Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 28.11.2007 – 20 W (pat) 325/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 03 057
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin
Martens sowie des Richters Dipl.-Ing. Gottstein 08.05
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents geltend gemacht worden.
Die Einsprechende hat hierzu verwiesen auf die Druckschrift
D1 DE 196 02 718 A1.
Die Einsprechende, die schriftsätzlich den vollständigen Widerruf des Patents beantragt hatte, hat mit Schriftsatz vom 28. April 2005 ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise in den
Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1, 1a, 1b, 2 bis 4, 4a, 5 bis 10, wobei die Hilfsanträge 1, 2
bis 8 im Schriftsatz vom 13. November 2007, die übrigen Hilfsanträge im Schriftsatz vom 27. November 2007 enthalten sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt
und die andere Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag hat folgende Fassung:
„10. Telekommunikationsanlage zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden von Telekommunikationsendgeräten nach einem der Ansprüche 1 bis 9, mit einem Prozessor, einem Zeit- und
Datumsgeber, wenigstens einem Speicher, wenigstens einem Anschluss zum Verbinden der Telekommunikationsanlage mit einem
Telekommunikationsnetz und einem Energieversorgungsanschluss, gekennzeichnet durch einen Signalgeber zum Anzeigen
einer ungünstigen Netzanbindung.“
Gemäß 1. Hilfsantrag erhält der Anspruch 1 folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , das
-
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt wird,
-
anschließend geprüft wird, ob diese andere Netzanbindung
verfügbar ist,
-
im Falle der Verfügbarkeit dieser anderen Netzanbindung
diese geschaltet wird,
-
nach dem Schalten der anderen Netzanbindung geprüft wird, ob
diese andere Netzanbindung die geeigneteste ist, und,
-
falls dies nicht der Fall ist, diese andere Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a hat die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag und Hilfsantrag 1 hervorgehoben):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
-
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt wird,
-
anschließend geprüft wird, ob diese andere Netzanbindung
verfügbar ist,
-
im Falle der Verfügbarkeit dieser anderen Netzanbindung diese
geschaltet wird,
-
nach dem Schalten der anderen Netzanbindung geprüft wird,
ob diese andere Netzanbindung die geeigneteste ist, und,
-
falls dies nicht der Fall ist, diese andere Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird,
- wobei die genannten Verfahrensschritte von einer Telekommunikationsanlage automatisch durchgeführt werden.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b lautet (Änderungen gegenüber
Hauptantrag und gegenüber dem Hilfsantrag 1 hervorgehoben):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung von einer Telekommunikationsanlage ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt
wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
-
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung von
der Telekommunikationsanlage automatisch eine andere
Netzanbindung ausgewählt wird,
-
anschließend
von
der
Telekommunikationsanlage
automatisch geprüft wird, ob diese andere Netzanbindung
verfügbar ist,
-
im Falle der Verfügbarkeit dieser anderen Netzanbindung
diese von der Telekommunikationsanlage automatisch
geschaltet wird,
-
nach dem Schalten der anderen Netzanbindung von der Telekommunikationsanlage automatisch geprüft wird, ob diese
andere Netzanbindung die geeigneteste ist und, falls dies
nicht der Fall ist, diese andere Netzanbindung von der Telekommunikationsanlage automatisch als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird.“
Gemäß 2. Hilfsantrag erhält der Anspruch 1 folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt und die andere Netzanbindung
als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird,
- wobei bei dem Verfahren
-
im Falle der Nichtverfügbarkeit einer den netzanbindungsabhängigen
und
den
netzanbindungsunabhängigen
Parametern
genügenden
Netzanbindung
die
den
netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügende andere Netzanbindung gewählt wird,
-
geprüft wird, ob diese andere Netzanbindung verfügbar ist,
und
-
im Falle der Verfügbarkeit dieser anderen Netzanbindung
diese geschaltet wird,
-
nach dem Schalten der anderen Netzanbindung geprüft wird,
ob diese andere Netzanbindung die geeigneteste ist, und, falls
dies nicht der Fall ist, diese andere Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird.“
Gemäß 3. Hilfsantrag erhält der Anspruch 1 folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt und die andere Netzanbindung
als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird,
wobei bei dem Verfahren eine zwei Verfahrensschritte aufweisende Prüfschleife (9, 10) durchlaufen wird, bei der
-
in einem ersten Verfahrensschritt (9) der Prüfschleife die den
netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügende günstigste Netzanbindung
gewählt wird,
-
in einem zweiten Verfahrensschritt (10) der Prüfschleife geprüft wird, ob die jeweilige Netzanbindung verfügbar ist und
-
im Falle der Nichtverfügbarkeit zu dem ersten Verfahrensschritt (9) der Prüfschleife zurückgekehrt wird und in diesem
die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende günstigste Netzanbindung gewählt wird und der erste und der
zweite Verfahrensschritt der Prüfschleife solange durchlaufen
werden, bis eine verfügbare Netzanbindung gefunden ist, und
-
im Falle der Verfügbarkeit diese verfügbare Netzanbindung
geschaltet wird.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 hat die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt und die andere Netzanbindung
als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird,
wobei bei dem Verfahren eine zwei Verfahrensschritte aufweisende Prüfschleife (9, 10) durchlaufen wird, bei der
-
in einem ersten Verfahrensschritt (9) der Prüfschleife die den
netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügende günstigste Netzanbindung
gewählt wird,
-
in einem zweiten Verfahrensschritt (10) der Prüfschleife geprüft wird, ob die jeweilige Netzanbindung verfügbar ist, und
-
im Falle der Nichtverfügbarkeit zu dem ersten Verfahrensschritt (9) der Prüfschleife zurückgekehrt wird und in diesem
die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende günstigste Netzanbindung gewählt wird und der erste und der
zweite Verfahrensschritt der Prüfschleife solange durchlaufen
werden, bis eine verfügbare Netzanbindung gefunden ist, und
-
im Falle der Verfügbarkeit diese verfügbare Netzanbindung
geschaltet wird und
-
nach dem Schalten der verfügbaren Netzanbindung geprüft
wird, ob die geschaltete Netzanbindung die geeigneteste ist,
und, falls dies nicht der Fall ist, die geschaltete Netzanbindung
als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a lautet folgendermaßen (Änderungen
gegenüber Hauptantrag und gegenüber dem Hilfsantrag 4 hervorgehoben):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung von einer Telekommunikationsanlage ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt
wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt und die andere Netzanbindung
als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird,
wobei bei dem Verfahren von der Telekommunikationsanlage
automatisch eine zwei Verfahrensschritte aufweisende Prüfschleife (9, 10) durchlaufen wird, bei der in einem ersten Verfahrensschritt (9) der Prüfschleife die den netzanbindungsabhängigen
und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügende
günstigste Netzanbindung von der Telekommunikationsanlage
automatisch gewählt wird,
-
in einem zweiten Verfahrensschritt (10) der Prüfschleife von
der Telekommunikationsanlage automatisch geprüft wird,
ob die jeweilige Netzanbindung verfügbar ist, und
-
im Falle der Nichtverfügbarkeit von der Telekommunikationsanlage automatisch zu dem ersten Verfahrensschritt (9)
der Prüfschleife zurückgekehrt wird und in diesem die den
netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende günstigste
Netzanbindung gewählt wird und der erste und der zweite
Verfahrensschritt der Prüfschleife solange durchlaufen
werden, bis eine verfügbare Netzanbindung gefunden ist, und
-
im Falle der Verfügbarkeit von der Telekommunikationsanlage automatisch diese verfügbare Netzanbindung geschaltet
wird und
-
nach dem Schalten der verfügbaren Netzanbindung von der
Telekommunikationsanlage automatisch geprüft wird, ob
die geschaltete Netzanbindung die geeigneteste ist, und, falls
dies nicht der Fall ist, die geschaltete Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 hat die folgende Fassung (Änderungen
gegenüber Hauptantrag unterstrichen):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt und die andere Netzanbindung
als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird,
wobei bei dem Verfahren
-
im Falle der Nichtverfügbarkeit der günstigsten Netzanbindung
die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende Netzanbindung gewählt wird,
-
geprüft wird, ob diese als nächstes genügende Netzanbindung
verfügbar ist, und
-
im Falle der Verfügbarkeit diese als nächstes genügende
Netzanbindung geschaltet wird, und
- wobei bei dem Verfahren
-
zum Wählen einer den netzanbindungsabhängigen und den
netzanbindungsunabhängigen Parametern genügenden Netzanbindung auf eine Datenbank zurückgegriffen wird, die aus
einem individuellen Vertragsprofil eines Telekommunikationsanlagenbetreibers generiert wurde, wobei das Vertragsprofil
durch gespeicherte Daten über die individuellen Vertragsbedingungen des Telekommunikationsanlagenbetreibers zu jedem Telefonnetzanbieter gebildet ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt und die andere Netzanbindung
als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird,
wobei bei dem Verfahren
-
im Falle der Nichtverfügbarkeit der günstigsten Netzanbindung
die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende Netzanbindung gewählt wird,
-
geprüft wird, ob diese als nächstes genügende Netzanbindung
verfügbar ist,
-
im Falle der Verfügbarkeit diese als nächstes genügende
Netzanbindung geschaltet wird, und
-
und nach dem Schalten einer verfügbaren Netzanbindung geprüft wird, ob die geschaltete Netzanbindung die geeigneteste
ist, und, falls dies nicht der Fall ist, dies über einen Signalgeber bei Zustandekommen der Verbindung gemeldet wird.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 hat die folgende Fassung (Änderungen
gegenüber Hauptantrag unterstrichen):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt und die andere Netzanbindung
als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird,
wobei bei dem Verfahren
-
im Falle der Nichtverfügbarkeit der günstigsten Netzanbindung
die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende Netzanbindung gewählt wird,
-
geprüft wird, ob diese als nächstes genügende Netzanbindung
verfügbar ist,
-
im Falle der Verfügbarkeit diese als nächstes genügende
Netzanbindung geschaltet wird,
-
und nach dem Schalten einer verfügbaren Netzanbindung geprüft wird, ob die geschaltete Netzanbindung die geeigneteste
ist, und, falls dies nicht der Fall ist, dies über einen Signalgeber bei Zustandekommen der Verbindung und anschließend in
periodischen Abständen gemeldet wird.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere
Netzanbindung ausgewählt und die andere Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird,
wobei bei dem Verfahren
-
im Falle der Nichtverfügbarkeit der günstigsten Netzanbindung
die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende Netzanbindung gewählt wird,
-
geprüft wird, ob diese als nächstes genügende Netzanbindung
verfügbar ist,
-
im Falle der Verfügbarkeit diese als nächstes genügende
Netzanbindung geschaltet wird,
-
und nach dem Schalten einer verfügbaren Netzanbindung geprüft wird, ob die geschaltete Netzanbindung die geeigneteste
ist, und, falls dies nicht der Fall ist, dies über einen Signalgeber
bei Zustandekommen der Verbindung und anschließend in periodischen Abständen über einen einen Signalton ausgebenden
Lautsprecher gemeldet wird.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
-
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine
andere Netzanbindung ausgewählt wird,
-
anschließend geprüft wird, ob diese andere Netzanbindung
verfügbar ist,
-
im Falle der Verfügbarkeit dieser anderen Netzanbindung
diese geschaltet wird,
-
nach dem Schalten der anderen Netzanbindung geprüft wird,
ob diese andere Netzanbindung die geeigneteste ist, und,
-
falls dies nicht der Fall ist, diese andere Netzanbindung als
ungünstige Netzanbindung angezeigt wird,
- wobei die Netzanbindungen in einer zweistufigen Analyse von
den zur Verfügung stehenden Netzanbindungen automatisch
ausgewählt werden, indem zunächst wenigstens ein netzanbindungsunabhängiger Parameter erfasst wird und anschließend in Abhängigkeit von diesem wenigstens einen netzanbindungsunabhängigen Parameter die Auswahlmöglichkeiten
der netzanbindungsabhängigen Parameter festgestellt werden
und anhand der festgestellten Auswahlmöglichkeiten der
netzanbindungsabhängigen Parameter sowie anhand des wenigstens einen erfassten netzanbindungsunabhängigen Parameters die den individuellen Verbindungsanforderungen und -
erfordernissen entsprechende Netzanbindung gewählt wird,
- wobei die genannten Verfahrensschritte von einer Telekommunikationsanlage automatisch durchgeführt werden.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 hat die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen):
„1. Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten, wobei in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von
zur Verfügung stehenden Netzanbindungen in Abhängigkeit von
wenigstens einem netzanbindungsabhängigen Parameter die
günstigste Netzanbindung von einer Telekommunikationsanlage
ausgewählt und bei Verfügbarkeit geschaltet und angezeigt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt und die andere Netzanbindung
als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird,
wobei bei dem Verfahren von der Telekommunikationsanlage
automatisch eine zwei Verfahrensschritte aufweisende Prüfschleife (9, 10) durchlaufen wird, bei der
-
in einem ersten Verfahrensschritt (9) der Prüfschleife die den
netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügende günstigste Netzanbindung von
der Telekommunikationsanlage automatisch gewählt wird,
-
in einem zweiten Verfahrensschritt (10) der Prüfschleife von
der Telekommunikationsanlage automatisch geprüft wird, ob
die jeweilige Netzanbindung verfügbar ist, und
-
im Falle der Nichtverfügbarkeit von der Telekommunikationsanlage automatisch zu dem ersten Verfahrensschritt (9) der
Prüfschleife zurückgekehrt wird und in diesem die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende günstigste Netzanbindung gewählt wird und der erste und der zweite Verfahrensschritt der Prüfschleife solange durchlaufen werden, bis
eine verfügbare Netzanbindung gefunden ist, und
-
im Falle der Verfügbarkeit von der Telekommunikationsanlage
automatisch diese verfügbare Netzanbindung geschaltet wird
und
-
nach dem Schalten der verfügbaren Netzanbindung von der
Telekommunikationsanlage automatisch geprüft wird, ob die
geschaltete Netzanbindung die geeigneteste ist, und, falls dies
nicht der Fall ist, die geschaltete Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird, und
- wobei die günstigste bzw. die jeweils als nächstes günstigste
Netzanbindung in einer zweistufigen Analyse von den zur
Verfügung stehenden Netzanbindungen automatisch ausgewählt wird, indem zunächst wenigstens ein netzanbindungsunabhängiger Parameter erfasst wird und anschließend in Abhängigkeit von diesem wenigstens einen netzanbindungsunabhängigen Parameter die Auswahlmöglichkeiten der netzanbindungsabhängigen Parameter festgestellt werden und
anhand der festgestellten Auswahlmöglichkeiten der netzanbindungsabhängigen Parameter sowie anhand des wenigstens einen erfassten netzanbindungsunabhängigen Parameters die den individuellen Verbindungsanforderungen und -
erfordernissen entsprechende Netzanbindung gewählt wird.“
Zum Stand der Technik wird die von der Einsprechenden genannte Druckschrift
D1 DE 196 02 718 A1
erörtert.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, die Gegenstände der Patentansprüche 1 wie
auch 10 gemäß Hauptantrag und dementsprechend vor allem gemäß den Hilfsanträgen seien neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Den aus
dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 als bekannt entnehmbaren
Verfahren und Vorrichtungen läge ein konzeptionell völlig anderes Vorgehen
zugrunde als dem Streitpatent. Die bekannte Konzeption sei darauf ausgerichtet,
dem Benutzer eine - tariflich - möglichst günstige Netzanbindung anzubieten, anschließend müsse der Benutzer selbst auswählen. Das Verfahren gemäß Streitpatent sei dagegen auf eine schnelle Auswahl der Netzanbindung weitestgehend
ohne Beteiligung und damit ohne Belastung des Benutzers gerichtet. Infolgedessen erfolge die Auswahl gemäß Streitpatent automatisch und in einem mehrfach
gestuften Auswahlprozess, die günstigste Netzanbindung werde bei Verfügbarkeit
automatisch geschaltet und im Falle der Nichtverfügbarkeit der vorgenannten
Netzanbindung werde ebenfalls automatisch eine ggf. ungünstige Netzanbindung
geschaltet und dies dem Benutzer angezeigt. Zu einem derartigen Vorgehen sei
aus dem genannten Stand der Technik keine Veranlassung für den Fachmann zu
erkennen.
II.
1. Der Einspruch ist zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents. Das Patent ist
nicht rechtsbeständig, die Gegenstände der Patentansprüche 1 jeweils gemäß
2. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik
anzusetzen mit mehrjähriger Erfahrung in der Telekommunikation und besonderen
Kenntnissen auf dem Gebiet der Gebührenberechnung, insbesondere dem so genannten „Least Cost Routing“ und den damit verbundenen Verfahren und Anwendungs-Programmen.
Zum Hauptantrag:
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit. Er ergab sich für den Fachmann in nahe liegender
Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1 in Verbindung mit
seinem, ebenfalls durch den Stand der Technik gemäß D1 belegten Fachwissen.
a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beschreibt - nach Merkmalen
gegliedert (Gliederungszeichen 1 bis 6)) - ein Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden von Telekommunikationsendgeräten mit folgenden
Merkmalen:
1.1) Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten,
2) wobei in Abhängigkeit von wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von zur Verfügung stehenden
Netzanbindungen in Abhängigkeit von wenigstens einem
netzanbindungsabhängigen Parameter die günstigste Netzanbindung ausgewählt
und bei Verfügbarkeit geschaltet
und angezeigt wird,
3)
4)
dadurch gekennzeichnet, dass
5)
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine
andere Netzanbindung ausgewählt und
6)
die andere Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung
angezeigt wird.
b) Aus der Druckschrift D1, vgl. die Beschreibung Spalte 2 Zeilen 1 bis 56,
i. V. m. insbesondere den Ansprüchen 1 bis 3, ist ein Verfahren zur Auswahl von
Netzanbindungen zum Verbinden von Telekommunikationsendgeräten als
bekannt entnehmbar (Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag). Das
bekannte Verfahren wählt automatisch die günstigste Netzanbindung sowohl in
Abhängigkeit von netzanbindungsunabhängigen Parametern von zur Verfügung
stehenden Netzanbindungen - beispielhaft sind genannt die Uhrzeit, das Datum
und die Entfernung zwischen den zu verbindenden Telekommunikationsendgeräten, die vom Endkunden aufgrund der Verbindung bestimmt werden, vgl.
Spalte 1, Zeilen 46 bis 49, Ansprüche 1 und 2 - wie auch in Abhängigkeit von
netzanbindungsabhängigen Parametern - hier nennt die D1 bspw. Netzanbieter/-
betreiber
(Spalte 1, Zeilen 16 bis 19 und Ansprüche 1 und 2), Vermittlungsleistungen der Netzanbieter
(Spalte 1, Zeilen 23 bis 49), vorteilhafte
Tarifkonditionen (Spalte 2, Zeilen 31 bis 36; Anspruch 2), berufsabhängige Tarife
(Spalte 2, Zeilen 57 bis Spalte 3, Zeile 13 und Spalte 4, Zeilen 22 - 27), Rabatte
(Spalte 4, Zeilen 22 - 25) und Serviceleistungen (Spalte 1, Zeilen 37 - 49) -,
entsprechend dem Merkmal 2 des Patentanspruchs 1. Nachdem gemäß der D1
verschiedene Tarife abhängig von netzanbindungsabhängigen Parametern und
abhängig von netzanbindungsunabhängigen Parametern verglichen werden
(Spalte 1 Zeilen 23 bis 49, Spalte 2 Zeile 57 bis Spalte 3 Zeile 34), setzt der
Fachmann bei einem solchen Vergleich auch eine Prüfung voraus, ob der
jeweilige Tarif zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für den in Rede stehenden
Teilnehmer verfügbar ist. Ohnehin versteht der Fachmann das aus D1 als bekannt
entnehmbare Verfahren als ein automatisch ablaufendes mehrstufiges
-
sequentielles - Verfahren mit mehreren aufeinander folgenden Verfahrensschritten
(vgl. D1, die in den Ansprüchen 1 bis 19 aufgeführten Verfahrensschritte und
ergänzend bspw. Spalte 2, Zeilen 2, 20, 24), bei dem zunächst die zu einem
Vergleich zur Verfügung stehenden Netzanbindungen vom System ausgewählt
werden, anschließend wird gemäß dem bekannten Verfahren die günstigste
Netzanbindung ausgewählt, dies sowohl
in Abhängigkeit von netzanbindungsunabhängigen Parametern von zur Verfügung stehenden Netzanbindungen wie auch in Abhängigkeit von netzanbindungsabhängigen Parametern,
wiederum anschließend wird die günstigste Netzanbindung zum Schalten der
Netzanbindung zur Verfügung gestellt, und bei einer solcherart gegebenen Verfügbarkeit auch - automatisch - geschaltet. Die ausgewählte Netzanbindung wird
angezeigt und bei Verfügbarkeit geschaltet (vgl. D1, Spalte 2, Zeilen 1 bis 37, insbesondere Spalte 2, Zeilen 6 bis 9 - Merkmale 3 und 4). Auf die Reihenfolge der
Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen 3 und 4 kommt es bei einem automatischen Verbindungsaufbau letztlich nicht an.
c) Bei Nichtverfügbarkeit einer Netzanbindung i. S. d. vorgenannten Prüfkriterien
der D1 wird eine andere - verfügbare - Netzanbindung ausgewählt, wobei die
Auswahl einer Netzanbindung gemäß D1 deren Verfügbarkeit voraussetzt, weil die
ausgewählte Netzanbindung für einen anschließenden automatischen Verbindungsaufbau verfügbar sein muss (Teil des Merkmals 5). Des Weiteren kennt der
Fachmann aus der Druckschrift D1 die Problematik, dass sich die Eigenschaften
einer gewählten und geschalteten Netzanbindung auch während einer Verbindung
ändern können und sich diese dann für den Nutzer als ungünstige - und damit
gemäß den Prüfkriterien der D1 als nicht verfügbare - Netzanbindung darstellt. Die
sich daraus ergebenden Alternativen der Netzanbindung - günstige und ungünstige - werden als solche angezeigt, ausgewählt und ebenfalls automatisch geschaltet (Spalte 2 Zeilen 37 bis 56, insbesondere Zeilen 50 bis 51, i. V. m. Anspruch 9, Spalte 7 Zeilen 3 bis 10). Eine Anzeige alternativer Netzanbindungen -
und darauf folgend deren Auswahl - kann außerdem gemäß dem durch die Ansprüche 2 und 3 der D1 beanspruchten Ausführungsbeispiel nicht nur während einer Netzanbindung (Leitungsverbindung), sondern auch bereits vor der Anwahl
erfolgen (vgl. Spalte 5 Zeile 66 bis Spalte 6 Zeile 41, insbesondere Spalte 6 Zeilen 37 bis 41). In Kenntnis dieser in D1 geschilderten Alternativen zur Auswahl
und Anzeige günstiger/ungünstiger und damit verfügbarer/ nichtverfügbarer Netzanbindungen wählt der Fachmann den ihm für den jeweiligen Benutzerkreis geeignet erscheinenden Verfahrensablauf, veranlasst bspw. auch durch die an ihn
herangetragenen
Benutzerwünsche,
vgl.
dazu GRUR 2002, 418
-
SELBSTBEDIENUNGS-CHIPKARTENAUSGABE, und wählt so bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung (Merkmal 5). Auch im Falle dieser anderen Netzanbindung bietet sich dem Fachmann
ein automatisches Anschalten dieser Netzanbindung an und im Weiteren lässt er -
anschließend, wie auch im Falle der ersten ausgewählten Netzanbindung - die
andere Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung anzeigen (Merkmal 6).
Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt.
d) Die Patentinhaberin hat argumentiert, dass das aus D1 als bekannt entnehmbare Verfahren darauf ausgerichtet sei, dem Benutzer eine tariflich günstige Netzanbindung anzubieten, anschließend müsse der Benutzer selbst auswählen, dagegen sei das Verfahren gemäß Streitpatent auf eine schnelle Auswahl der Netzanbindung weitestgehend ohne Beteiligung und damit ohne Belastung des Benutzers gerichtet. Insbesondere erfolge die Auswahl gemäß Streitpatent automatisch
und in einem mehrfach gestuften Auswahlprozess, die günstigste Netzanbindung
werde bei Verfügbarkeit automatisch geschaltet und im Falle der Nichtverfügbarkeit der vorgenannten Netzanbindung werde ebenfalls automatisch eine ggf. ungünstige Netzanbindung geschaltet und dies dem Benutzer angezeigt.
Zwar mag eine Beteiligung des Benutzers zumindest beim Herstellen einer Verbindung bei dem vorrangig in D1 geschilderten Ausführungsbeispiel zu entnehmen
sein, jedoch ist auch bereits bei diesem Ausführungsbeispiel alternativ ein automatischer Verbindungsaufbau ohne Beteiligung und damit ohne Belastung des
Benutzers vorgesehen (vgl. einmal mehr Spalte 2 Zeilen 1 bis 13, insbesondere
Zeilen 8 bis 9), wobei ein solcherart automatischer Verbindungsaufbau ohne Auswahl durch den Benutzer erfolgt und so auch zu einer schnelleren Auswahl führt.
Ohnehin zählt eine weitestgehende Automatisierung von Verfahrensabläufen zu
den vorrangigen Anliegen, die sich dem hier in Rede stehenden Fachmann auftun,
einerseits, um den Benutzer zu entlasten, andererseits, um Fehlbedienungen zu
minimieren. Dieser Anforderung nach Automatisierung trägt auch die D1 Rechnung, indem sie dem Fachmann verschiedene Möglichkeiten einer solchen Automatisierung aufzeigt, vgl. u. a. das vorgenannte Zitat Spalte 2 Zeilen 1 bis 13, insbesondere Zeilen 8 bis 9, und weiter Spalte 2 Zeilen 3 bis 6 und Zeilen 50 bis 55,
Spalte 3 Zeilen 57 bis 65 und Spalte 4 Zeile 68 bis Spalte 5 Zeile 3. Wie oben unter Abschnitt 3c) dargelegt, sieht sich der Fachmann deshalb veranlasst zu einem
automatischen und in seinem Ablauf dann auch gestuften Auswahlprozess der
Netzanbindung insbesondere gemäß den Merkmalen 5 und 6 und dementsprechend gemäß den Merkmalen 3 und 4 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
Zum Hilfsantrag 1:
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich inhaltlich von Anspruch 1
nach Hauptantrag dadurch, dass die Merkmale im Kennzeichenteil folgendermaßen lauten (Änderungen hervorgehoben, Gliederungszeichen 5a bis 5c hinzugefügt):
5)
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine
andere Netzanbindung ausgewählt wird,
5a) anschließend geprüft wird, ob diese andere Netzanbindung
verfügbar ist,
5b)
im Falle der Verfügbarkeit dieser anderen Netzanbindung
diese geschaltet wird,
5c) nach dem Schalten der anderen Netzanbindung geprüft wird,
ob diese andere Netzanbindung die geeigneteste ist, und,
6)
falls dies nicht der Fall ist, diese andere Netzanbindung als
ungünstige Netzanbindung angezeigt wird.
b) Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag erörtert - vgl. die Abschnitte 3a) bis 3d) -, wird bei Nichtverfügbarkeit einer Netzanbindung gemäß den
Prüfkriterien der D1 eine andere Netzanbindung ausgewählt, deren Verfügbarkeit
der Fachmann voraussetzt, weil die ausgewählte Netzanbindung für einen anschließenden Verbindungsaufbau verfügbar sein muss. Das aus D1 als bekannt
entnehmbare Verfahren versteht der Fachmann als ein automatisch ablaufendes
mehrstufiges - sequentielles - Verfahren mit mehreren aufeinander folgenden
Verfahrensschritten, bei dem zunächst die zu einem Vergleich zur Verfügung stehenden Netzanbindungen vom System ausgewählt werden, anschließend wird
gemäß dem bekannten Verfahren die günstigste Netzanbindung ausgewählt, dies
sowohl in Abhängigkeit von netzanbindungsunabhängigen Parametern von zur
Verfügung stehenden Netzanbindungen wie auch in Abhängigkeit von netzanbindungsabhängigen Parametern, wiederum anschließend wird die günstigste Netzanbindung zum Schalten der Netzanbindung zur Verfügung gestellt, und bei einer
solcherart gegebenen Verfügbarkeit auch - automatisch - geschaltet. Wie insbesondere oben unter Abschnitt 3c) dargelegt, kann gemäß der D1 bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt
werden. Zur Auswahl der anderen Netzanbindung geht der Fachmann genauso
vor wie auch zur Auswahl der - ersten, vgl. die vorstehenden Ausführungen, -
ausgewählten Netzanbindung, d. h., es wird anschließend an die Auswahl geprüft,
ob diese andere ausgewählte Netzanbindung verfügbar ist (Merkmal 5a), im Falle
der Verfügbarkeit dieser anderen Netzanbindung wird diese automatisch geschaltet (Merkmal 5b). Gemäß der aus der Druckschrift D1 bekannten Problematik, dass sich die Eigenschaften einer gewählten und geschalteten Netzanbindung
insbesondere während einer Verbindung ändern können und sich diese dann für
den Nutzer als ungünstige - und damit gemäß den Prüfkriterien der D1 als nicht
verfügbare oder auch nicht geeignete - Netzanbindung darstellt, ist der Fachmann
aufgerufen, zu prüfen, ob die andere Netzanbindung die geeigneteste (nach dem
Verständnis des Fachmannes: die günstigste verfügbare) ist (Teil des Merkmals 5c). Wie ebenfalls unter Abschnitt 3c), ergänzend in Abschnitt 3d), dargelegt,
wählt der Fachmann in Kenntnis der in D1 geschilderten Alternativen zur Auswahl
und Anzeige günstiger/ungünstiger resp. verfügbarer/nichtverfügbarer Netzanbindungen den Zeitpunkt der Prüfung als nach dem Schalten der anderen Netzanbindung (Rest Merkmal 5c). Die in den Merkmalen 5) und 6) vorgenommen Änderungen ergeben sich aus dem vorstehend abgehandelten Verfahrensablauf in formaler Anpassung an die Merkmale 5a bis 5c.
Die gemäß Hilfsantrag 1 in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale können
deshalb die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht begründen.
Zum Hilfsantrag 1a:
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a lautet in den Merkmalen 1 bis 5, 5a
bis 5c und 6 wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, an seinem Ende ist ein
weiteres Merkmal hinzugefügt, das folgendermaßen lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen, weiteres Gliederungszeichen 7 hinzugefügt):
7) wobei die genannten Verfahrensschritte
von einer
Telekommunikationsanlage automatisch durchgeführt werden.
b) Auch zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 1a gelten
die zu den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 unter den Abschnitten 3a) bis 3d) und 4a) bis 4b) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.
Wie oben zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1 erörtert - vgl. die vorgenannten
Abschnitte -, versteht der Fachmann das aus der D1 als bekannt entnehmbare
Verfahren zur Auswahl, zum Prüfen auf Verfügbarkeit, zum Anschalten und zur
Anzeige der jeweiligen Netzanbindung als ein automatisch ablaufendes mehrstufiges sequentielles Verfahren mit mehreren aufeinander folgenden Verfahrensschritten. Somit kann das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal „wobei die
genannten Verfahrensschritte … automatisch durchgeführt werden“ die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nicht begründen.
Das des Weiteren in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal „wobei die genannten Verfahrensschritte von einer Telekommunikationsanlage automatisch
durchgeführt werden“ kann, die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 1a ebenfalls nicht stützen. Die aus der D1, vgl. die dortigen Ansprüche 20 bis 28 i. V. m. der Figur und der Beschreibung, insbesondere
Spalte 3 Zeilen 45 bis 56, als bekannt entnehmbare Schaltungsanordnung zur
Durchführung des Verfahrens zur Auswahl von Netzanbindungen und zum Verbinden von Telekommunikationsendgeräten liest der Fachmann auf die in Merkmal 7 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a geforderte Telekommunikationsanlage.
Zum Hilfsantrag 1b:
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b lautet bzgl. der Verfahrensschritte
wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, die Merkmale 2 - und damit implizit
auch die Merkmale 3 und 4 - und weiter 5 bis 6 sind bzgl. einer Telekommunikationsanlage ergänzt. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b hat somit die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen, Änderungen
gegenüber dem Hilfsantrag 1 in Fettdruck):
„1.1) Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten,
2) wobei in Abhängigkeit von wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von zur Verfügung stehenden
Netzanbindungen in Abhängigkeit von wenigstens einem
netzanbindungsabhängigen Parameter die günstigste Netzanbindung von einer Telekommunikationsanlage ausgewählt
3)
4)
und bei Verfügbarkeit geschaltet
und angezeigt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
5)
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung von
der Telekommunikationsanlage automatisch eine andere
Netzanbindung ausgewählt wird,
5a) anschließend
von
der
Telekommunikationsanlage
automatisch geprüft wird, ob diese andere Netzanbindung
verfügbar ist,
5b)
im Falle der Verfügbarkeit dieser anderen Netzanbindung
diese von der Telekommunikationsanlage automatisch
geschaltet wird,
5c) nach dem Schalten der anderen Netzanbindung von der
Telekommunikationsanlage automatisch geprüft wird, ob
diese andere Netzanbindung die geeigneteste ist und,
6)
falls dies nicht der Fall ist, diese andere Netzanbindung von
der Telekommunikationsanlage automatisch als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird.“
b) Auch zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 1b gelten
die zu den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 unter den Abschnitten 3a) bis 3d) und 4a) bis 4b) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.
Wie weiter zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a unter den Abschnitten 5a)
und 5b) ausgeführt, versteht der Fachmann das aus der D1 als bekannt entnehmbare Verfahren zur Auswahl, zum Prüfen auf Verfügbarkeit, zum Anschalten und
zur Anzeige der jeweiligen Netzanbindung als ein automatisch ablaufendes mehrstufiges sequentielles Verfahren mit mehreren aufeinander folgenden Verfahrensschritten. Für die automatische Durchführung der Verfahrensschritte nutzt der
Fachmann die aus der D1 als bekannt entnehmbare Telekommunikationsanlage.
Die in den genannten Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b vorgenommenen Ergänzungen können die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 somit nicht begründen.
Zum Hilfsantrag 2:
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet in den Merkmalen 1 bis 6 wie
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, an seinem Ende sind weitere Merkmale hinzugefügt, die folgendermaßen lauten (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen, Gliederungszeichen 8 und 8a bis 8d hinzugefügt):
8) wobei bei dem Verfahren
8a)
im Falle der Nichtverfügbarkeit einer den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügenden Netzanbindung die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügende andere Netzanbindung gewählt wird,
8b) geprüft wird, ob diese andere Netzanbindung verfügbar ist,
und
8c)
im Falle der Verfügbarkeit dieser anderen Netzanbindung
diese geschaltet wird,
8d) nach dem Schalten der anderen Netzanbindung geprüft wird,
ob diese andere Netzanbindung die geeigneteste ist, und,
falls dies nicht der Fall ist, diese andere Netzanbindung als
ungünstige Netzanbindung angezeigt wird.
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 2 gelten zunächst ebenfalls die zu Anspruch 1 nach Hauptantrag unter den Abschnitten 3a)
bis 3d) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.
Des Weiteren wird das Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag in seinem
Ablauf (Merkmal 8) gemäß den anschließenden Merkmalen 8a bis 8d weiter detailliert. Merkmal 8a spezifiziert Merkmal 5 des Patentanspruchs 1, entsprechend
Merkmal 5 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, resp. Merkmal 5 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 (dass bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten
Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt wird) dahingehend, dass
im Falle der Nichtverfügbarkeit einer den netzanbindungsabhängigen und den
netzanbindungsunabhängigen Parametern genügenden Netzanbindung die
den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügende andere Netzanbindung gewählt wird (Änderungen hervorgehoben). Die Merkmale 8b bis 8d entsprechen inhaltlich den Merkmalen 5a
bis 5c und 6 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, für diese Merkmale 8b
bis 8d gelten deshalb unverändert die Ausführungen zu den Merkmalen 5a bis 5c
und 6 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 gemäß den Abschnitten 4a)
und 4b). Die Merkmale 8b bis 8d können folglich die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 2 nicht stützen. Wie ebenfalls bereits
zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt, versteht der Fachmann das
aus D1 als bekannt entnehmbare Verfahren als ein automatisch ablaufendes
mehrstufiges Verfahren, bei dem zunächst die zu einem Vergleich zur Verfügung
stehenden Netzanbindungen vom System ausgewählt werden, anschließend wird
gemäß dem bekannten Verfahren die günstigste Netzanbindung ausgewählt, dies
sowohl in Abhängigkeit von netzanbindungsunabhängigen Parametern wie auch in
Abhängigkeit von netzanbindungsabhängigen Parametern von zur Verfügung stehenden Netzanbindungen. Eine auszuwählende - auch andere - Netzanbindung
genügt somit den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern, sowohl im Falle der Nichtverfügbarkeit wie auch im Falle der
Verfügbarkeit, wie dies auch in Merkmal 8a gefordert ist. Eine Patentfähigkeit des
Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 2 kann damit nicht begründet
werden.
Zum Hilfsantrag 3:
8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet in den Merkmalen 1 bis 6 wie
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, an seinem Ende sind weitere Merkmale hinzugefügt, die folgendermaßen lauten (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen, Gliederungszeichen 9 und 9a bis 9d hinzugefügt):
9) wobei bei dem Verfahren eine zwei Verfahrensschritte
aufweisende Prüfschleife 10) durchlaufen wird, bei der
9a)
in einem ersten Verfahrensschritt (9) der Prüfschleife die den
netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügende günstigste Netzanbindung
gewählt wird,
9b)
in einem zweiten Verfahrensschritt (10) der Prüfschleife geprüft wird, ob die jeweilige Netzanbindung verfügbar ist und
9c)
im Falle der Nichtverfügbarkeit zu dem ersten Verfahrensschritt (9) der Prüfschleife zurückgekehrt wird und in diesem
die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende günstigste Netzanbindung gewählt wird und der erste und der
zweite Verfahrensschritt der Prüfschleife solange durchlaufen werden, bis eine verfügbare Netzanbindung gefunden ist,
und
9d)
im Falle der Verfügbarkeit diese verfügbare Netzanbindung
geschaltet wird.
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 3 gelten zunächst ebenfalls die zu Anspruch 1 nach Hauptantrag unter den Abschnitten 3a)
bis 3d) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise. Des Weiteren wurde zu den
jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 ausgeführt, vgl. die
Abschnitte 4a) und 4b) resp. 7a) und 7b), dass der Fachmann das aus D1 als bekannt entnehmbare Verfahren als ein automatisch ablaufendes, mehrstufiges sequentielles Verfahren, insbesondere mit mehreren Verfahrensschritten, versteht,
bei dem zunächst die zu einem Vergleich zur Verfügung stehenden Netzanbindungen vom System ausgewählt werden, anschließend wird gemäß dem bekannten Verfahren die günstigste Netzanbindung ausgewählt, dies sowohl in Abhängigkeit von netzanbindungsunabhängigen Parametern von zur Verfügung
stehenden Netzanbindungen wie auch in Abhängigkeit von netzanbindungsabhängigen Parametern, wiederum anschließend wird die günstigste Netzanbindung
zum Schalten der Netzanbindung zur Verfügung gestellt, und bei einer solcherart
gegebenen Verfügbarkeit auch automatisch geschaltet. Wie insbesondere auch
unter Abschnitt 3c) zum Hauptantrag dargelegt, kann gemäß der D1 bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine andere Netzanbindung ausgewählt werden. Zur Auswahl einer anderen Netzanbindung geht der Fachmann
ebenso nach einem mehrstufigen Verfahren vor, wie auch zur Auswahl einer ersten auszuwählenden Netzanbindung. Ohnehin stehen gemäß D1 mehrere Netzanbindungen zur Auswahl, die aufeinander folgend sowohl in Abhängigkeit von
netzanbindungsunabhängigen Parametern wie auch in Abhängigkeit von netzanbindungsabhängigen Parametern auf ihre Eignung (als günstigste Netzanbindung)
hin überprüft und im Ergebnis der Prüfung als die den netzanbindungsabhängigen
und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende
günstigste Netzanbindung gewählt werden.
Nachdem das aus D1 als bekannt entnehmbare Verfahren programmgesteuert
automatisch abläuft, vgl. Spalte 3 Zeilen 57 bis 68, bietet es sich dem im Erstellen
von einschlägigen Anwendungsprogrammen erfahrenen Fachmann an, wiederkehrende Verfahrensschritte, wie Auswahl und Prüfen einer Netzanbindung, als
Schleifen des Programms zu programmieren. Insbesondere programmiert der
Fachmann die Auswahl der Netzanbindung, die den netzanbindungsabhängigen
und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügt, und das daran anschließende Prüfen der Netzanbindung auf Verfügbarkeit als eine, die beiden vorgenannten Verfahrensschritte aufweisende Prüfschleife gemäß den Merkmalen 9, 9a bis 9c. Die Abfolge der von der Prüfschleife umfassten Verfahrensschritte
und des abschließenden Verfahrensschritts nach Merkmal 9d entspricht den mit
den jeweiligen Ansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 und insbesondere nach Hilfsantrag 2 beanspruchten Abläufen.
Die gemäß Hilfsantrag 3 in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale 9 und 9a
bis 9d können deshalb die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht begründen.
Zum Hilfsantrag 4:
9. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet in den Merkmalen 1 bis 6 und 9,
9a bis 9d wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, an seinem Ende ist ein weiteres Merkmal hinzugefügt, das folgendermaßen lautet (Änderungen gegenüber
Hauptantrag unterstrichen, weiteres Gliederungszeichen 9e hinzugefügt):
9e) und nach dem Schalten der verfügbaren Netzanbindung geprüft wird, ob die geschaltete Netzanbindung die geeigneteste ist, und, falls dies nicht der Fall ist, die geschaltete
Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung angezeigt
wird.
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 4 gelten ebenfalls die zu den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und insbesondere nach Hilfsantrag 3 unter den Abschnitten 3a) bis 3d) und 8a) bis 8b) dargelegten Ausführungen.
Das weiter gemäß Hilfsantrag 4 in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal 9e,
dass „nach dem Schalten der verfügbaren Netzanbindung geprüft wird, ob die geschaltete Netzanbindung die geeigneteste ist, und, falls dies nicht der Fall ist, die
geschaltete Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird“ entspricht inhaltlich dem Merkmal 8d des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Wie
zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dargelegt, vgl. unter Abschnitt 7b), kann das in Rede stehende Merkmal die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 nach Hilfsantrag 4 nicht stützen.
Zum Hilfsantrag 4a:
10. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4a beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a lautet bzgl. der Verfahrensschritte
wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, die Merkmale 2 - und damit implizit
auch die Merkmale 3 und 4 - und weiter die Merkmale 9, 9a bis 9e sind bzgl. einer die jeweiligen Verfahrensschritte automatisch durchführenden Telekommunikationsanlage ergänzt. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a hat somit die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen, Änderungen
gegenüber dem Hilfsantrag 4 in Fettdruck):
„1.1) Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten,
2) wobei in Abhängigkeit von wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von zur Verfügung stehenden
Netzanbindungen in Abhängigkeit von wenigstens einem
netzanbindungsabhängigen Parameter die günstigste Netzanbindung von einer Telekommunikationsanlage ausgewählt
3)
4)
und bei Verfügbarkeit geschaltet
und angezeigt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
5)
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine
andere Netzanbindung ausgewählt und
6)
die andere Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung
angezeigt wird,
9) wobei bei dem Verfahren von der Telekommunikationsanlage automatisch eine zwei Verfahrensschritte aufweisende
Prüfschleife (9,10) durchlaufen wird, bei der
9a)
in einem ersten Verfahrensschritt (9) der Prüfschleife die
den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügende günstigste Netzanbindung von der Telekommunikationsanlage automatisch
gewählt wird,
9b)
in einem zweiten Verfahrensschritt (10) der Prüfschleife von
der Telekommunikationsanlage automatisch geprüft wird,
ob die jeweilige Netzanbindung verfügbar ist, und
9c)
im Falle der Nichtverfügbarkeit von der Telekommunikationsanlage automatisch zu dem ersten Verfahrensschritt (9)
der Prüfschleife zurückgekehrt wird und in diesem die den
netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende günstigste
Netzanbindung gewählt wird und der erste und der zweite
Verfahrensschritt der Prüfschleife solange durchlaufen werden, bis eine verfügbare Netzanbindung gefunden ist, und
9d)
im Falle der Verfügbarkeit von der Telekommunikationsanlage automatisch diese verfügbare Netzanbindung geschaltet wird und
9e) nach dem Schalten der verfügbaren Netzanbindung von der
Telekommunikationsanlage automatisch geprüft wird, ob
die geschaltete Netzanbindung die geeigneteste ist, und,
falls dies nicht der Fall ist, die geschaltete Netzanbindung als
ungünstige Netzanbindung angezeigt wird.“
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 4a gelten die
zu den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 4 unter den Abschnitten 3a) bis 3d) und 9a) bis 9b) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.
Wie weiter zu den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1a und
1b unter den Abschnitten 5a), 5b), 6a) und 6b) ausgeführt, versteht der Fachmann
das aus der D1 als bekannt entnehmbare Verfahren zur Auswahl, zum Prüfen auf
Verfügbarkeit, zum Anschalten und zur Anzeige der jeweiligen Netzanbindung als
ein automatisch ablaufendes mehrstufiges sequentielles Verfahren mit mehreren
aufeinander folgenden Verfahrensschritten. Für die automatische Durchführung
der Verfahrensschritte nutzt der Fachmann die aus der D1 als bekannt entnehmbare Telekommunikationsanlage.
Die in den genannten Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4a vorgenommenen Ergänzungen können die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruches 1 somit nicht begründen.
Zum Hilfsantrag 5:
11. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, mit Änderungen in den Merkmalen 8a bis 8c, Merkmal 8d ist gestrichen
und am Ende ist ein weiteres Merkmal hinzugefügt. Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 5 hat somit die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen, Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag 2 in Fettdruck, Gliederungszeichen 8e hinzugefügt):
„1.1) Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten,
2) wobei in Abhängigkeit von wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von zur Verfügung stehenden
Netzanbindungen in Abhängigkeit von wenigstens einem
netzanbindungsabhängigen Parameter die günstigste Netzanbindung ausgewählt
und bei Verfügbarkeit geschaltet
und angezeigt wird,
3)
4)
dadurch gekennzeichnet, dass
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine
andere Netzanbindung ausgewählt und
die andere Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung
angezeigt wird,
8) wobei bei dem Verfahren
8a)
im Falle der Nichtverfügbarkeit der günstigsten Netzanbindung die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende Netzanbindung gewählt wird,
8b) geprüft wird, ob diese als nächstes genügende Netzanbindung verfügbar ist, und
8c)
im Falle der Verfügbarkeit diese als nächstes genügende
Netzanbindung geschaltet wird, und
8e) wobei bei dem Verfahren
zum Wählen einer den netzanbindungsabhängigen und
den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügenden Netzanbindung auf eine Datenbank zurückgegriffen wird, die aus einem individuellen Vertragsprofil eines
Telekommunikationsanlagenbetreibers generiert wurde,
wobei das Vertragsprofil durch gespeicherte Daten über
die individuellen Vertragsbedingungen des Telekommunikationsanlagenbetreibers zu jedem Telefonnetzanbieter gebildet ist.“
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 5 gelten zunächst die zu den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 2 unter
den Abschnitten 3a) bis 3d) und 7a) bis 7b) dargelegten Ausführungen in gleicher
Weise.
Die in den Merkmalen 8a bis 8c des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 5 vorgenommene Spezifizierung der jeweils gewählten bzw. auszuwählenden Netzanbindung als „günstigste“ resp. als die „den netzanbindungsabhängigen und den
netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende“ Netzanbindung entspricht inhaltlich den in den Merkmalen 9a bis 9c des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 3 vorliegenden Spezifizierungen. Bzgl. dieser Merkmalsteile gelten die einschlägigen Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3, vgl. insbesondere unter Abschnitt 8b). Dort ist ausgeführt, dass gemäß D1 mehrere Netzanbindungen zur Auswahl stehen, die aufeinander folgend sowohl in Abhängigkeit
von netzanbindungsunabhängigen Parametern wie auch in Abhängigkeit von
netzanbindungsabhängigen Parametern auf ihre Eignung (als günstigste Netzanbindung) hin überprüft und im Ergebnis der Prüfung als die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende günstigste Netzanbindung gewählt werden. Die in den Merkmalen 8a
bis 8c vorliegenden Ergänzungen können deshalb die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 5 nicht stützen.
Das des Weiteren in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 aufgenommene Merkmal 8e, dass „zum Wählen einer den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügenden Netzanbindung auf eine Datenbank zurückgegriffen wird, die aus einem individuellen Vertragsprofil eines Telekommunikationsanlagenbetreibers generiert wurde, wobei das Vertragsprofil durch
gespeicherte Daten über die individuellen Vertragsbedingungen des Telekommunikationsanlagenbetreibers zu jedem Telefonnetzanbieter gebildet ist“ entnimmt
der Fachmann dem Stand der Technik gemäß der D1. Gemäß D1 wird zum Wählen einer den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen
Parametern genügenden Netzanbindung ebenfalls auf eine Datenbank zurückgegriffen. Zwar ist in D1 eine solche Datenbank nicht expressis verbis genannt, aber
die zur Auswahl benötigten Daten werden als individuelle Vertragsprofile von Telekommunikationsanlagenbetreibern von externen Rechnern abgerufen und abgespeichert (Spalte 3 Zeile 67 bis Spalte 4 Zeile 10, i. V. m. Spalte 1 Zeilen 16 bis 49
und den Ansprüchen 14 und 25). Zum gezielten und schnellen Zugriff auf diese
Daten setzt der Fachmann eine Indizierung der Daten und damit eine Datenbank
voraus. Weiter ist den vorgenannten Zitaten, insbesondere Spalte 3 Zeile 67 bis
Spalte 4 Zeile 10, i. V. m. Spalte 1 Zeilen 16 bis 49, zu entnehmen, dass die als
Datenbank zu verstehende Datenmenge aus einem individuellen Vertragsprofil eines Telekommunikationsanlagenbetreibers generiert wurde, wobei des weiteren
das Vertragsprofil durch gespeicherte Daten über die individuellen Vertragsbedingungen des Telekommunikationsanlagenbetreibers zu jedem Telefonnetzanbieter
gebildet wird. Das in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 aufgenommene Merkmal 8e kann somit eine Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 5 ebenfalls nicht begründen.
Zum Hilfsantrag 6:
12. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet in seinen Merkmalen 1 bis 6
und 8 bis 8c wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5, dem Merkmal 8c schließt
sich ein neues Merkmal an, dieses hat die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen, Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag 5 in
Fettdruck, Gliederungszeichen 8e hinzugefügt):
8e) und nach dem Schalten einer verfügbaren Netzanbindung
geprüft wird, ob die geschaltete Netzanbindung die geeigneteste ist, und, falls dies nicht der Fall ist, dies über einen
Signalgeber bei Zustandekommen der Verbindung gemeldet wird.
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 6 gelten zunächst die zu den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 5 unter
den Abschnitten 3a) bis 3d) und 11a) bis 11b) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.
Das Merkmal 8e entspricht bzgl. des Schaltens und Prüfens der Netzanbindung
inhaltlich dem Merkmal 9e des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, diesbzgl.
gelten unverändert die Darlegungen gemäß Abschnitt 9b), die mit dem Merkmal 9e des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 befasst sind. Im Gegensatz zum
Merkmal 9e des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, bei dem, falls die geschaltete Netzanbindung nicht die geeigneteste ist, diese als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird, erfolgt dies gemäß Merkmal 8e des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 6 dadurch, dass dies über einen Signalgeber bei Zustandekommen der Verbindung gemeldet wird. Aus der D1 kennt der Fachmann eine Anzeige mittels Display (vgl. bspw. Spalte 6 Zeilen 18 bis 30). Falls der Fachmann
nicht ohnehin einen Signalgeber unter die bekannte Anzeige subsumiert, sind ihm
jedenfalls aus seinem Fachwissen heraus weitere Möglichkeiten geläufig, einen
Systemzustand an einen Benutzer zu melden, z. B. eine Meldung über einen Signalgeber. Jedenfalls bleibt die Art, wie einem Benutzer angezeigt wird, dass eine
Netzanbindung nicht die geeigneteste ist, der Wahl des Fachmannes überlassen.
Dasselbe gilt für den Zeitpunkt der Meldung, es empfiehlt sich eine Meldung bei
Zustandekommen der Verbindung, weil auch nur dann eine geschaltete Netzanbindung als Anlass für eine Meldung vorliegt. Merkmal 9e kann somit eine Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 nicht
begründen.
Zum Hilfsantrag 7:
14. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 lautet in seinen Merkmalen 1 bis 6
und 8 bis 8c wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6, das Merkmal 8e hat die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen, Änderungen
gegenüber dem Hilfsantrag 6 in Fettdruck):
8e) und nach dem Schalten einer verfügbaren Netzanbindung
geprüft wird, ob die geschaltete Netzanbindung die geeigneteste ist, und, falls dies nicht der Fall ist, dies über einen
Signalgeber bei Zustandekommen der Verbindung und anschließend in periodischen Abständen gemeldet wird.
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 7 gelten zunächst die zu den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 6 unter
den Abschnitten 3a) bis 3d) und 13a) bis 13b) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.
Bei der aus D1 als bekannt entnehmbaren Anzeige ist offengelassen, in welchem
Zeitrahmen und wie oft eine solche erfolgt. Allerdings werden bei Bedarf, bspw.
während einer geschalteten Netzanbindung, geänderte Daten - auch fortlaufend -
angezeigt (vgl. bspw. einmal mehr Spalte 6 Zeilen 18 bis 30). Es bleibt dem
Fachmann überlassen, die ihm für den Benutzer passend erscheinende Anzeige-
bzw. Meldeart auch bzgl. ihrer zeitlichen Abfolge auszuwählen. Somit kann auch
Merkmal 9e des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 die Patentfähigkeit des
Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 nicht stützen.
Zum Hilfsantrag 8:
15. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 beruht ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 lautet in seinen Merkmalen 1 bis 6
und 8 bis 8c wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7, das Merkmal 8e hat die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen, Änderungen
gegenüber dem Hilfsantrag 7 in Fettdruck):
8e) und nach dem Schalten einer verfügbaren Netzanbindung
geprüft wird, ob die geschaltete Netzanbindung die geeigneteste ist, und, falls dies nicht der Fall ist, dies über einen
Signalgeber bei Zustandekommen der Verbindung und anschließend in periodischen Abständen über einen einen
Signalton ausgebenden Lautsprecher gemeldet wird.
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 8 gelten zunächst die zu den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 7 unter
den Abschnitten 3a) bis 3d) und 14a) bis 14b) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.
Wie zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 ausgeführt, kennt
der Fachmann aus der D1 eine Anzeige mittels Display (vgl. bspw. Spalte 6 Zeilen 18 bis 30). Des Weiteren sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus
weitere Möglichkeiten geläufig, einen Systemzustand an einen Benutzer zu melden, insbesondere sind ihm aus dem Telekommunikationsbereich Möglichkeiten
bekannt, dem Benutzer akustisch, z. B. mittels Telefonhörer, über Zustände einer
Netzanbindung zu informieren (Rufton, Freizeichen, Besetztzeichen, etc.) Der
Fachmann wählt aus den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die ihm geeignet erscheinende aus, z. B. einen einen Signalton ausgebenden Lautsprecher.
Auch Merkmal 9e des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 kann somit die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 nicht
begründen.
Zum Hilfsantrag 9:
16. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 lautet in seinen Merkmalen 1 bis 6, insbesondere auch in den Merkmalen 5a bis 5c, wie Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, dem Merkmal 6 schließen sich weitere Merkmale an, diese haben die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen, Änderungen
gegenüber dem Hilfsantrag 1 in Fettdruck, Gliederungszeichen 7a und 7b hinzugefügt):
7a) wobei die Netzanbindungen in einer zweistufigen Analyse von den zur Verfügung stehenden Netzanbindungen
automatisch ausgewählt werden, indem zunächst wenigstens ein netzanbindungsunabhängiger Parameter erfasst wird und anschließend in Abhängigkeit von diesem
wenigstens einen netzanbindungsunabhängigen Parameter die Auswahlmöglichkeiten der netzanbindungsabhängigen Parameter festgestellt werden und anhand der
festgestellten Auswahlmöglichkeiten der netzanbindungsabhängigen Parameter sowie anhand des wenigstens einen erfassten netzanbindungsunabhängigen Parameters die den individuellen Verbindungsanforderungen und - erfordernissen entsprechende Netzanbindung
gewählt wird,
7b) wobei die genannten Verfahrensschritte von einer Telekommunikationsanlage automatisch durchgeführt werden.
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 9 gelten zunächst die zu den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 unter
den Abschnitten 3a) bis 3d) und 4a) bis 4b) dargelegten Ausführungen in gleicher
Weise.
Das Merkmal 7a des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 fordert, dass die Netzanbindungen in einer zweistufigen Analyse von den zur Verfügung stehenden
Netzanbindungen automatisch ausgewählt werden. Die Zweistufigkeit der (Auswahl-)Analyse zeigt sich darin, dass zunächst wenigstens ein netzanbindungsunabhängiger Parameter erfasst wird (1. Stufe) und anschließend in Abhängigkeit
von diesem wenigstens einen netzanbindungsunabhängigen Parameter die Auswahlmöglichkeiten der netzanbindungsabhängigen Parameter festgestellt werden
(2. Stufe). Schließlich wird anhand der festgestellten Auswahlmöglichkeiten der
netzanbindungsabhängigen Parameter sowie anhand des wenigstens einen erfassten netzanbindungsunabhängigen Parameters die den individuellen Verbindungsanforderungen und -erfordernissen entsprechende Netzanbindung gewählt.
Wie schon zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, vgl. insbesondere
die Abschnitte 3b) und 3c), wird bei dem aus der Druckschrift D1 als bekannt entnehmbaren Verfahren automatisch die günstigste Netzanbindung sowohl in Abhängigkeit von netzanbindungsunabhängigen Parametern von zur Verfügung
stehenden Netzanbindungen – beispielhaft sind genannt die Uhrzeit, das Datum
und die Entfernung zwischen den zu verbindenden Telekommunikationsendgeräten, die vom Endkunden aufgrund der Verbindung bestimmt werden, vgl. Spalte 1,
Zeilen 46 bis 49, Ansprüche 1 und 2, ausgewählt - wie auch in Abhängigkeit von
netzanbindungsabhängigen Parametern - hier nennt die D1 bspw. Netzanbieter/-
betreiber (Spalte 1, Zeilen 16 bis 19 und Ansprüche 1 und 2), Vermittlungsleistungen der Netzanbieter (Spalte 1, Zeilen 23 bis 49), vorteilhafte Tarifkonditionen
(Spalte 2, Zeilen 31 bis 37; Anspruch 2), berufsabhängige Tarife (Spalte 2, Zeilen 57 bis Spalte 3, Zeile 13 und Spalte 4, Zeilen 22 - 27), Rabatte (Spalte 4, Zeilen 22- 25) und Serviceleistungen (Spalte 1, Zeilen 37 - 49) -, entsprechend dem
Merkmal 2 des Patentanspruchs 1. Dem Fachmann ist damit schon allein durch
die Art der Parameter - netzanbindungsunabhängige und netzanbindungsabhängige – eine Zweiteilung der Parametergesamtheit vorgegeben. Wie der Fachmann
ohne weiteres erkennt, bildet sich diese Zweiteilung auch auf die Analyse zur
Auswahl der Netzanbindungen ab, denn die in D1 beispielhaft genannten netzanbindungsunabhängigen Parameter Uhrzeit, Datum und die Entfernung zwischen
den zu verbindenden Telekommunikationsendgeräten sind vorgegeben und nicht
veränderbar, somit auch nicht wählbar, während die netzanbindungsabhängigen
Parameter, genannt sind in der D1 bspw. Netzanbieter/-betreiber, Vermittlungsleistungen der Netzanbieter, vorteilhafte Tarifkonditionen, berufsabhängige Tarife,
Rabatte und Serviceleistungen, zumindest abhängig vom jeweiligen Benutzer
und/oder Netzanbieter auswählbar sind. Die vorstehend dargestellten Unterschiedlichkeiten der beiden Parametergruppen und deren Auswirkungen erfordern
somit eine Auswahl der Netzanbindungen in einer - mindestens - zweistufigen
Analyse von den zur Verfügung stehenden Netzanbindungen, indem zunächst
wenigstens ein netzanbindungsunabhängiger Parameter erfasst wird und anschließend in Abhängigkeit von diesem wenigstens einen – nicht veränderbaren -
netzanbindungsunabhängigen Parameter die Auswahlmöglichkeiten der - veränderbaren - netzanbindungsabhängigen Parameter festgestellt werden. Dies muss
auch in der gemäß Merkmal 7a geforderten Reihenfolge geschehen, der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass es technisch nicht möglich ist, in einer zweiten
Stufe netzanbindungsunabhängige Parameter zur Auswahl zu stellen, wenn diese
keiner Auswahlmöglichkeit unterliegen.
Die an die zweistufige Analyse anschließende Auswahl der den individuellen Verbindungsanforderungen und -erfordernissen entsprechenden Netzanbindung anhand der festgestellten Auswahlmöglichkeiten der netzanbindungsabhängigen
Parameter sowie anhand des wenigstens einen erfassten netzanbindungsunabhängigen Parameters entspricht dann wiederum dem aus der D1 als bekannt entnehmbaren Vorgehen des Fachmannes, wie es insbesondere auch den Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit Rückgriff auf den Hauptantrag zu entnehmen ist, vgl. die Abschnitte 3a) bis 3d) und 4a) bis 4b). Merkmal 7a
kann somit eine Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 9 nicht stützen.
Bzgl. des Merkmals 7b des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 wird auf die
Ausführungen zu dem gleichlautenden Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1a verwiesen, vgl. die Abschnitte 5a) und 5b). Aus dem dort Aufgezeigten ergibt sich, dass auch Merkmal 7b eine Patentfähigkeit des Gegenstandes
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 nicht stützen kann.
Somit kann weder Merkmal 7a noch Merkmal 7b eine Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 begründen.
Zum Hilfsantrag 10:
17) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 lautet wie Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 4a, am Ende schließt sich das Merkmal 7a) aus Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 9 in geänderter Fassung an. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 hat somit die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag unterstrichen, Änderungen gegenüber dem Hilfsantrag 9 in Fettdruck):
„1.1) Verfahren zur Auswahl von Netzanbindungen zum Verbinden
von Telekommunikationsendgeräten,
2) wobei in Abhängigkeit von wenigstens einem netzanbindungsunabhängigen Parameter von zur Verfügung stehenden
Netzanbindungen in Abhängigkeit von wenigstens einem
netzanbindungsabhängigen Parameter die günstigste Netzanbindung von einer Telekommunikationsanlage ausgewählt
3)
4)
und bei Verfügbarkeit geschaltet
und angezeigt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
5)
bei Nichtverfügbarkeit der ausgewählten Netzanbindung eine
andere Netzanbindung ausgewählt und
6)
die andere Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung
angezeigt wird,
9) wobei bei dem Verfahren von der Telekommunikationsanlage automatisch eine zwei Verfahrensschritte aufweisende
Prüfschleife (9, 10) durchlaufen wird, bei der
9a)
in einem ersten Verfahrensschritt (9) der Prüfschleife die den
netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern genügende günstigste Netzanbindung
von der Telekommunikationsanlage automatisch gewählt
wird,
9b)
in einem zweiten Verfahrensschritt (10) der Prüfschleife von
der Telekommunikationsanlage automatisch geprüft wird, ob
die jeweilige Netzanbindung verfügbar ist, und
9c)
im Falle der Nichtverfügbarkeit von der Telekommunikationsanlage automatisch zu dem ersten Verfahrensschritt (9) der
Prüfschleife zurückgekehrt wird und in diesem die den netzanbindungsabhängigen und den netzanbindungsunabhängigen Parametern als nächstes genügende günstigste Netzanbindung gewählt wird und der erste und der zweite Verfahrensschritt der Prüfschleife solange durchlaufen werden, bis
eine verfügbare Netzanbindung gefunden ist, und
9d)
im Falle der Verfügbarkeit von der Telekommunikationsanlage automatisch diese verfügbare Netzanbindung geschaltet
wird und
9e) nach dem Schalten der verfügbaren Netzanbindung von der
Telekommunikationsanlage automatisch geprüft wird, ob die
geschaltete Netzanbindung die geeigneteste ist, und, falls
dies nicht der Fall ist, die geschaltete Netzanbindung als ungünstige Netzanbindung angezeigt wird, und
7a) wobei die günstigste bzw. die jeweils als nächstes günstigste Netzanbindung in einer zweistufigen Analyse von
den zur Verfügung stehenden Netzanbindungen automatisch
ausgewählt wird, indem zunächst wenigstens ein netzanbindungsunabhängiger Parameter erfasst wird und anschließend in Abhängigkeit von diesem wenigstens einen netzanbindungsunabhängigen Parameter die Auswahlmöglichkeiten
der netzanbindungsabhängigen Parameter festgestellt werden und anhand der festgestellten Auswahlmöglichkeiten der
netzanbindungsabhängigen Parameter sowie anhand des
wenigstens einen erfassten netzanbindungsunabhängigen
Parameters die den individuellen Verbindungsanforderungen
und -erfordernissen entsprechende Netzanbindung gewählt
wird.“
Zu dem Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hilfsantrag 10 gelten zunächst
die zu den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag, nach Hilfsantrag 4a und nach Hilfsantrag 9 unter den Abschnitten 3a) bis 3d), 10a) bis 10b) und 16a) bis 16b) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.
Zu den Merkmalen 1 bis 6, 9 und 9a bis 9e des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 4a verwiesen (Abschnitte 10a)
bis 10b) ), dort wurde aufgezeigt, dass die zu den vorgenannten Merkmalen Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 gleichlautenden Merkmale 1 bis 6, 9 und 9a
bis 9e des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4a die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4a nicht begründen können, somit können auch die
Merkmale 1 bis 6, 9 und 9a bis 9e des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 die
Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 nicht stützen.
Das Merkmal 7a des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 fordert, dass die
günstigste bzw. die jeweils als nächstes günstigste Netzanbindung in einer
zweistufigen Analyse von den zur Verfügung stehenden Netzanbindungen automatisch ausgewählt wird, während im Unterschied dazu das Merkmal 7a des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 fordert, dass (allgemein) die Netzanbindungen
in einer zweistufigen Analyse von den zur Verfügung stehenden Netzanbindungen
automatisch ausgewählt werden. Zum Merkmal 7a des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 9, das im übrigen gleichlautend zu Merkmal 7a des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 10 abgefasst ist, wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 9 verwiesen (Abschnitte 16a) bis 16b)). Dort ist aufgezeigt, dass das Merkmal 7a in der
auf die Auswahl allgemein aller Arten von Netzanbindungen bezogenen Fassung
die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10
nicht stützen kann. Der Fachmann bringt naheliegenderweise das Vorgehen gemäß Merkmal 7a des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 auch bei der Auswahl
der günstigsten bzw. der jeweils als nächstes günstigsten Netzanbindung in Anschlag. Somit kann auch das Merkmal 7a des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 10 die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 nicht stützen.
Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10.
18) Bei dieser Sachlage kommt es auf die Patentfähigkeit des Gegenstands des
nebengeordneten Patentanspruches 10 gemäß Hauptantrag nicht mehr an, nachdem die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang von
Anspruchssätzen begehrt hat, die zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch
(hier
jeweils: Patentanspruch 1) enthalten
(BGH Beschl. v.
27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II, in Fortführung
von BGH Beschl. v. 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät). Im Übrigen beruht der Gegenstand der nebengeordneten Patentanspruches 10 nach Hauptantrag nach Überzeugung des Senats im
Hinblick auf die Druckschrift D1 in Verbindung mit dem Fachwissen und -können
des Fachmannes ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Gottstein
Pr