Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 09.11.2007 – 27 W (pat) 87/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 87/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 27 224.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter
Dr. van Raden und Richter Kruppa
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 vom 30. Mai 2006
wird aufgehoben. 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem im Tenor genannten Beschluss der für die Klassen 5 und 24 (Mit Insektiziden
behandelte Moskitonetze) angemeldeten Wortmarke
Interceptor
die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als rein beschreibende
Angabe mit der Begründung versagt, die Anmeldemarke werde als englischsprachiger Begriff für „Auffänger“ von den angesprochenen Marktkreisen, zumindest
von den Fachkreisen bei den angemeldeten Waren nur als Sachhinweis auf deren
auf- bzw. abfangende Funktion verstanden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 vom 30. Mai 2006
aufzuheben.
Sie hält die Anmeldemarke für schutzfähig, weil sie die angemeldeten Waren nicht
beschreibe.
II
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der
Schutzgewährung steht nicht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 37
Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen und es handelt sich nicht um eine
beschreibende Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die der Benutzung
durch Dritte zur freien Verfügung stehen müsste.
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die angemeldeten Waren nicht jegliche
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003,
187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] - Philips/
Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503
- St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, den Abnehmern,
an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel für
die beanspruchten Waren gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen.
Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st.
Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415
- SWATCH) kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605
- Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis auf die
Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen,
sondern ihn nur einen für diese im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch;
GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
Selbst der Teil der angesprochenen Kreise, der die angemeldete Bezeichnung als
„Auffänger“ oder „Abfänger“ versteht, wird im Zusammenhang mit Moskitonetzen
die Kennzeichnung nicht unmittelbar als beschreibend ansehen, sondern eine
phantasievolle Verwendung eines Begriffs außerhalb seines eigentlichen Kontextes annehmen. Der Senat konnte nämlich weder feststellen, dass „Interceptor“ ein
gängiges Wort der englischen Sprache ist, noch dass es im Zusammenhang mit
Insektenabwehr Verwendung findet.
Das Wort findet sich weder in gängigen Wörterbüchern der deutschen Sprache
noch in Anglizismen-Wörterbüchern oder Wörterbüchern der Jugendsprache.
Ebenso findet es sich nicht in der Wortwarte, einer Sammlung von Neologismen,
die laufend aktualisiert wird. Bei Volltextrecherchen in digitalen Wörterbüchern
erscheint „Interceptor“ als Bezeichnung eines Automobilmodells von Jaguar.
Auch in Langenscheidts Grundwortschatz Englisch findet es sich nicht. In englisch-deutschen Wörterbüchern sowie im großen Fremdwörterbuch des Dudens
findet sich „Interceptor“ als Fachbegriff für einen Abfangjäger (Flugzeug), für
Geruchsverschlüsse bzw. im Zusammenhang mit erläuternden Bestandteilen als
Teil von technischen Fachausdrücken für Fettabscheider und Steinschleusen beim
Schweißen. Volltextrecherchen in Internet führen zu den schon angesprochenen
Automobilen bzw. Flugzeugen. Ferner findet sich dabei „Interceptor“ als Fachbegriff der Chemie, wo bestimmte Stoffe, etwa Hydodroxylamine als „Interceptor“
zum Einsatz kommen können.
All dies zeigt, dass „Interceptor“ weder für Moskitonetze im Allgemeinen noch für
solche, die mit Insektiziden behandelt wurden, eine Aussage enthält, die zu einem
Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft führt. Dass Moskitonetze dem Abhalten von
Insekten dienen, versteht sich von selbst, führt aber nicht dazu, dass der Begriff
„Interceptor“ neben seiner eigentlichen fachspezifischen Bedeutung als eine
letztlich nichtssagende Sachaussage für Moskitonetze erscheinen könnte (vgl
BGH GRUR 1997, 468 - NetCom).
Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden
Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.
Dr. Albrecht
Kruppa
Dr. van Raden
Fa