Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 05.11.2007 – 9 W (pat) 331/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. November 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 64 508

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. November 2007 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold, sowie der Richter Hövelmann,

Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst 08.05

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 28. Dezember 2001 angemeldete und am 4. Dezember 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Öffnungsfähiges Fahrzeugdach mit Antriebskabeln"

ist am 20. Februar 2004 Einspruch eingelegt worden.

Der Einspruch wurde am 23. Oktober 2007 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2007 verteidigt die Patentinhaberin ihr Patent mit Haupt- und Hilfsantrag und beantragt

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung Spalten 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung; Zeichnung gemäß Patentschrift,

hilfsweise

mit den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1, der Beschreibung Spalten 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der

mündlichen Verhandlung.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:

Öffnungsfähiges Fahrzeugdach mit einem mittels mindestens einem drucksteifen, von einem Antrieb angetriebenen Antriebskabel

verstellbaren Element zum wahlweisen Verschließen bzw. mindestens teilweisen Freilegen einer Dachöffnung (12, 14), sowie einen karosseriefest montierbaren, aus einem Rahmenvorderteil (24)

und seitlichen Rahmenbereichen (26) bestehenden einteiligen Trägerrahmen (10) für das verstellbare Element, in welchem jedes Antriebskabel geführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Antriebskabel in einem Kabelrohr (20, 22) geführt ist, welches in den

Trägerrahmen (10) eingeschäumt ist und welches sich durchgehend in dem Rahmenvorderteil (24) und dem seitlichen Rahmenbereich (26) erstreckt.

Der nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet:

Öffnungsfähiges Dachmodul für ein Fahrzeug mit einem Rahmenvorderteil (24) und seitlichen Rahmenbereichen (26), mit einer

Trägerschicht (56) und einem mittels mindestens einem drucksteifen, von einem Antrieb angetriebenen Antriebskabel verstellbaren Element (62) zum wahlweisen Verschließen bzw. mindestens

teilweisen Freilegen einer Dachöffnung (60), wobei jedes Antriebskabel in einem Kabelrohr (20, 22) geführt ist, welches in die

Trägerschicht (56) eingeschäumt ist und welches sich durchgehend in dem Rahmenvorderteil (24) und dem seitlichen Rahmenbereich (26) erstreckt.

Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 bis 5 bzw. 7 bis 10 an.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag lautet:

Öffnungsfähiges Dachmodul für ein Fahrzeug mit einem Rahmenvorderteil (24) und seitlichen Rahmenbereichen (26), mit einer

Trägerschicht (56) und einem mittels mindestens einem drucksteifen, von einem Antrieb angetriebenen Antriebskabel verstellbaren Element (62) zum wahlweisen Verschließen bzw. mindestens

teilweisen Freilegen einer Dachöffnung (60), wobei jedes Antriebskabel in einem Kabelrohr (20, 22) geführt ist, welches in die

Trägerschicht (56) eingeschäumt ist und welches sich in dem

Rahmenvorderteil (24) und dem seitlichen Rahmenbereich (26)

erstreckt, wobei die Trägerschicht (56) aus einem einzigen

schäumbaren Kunststoffmaterial besteht, in welches jedes Kabelrohr (20, 22) direkt eingeschäumt ist.

Rückbezogen schließt sich hieran der Patentanspruch 2 an.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG

a. F. begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen

Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.).

Das mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte öffnungsfähige

Fahrzeugdach mag zwar neu und gewerblich anwendbar sein, seine beanspruchte

Ausgestaltung wird dem zuständigen Fachmann jedoch durch den Stand der

Technik nach der DE 37 27 719 A1 und der DE 40 14 487 C1 i. V. m. der

DE 197 57 454 C1 nahegelegt. Gleiches gilt für das öffnungsfähige Dachmodul

nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags. Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur

der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung bei einem Autozulieferer oder -hersteller anzusehen, der mit der Gestaltung, Auslegung und

Produktion von öffnungsfähigen Fahrzeugdächern befasst ist.

Die beanspruchten öffnungsfähigen Fahrzeugdächer bestehen nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung aus einem eine vormontierbare Einheit bildenden Rahmen mit einem Antrieb und einer die Antriebskräfte auf ein eine Dachöffnung wahlweise verschließendes oder mindestens teilweise freilegendes Element wie ein Schiebedach oder dgl. übertragenden Mechanik, zu der üblicherweise ein biegesteifes Kabel gehört. Diese Einheit wird zu gegebener Zeit, beispielsweise am Montageband, in eine in einer festen Dachfläche

vorgesehenen Dachöffnung eingesetzt.

Zum Hauptantrag:

Eine derartige Baueinheit ist aus der DE 37 27 719 A1 bekannt (vgl. Sp. 5, Z. 2 bis

10, Z. 64 und 65 und Sp. 2, Z. 6 bis 16). Die Baueinheit weist einen einteiligen

Rahmen 2 aus Blech auf, der u. a. eine Vorderseite 5 und Seitenteile 4 umfasst

(vgl. Fig. 1). Antriebskabel 12 und 12a werden in Führungskanälen 11, 15, 16 eines Führungsteils 3 geführt, das mit dem Rahmen verschraubt ist (vgl. Figuren 2

bis 4). Das Führungsteil 3 mit den Antriebskabeln erstreckt sich durchgehend

(einteilig) von der Vorderseite bis zu den Seitenteilen 4 (vgl. Sp. 5, Z. 59 bis 67).

Die Beschreibung des Streitpatents gibt an (vgl. Abs. 0004), dass durch das beanspruchte öffnungsfähige Fahrzeugdach mit Kabelantrieb die Montage- und Herstellungskosten verringert werden sollen.

Der mit diesem Problem konfrontierte Fachmann berücksichtigt für seine Lösung

bekannte Alternativen für die Kabelführung und deren Befestigung an einem

Rahmen. So kennt er aus der DE 40 14 487 C1 eine weitere vormontierbare

Rahmenanordnung (vgl. Sp. 2, Z. 46 bis 48), bei der die Antriebskabel 15 in Führungsrohren 14 geführt sind, die in die Spritzmasse eines aus Kunststoff gefertigten Rahmenvorderteils 8 beispielsweise durch Einspritzen eingebettet sind

(vgl. Sp. 2, Z. 33 bis 37). Die Führungsrohre erstrecken sich vom Rahmenvorderteil 8 bis in den durch die Seitenteile 6 und 7 gebildeten seitlichen Rahmenbereich.

Sie verlaufen im Rahmenvorderteil zunächst quer zur Fahrzeuglängsachse. Ihre

Endbereiche sind abgebogen und in Verlängerung zu den Seitenteilen angeordnet, wobei ihre Enden 19 in entsprechende Führungskanäle der Seitenteile eingesteckt sind. Diese Kabelrohrführung entspricht der streitpatentgemäßen, bei der

die Kabelrohre ebenfalls nach dem Abbiegen in dem Seitenbereich enden (vgl.

Fig. 1). Die bekannten, so angeordneten Kabelrohre versprechen dem Fachmann

kostengünstige Herstellung und Einbau mit geringem Zeitaufwand (vgl. Sp. 2,

Z. 21 bis 26). Er wird daher die bekannte Lösung auch auf eine einteilige Rahmenanordnung übertragen und anwenden, zumal er weiß, dass Umspritzen und

Umschäumen oder auch Gießen in seinem Fachgebiet Herstellungsverfahren darstellen, die er je nach Bedarf einsetzt (vgl. DE 197 57 454 C1, Sp. 2, Z. 9 bis 18;

Sp. 5, Z. 4 bis 6). Die Ausbildung des Rahmens als einteiliges oder mehrteiliges

Bauteil wird er davon abhängig machen, ob Bauteile nur für ein Fahrzeugmodell

oder für verschiedene Modelle angewandt werden sollen.

Das öffnungsfähige Fahrzeugdach gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

ergibt sich demnach für einen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand

der Technik. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der Streitpatentschrift

zu entnehmen ist, dass der Trägerrahmen 10 einteilig geformt ist, und ob der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 6 patentfähig ist.

Zum Hilfsantrag:

Wie schon vorherstehend zum Hauptantrag ausgeführt,

ist aus der

DE 37 27 719 A1 eine Baueinheit bekannt, die ein Dachmodul im Sinne des

Streitpatents darstellt und deren Rahmen ein Vorderteil und Seitenbereiche aufweist. Die Baueinheit weist ein von einem Antrieb angetriebenes Antriebskabel

zum Verstellen eines Schiebedaches auf, dessen Führung in einem Kabelrohr,

das zumindest teilweise in das Material des Rahmens eingebettet ist, dem Fachmann aus der DE 40 14 187 C1 als vorteilhaft bekannt ist. Das Einbetten durch

Einspritzen oder Einschäumen setzt zwangsläufig einen Träger oder eine Trägerschicht voraus. Der Hinweis in der DE 40 14 487 C1, dass die Führungsrohre in

die Spritzmasse des Rahmens eingebettet werden können (Sp. 2, Z. 33 bis 37),

führt unmittelbar zum beanspruchten Gegenstand, denn diese Art der Befestigung

kann auch auf einen einteiligen Rahmen übertragen werden und setzt nicht

dessen Beschaffenheit aus unterschiedlichen Materialien an Vorderseite und

Seitenbereich voraus (vgl. Sp. 7, Z. 4 bis 9). Im übrigen zeigt auch die

DE 197 57 454 C1, dass es üblich ist, Teile unmittelbar, d. h. direkt, beim Spritzen,

Gießen oder Umschäumen in Kunststoffrahmen zu integrieren (vgl. Sp. 5, Z. 4 bis

6).

Dem Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents

kann somit nicht entsprochen werden.

Petzold

Hövelmann

Reinhardt

Dr. Höchst

Bb