Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 09.11.2007 – 27 W (pat) 87/06

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 87/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 305 27 224.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter

Dr. van Raden und Richter Kruppa

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 vom 30. Mai 2006

wird aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

dem im Tenor genannten Beschluss der für die Klassen 5 und 24 (Mit Insektiziden

behandelte Moskitonetze) angemeldeten Wortmarke

Interceptor

die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als rein beschreibende

Angabe mit der Begründung versagt, die Anmeldemarke werde als englischsprachiger Begriff für „Auffänger“ von den angesprochenen Marktkreisen, zumindest

von den Fachkreisen bei den angemeldeten Waren nur als Sachhinweis auf deren

auf- bzw. abfangende Funktion verstanden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 24 vom 30. Mai 2006

aufzuheben.

Sie hält die Anmeldemarke für schutzfähig, weil sie die angemeldeten Waren nicht

beschreibe.

II

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der

Schutzgewährung steht nicht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 37

Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen und es handelt sich nicht um eine

beschreibende Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die der Benutzung

durch Dritte zur freien Verfügung stehen müsste.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die angemeldeten Waren nicht jegliche

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003,

187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] - Philips/

Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503

- St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, den Abnehmern,

an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel für

die beanspruchten Waren gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen.

Unter Berücksichtigung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st.

Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415

- SWATCH) kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605

- Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in ihr keinen Hinweis auf die

Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen,

sondern ihn nur einen für diese im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch;

GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION).

Selbst der Teil der angesprochenen Kreise, der die angemeldete Bezeichnung als

„Auffänger“ oder „Abfänger“ versteht, wird im Zusammenhang mit Moskitonetzen

die Kennzeichnung nicht unmittelbar als beschreibend ansehen, sondern eine

phantasievolle Verwendung eines Begriffs außerhalb seines eigentlichen Kontextes annehmen. Der Senat konnte nämlich weder feststellen, dass „Interceptor“ ein

gängiges Wort der englischen Sprache ist, noch dass es im Zusammenhang mit

Insektenabwehr Verwendung findet.

Das Wort findet sich weder in gängigen Wörterbüchern der deutschen Sprache

noch in Anglizismen-Wörterbüchern oder Wörterbüchern der Jugendsprache.

Ebenso findet es sich nicht in der Wortwarte, einer Sammlung von Neologismen,

die laufend aktualisiert wird. Bei Volltextrecherchen in digitalen Wörterbüchern

erscheint „Interceptor“ als Bezeichnung eines Automobilmodells von Jaguar.

Auch in Langenscheidts Grundwortschatz Englisch findet es sich nicht. In englisch-deutschen Wörterbüchern sowie im großen Fremdwörterbuch des Dudens

findet sich „Interceptor“ als Fachbegriff für einen Abfangjäger (Flugzeug), für

Geruchsverschlüsse bzw. im Zusammenhang mit erläuternden Bestandteilen als

Teil von technischen Fachausdrücken für Fettabscheider und Steinschleusen beim

Schweißen. Volltextrecherchen in Internet führen zu den schon angesprochenen

Automobilen bzw. Flugzeugen. Ferner findet sich dabei „Interceptor“ als Fachbegriff der Chemie, wo bestimmte Stoffe, etwa Hydodroxylamine als „Interceptor“

zum Einsatz kommen können.

All dies zeigt, dass „Interceptor“ weder für Moskitonetze im Allgemeinen noch für

solche, die mit Insektiziden behandelt wurden, eine Aussage enthält, die zu einem

Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft führt. Dass Moskitonetze dem Abhalten von

Insekten dienen, versteht sich von selbst, führt aber nicht dazu, dass der Begriff

„Interceptor“ neben seiner eigentlichen fachspezifischen Bedeutung als eine

letztlich nichtssagende Sachaussage für Moskitonetze erscheinen könnte (vgl

BGH GRUR 1997, 468 - NetCom).

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden

Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.

Dr. Albrecht

Kruppa

Dr. van Raden

Fa