Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 28.11.2007 – 28 W (pat) 166/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 304 40 026
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Coon
wurde im Februar 2005 in das Register eingetragen u. a. für die Waren der Klasse 3 „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“.
Gegen die Eintragung dieser Marke (nur) für die vorgenannten Waren der
Klasse 3 ist (Teil-)Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke 397 55 584
Kron
die seit dem 24. April 1998 in das Register eingetragen ist u. a. für die folgenden
Waren der Klasse 3:
„Mittel für die dekorative Kosmetik, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, Seifen, Haarwässer und nicht medizinische Mittel zur kosmetisch- dekorativen Behandlung der Haare,
Schminkpuder“.
Im Laufe des patentamtlichen Widerspruchsverfahrens hatte die Inhaberin der
angegriffenen Marke die Nichtbenutzungseinrede erhoben. Nachdem die Widersprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht hatte,
hat die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2006 erklärt, dass die
Einrede der Nichtbenutzung für die Waren der Klasse 3 nicht aufrechterhalten
werde.
Wegen des Widerspruchs hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen
Patent- und Markenamts die angegriffene Marke mit Beschluss vom
27. März 2007 antragsgemäß teilweise, nämlich für die Waren „Parfümeriewaren,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ gelöscht mit der Begründung, daß
zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG bestehe.
Mit ihrer Beschwerde möchte die Markeninhaberin die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang erreichen.
Sie meint, dass zwischen den Vergleichsmarken klare schriftbildliche, klangliche
und begriffliche Unterschiede bestünden und deswegen eine markenrechtliche
Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sicher ausgeschlossen sei.
Schriftbildlich wichen die Vergleichsmarken gleich in den beiden Anfangsbuchstaben von einander ab. Dabei sei der Anfangsbuchstabe „K“ der Widerspruchsmarke in Groß- oder Kleinschreibung gleichermaßen charakteristisch und ohne
weiteres von dem Anfangsbuchstaben „C“ der angegriffenen Marke zu unterscheiden. Bei der Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr müsse davon
ausgegangen werden, daß die angegriffene Marke auch für die angesprochenen
weitesten Verkehrskreise sofort als englischer Ausdruck erkennbar sei und zwar
auch für diejenigen Anteile des Verkehrs, denen die begriffliche Bedeutung von
„coon“ nicht bekannt sei. Das Wort „coon“ sei eine Abkürzung für das englische
Wort „raccoon“, das „Waschbär“ bedeute. Der Ausdruck sei aber bis auf den
Anfangsbuchstaben identisch mit dem englischen Wort „moon“ - zu Deutsch
„Mond“. Dieses Wort gehöre zum englischen Grundwortschatz und seine Verständlichkeit könne in Deutschland allgemein vorausgesetzt werden. Allgemein
bekannt sei deswegen auch, dass das doppelte „o“ in „moon“ als gedehntes „u“
ausgesprochen werde (phonetisch: uh). Der Verkehr werde daher die angegriffenen Marke ebenfalls mit gedehntem U-Laut aussprechen. Dagegen würde die
Aussprache der Widerspruchsmarke den deutschen Ausspracheregeln folgen und
mit gedehntem O-Laut ausgesprochen werden, wie z.B. in Kron-Juwel oder Kron-
Korken. Dieser - aus der Sicht der Markeninhaberin klare - Unterschied in der
Aussprache der Vokale der beiden Vergleichsmarken zusammen mit der Tatsache, dass sich die Widerspruchsmarke von der angegriffenen Marke klanglich
außerdem durch ihren zweiten Buchstaben „R“ unterscheidet, schließt nach
Auffassung der Markeninhaberin jede klangliche markenrechtliche Verwechslungsgefahr sicher aus.
Für eine klare, auch klanglich sichere Unterscheidung zwischen den Vergleichsmarken sorgen nach Auffassung der Markeninhaberin zudem die begrifflichen
Inhalte, die sie der angegriffenen Marke zuordnet. Neben der Bedeutung als
Abkürzung von „raccoon“ (Waschbär), deute „coon“ u. .a. auf eine amerikanische
Hauskatzenart hin, die „Maine Coon“ heiße. Außerdem trügen eine Vielzahl von
Orten in den Vereinigten Staaten den Namen „Coon“ wie z. B. „Coon Creek“,
„Coon Valley“ und andere. Schließlich komme „Coon“ auch als Nachname vor, wie
z. B. in Carleton Stevens Coon, Edward William Coon und Gene Coon. Es könne
sein, daß dem deutschen Durchschnittsverbraucher diese Begriffsinhalte im einzelnen nicht bekannt seien. Indessen würde der Durchschnittsverbraucher „Coon“
sofort als englisches Wort erkennen und deswegen in begrifflicher Hinsicht keinerlei Veranlassung sehen, dieses - ihm begrifflich vielleicht unverständliche -
englische Wort mit dem in Struktur und Aufbau gänzlich anders gestalteten deutschen Markenwort „Kron“ zu verwechseln, zumal „Kron“ auch als deutscher Name
vorkomme.
Die Markeninhaberin beruft sich auf die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr
bei Kurzwörtern, wonach kurze Markenwörter in der Regel besser in Erinnerung
bleiben als längere und bei Markenwörtern, die aus nur einer Silbe bestehen,
Abweichungen in nur einem Laut mitunter ausreichen können, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen. Zur Beurteilung der
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr in einem Fall, in dem bei bestehender
klanglicher Ähnlichkeit zumindest eine der beiden Marken eine eindeutige und
bestimmte Bedeutung hat, so daß die maßgeblichen Verkehrskreise sie ohne
weiteres erfassen können, beruft sich die Markeninhaberin auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs EuGH GRUR 2006, 237 (Rz. 20) -
PICASSO und GRUR 2006, 413, 415 (Rz. 35) - ZIHR/SIR.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2007 aufzuheben und den
Widerspruch aus der Marke 397 55 584 „Kron“ zurückzuweisen.
Außerdem hat die Markeninhaberin die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.
Die Widersprechende hält den angegriffenen patentamtlichen Beschluß für zutreffend und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg.
Denn die Markenstelle hat in dem angegriffenen Beschluß zu Recht festgestellt,
dass zwischen den Vergleichsmarken eine klangliche markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. v.. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in
Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend
darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage
stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734,
736 (Nr. 25) „Lloyd“; GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „Matratzen Concord“;
BGH GRUR 2006, 60, 62 (Nr. 17) „coccodrillo“). Die Bewertung der Verwechslungsgefahr muss auch auf eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren eingehen, insbesondere auf die Ähnlichkeit der
Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann
ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt
(EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) „PICASSO“; vgl. auch BGH GRUR 2006,
859, 860 (Nr. 16) „Malteserkreuz“).
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine umfassende Prüfung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken in Bedeutung, Bild und
Klang auch zu dem Ergebnis führen, dass allein die klangliche Ähnlichkeit der
Marken eine Verwechslungsgefahr hervorruft (EuGH GRUR Int. 1999, 734 ff., 736
(Rz. 28) -„Lloyd“, zuletzt bestätigt durch EuGH GRUR 2006, 413, 414 (Rz. 21) -
ZIHR/SIR). So verhält es sich hier.
Die Vergleichswaren sind identisch. Benutzungsfragen stellen sich nicht mehr. Die
Widerspruchsmarke „Kron“ verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Wort „Kron“ kann von Haus aus entweder als Phantasiewort oder als
Eigenname wahrgenommen werden, nicht dagegen als konkreter Begriff, mit dem
sich die hier in Rede stehenden Waren der Klasse 3 der Widerspruchsmarke
beschreiben ließen. Außerdem wird die Widerspruchsmarke unstreitig seit Jahren
für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 3 bundesweit benutzt.
Bei Identität der Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke muß die jüngere Marke von der Widerspruchsmarke einen deutlichen Abstand halten. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke nicht
gerecht, weil sie der Widerspruchsmarke klanglich verwechselbar nahe kommt.
Bei den beschwerdegegenständlichen Vergleichswaren kann es sich um Massewaren des täglichen Gebrauchs handeln, die für die weitesten Verkehrskreise
bestimmt sind. Auf deren Wahrnehmung kommt es daher für die Prognose an, wie
die angegriffene Marke wahrscheinlich semantisch und begrifflich aufgefasst
werden wird. Danach ist davon auszugehen, dass die angegriffene Marke in der
Regel als Phantasiewort unbestimmter Herkunft wahrgenommen und folglich am
ehesten nach den deutschen Ausspracheregeln ausgesprochen wird, nämlich
- phonetisch - „Koon“. Von einer allgemeinen Deutung der angegriffenen Marke
als englischer Ausdruck könnte nur dann ausgegangen werden, wenn das
englische Wort „coon“ in Deutschland allgemein verständlich wäre. Dafür sind
jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch der Sachvortrag der Markeninhaberin hat eine solche allgemeine Verständlichkeit nicht wahrscheinlich
gemacht. Während in Deutschland die ohnehin schon erhebliche Verbreitung von
Waschbären ständig zunimmt, ist es hier bei dem Ausdruck „Waschbär“
geblieben. Weder der ursprünglich aus dem U.S.-Amerikanischen stammende
Ausdruck „raccoon“ noch das hier in Rede stehende Markenwort „coon“ als
dessen Abkürzung sind im Deutschen für dieses Tier gebräuchlich geworden.
Beide Wörter gehören nicht zum englischen Grundwortschatz und dass auch nur
eines dieser Wörter Eingang in die allgemeine deutsche Werbesprache gefunden
hätte, hat die Markeninhaberin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Daher wird der deutsche Verkehr das Wort „Coon“ in der Regel als Phantasiewort
auffassen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke
verwendetes Wort in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es
einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
Int. 2004, 635, 638 f. (Nr. 44) - Dreidimensionale Tablettenform; GRUR Int. 2005,
135, 137 (Nr. 20) - Maglite). Daher ist nur die Annahme berechtigt, daß der
unbefangene Durchschnittsverbraucher als Marke regelmäßig nur das wahrnimmt,
was deutlich und unmissverständlich in Erscheinung tritt und unmittelbar und ohne
weiteres Nachdenken erkennbar ist. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass
einzelne potentielle Abnehmer mit einem Zeichen die eine oder andere Assoziation verbinden können, reicht für allgemeine Annahmen über die voraussichtliche Wahrnehmung einer Marke durch den Verkehr nicht aus. Es mag
daher sein, daß einzelne potentielle Abnehmer die angegriffene Marke mit dem
englischen Wort „moon“ oder mit der aus den Vereinigten Staaten stammenden
Katzenrasse „Maine Coon“ in Verbindung bringen könnten. Da bereits nicht
festgestellt werden konnte, daß der Durchschnittsverbraucher die angegriffene
Marke regelmäßig als ein englisches Wort auffassen wird, besteht von vornherein
kein Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass der Verkehr regelmäßig mit diesem
Wort andere englische Begriffe assoziieren und sich dann noch von diesen
Assoziationen bei seiner Aussprache der angegriffenen Wortmarke bestimmen
lassen wird.
Wie auch die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend annehmen, wird die Widerspruchsmarke „Kron“ mit gedehntem „O“ ausgesprochen, phonetisch „Krohn“.
Klanglich stehen sich daher die Wörter „Krohn“ und „Kohn“ gegenüber, die sich
nur durch den R-Laut in der Widerspruchsmarke von einander unterscheiden.
Gegenüber diesem Unterschied überwiegen eindeutig die Übereinstimmungen
zwischen den Vergleichsmarken in der Silbenzahl, in dem jeweils einzigen Vokal
und dessen Länge, im Anfangs- und im Endbuchstaben. Auch die Rechtsprechung zu Kurzwörtern führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Rechtsprechung hat keinen allgemeinen Regelsatz des Inhalts aufgestellt, dass bei
Kurzwörtern Abweichungen in nur einem Laut regelmäßig die markenrechtliche
Verwechslungsgefahr sicher ausschließen würden. Sie stellt lediglich klar, dass
bei Kurzwörtern eine Abweichung in nur einem Laut ein größeres Gewicht
zukommen kann als bei längeren Markenwörtern. Auch in diesen Fällen muss
jedoch die Abweichung so deutlich in Erscheinung treten, daß sie die markenrechtliche Verwechslungsgefahr sicher ausschließt (vgl. BGH GRUR 1957,
499, 502 - Wipp; BPatG Mitt. 1976, 121, 122 - ANGO/ANG). Daran fehlt es hier,
weil der eine abweichende Laut „R“ in der Widerspruchsmarke mit dem beiden
Vergleichsmarken gemeinsamen Anfangslaut „K“ verschmilzt und deswegen im
Vergleich zu der vollständigen Übereinstimmung der Vergleichsmarken im Übrigen
nicht als klares Unterscheidungsmerkmal in Erscheinung tritt.
Die von der Markeninhaberin zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs EuGH GRUR 2006, 237 (Rz. 20) - PICASSO und GRUR 2006, 413, 415
(Rz. 35) - ZIHR/SIR - führt im vorliegenden Fall schon deswegen zu keiner anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr, weil es an einer für die zitierten Entscheidungen maßgebenden tatsächlichen Voraussetzung fehlt: In beiden Fällen
konnte zumindest einem der zum Vergleich anstehenden Markenwörter eine
eindeutige und bestimmte begriffliche Bedeutung zugeordnet werden, die für die
angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich war - das waren der
Name des in Europa berühmten spanischen Malers Picasso und der in Europa
allgemein verständliche englische Ausdruck „Sir“. Diese klare Begrifflichkeit von
wenigstens einer der jeweiligen Vergleichsmarken bildete nach Auffassung des
Europäischen Gerichtshofs ein so starkes Gegengewicht zu den gleichzeitig
bestehenden klanglichen Ähnlichkeiten, dass der Gerichtshof meinte, eine
markenrechtliche Verwechslungsgefahr von vornherein sicher ausschließen zu
können.
An dieser tatbestandlichen Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Denn in
der Wahrnehmung der angesprochenen weitesten Verkehrskreise kann keiner der
beiden Vergleichsmarken eine eindeutige und sofort verständliche begriffliche
Bedeutung zugeordnet werden. Die festgestellten erheblichen klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den Vergleichsmarken werden daher nicht durch klare begriffliche
Unterschiede relativiert.
Auch die schriftbildlichen Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken reichen
nicht aus, um die mit den festgestellten klanglichen Ähnlichkeiten begründete
Gefahr einer markenrechtlicher Verwechslung sicher auszuschließen. Hier bestehen Abweichungen zwischen den jeweils ersten beiden Anfangsbuchstaben.
Dem stehen jedoch die Übereinstimmungen in der gemeinsamen Struktur als
einsilbiges Wort, in der schriftbildlichen Wortlänge (jeweils vier Buchstaben), in
dem jeweils einzigen Vokal „O“ und im Endbuchstaben „N“ gegenüber. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung von EuGH und BGH gilt der Erfahrungsgrundsatz, dass der Verkehr die jeweiligen Vergleichsmarken regelmäßig nicht
gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und sie deshalb nicht direkt mit einander
vergleichen kann. Vielmehr trifft er die konkrete Unterscheidung in der Regel nur
aufgrund einer meist undeutlichen Erinnerung an eine der verschiedenen Marken
(vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 138, 140 (Nr. 43) - .Starix; GRUR Int. 2003,1017,
1019 (Nr. 46) BASS-PASH; BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - Kellogg’s/Kelly’s). Für
eine sichere Unterscheidung in dieser typischen Vergleichssituation reichen die
schriftbildlichen Unterschiede zwischen den beschwerdegegenständlichen Vergleichsmarken nicht aus.
Der Anregung der Markeninhaberin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war nicht
zu folgen, weil der Senat über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zu entscheiden hatte (§ 83 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 83 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Vielmehr hat der Senat seine Entscheidung - wie dargelegt - auf die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des
Bundesgerichtshofs gestützt.
Stoppel
Schell
Werner
Me