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BPatG Beschluss vom 28.11.2007 – 29 W (pat) 10/05

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 10/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 46 178.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. November 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters am Oberlandesgericht Karcher 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke Nr. 303 46 178.0

G r ü n d e

I.

Neoplástica

soll für die Waren der

Klasse 16: Kunststofffolien für Verpackungszwecke

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 16. Juli 2004 zurückgewiesen. Die

dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss vom 1. Dezember 2004

ebenfalls zurückgewiesen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt vertritt die Auffassung, das angemeldete

Zeichen setze sich aus den beiden spanischen Begriffen „neo“ und „plastica“ zusammen. „Neo“ bedeute dabei „neu“, „plástica“ sei in der Kunst der Begriff für

„Plastik“. Kunststoff werde mit „materia plástica“ übersetzt, weshalb der Verkehr

auch ohne den Begriff „materia“ „plástica“ mit „Kunststoff“ gleichsetze. Aufgrund

der Ähnlichkeit zum deutschen Wort „Plastik“ erfassten auch Verkehrskreise diese

Bedeutung, die kein Spanisch sprechen würden. Insbesondere die deutsche Werbesprache kenne sog. Scheinentlehnungen, d. h. Gebilde aus fremdsprachigem

Wortmaterial, die es in der Fremdsprache nicht geben würde, die das inländische

Publikum allerdings beschreibend auffasse. Bei den beanspruchten Waren handle

es sich um Kunststofffolien, von denen der Verkehr daher nur annehmen werde,

dass es sich um solche aus neuem Kunststoff handelt.

Die Anmelderin hat dem widersprochen und dargelegt, dass „Neoplástica“ nicht für

Kunststoffe, sondern für Kunststofffolien angemeldet worden sei. Kunststoffe und

Kunststofffolien seien aber unterschiedliche Waren, die von unterschiedlichen

Unternehmen hergestellt würden. Das angemeldete Zeichen wende sich an ein

Fachpublikum, das mit dem Begriff „neue Kunststoffe“ nichts anfangen könne und

ihm schon aus diesem Grund keinen beschreibenden Inhalt zurechne. „Neu“ heiße

auf Spanisch im Übrigen „nuevo, nueva“ oder „novel“, nicht jedoch „neo“. Dieser

Begriff werde dagegen im Deutschen lediglich für die Bezeichnung von Kunstrichtungen und Ideologien gebraucht, weshalb schon aus diesem Grund eine

sprachunübliche Wortbildung vorliege. Das Deutsche Patent- und Markenamt

habe zudem bereits eine Wort-/Bildmarke „Neoplástica“ eingetragen, bei der eindeutig der Wortbestandteil im Vordergrund stehe.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 16. Juli und 1. Dezember 2004 aufzuheben.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung des Zeichens „Neoplástica“ wurde der Anmelderin übersandt.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem

angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

1.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion

der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID;

GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff.

- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18

- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257

- Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153,

1154 - anti KALK). Sie fehlt einer Wortmarke immer dann, wenn das Zeichenwort

eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende

Sachaussage darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen

Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen

Publikum stets nur als solches verstanden wird. Weist das Zeichenwort einen für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt auf, besteht bei solchen Bezeichnungen

kein Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl.

BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2003, 1050 - Cityservice;

GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise

zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der

fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2005, 763,

764 - HAVE A BREAK; GRUR 2004, 428 ff. - Rn. 50 - Henkel; MarkenR 2003,

187, 190 Rn. 41 - Linde u. a.). Nach diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten

Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.

2.

„Neo-“ als Präfix bedeutet in Bildungen mit Adjektiven oder Substantiven

„neu, erneuert, jung“ (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006

[CD-ROM]). In der deutschen Sprache gibt es zahlreiche entsprechende Zusammensetzungen, wie z. B. neoliberal, Neobarock, Neo-Gaullist, Neo-Klassizismus,

Neonazi, neoromantisch, Neoplastizismus (http://wortschatz.uni-leipzig.de/ Stichwort: neo*). Diesen Beispielsbegriffen ist gemeinsam, dass sie auf die Erneuerung

oder Wiederbelebung einer bereits bekannten Erscheinung hinweisen, die in

neuer Form wieder auftritt. „Neo-“ wird deshalb in Verbindung mit einem weiteren

Begriff als „neu“ verstanden werden. Der zweite Zeichenbestandteil „-plástica“ ist

- wegen der Endung auf „-a“ - kein originär deutsches Wort, sondern wird eher einer romanischen Fremdsprache zugeordnet werden. Aufgrund des sprachlich fast

identischen deutschen Begriffs „Plastik“ wird es allerdings mit diesem gleichgesetzt und daher unmittelbar verstanden werden. „Plastik“ oder „Plaste“ wird umgangssprachlich für „Kunststoff“ verwendet, wobei keine Differenzierung zwischen

bestimmten chemischen Verbindungen oder Aggregatzuständen stattfindet

(http://de.wikipedia.org/wiki/Kunststoff). Unter dem Titel „Plastik ist Plastik. Kunststoff ist mehr.“ erläutert ein Beitrag aus dem Deutschen Kunststoff Museum, dass

beide Begriffe synonym verwendet werden und die Gleichbezeichnung von

„Kunststoff“ und „Plastik“ aus einer Zeit stammt, als beide Begriffe noch dasselbe

bedeuteten (www.deutsches-kunststoff-museum.de/index.php?id=83). Unabhängig von der sprachlich richtigen Übersetzung des angemeldeten Zeichens aus einer romanischen Fremdsprache wird der Verkehr „Neoplástica“ als ihm verständliche Wortbildung für „neues Plastik, neuer Kunststoff“ verstehen.

3.

In Verbindung mit den beanspruchten Waren „Kunststofffolien für Verpackungszwecke“ versteht der Verkehr das angemeldete Zeichen daher nur als

Sachhinweis auf eine Materialangabe, nicht aber als betriebsbezogenen Herstellerhinweis. Kunststoff- bzw. Plastikfolien werden aus Polyethylen, Polypropylen

oder deren Verbundstoffen in Endlosbahnen gefertigt und besitzen die Fähigkeit,

sich der Form von Gegenständen anzupassen, um die sie gewickelt werden. Sie

finden als Verpackung unterschiedliche Verwendung in Haushalt und Industrie,

wie z. B. als Frischhaltefolie, Prospekthülle, Plastiktüte oder als Schutzfolien im

Baugewerbe u. v. a. Setzt man das angemeldete Zeichen in Bezug zu den vorgenannten beanspruchten Waren, wird der Verbraucher davon ausgehen, dass es

sich um Kunststofffolien aus einem neuen Werkstoff, einer neuen Art von Plastik,

handelt.

4.

Die Beschwerdeführerin hat zwar darauf hingewiesen, dass der Fachverkehr wisse, dass Kunststofffolien nicht aus anderen „neuartigen“ Materialien hergestellt würden. Es kommt insoweit allerdings nicht nur auf die Vorstellung des

Fachverkehrs an, da sich die beanspruchten Waren auch an die allgemeinen Verkehrskreise wenden. Nach dem Vorgesagten werden „Kunststofffolien für Verpackungszwecke“ als Plastiktüten und Frischhaltefolien in jedem Haushalt verwendet. Damit richtet sich das Zeichen an das allgemeine Publikum, für das das

angemeldete Zeichen „neues Plastik“ bedeuten wird. Auf die Frage, aus welchem

Basismaterial Kunststoff tatsächlich hergestellt wird, kommt es für die Beurteilung

der Unterscheidungskraft insoweit nicht an. Je verständlicher der beschreibende

Begriffsgehalt

ist, desto weniger wird der Verbraucher das Zeichen als

Unterscheidungsmittel für Waren von unterschiedlichen Unternehmen halten.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber

Karcher

(für den nach Unterschriftsleistung auf der Niederschrift abgeordneten Richter Karcher)

Grabrucker

Cl