Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 21.11.2007 – 32 W (pat) 28/06

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. November 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 36 315.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Pr

of. Dr. Hacker sowie des Richters Kruppa und der Richterin

Dr. Kober-Dehm 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 8. Dezember 2005, berichtigt durch den Beschluss vom

30. Januar 2006, aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

peptraining

ist als Marke für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 44 zur Eintragung in das

Register angemeldet.

Auf die Beanstandung der Anmeldung durch die Markenstelle für Klasse 41 hat

die Anmelderin das ursprüngliche Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt und

die Eintragung für folgende Dienstleistungen beantragt:

„Unternehmensberatung, nämlich Beratung zur Organisation und

Führung von Institutionen, Organisationen und Praxen im Bereich

Qualitätsmanagement für das Gesundheitswesen; Ausbildung,

nämlich medizinische Ausbildung wie Erste-Hilfe-Kurse und Notfalltraining sowie Ausbildung im Qualitätsmanagement für das Gesundheitswesen; Herausgabe von Ausbildungsunterlagen für medizinische Ausbildung; Veranstaltung von Workshops und Seminaren für medizinische Ausbildungszwecke; Konzeptionierung von

Fortbildungskongressen für medizinische Ausbildungszwecke; medizinische Dienstleistungen, insbesondere medizinische Analysen

und Beratungen sowie Tätigkeiten eines Personaltrainers auf dem

Gebiet des Notfallmanagements und der Maßnahmen zur Wiederbelebung; Gesundheitspflege für Menschen“.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom

8. Dezember 2005 zurückgewiesen.

Der angemeldeten Bezeichnung fehle auch hinsichtlich der nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen die

zur Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Der Markenbestandteil „pep“ werde als Abkürzung für den Begriff „Personalentwicklungsprogramm“

verwendet. Der Verkehr werde daher auch die Kombination mit dem geläufigen

Ausdruck „training“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich als

beschreibende Angabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht

geltend, dass die angemeldete Wort-Buchstaben-Kombination als im allgemeinen

Sprachgebrauch nicht übliche Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und auch

keinem Freihaltebedürfnis unterliege. Entgegen der Auffassung der Markenstelle

könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Buchstabenfolge „pep“ stets für

„Personalentwicklungsprogramm“ stehe. Es handle sich dabei um eine phantasievolle Zusammenstellung von Buchstaben, die - wie eine Recherche in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia ergebe - die unterschiedlichsten Bedeutungen haben könne. Die Anmelderin verwende diese Abkürzung beispielsweise für die

Aussage „praxisorientiert - einprägsam - professionell“. Zusammen mit dem Begriff

„training“ entstehe eine Wort-Buchstaben-Kombination, die in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine merkmalsbeschreibende Angabe darstelle. Im

Übrigen wiesen die hier beanspruchten, ausschließlich im Bereich des Gesundheitswesens angesiedelten Dienstleistungen ohnehin keinerlei Berührungspunkte

zu Personalentwicklungsprogrammen auf.

In der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde hat die Anmelderin das

Dienstleistungsverzeichnis wie folgt weiter eingeschränkt:

„Klasse 41:

Ausbildung, nämlich medizinische Ausbildung wie

Erste-Hilfe-Kurse und Notfalltraining sowie Ausbildung im Qualitätsmanagement für das Gesundheitswesen; Herausgabe von Ausbildungsunterlagen für medizinische Ausbildung; Veranstaltung

von Workshops und Seminaren für medizinische

Ausbildungszwecke; Konzeptionierung von Fortbildungskongressen für medizinische Ausbildungszwecke;

Klasse 44:

medizinische Dienstleistungen, nämlich medizinische Analysen und Beratungen; Gesundheitspflege für Menschen“

und den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückgenommen.

Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses begründet.

Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen weder als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG noch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht

zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. In Bezug

auf die von der Anmelderin zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen fehlt der

angemeldeten Wortkombination jedoch die Eignung zur Merkmalsbeschreibung in

diesem Sinne.

Zwar kann der Auffassung der Anmelderin, dass die angemeldete Bezeichnung

schon allein aufgrund der mehreren Bedeutungsmöglichkeiten des Bestandteils

„pep“ als Marke schutzfähig sei, nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn nach

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Wortzeichen von der

Eintragung schon dann ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. [Nr. 32] - DOUBLEMINT). Danach hat

die Markenstelle die Anmeldung auf der Grundlage der von ihr ermittelten Bedeutung des Bestandteils „pep“ im Sinne von „Personalentwicklungsprogramm“ hinsichtlich derjenigen Dienstleistungen, die Personalentwicklungsprogramme umfassen können, an sich zu Recht zurückgewiesen.

Nachdem die Anmelderin jedoch diejenigen Dienstleistungen, die einen Bezug zu

Personalentwicklungsprogrammen aufweisen können, aus dem Dienstleistungsverzeichnis gestrichen hat und die Eintragung nur noch für Dienstleistungen begehrt, die ausschließlich auf medizinische Ausbildungszwecke ausgerichtet sind

oder rein medizinischen Charakter haben, fehlt der Bezeichnung „peptraining“

nunmehr die Eignung, Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar

zu beschreiben.

Der angemeldeten Bezeichnung kann insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.

Nach der vorgenommenen Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses

kann der angemeldeten Bezeichnung „peptraining“ in Bezug auf die nunmehr noch

beanspruchten Dienstleistungen weder ein beschreibender Begriffsinhalt noch ein

lediglich anpreisender Charakter entnommen werden. Aufgrund der unterschiedlichen - hinsichtlich der verbliebenen Dienstleistungen auch nicht mehr beschreibenden - Bedeutungen des Bestandteils „pep“ bleibt die angemeldete Bezeichnung unspezifisch und verschwommen, so dass nicht ausgeschlossen werden

kann, dass der Verkehr das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Hacker

Kruppa

Kober-Dehm

Hu