Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 27.11.2007 – 27 W (pat) 90/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. November 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 305 04 842.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht und die Richter Schwarz und Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen

Patent- und Markenamts

vom 30. Mai 2006 und

vom

3. Januar 2007 werden aufgehoben-

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschlüssen vom 30. Mai 2006 und 3. Januar 2007, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 9:

Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Datenverarbeitungsgeräte; Ton- und Bildempfangsgeräte; Magnetbandgeräte (Datenverarbeitung); Textverarbeitungsgeräte; Notebooks

(Computer); Tonbandgeräte; Tonübertragungsgeräte;

audiovisuelle Unterrichtsapparate; Unterhaltungsgeräte

als

Zusatzgeräte für Fernsehapparate; CD-Player; optische Datenträger; optische Platten (Datenverarbeitung); Magnetdatenträger,

insbesondere Magnetbänder; Magnetkarten, Magnetplatten; Compact Discs (Ton, Bild), Compact Discs (ROM Festspeicher),

Disketten; Kassetten; Tonträger; Computer-Programme (gespeichert), Hörbücher; Computer-Programme

(herunterladbar);

elektronische Publikationen (herunterladbar); Spielprogramme für

Computer; Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate;

elektronische Terminkalender; Filme (belichtet), insbesondere

Zeichentrickfilme; magnetische Identifikationskarten; Karten mit

integrierten Schaltkreisen (Smart Cards); elektronische Stifte (für

Bildschirmgeräte); Fernsteuergeräte; Mäuse (Datenverarbeitung);

Mauspads; Handgelenksauflagen zur Verwendung mit Computern;

Telefonapparate, insbesondere Mobiltelefone; Kopfhörer; Optikerwaren, wie Brillen

(Optik), Brillenetuis, Brillenfassungen,

Brillengläser, Kontaktlinsen, Kontaktlinsenetuis; Lupen (Optik);

Schutzhelme für den Sport, Schwimmflügel, Schwimmgürtel,

Schwimmwesten; geldbetätigte Musikboxen;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse; Bücher; Broschüren; Zeitschriftenmagazine; Comichefte; Prospekte; Schriften (Veröffentlichungen); Zeitpläne (Drucksachen); Abreißkalender; Atlanten; Formulare; Farbdrucke; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen;

Kalender; Kataloge; Fotografien; Fotogravuren; Kunstgegenstände

(lithografisch); Öldrucke; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Globen (Erdkugeln); Landkarten; Drucklettern; Druckstöcke (Klischees); Drucktücher

für Dokumentenvervielfältigungsmaschinen; Drucktücher, nicht aus

textilem

Material; Drucktypen; Matrizen; Büroartikel

(ausgenommen

Möbel), wie Anfeuchter, Befeuchter, Bleistifte, Bleistifthalter,

Bleistiftminen, Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch),

Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch), Briefbeschwerer, Büroklammern, Briefkörbe, Falzmesser, Federn, Fingerlinge, Tintenwischer, Hefter, Klemmtafeln, Locher, Lochzangen, Ordner, Farbbänder,

flüssige Korrekturmittel; Papiermesser, Papierzerkleinerer, Schreibgeräte, wie Stifte,

insbesondere Bleistifte, Buntstifte, Stifthalter, Stiftminen, Schiefertafeln und -griffe, Pinsel, Radierartikel, Heftzwecken; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Kästen für Papier- und Schreibwaren; Federkästen; Farbkästen; Aktenhüllen; Bänder zum Befestigen von Schreibgeräten; Pantografen (Zeichengeräte); Papeteriewaren, wie Karten, Briefpapier; Blöcke; Aufkleber; Bilder;

Abziehbilder; Alben; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Etiketten,

nicht aus Textilstoffen; Lesezeichen; Leuchtpapier; Lochkarten;

Packpapier; Notizbücher; Registerbücher; Sachregister; Schablonen (Papier- und Schreibwaren); Schnelltrennsätze (Papier- und

Schreibwaren); Zeichenblöcke; Xuan-Papier

(für chinesische

Malerei und Kalligrafie); Zeichenbedarfsartikel; Adressenplatten

für Adressiermaschinen, Adressenstempel; Apparate

für das

laminieren von Dokumenten; Blaupausen; Blumentopfmanschetten aus Papier; Buchbindeartikel; Einbände; Bucheinbände;

Buchstützen; Etuis für Schablonen; Schreibetuis; Fahnen, Wimpel

(aus Papier); Flaschenverpackungen aus Pappe oder Papier;

Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke oder aus regenerierter Zellulose

für Verpackungszwecke; Graviernadeln

für

Radierungen; Gravierplatten; Gravierungen; Kartonagen; Lätzchen

aus Papier; Papierbänder oder Karten für die Aufzeichnung von

Computer-Programmen; Plakate aus Papier und Pappe;

Plakatträger aus Papier oder Pappe; Scheckhefthüllen; Reisepasshüllen; Schachteln und Behälter aus Pappe oder Papier;

Schilder aus Papier oder Pappe; Schrankpapier (parfümiert oder

nicht); Schreibmaschinen

(elektrisch oder nicht elektrisch);

Schreibunterlagen; Siegeloblaten, Siegelstempel; Stempel, Stempelhalter, Stempelkästen, Stempelkissen, Stempelunterlagen;

Handarbeitsmuster, wie Stick- oder Strickmuster, Schnittmuster für

die Schneiderei; Tischwäsche aus Papier; Untersetzer aus Papier;

Zigarettenbauchbinden;

Klasse 28:

Spielwaren, wie Bauklötze und Baukästen (Spielwaren), Bingokarten, Brettspiele; Dominospiele, Gesellschaftsspiel, Kartenspiele, Spielkarten; Drachen; Jetons für Spiele; Spielkugeln; Spieltische für Tischfußball; Spielwürfel; Plüschtiere; Teddybären;

Puppen (Spielwaren) und Zubehör, soweit in Klasse 28 enthalten;

Theatermasken; Würfelbecher; Geräte für Zauberkünstler; Spiele

(automatisch, ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate); Spiele, elektronische (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Konfetti; Babyrasseln; Sportartikel und Sportzubehör; Sportgeräte; Eislaufstiefel

(komplett);

Klasse 41:

Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Verlages

(ausgenommen

Druckarbeiten); Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften und Büchern, in elektronischer Form,

auch

im

Internet; Veröffentlichung von Büchern; Desktop-

Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer);

Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Filmproduktionen; Verfassen von Drehbüchern; Erstellen von Untertiteln;

Komponieren von Musik; Montage (Bearbeitung) von Videobändern; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb von Kinos; Bücherverleih; Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Vermietung von

Audiogeräten; Vermietung von Tonaufnahmen; digitaler Bilderdienst; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem

Computernetzwerk); Erziehung und Unterricht; Fernunterricht;

Fernsehunterhaltung; Rundfunkunterhaltung; Zusammenstellung

von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Produktion von Shows;

Durchführung von Live-Veranstaltungen

als Wortmarke beanspruchten Kennzeichnung

SchauHör

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht

unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil

der Verkehr sie nur als beschreibende Sachangabe darauf verstehe, dass die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Schauen und Hören bestimmt

und geeignet seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der

Marke zu veranlassen.

Sie hält die Anmeldemarke für schutzfähig, weil sich Schauen und Hören nur auf

Personen und nicht auf Sachen oder Tätigkeiten beziehen könne und damit die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreiben könne. Darüber

hinaus beanstandet sie das Verfahren der Markenstelle wegen Nichtbeachtung

rechtlichen Gehörs, weil sie gegen den Erstbeschluss Dienstaufsichtsbeschwerde

mit dem Hinweis, nach dessen Abschluss ihre Erinnerung zu begründen eingelegt,

die Markenstelle aber über die Erinnerung vor Eingang einer Erinnerungsbegründung entschieden habe.

An der auf ihren Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat die

Anmelderin gemäß zuvoriger Ankündigung nicht teilgenommen.

II

A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Die angemeldete Kennzeichnung ist für die beanspruchten Waren und Diensleistungen weder

wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft noch als mögliche beschreibende

Angabe nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen.

1. Nach Ansicht des Senats ist die angemeldete Bezeichnung nicht nach § 37

Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft

von der Eintragung ausgeschlossen. Unter Zugrundelegung des gebotenen

großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408 409] - PROTECH;

BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) kann ihr nicht die Eignung abgesprochen

werden, von den Abnehmern der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

noch als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler,

WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 -

St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns).

Allerdings werden die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen

der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen um alle Inlandsverbraucher handelt, die die Wortteile der angemeldeten Marke ohne jede Mühe nur als

Imperativformen der Verben „schauen“ und „hören“ und damit lediglich als bloßen

Sachhinweis auf die sinnlichen Wahrnehmungsformen des Schauens bzw. Hörens

verstehen. Soweit die beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit in

irgendeinem Zusammenhang mit diesen Wahrnehmungsformen stehen können,

was bei den meisten Waren und Dienstleistungen, für welche die Anmelderin

einen Schutz anstrebt, der Fall ist, handelt es sich daher um glatt beschreibende

und damit für sich genommen dem Markenschutz nicht zugängliche Angaben.

Auch wenn die Marke somit aufgrund ihrer Einzelelemente nach § 8 Abs. 1 Nr. 1

und 2 MarkenG nicht schutzfähig ist, bedeutet dies aber noch nicht, dass ihr ein

Schutz als Marke zur Gänze zu versagen ist. Marken, die aus für sich genommen

schutzunfähigen Einzelbestandteilen bestehen, kann nämlich ein geringer Schutz

gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Gesamteindrucks, auf den allein abzustellen ist, von einem bloßen Verständnis als sachbeschreibende Angabe wegführen; dabei kommt ein Markenschutz auch dann in Betracht, wenn die Kennzeichnung nur in optischer, akustischer oder semantischer Hinsicht als Produktkennzeichnung und nicht nur als Sachhinweis wirkt. Dass in einem solchen Fall

der Schutz auf das Mindestmaß beschränkt ist, also dann, wenn die Marke nur in

optischer, akustischer oder semantischer Hinsicht Schutz genießt, dieser Schutz

lediglich gegenüber solchen Drittmarken besteht, welche mit ihr in genau derselben schutzbegründenden Weise

- also bei optischer, akustischer oder

semantischer Wiedergabe - identisch sind, ist dabei hinzunehmen.

Ein solcher geringer Schutz kann der Anmeldemarke vorliegend aufgrund ihrer

besonderen Gestaltung nicht abgesprochen werden. Denn auch wenn sie aus für

sich genommen schutzunfähigen Wortteilen besteht, so ist doch ihre aus dem üblichen Rahmen fallende Schreibweise zu berücksichtigen, die darin zu sehen ist,

dass die beiden Imperativformen der Verben „schauen“ und „hören“ zusammengeschrieben sind und aus jeweils einem beginnenden Großbuchstaben und hieran

anschließenden Kleinbuchstaben zusammengesetzt sind, wobei auch die Anlehnung der Wortfolge an die geläufige Aufforderung „schau her“ ihr eine gewisse

Eigenart verleiht, die schutzbegründend wirkt. Diese Besonderheiten, die allein

schutzbegründend sind, reichen aus, um den Verkehr von der Vorstellung einer

bloßen Sachangabe wegzuführen und ihm nahezulegen, in der Anmeldemarke

den für eine Produktkennzeichnung unentbehrlichen Hinweis auf die Herkunft der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen. Damit erfüllt die Anmeldemarke in der angemeldeten Form noch

die geringstmöglichen Anforderungen an die Hauptfunktion einer Marke, so dass

ihr insoweit die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft

eben noch zuzubilligen ist.

2. Aus denselben Gründen steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung

auch nicht das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil

die angemeldete Bezeichnung aufgrund ihrer ungewöhnlichen Schreibweise nicht

ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die für den

Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie

bedeutsame Umstände angeben (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR

YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER) und hinreichend eng mit einer Ware oder

Dienstleistung in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card).

3. Damit kann der Anmeldemarke ein äußerst geringer Schutz letztlich nicht

abgesprochen werden. Dem stehen auch Belange der Allgemeinheit (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 51] - Libertel) nicht entgegen, weil der Schutz der

Anmeldemarke auf die ganz konkrete Schreibweise beschränkt ist, also insbesondere nicht gegenüber Kennzeichnungen oder sonstigen Angaben besteht, welche

zwar ebenfalls die beiden Wortteile allein oder gemeinsam enthalten, aber nicht

die besondere Schreibweise der angemeldeten Marke aufgreifen, so dass bereits

eine leicht veränderte Gestaltungsform der beiden Wortteile der Allgemeinheit

weiterhin offen steht. Bei einer diesen Schutzumfang überschreitenden ungerechtfertigten Geltendmachung angeblicher Rechte aus der Anmeldemarke gegenüber

der - auch markenmäßigen - Verwendung von Kennzeichnungen, welche zwar

identische oder ähnliche Wortbestandteile enthalten, nicht aber die allein schutzbegründende konkrete Gestaltungsform aufweisen, müsste die Anmelderin nicht

nur mit zivil- (vgl. BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), sondern auch mit strafrechtlichen (§§ 263, 22, 23 StGB) Folgen rechnen.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zu Unrecht die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt

hat, waren die anderslautenden Beschlüsse der Markenstelle auf die Beschwerde

der Anmelderin aufzuheben.

B. Für die von der Anmelderin lediglich angeregte, aber nicht ausdrücklich beantragte Rückzahlung der Erinnerungs- oder Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3

MarkenG bestand keine Veranlassung, denn besondere Umstände, aufgrund

derer es unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Ströbele/-

Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 71 Rn. 31 ff.;

Ingerl/Rohnke,

Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rn. 35 ff.) sind weder dargetan noch anderweitig

ersichtlich; insbesondere liegen weder schwere Verfahrensverstöße (vgl. hierzu

Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rn. 40 f.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 71 Rn. 32) oder Verstöße gegen die Verfahrensökonomie

(vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rn. 42; Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 71 Rn. 32) im Verfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt vor. Die von der Anmelderin angestrebte Verknüpfung des

Erinnerungsverfahrens mit anderen Rechtsmitteln musste das Patentamt nicht

berücksichtigen; es konnte daher die sachliche Entscheidung über das Eintragungsbegehren vorziehen. Allein der Erfolg der Beschwerde insoweit rechtfertigt

nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (vgl. BPatGE 2, 78; 22, 29, 32).

Dr. Albrecht

Kruppa

Schwarz

Pr