografien
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 904 690 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 13 und 15 für nichtig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die fehlende Patentfähigkeit des Streitpatents und treten den Behauptungen der Klägerin in vollem Umfang entgegen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn das Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat zu keiner eindeutigen Feststellung im Sinne des klägerischen Vorbringens geführt. Nachdem das Patent wirksam erteilt wurde, könnte den Patentinhabern die dadurch vermittelte Rechtsposition nur genommen werden, wenn
zweifelsfrei feststünde, dass sie sie zu Unrecht erlangt hätten (vgl. BGH GRUR
1991, 522, 523 – Feuerschutzabschluss m. w. N.). Der Senat konnte nicht
feststellen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Das
geht zu Lasten der Klägerin.
Ebenso haben die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen abhängigen Ansprüche 2
bis 13 mit jenem Bestand, denn sie werden durch die Rückbeziehung mit getragen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedürfte (vgl. Busse/Keukenschrijver,
PatG, 6. Aufl., § 84 Rdnr. 42 m. w. N.).
Der nebengeordnete, auf einen Geflügelstall gerichtete Anspruch 15 hat ebenfalls
Bestand, weil er sich zum überwiegenden Teil die Merkmale des für patentfähig
erachteten Anspruchs 1 zu eigen macht.
II.
1. Das Streitpatent betrifft - insoweit angegriffen - eine Geflügelstallausstattung,
also im wesentlichen die Inneneinrichtung eines Stalls für Legehennen (Ansprüche 1 bis 13) und nach dem Anspruch 15 einen Geflügelstall. Derartige Ausstattungen oder Ställe sind im Stand der Technik bekannt, insbesondere auch
aufgrund der schweizerischen Patentschrift CH 670 032 (K4).
2. Aufgabe der patentgemäßen Lehre ist die Bereitstellung einer Etagengestelleinheit, die eine verbesserte Produktivität des Geflügels ermöglicht [0005],
wobei diese Verbesserung hauptsächlich aus der erfindungsgemäßen Anordnung
der Nester resultieren soll, die ihrerseits auf minimierte Verluste von gelegten
Eiern ausgerichtet ist [0007].
3. Demzufolge lehrt das Streitpatent in Anspruch 1 eine Geflügelstallausstattung
mit mindestens zwei Etagengestelleinheiten mit den folgenden Merkmalen:
1.
Jede Etagengestelleinheit weist mindestens ein Etagengestell auf.
1.1
Das Etagengestell ist im Gebrauch mit Abstand über einem Boden angeordnet.
1.2
Das Etagengestell weist mindestens eine Sitzeinrichtung
und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen
oder Trinken auf.
1.3
Unter dem wenigstens einen Etagengestell ist Platz für die
Tiere.
1.4 Wenigstens eines der Etagengestelle weist Legenester
auf.
2.
Die Geflügelstallausstattung hat ein Etagengestell, das einen Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten
überspannt.
2.1
Das überspannende Etagengestell weist wenigstens
Sitzeinrichtungen und Fütter- und/oder Tränksysteme auf.
2.1.1 Die Fütter- und Tränksysteme sind für das Geflügel von
den Sitzeinrichtungen aus erreichbar.
2.2
Das überspannende Etagengestell ist in einem derartigen
Abstand von oberen Etagengestellen der Etagengestelleinheiten beabstandet, dass sich das Geflügel von den
oberen Etagengestellen zum überspannenden Etagengestell und umgekehrt bewegen kann.
2.3
Das überspannende Etagengestell weist ferner Legenester auf.
Sowohl die Merkmale des Anspruchs 1, die sich auf Legenester und deren Position beziehen (z. B. Merkmale 1.4 und 2.3) als auch die Beschreibungseinleitung
lassen zweifelsfrei erkennen, dass sich das Streitpatent mit der „Innenausstattung“
eines Stalls für freilaufend dort gehaltene Legehennen befasst, so dass der Ausdruck „Geflügel(-)“ hier doch eher eng auf diese Art von Tieren auszulegen ist.
Die Produktivitätserhöhung wird nach der Gesamtheit der Unterlagen des Streitpatents hauptsächlich in der Minimierung von Verlusten gesehen, die einerseits
daher rühren, dass die Hennen die Eier außerhalb der dafür vorgesehenen
Räume (Legenester) irgendwo auf dem Stallboden ablegen (vgl. Abs. [0007] der
Streitpatentschrift) und im Zusammenhang damit andererseits in gegenseitigen
Attacken rangunterschiedlicher Hennen bestehen (vgl. Abs. [0008]).
Hierzu wird ein mit mindestens zwei Etagengestelleinheiten ausgestatteter Stall,
bei dem jede Etagengestelleinheit mindestens ein Etagengestell (das ist im wesentlichen eine ebene Fläche auf der sich die Hennen aufhalten können) aufweist,
das alle Einrichtungen der Versorgung mit Futter und Wasser sowie Legenester
vorhält (Merkmale 1 bis 1.4), mit einem zusätzlichen, den Zwischenraum zwischen
den (beiden) Etagengestelleinheiten überspannenden Etagengestell versehen,
welches seinerseits alle Versorgungseinrichtungen sowie Legenester aufweist
(Merkmalsgruppe 2.). Von besonderer Bedeutung ist dabei auch das Merkmal 2.2,
welches in seinem Kern zum Ausdruck bringt, dass die Hennen alle Bereiche des
Stalls, also die unteren Etagengestelle und das überspannende Etagengestell
jederzeit erreichen und zwischen diesen hin und her wechseln können, d. h. jeder
einzelnen Henne steht die gesamte für die Hennen vorgesehene Stallfläche zur
Verfügung, weil die Etagen für alle Tiere „durchlässig“ ausgestaltet sind. In diesem
Zusammenhang ist dann auch der Inhalt der Merkmale 1.2 und 1.4 bzw. der
Merkmale 2.1, 2.1.1 und 2.3, wonach alle für die Hennen zugänglichen Bereiche
- mithin auch der Bereich des die gesamte Aufenthaltsfläche erweiternden
überspannenden Etagengestells - alle notwendigen Einrichtungen zur Versorgung
der Tiere und zur Eiablage (Legenester) enthält, zu sehen.
Dies hat lt. Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0019]) den Sinn, dass generell zum Zwecke der Eiablage kürzere Strecken von den Hennen zurückgelegt werden müssen,
was die Wahrscheinlichkeit an „feindlichen Hennen“ vorbeigehen zu müssen
minimiert, wobei gemäß [0034] der Streitpatentschrift, insbesondere das überspannende Etagengestell einen abgelegenen Aufenthaltsort für solche Hennen
bietet, die wenig durchsetzungsfähig sind und daher vor allem in den groß- bzw.
größerflächigen unteren Bereichen (Kratzboden, untere Etagengestelle) von den
durchsetzungsfähigeren Hennen vertrieben werden würden.
Demgemäß ermöglicht eine Stalleinrichtung nach Anspruch 1 allen Hennen sich
über dem gesamten Stallraum und über alle Etagen je nach Rangfolge zu verteilen, ohne dass bestimmte Räume - hauptsächlich von niederrangigen Tieren -
zum Zwecke der Wasser- und Nahrungsaufnahme oder der Eiablage wieder
verlassen werden müssen, was neben „Rangeleien“ auch eine verteilte und
unkontrollierte Eiablage an nicht dafür vorgesehenen Orten zur Folge hätte. Somit
liegt der Merkmalskombination nach Anspruch 1 die Lehre zugrunde, zusätzlich
zur dezentralen, also der über alle nutzbaren Aufenthaltsflächen verteilten, Anordnung von Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen auch die Einrichtungen zur kontrollierten Eiablage, also die Legenester, dezentral anzuordnen.
Gegenstand des insoweit nebengeordneten Anspruchs 15 ist ein Geflügelstall mit
einer Ausbildung nach Anspruch 1 und der weiteren, diesem nachgeordneten Ansprüchen 2 bis 13, also mit einer Geflügelstallausstattung (Innenausstattung) wie
in den Ansprüchen 1 bis 13 gekennzeichnet, wobei dieser Geflügelstall einen Boden aufweist, der sich unter dem Etagengestell und den Legenestern erstreckt.
Dies bietet gemäß Abs. [0027] der Streitpatentschrift den Vorteil, dass nahezu die
gesamte Bodenfläche als Scharrfläche für die Tiere nutzbar gemacht werden
kann.
III.
1. Der Senat konnte nicht feststellen, dass die unstrittig gewerblich anwendbare
Geflügelstallausstattung nach Patentanspruch 1 bzw. der Geflügelstall nach Patentanspruch 15 gegenüber dem angeführten Stand der Technik nicht patentfähig
ist.
1.1 Neuheit
Vom Stand der Technik nach der CH 670 032 (K4) unterscheidet sich die Geflügelstallausstattung nach Anspruch 1 dadurch, dass das überspannende Etagengestell Legenester aufweist (Merkmal 2.3 gem. Merkmalsanalyse).
Der Fachartikel von M. Baeten in der Zeitschrift PLUIMVEE HOUDERIJ (K5) stellt
einen Geflügelstall vor, in dessen Ausstattung Etagengestelle i. S. d. Streitpatents
nicht vorgesehen sind, so dass diese Geflügelstallausstattung keine gemeinsamen
Merkmale mit derjenigen nach Anspruch 1 aufweist.
Der in Auszügen aus einer Planzeichnung (K7) bzw. den gesamten Plankopien
(K9, K10) sowie den zugehörigen Konvoluten von Fotografien (K7, K11) ersichtliche Geflügelstall - dessen Offenkundigkeit vor dem Zeitrang des Streitpatents
einmal unterstellt - zeigt je Baueinheit eine einzige Aufenthaltsfläche für die Tiere,
in deren Zentrum Legenester vorgesehen sind, so dass auch hier bereits der Gedanke der Etagengestelleinheiten nicht verwirklicht ist und somit keine gemeinsamen Merkmale mit der Geflügelstallausstattung nach Anspruch 1 festzustellen
sind.
Der Prospektauszug der Klägerin „NATURA Baukastensystem - für jeden Stall die
optimale Lösung“ (K6) ist gemäß Druckvermerk „8/2004“ nachveröffentlicht und
damit als Stand der Technik unbeachtlich.
Die Geflügelstallausstattung nach Anspruch 1 ist demnach gegenüber dem von
der Klägerin aufgebotenen Stand der Technik neu. Gleiches muss dann auch für
den auf einen Geflügelstall gerichteten Anspruch 15 gelten, denn dieser macht
sich die Merkmale des Anspruchs 1 für sich genommen bzw. in Kombination mit
weiteren dem Anspruch 1 nachgeordneten Ansprüchen 2 bis 13 zu eigen.
1.2 Erfinderische Tätigkeit
Zwischen den Parteien ist die Tatsache, dass die CH 670032 (K4) den nächstkommenden Stand der Technik darstellt, insoweit unstrittig, so dass sich der Vortrag der Parteien
in der mündlichen Verhandlung
lediglich noch hierauf
konzentriert hat.
Durch diese Druckschrift ist - zwischen den Parteien ebenfalls insoweit unstrittig -
eine Geflügelstallausstattung mit mindestens zwei Etagengestelleinheiten (vgl. die
Figur mit Etagengestelleinheiten zu beiden Seiten eines Bedienungsganges 12)
bekannt geworden, welche die folgenden Merkmale gemäß Merkmalsanalyse aufweist:
1.
Jede Etagengestelleinheit weist mindestens ein Etagengestell (6,16) auf.
1.1.
Das Etagengestell (6, 16) ist im Gebrauch mit Abstand
über einem Boden (2) angeordnet.
1.2
Das Etagengestell (6, 16) weist mindestens eine Sitzeinrichtung (Rostflächen 7, 17; Anflugstangen 28) und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken (9, 11) auf.
1.3
Unter dem wenigstens einen Etagengestell (16) ist Platz
für die Tiere.
1.4 Wenigstens eines der Etagengestelle (6) weist Legenester
(15) auf.
2.
Die Geflügelstallausstattung hat ein Etagengestell (19),
das einen Zwischenraum (Gang 12) zwischen den Etagengestelleinheiten überspannt.
2.1
Das überspannende Etagengestell (19) weist wenigstens
Sitzeinrichtungen (Rost 20, Stangen 28) und Fütter-
und/oder Tränksysteme (Fütterungseinrichtung 9 ist in
Fig. 1 dargestellt) auf.
2.1.1 Die Fütter- und Tränksysteme (9) sind für das Geflügel
von den Sitzeinrichtungen (20) aus erreichbar.
2.2
Das überspannende Etagengestell (19) ist in einem
derartigen Abstand von oberen Etagengestellen (16) der
Etagengestelleinheiten beabstandet, dass sich das Geflügel von den oberen Etagengestellen (16) zum überspannenden Etagengestell (19) und umgekehrt bewegen kann
(vgl. Fig.).
Ziel dieser nach K4 bekannten Geflügelstallausstattung war es im Kern, die
Aufenthaltsfläche
für die Legetiere ohne Vergrößerung des Stallvolumens
erheblich zu vergrößern, um dadurch eine höhere Belegungsdichte zu erreichen
(vgl. S. 2, re. Sp., Z. 23 bis 32). Um dieses Ziel zu erreichen, werden, wie aus der
Zeichnung ersichtlich, auch Fütterungs- und Tränkesysteme im wesentlichen über
alle für die Tiere durch den Etagengestellaufbau zusätzlich nutzbar gemachten
Aufenthaltsflächen verteilt, also dezentral angeordnet.
Die vorbeschriebene Geflügelstallausstattung weist indes keine Legenester auf
dem überspannenden Etagengestell auf. Dieses Merkmal (2.3 gemäß Merkmalsgliederung) bildet den einzigen Unterschied zum Patentgegenstand nach Anspruch 1, denn hinsichtlich des Merkmals 2.1 teilt der Senat die Auffassung der
Klägerin, wonach auch (zeichnerisch nicht dargestellte) Tränkesysteme beim
überspannenden Etagengestell zum Umfang des aus fachmännischer Sicht
mitgelesenen Offenbarungsgehalts der K4 zu rechnen sind, denn die Tiere sollen
sich dort ja auch aufhalten.
Eine Eiablage indes ist in der obersten Etage (19) nach Auffassung des Senats
nicht erwünscht und auch nicht angestrebt, denn diese soll in den unteren
Bereichen, wo auch die Legenester (15) angeordnet sind, erfolgen. Auch wenn die
zweite Aufenthaltsfläche (16) aus einem ähnlichen Grund schräg angeordnet ist
(dort abgelegte Eier sollen ebenfalls, wie bei den Legenestern, zu Entnahmestellen des Mittelgangs rollen; vgl. S. 3 li. Sp. unten bis re. Sp. oben), kann hieraus
noch nicht auf einen entsprechenden Zweck bei dem überspannenden Etagengestell geschlossen werden, denn die anders orientierte Schräganstellung der
Rostflächen (20) - wie in der Zeichnung ersichtlich - führt dort allenfalls dazu, die
Eier zu den Außenseiten hin, also vom Bedienungsgang weg und von diesem aus
unerreichbar zu positionieren.
Nach alledem ist bei diesem Stand der Technik jedenfalls eine kontrollierte Eiablage im überspannenden Etagengestell nicht vorgesehen, auch wenn die Hühner
dort ansonsten alle Versorgungseinrichtungen vorfinden. Zumindest zum Zweck
der (kontrollierten) Eiablage müssen die Tiere dort die obere überspannende
Etage (19) verlassen, so dass die dort versammelten weniger durchsetzungsfähigen Tiere sich an den ranghöheren Tieren vorbeibewegen müssen, um an ein
Legenest zu gelangen. Dies wollte das Streitpatent gerade vermeiden, denn die
Tiere sollen - wie seitens der Beklagten überzeugend vorgetragen wurde - dort
auch in der oberen überspannenden Etage alle Einrichtungen für einen dauerhaften Aufenthalt, also auch Legenester, vorfinden, so dass die der Lehre des
Streitpatents nach Anspruch 1 zugrundeliegende Idee darin zu sehen ist, auch die
Legenester in einer derartigen Geflügelstallausstattung dezentral anzuordnen.
Nach Auffassung des Senats ist die Dezentralisierung der Legenester als zusätzliche wichtige Voraussetzung zur Vermeidung von gegenseitigen Angriffen der
Tiere untereinander und damit einer hohen Rate von „verlegten“ Eiern erst vom
Erfinder des vorliegenden, im Streit stehenden Patents erkannt worden, während
auch im nächstkommenden Stand der Technik, wie er durch die CH 670 032 (K4)
gebildet wird, lediglich auf eine dezentrale Anordnung von Fütterungs- und Tränkesystemen geachtet wurde. Legenester werden beim Stand der Technik nach der
K4 zwar im ausreichender Zahl angeboten, - bei Bedarf auch zwei Reihen übereinander (vgl. Fig.) - aber sie sind nicht so verteilt, dass den Hennen in jeder
„Wohnumgebung“ neben den Fütterungs- und Tränkesystemen auch solche zur
Verfügung stehen. Die Bedeutung der Verteilung von Legenestern in alle Aufenthaltsbereiche der Tiere hinein hat der Erfinder des Streitpatents - wie der Beklagten P… vorgetragen hat - erst durch eine längere Tierbeobachtung im Stall mittels
Videoüberwachung erkannt. Dies erscheint dem Senat u. a. auch deshalb glaubhaft, weil z. B. entsprechende verhaltensbiologische Untersuchungen an Legehennen wie z. B. der seitens der Beklagten vorgelegte Artikel von Odén et al.:
„Raumnutzung und agonistisches Verhalten in Relation zur Geschlechterzusammensetzung in großen Legehennen-Herden“, Heft Nutztierhaltung 3/00, S. 12, 13,
erst Jahre nach dem Zeitrang des Streitpatents veröffentlicht worden sind. Die
genannte Studie kommt dabei zu dem Schluss, dass Legehennen, die sich untereinander „kennen“, kein aggressives Verhalten innerhalb ihrer Gruppe zeigen und
dort eine relativ konstante Raumnutzung im Rahmen der Bildung sog. „home ranges“ vornehmen. Ein derartiges Wissen stand zum Zeitrang des Streitpatents noch
nicht zur Verfügung.
Nach alledem konnte der Stand der Technik nach der CH 670 032 A5 (Anl. K4) die
Merkmalskombination nach Anspruch 1 für sich genommen einem Fachmann, einem Agraringenieur der Fachrichtung Tierproduktion mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption von Stallsystemen zur Nutztierhaltung, zum Zeitrang des Streitpatents nicht nahelegen, auch nicht unter Zuhilfenahme des allgemeinen Fachwissens, welches - wie oben dargelegt - der Dezentralisierung von Legenestern vor dem Zeitrang des Streitpatents keine Bedeutung beigemessen hatte, sondern sich lediglich in der Dezentralisierung von
Fütterungs- und Tränkesystemen bei entsprechenden Geflügelstallausstattungen
erschöpft hatte.
Hierzu konnte auch die Automatisierung, die in den etwa 8 Jahren zwischen der
Veröffentlichung der hauptsächlich entgegengehaltenen K4 und dem Zeitrang des
Streitpatents in den Geflügelstallungen hinsichtlich Kotentsorgung und Eiersammlung mittels Förderbänder stattgefunden hat - wie die Klägerin insoweit zutreffend
geltend macht - keine Impulse vermitteln, denn die patentgemäße Dezentralisierung der Legenester wurde vor dem Zeitrang des Streitpatents nicht wegen mangelnder technischer Möglichkeiten weder realisiert noch nahe gelegt, sondern weil
- wie oben dargestellt - der entsprechende verhaltensbiologische Hintergrund in
Legehennen-Herden nicht erkannt worden war.
Auch der verbleibende, von der Klägerin noch herangezogene Stand der Technik
- insoweit vorveröffentlicht - konnte keine Hinweise zum Auffinden der patentgemäßen Lehre vermitteln.
So vermag der entgegengehaltene Artikel
in der Zeitschrift „PLUIMVEE
HOUDERIJ“, S. 12, 13 (Anl. K5) die Merkmalskombination nach Anspruch 1 insgesamt ebenfalls nicht nahezulegen, denn das hier beschriebene Stallsystem gibt
aufgrund seiner anderen Konzeption weder Vorbild noch Anlass zu einer dezentralen Anordnung von Legenestern in einem Etagensystem. Dort wird nämlich ein
Stall für Legehennen vorgestellt, der in einem Gebäude mit ausreichender Höhe
einen aus zwei voneinander abgetrennten Böden bestehenden und damit vergrößerten Raum für die Tiere darstellt. Ein Landwirt, Herr I…, hat in seinen
Legehennenstall mit normaler Bodenhaltung und bodennahen Legenestern zu
diesem Zweck noch einen Zwischenboden, einen sog. Dachboden, eingezogen
(vgl. deutsche Übers. S. 1, 4. Abs. unter der Überschrift „Notwendigkeit“), um somit die Zahl der Tiere, die auf einer bestimmten Stall-Grundfläche gehalten werden können und dürfen, noch zu vergrößern. Die Tiere auf dem oberen Boden
(Dachboden) sind jedoch von den Tieren am (unteren) Boden durch einen Maschendraht dauerhaft getrennt und können diesen Dachboden nicht verlassen
(deutsche Übers. S. 1, letzter Abs.). Ein „Etagensystem“ wird hier nicht beschrieben. Vielmehr ist Herr I… ein Gegner dieses Systems (S. 2, vorletzter Abs.)
Nach alledem liegt dieser beschriebene Stand der Technik vom Patentgegenstand
weiter ab, denn es wird weder ein Etagensystem i. S. d. Anspruchs 1 nach
Streitpatent beschrieben, noch ist der Raum insgesamt, also Boden und
Dachboden allen Hühnern im Stall zugänglich.
Auch der nach dem Vortrag der Klägerin angeblich vor dem Zeitrang des Streitpatents projektierte und errichtete Stall eines Herrn C… in G…, NL, welcher
durch vorgelegte Auszüge aus Planzeichnungen (Anl. K7) mit zugehörigen Fotografien (Anl. K8) bzw. Kopien vollständiger Pläne (Anl. K9 und K10) sowie einem
weiteren Konvolut von Fotografien (Anl. K11) in seinen technischen Einzelheiten
charakterisiert ist, vermag - Offenkundigkeit vor dem Zeitrang des Streitpatents
einmal unterstellt - aufgrund seiner Bauart die dezentrale Anordnung von Legenestern in einem Stallsystem mit Etagengestelleinheiten nicht nahezulegen.
Die Anlagen K7, K8 lassen einen Planauszug für einen Stall-Neubau bzw. Fotos
von der Umsetzung dieses Stallplans (K8) erkennen, wobei die vollständigen
Pläne dann aus den Anlagen K9 und K10 ersichtlich sind. Der vollständige Plan
(Anl. K9) zeigt
in seiner oberen Hälfte die Schnittansicht eines großen
Stallgebäudes mit Satteldach, bei dem rechts und links einer mittleren Stütze
jeweils symmetrisch ausgeführte Geflügelstallausstattungen erkennbar sind. Aus
der Legende des Plans rechts unten ist bereits ersichtlich, dass es sich um einen
Geflügelstall (vgl. „Pluimveestal“) handelt.
Bei jeder dieser Geflügelstallausstattungen rechts und links der mittleren Stütze ist
dabei ein in den Boden eingesenkter, mittig angeordneter Bedienungsgang erkennbar, bei dem zu beiden Seiten jeweils eine nach außen vom Mittelgang weg
abfallend ausgestaltete Aufenthaltsfläche angeordnet ist. Der Mittelgang - und nur
dieser - wird von einem brückenartigen Bauteil überspannt, das eine „häuschenartige Struktur“ trägt. Unterhalb der seitlichen Aufenthaltsflächen mit nach außen
verlaufendem Gefälle sind jeweils zwei Kotbänder bzw. deren Gestelle in verschiedenen Höhen dargestellt. Diese Interpretation steht auch im Einklang mit den
Fotos des fertigen Stalls gemäß Anl. K8, wo z. B. in Bild 1 der Mittelgang mit seitlich angeordneten Kotbändern erkennbar ist, während Bild 2 die Lauffläche (Aufenthaltslfläche) für Hühner zeigt, wobei dort im Bildhintergrund mit einem (roten)
Vorhang verhängte gehäuseartige Gebilde erkennbar sind, die eine Legenestzeile
darstellen. Diese Interpretation steht wiederum im Einklang mit der Draufsichtskizze auf das Stallgebäude gemäß Plan „Werk 931 S. 4, Blad s“ nach Anlage
K10, wo jeweils seitlich der Mittellinie des Stallgebäudes Laufgänge (Loopput) mit
in Draufsicht darüber angeordneten Legenest-Zeilen (Legnest) erkennbar sind,
welche ihrerseits zentral in der den Hühnern angebotenen gesamten Aufenthaltsfläche angeordnet sind.
Bei dem durch diese Unterlagen dokumentierten Stallsystem des Herrn C…
handelt es sich daher nach Auffassung des Senats um eine Hühnerhaltung auf
einer einzigen Ebene also zumindest nicht um klassische Etagengestelleinheiten.
Auch die zentral angeordnete Legenestzeile befindet sich auf der Ebene der Aufenthalts- bzw. Lauffläche der Hühner, wenn man einmal von dem leichten Gefälle
dieser Flächen nach außen, vom Legenest-Bereich weg, absieht. Der abgesenkte
Mittelgang dient dabei lediglich der besseren Kontrolle und Zugänglichkeit der
Kotbänder sowie dem unteren Bereich der Legenester bzw. dort laufender Bänder
zum Abtransport der Eier. Demgemäß hat auch die Anordnung von Legenest-Zeilen über einem - überdies noch abgesenkten - Bedienungsgang, jedenfalls in Verbindung mit einer einzigen, auf gleicher Ebene wie die Legenester liegenden Aufenthaltsfläche für die Hühner nichts mit einem echten Etagengestellsystem zu tun.
Demzufolge verbietet sich z. B. auch die Übertragung der Lehre aus dem vorgelegten Plan- und Bildmaterial über einen Stall auf dem Betrieb des Herrn C…
auf einen Stand der Technik nach der CH 670 032 A5 (Anl. K4), wie von der Klägerin schriftsätzlich angestellt und wäre allenfalls eine unzulässige „ex post“-
Betrachtung, denn bei der Stallausstattung nach der CH 670 032 A5 handelt es
sich um ein echtes Etagengestell-System mit Etagengestelleinheiten, die aus
mehreren Etagengestellen übereinander bestehen, während der angeblich
offenkundig vorbenutzte Stall lediglich eine einzige Aufenthaltsebene für die Tiere
bereitstellt, so dass für eine Zusammenschau dieser beiden unterschiedlich
aufgebauten Stallsysteme keinerlei fachmännische Veranlassung gegeben war.
Angesichts dieser Sachlage musste den Umständen, die eine Offenkundigkeit der
Planungs-, Bau- und/oder Betriebsphasen des Geflügelstalls des Herrn C…
in patentrechtlichem Sinne begründen könnten, einschließlich des entsprechenden
Zeugenangebots, nicht weiter nachgegangen werden.
Die Klägerin hat auch den auf einen Geflügelstall gerichteten nebengeordneten
Anspruch 15 des Streitpatents angegriffen. Gegenstand dieses Anspruchs ist ein
Geflügelstall mit einer Ausbildung nach einem der Ansprüche 1 bis 13, also ein
Stallsystem, welches jedenfalls alle Merkmale des Anspruchs 1 enthält und das
dadurch gekennzeichnet ist, dass sich ein Boden unter dem Etagengestell und
den Legenestern erstreckt.
Nachdem der von der Klägerin aufgebotene Stand der Technik nicht geeignet war,
die Merkmale des Anspruchs 1 nahezulegen, konnte auch ein Vergleich der
Merkmale des Anspruchs 15 mit diesem Stand der Technik zu keinem anderen
Ergebnis führen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Winkler
Dr. Huber
Voit
Kuhn
Dr. Prasch
Hu