Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 31.10.2007 – 27 W (pat) 100/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 100/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 306 46 661.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Oktober 2007 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden

und Richter Schwarz

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 8. Mai 2007 die Anmeldung der Wortmarke

Brain Builder

für die Waren

„Computerprogramme für Videospiele; Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; elektronische Spiele einschließlich

Videospiele (nicht bestimmt als Zusatzgeräte für Fernsehapparate)“

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil es sich bei der

im Sinne eines „Gehirntraining“ ohne weiteres verständlichen Bezeichnung „Brain

Builder“ um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe über den Zweck oder die

Eignung der beanspruchten Waren handele, nämlich dass man mit den so

gekennzeichneten Waren geistigen Fähigkeiten fördern und entwickeln könne.

Damit sei die Marke als Herkunfts- und Unterscheidungskennzeichen nicht geeignet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2007 aufzuheben.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und

mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die Markenstelle

der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG versagt.

Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt, also

nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH

MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35]

- Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502,

503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den

Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen

großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH;

GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) in ihr keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten

Unternehmen sehen, sondern ihr nur einen für diese Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; GRUR 2001,

162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Wie die Markenstelle im Einzelnen zutreffend ausgeführt und der Senat durch

eigene Recherchen im Internet, deren Ergebnisse der Anmelderin übermittelt worden sind, bestätigt gefunden hat, stellt sich die angemeldete Marke den angesprochenen Verkehrskreisen, also angesichts der Art der beanspruchten Waren der

allgemeinen Öffentlichkeit, als Sachhinweis auf einen „Gehirn- bzw. Gedächtnistrainer“, also auf ein Training der Gehirn- oder Gedächtnisleistung dar. Sie werden

die Kennzeichnung „Brain Builder“ nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der angebotenen Waren ansehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren Eigenschaften als oder im Zusammenhang

mit einem solchen Training. Dies gilt ausnahmslos für alle beanspruchten Waren.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin, die darauf verweist, dass die angemeldete

Bezeichnung nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen ist, ist es unerheblich, ob es sich um eine Wortneubildung handelt, solange, wie im vorliegenden

Fall von der Markenstelle zutreffend dargelegt, die Bezeichnung ohne weiteres

verständlich ist. Unerheblich ist auch, durch welche Maßnahmen oder konkrete

Eigenschaften bei den jeweils beanspruchten Waren der Bezug zum Gehirn- bzw.

Gedächtnistraining im Einzelnen erreicht werden soll oder kann. Dies kann je nach

Einsatz verschieden sein. So gibt es Lernhilfen für Schüler, Konzentrationstraining

am PC für Kleinkinder, Gedächtnistraining für jedermann und speziell für Senioren

und vieles mehr.

Es reicht daher aus, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnung als

einen reinen Sachhinweis versteht.

Bei dieser Sachlage konnte dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt, wofür

nach Ansicht des Senats allerdings einiges spricht.

Dr. Albrecht

Schwarz

Dr. van Raden

Fa