Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 29.11.2007 – 25 W (pat) 161/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 161/05

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. November 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 303 31 769

hat der 25.

Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. November

2007 unter Mitwirkung der Richterin

Bayer als Vorsitzende sowie der Richter Eisenrauch und Merzbach

beschlossen:

.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Carve-Q

ist am 29. Oktober 20

03 für die Waren

„Rezeptpflichtige Arzneimittel enthaltend den Wirkstoff Carvedilol

und dessen Salze“

unter der Nummer 303 31 769 in das Markenregister eingetragen worden.

Die Inhaberin der seit 17. Januar 1996 für die Waren

"pharmazeutische Erzeugnisse"

eingetragenen Marke 395 44 830

KARVEA

hat dagegen Widerspruch erhoben.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat

vor der Markenstelle eine Benut

zung

der Widerspruchsmarke außer für „rezeptpflichtige Arzneimittel zur Behandlung

essentieller Hypertonie und Nierenerkrankungen“ nicht bestritten. Die Widersprechende hat eine darüber hinausgehende Be

nutzung nicht geltend gemacht.

Die Markenstelle für Klasse

05 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss§

vom 22. August 2005 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung der Benutzungslage von einer Warenidentität ausgehe und ferner eine durchschnittliche

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde lege, sei eine klangliche

und schriftbildliche Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck beider Marken zu verneinen. Denn in ihrer Gesamt

heit unterschieden sich die Marken durch

den in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandenen Markenbestandteil „Q" ausreichend voneinander.

Eine unmittelbare Verwechselungsgefahr komme daher nur dann in Betracht,

wenn der beteiligte Verkehr den Bestandteil „Carve" der jüngeren Marke als dominierend ansehe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn der Markenanteil „Carve" der

angegriffenen Marke sei für die beanspruchten Arzneimittel in seiner kennzeichnenden Wirkung schwach. Es handele sich um eine Anlehnung an die Wirkstoffangabe Carvedilol (INN). Dieser kennzeichnungsschwache Markenanteil könne

nicht den Schwerpunkt des Gesamtzeichens bilden, weil der Verkehr seine Aufmerksamkeit regelmäßig auf die Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richte

und daher den weiteren Markenteil nicht vernachlässige.

Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die jüngere Marke

werde zum einen aus den genannten Gründen nicht von dem Stammbestandteil

„C

arve" allein geprägt. Zudem fehle es an einem gleichen oder wesensgleichen

Stammbestandteil, weil für die Wesensgleichheit die klangliche Ähnlichkeit von

dem Element „Carve" zu der Widerspruchsmarke „KARVEA" nicht ausreiche.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 26. September 2005 mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für die Klasse 5 vom 22. August 2005 aufzuheben und die angegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen

Die Markenstelle habe bereits nicht hinreichend

berücksichtigt, dass auch nach

d

er konkreten Benutzungslage – die Widerspruchsmarke werde nur für ein Mittel

zur Behandlung essentieller Hypertonie

und Nierenerkrankungen benutzt - beide

M

arken für Waren mit gleichem Indikationsgebiet, nämliche Hypertonie, benutzt

werden könnten, so dass von Warenidentität auszugehen sei.

Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke könne dann aber eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken nicht verneint werden. Maßgebend dafür sei, dass der Bestandteil „Carve“ bei

der angegriffenen Marke den kennzeichnenden Schwerpunkt bilde. Zwar enthalte

„Carve" einen Anklang an die Wirkstoffangabe „Carvedilol“; jedoch sei die Abwandlung von dem INN ausreichend groß, um dem Bestandteil „Carve" normale

Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Hingegen werde der nachfolgende Buchstabe

„Q" vom Verkeh

r als Hinweis auf eine Zeichenserie mit dem nachgestellten Bestandteil „Q“ bzw. auf die Firma „Q-Pharm“, die diese Serie als Lizenznehmerin

der Inhaberin der angegriffenen Marke unter

halte, verstanden. Ferner sei der

B

uchstabe „Q" mit vielfältiger Bedeutung in der Medizin belegt. Der Gesamteind

ruck der angegriffenen Marke werde daher nicht ausschließlich oder überwiegend von dem Buchstaben „Q" geprägt; vielmehr überwiege sowohl im klanglichen

w

ie auch im schriftbildlichen Eindruck der Marke der Bestandteil „Carve“.

In der Gesamtschau und Abwägung der maßgeblichen Kriterien stünden sich daher „Karvea“ als ältere, normal kennzeichnu

ngskräftige Marke sowie die jüngere

M

arke „Carve-Q" mit dem kennzeichnungsrechtlichen Schwerpunkt „Carve" auf

identischem Indikationsgebiet gegenüber. Zwischen „Karvea" und „Carve" bestehe

jedoch eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit. Der zusätzliche Vokal „a" am

Wortende der Widerspruchsmarke sei klangschwach und trete nicht besonders in

Erscheinung, während die beiden Anfangssilben klanglich völlig identisch seien.

Aufgrund der großen klanglichen Übereinstimmung zwischen „Karvea" und

„Carv

e" sei deshalb eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Verbraucher werde in dem Bestandteil „Carve“ der angegriffenen Marke aufgrund seiner Anlehnung an die Wirkstoffangabe „Carvedilol“ keinen kennzeichnenden Schwerpunkt sehen bzw. diesem eine prägende Stellung innerhalb dieses

Zeichens beimessen. Angesichts der seit Jahren gebräuchlichen Praxis der Hersteller generischer Arzneimittel, abgekürzte Wirkstoffbezeichnungen mit sonstigen,

auf das Unternehmen hinweisenden Zeichenelementen zu kombinieren, könnten

aus solchen vielfach verwendeten Abkürzungen von Wirkstoffbezeichnungen

keine Rechte hergeleitet werden, da diese nach dem Grundgedanken des Art. 3

Abs. 1 lit. C der Richtlinie von allen frei verwendet werden können, auch in Kombinationsmarken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird

auf den angefochtenen Beschluss und die

S

chriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG zwischen beiden Marken besteht.

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG die

Benutzung der Widerspruchsmarke für „rezeptpflichtige Arzneimittel zur Behandlung essentieller Hypertonie und Nierenerkrankungen“ nicht bestritten hat und die

Widersprechende eine weitergehende Benutzung ihrer Marke auch nicht geltend

gemacht hat, ist auf Seiten der Widerspruchsmarke von diesen Waren auszugehen.

Zugunsten der Widersprechenden ist aber im Rahmen der Integrationsfrage aufgrund der nach ständiger Rechtsprechung anzuwendenden erweiterten Minimallösung von Betarezeptoren-, Calciumkanalblockern und Hemmstoffen des Renin-

Anglotensin-Systems der Hauptgruppe 27 der Roten Liste allgemein und mangels

entgegenstehender Festschreibung im Warenverzei

chnis ohne Beschränkung auf

e

ine Rezeptpflicht, bestimmte Darreichungsformen oder enthaltene Wirkstoffe abzustellen (vgl. BPatG, MarkenR 2004, 361, 362 CYNARETTEN/Circanetten; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. § 26 Rdnr. 219). Da auch die seitens der angegriffenen Marke beanspruchten „rezeptpflichtigen Arzneimittel enthaltend den

Wirkstoff Carvedilol und dessen Salze“ unter die Hauptgruppe 27 der Roten Liste

(Betarezeptoren, Calciumkanalblockern und Hemmstoffen des Renin-Anglotensin-

Systems) fallen können, die Rote Liste sogar nur in

der Hauptgruppe 27 Arzneim

ittel mit dem Wirkstoff „Carvedilol“ aufführt, können beide Marken daher für Präparate gleicher Indikation Verwendung finden, so dass sich beide Marken auf

identischen Waren begegnen können.

Aufgrund der im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke ausgewiesenen Rezeptpflicht ist vorrangig auf die Auffassung und das Verständnis des Fachverkehrs

abzustellen. Mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht im Warenverzeichnis der

Widerspruchsmarke, die sich auch nicht nach den Grundsätzen der erweiterten

Minimallösung aus der konkreten Benutzungslage für ein rezeptpflichtiges Produkt

ergibt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 136, 141), sind

aber auch Endverbraucher als angesprochene Verkehrskreise nicht gänzlich zu

vernachlässigen. Dabei ist nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2), dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unters

chiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567 - Picasso), der jedoch allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer begegnet als bei vielen

anderen Produkten des täglichen Lebens (vgl. BGH GRUR 1995, 50 –

INDOREKTAL / INDOHEXAL).

Der Senat geht bei seiner Entscheidung weiterhin von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit aus, so dass

insgesamt strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, den die

angegriffene Marke jedoch in jeder Hinsicht einhält.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der

Vergleichsmarken. Dieser entspricht im Regelfall der im Markenregister eingetragenen Gesamtgestaltung, wie sie von den beteiligten Ve

rkehrskreisen ohne analy

sierende Betrachtungsweise wahrgenommen wird (vgl. BGH GRUR 2002, 342

- ASTRA/ESTRA-PUREN), so dass die beiden Marken „Carve-Q“ und „KARVEA“

in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen sind.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht hingegen für den Verkehr kein Anlass, sich bei der angegriffenen Marke allein oder maßgeblich an dem

Bestandteil „Carve“ zu orientieren.

Auch soweit der Buchstabe „Q“ im medizinisch-pharmazeutischen Bereich in verschiedenen Zusammenhängen Verwendung findet, kommt ihm im Hinblick auf die

von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren erkennbar keine beschreibende Bedeutung zu. Der Verkehr wird des Endbestandteil „Q“ innerhalb des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke entgegen der Auffassung der Widersprechenden aber auch nicht deshalb vernachlässigen, weil es sich dabei - was auch

seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht in Abrede gestellt wird - um

den Stammbestandteil einer Serienmarke handelt bzw. der Verkehr darin einen

Unternehmenshinweis erkennt.

Zwar können nach der Rechtsprechung des BGH in bestimmten Branchen bei

mehrteiligen Marken auf Firmen und Hersteller hinweisende Markenbestandteile

im Rahmen des maßgeblichen Gesamteindrucks oftmals gegenüber den weiteren

Markenbestandteilen in den Hintergrund treten, weil der Verkehr die eigentliche

Produktkennzeichnung nicht in der Unternehmenskennzeichnung, sondern in dem

anderen Bestandteil erblickt (vgl. dazu BGH, GRUR 1996, 406, 407 - Blendax

Pep; GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten). Insoweit ist bereits zu beachten, dass

ein entsprechender Regelsatz in dieser Form nicht existiert, zumal die Angabe der

Hersteller in Form von Firmenschlagworten und Unternehmenskennzeichen

vielfach am besten geeignet ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, nämlich

auf den betrieblichen Ursprung hinzuweisen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl., § 9 Rdn. 283; Teplitzky, WRP 2003, 415, 418 f.).

So ist der Verkehr gerade im Arzneimittelbereich aufgrund der weit verbreiteten

Praxis, bei Marken einen mehr oder weniger an einen INN angelehnten produktkennzeichnenden Bestandteil mit einem Unternehmens- oder Firmenkennzeichen

zu kombinieren, daran gewöhnt, dass das Unternehmenskennzeichen in Marken

angesichts des beschreibenden Charakters des anderen Markenteils häufig der

einzige oder der eigentlich kennzeichnende Bestandteil ist (vgl. dazu BPatG

PAVIS PROMA 25 W (pat) 191/02 v. 4.5.2006 - Pantohexal/PANTO). Für die Annahme einer in den Hintergrund tretenden Herstellerangabe bzw. eines Stammbestandteils besteht somit in aller Regel kein Anlass, wenn der weitere Markenbestandteil wegen einer erkennbaren Anlehnung an eine Wirkstoffbezeichnung eher

eine produktbeschreibende Bedeutung, weniger aber eine das Produkt markenmäßig kennzeichnende Bedeutung hat (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 342, 344 -

ASTRA/ESTRA-PUREN), wobei nicht nur eine Schutzunfähigkeit des fraglichen

Bestandteils, sondern bereits eine durch warenbeschreibenden Gehalt deutlich

reduzierte Kennzeichnungskraft zu dem Ergebnis führen kann, dass eine die Gesamtmarke prägende Bedeutung dieses Bestandteils und ein Zurücktreten des

Unternehmenshinweises zu verneinen ist.

Eine derart im Vordergrund stehende produktbeschreibende Bedeutung kommt

auch dem Bestandteil „Carve“ im Gesamteindruck der angegriffenen Marke zu.

Denn es handelt sich um eine schlagwortartige Verkürzung des bei Betarezeptorenblockern, Calciumkanalblockern und Hemmstoffen des Renin-Angiotensin-

Systems der Hauptgruppe 27 der Roten Liste verwendeten Wirkstoffs (INN) „Carvedilol“. Auch wenn es sich nicht um eine nachweisbar gebräuchliche und damit

gänzlich schutzunfähige Abkürzung für diesen Wirkstoff handelt, ist dieser beschreibende Anklang jedenfalls für den in entscheidungserheblichem Umfang zu

beachtenden Fachverkehr ohne weiteres erkennbar, da es keinen weiteren mit

den Silben „Carve“ beginnende Wirkstoffbezeichnungen gibt. Im Gegensatz z. B.

zu der Bezeichnung „Nitrangin“, welche ihre Kennzeichnungskraft aus der Zusammenziehung von zwei abgekürzten Fachbegriffen - und zwar einer Wirkstoffbezeichnung (Nitroglycerin) und einer Indikationsangabe (Angina) - schöpft und es

zur begrifflichen Erfassung nicht nur einschlägiger Fachkenntnisse, sondern auch

einer analytischen Betrachtung und sprachlicher Phantasie bedarf (vgl. BGH

GRUR 1998, 815 - Nitrangin/Nitrangin ISIS), erschließt sich "Carve“ als wesentlich

näher liegende und markt

übliche bloße Verkürzung einer Wirkstoffbezeichnung.

Die Bezeichnung „Carve“ dient daher in erster Linie dazu, ein Produktmerkmal zu

bezeichnen oder zumindest anzudeuten und somit Arzneimittel mit diesem Merkmal von anderen Arzneimitteln zu unterscheiden, nicht aber die Produkte ihrer betrieblichen Herkunft nach zu individualisieren. Daher ist es wichtig, sich einen vorhandenen weiteren Markenbestandteil einzuprägen, der zur Unterscheidung der

jeweils mit demselben Wirkstoff versehenen Produkte nach dem Herstellerunternehmen geeignet erscheint. Dies gilt umso mehr, als erfahrungsgemäß schon aus

Gründen der Sicherheit bei Arzneimittelbezeichnungen mit einer auf einen Bestandteil verkürzten Wiedergabe weniger zu rechnen ist, weil damit Schäden für

die Gesundheit verbunden sein könnten

(BGH GRUR 1995, 50 –

INDOREKTAL/INDOHEXAL). Diese Umstände wirken aber einem Zurücktreten

der Herstellerangabe bzw. des Unternehmenshinweises im Gesamteindruck der

angegriffenen Marke entgegen und führen zu einer zumindest mitprägenden Wirkung des Bestandteils „Q“.

Dies gilt auch, soweit jedenfalls den vorliegend nicht gänzlich zu vernachlässigenden allgemeinen Verkehrskreisen die beschreibende Bedeutung von „Carve“ nicht

bekannt ist. Insoweit kann bereits aus Rechtsgründen einem objektiv beschreibenden oder zumindest erkennbar an einen Fachbegriff angelehnten Markenbestandteil nicht ohne weiteres ein entscheidendes kennzeichnendes Gewicht für die

B

eurteilung der Kollisionsgefahr zugemessen werden. Unabhängig davon ist zu

beachten, dass die angegriffene Marke in ihrer Art der Zeichenbildung einer im

Arzneimittelbereich weit verbreiteten

Übung entspricht, Marken in der Weise zu

b

ilden, dass anstelle der fachsprachlich kompliziert gebildeten und zudem langen

Wirkstoffbezeichnungen ein die vollständige Bezeichnung schlagwortartig verkürzendes und leichter erfassbares Wortelement, das aber die korrekte Bezeichnung

repräsentieren soll, verwendet wird. Diese Art der Markenbildung führt dann aber

auch ohne k

onkrete Kenntnis vom beschreibenden Anklang der Abkürzung

„C

arve“ eher zu der Vermutung, dass es sich insoweit um einen Sachhinweis mit

angehängtem Herstellerhinweis handelt, wie es der Branchenübung auf dem Arzneimittelsektor entspricht.

Eine abweichende Entscheidung ist insoweit auch nicht im Hinblick auf die „Thomson Life“ Entscheidung des EuGH (GRUR 2005, 1042) geboten, wo ein Zeichen,

das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wurde, eine selbständig kennzeichnende Stellung behielt, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder

komplexen Kennzeichnung dominierte oder prägte (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042

- THOMSON LIFE; vgl. dazu auch BGH WRP 2006, 1227 - Malteserkreuz). Denn

unabhängig davon, dass es im Gegensatz zu der vorgenannten Entscheidung des

EuGH oder auch den seitens der Widersprechenden im Termin zur mündlichen

Verhandlung vorgelegten Entscheidungen des OLG Stuttgart, MarkenR 2007, 451,

„MIXI / KOHLERMIXI“ und OLG Hamburg, NJOZ 2007, 4316, „OFFROAD“ bereits

an einer identischen Übernahme des Widerspruchszeichens „KARVEA“ in die angegriffene Marke mangelt, besteht die angegriffene Marke neben der Hersteller-

bzw. Stammbezeichnung der Widersprechenden aus einer Bezeichnung, die - wie

a

usgeführt - aufgrund ihrer warenbeschreibenden Bedeutung und der damit verbundenen Kennzeichnungsschwäche nicht als produktidentifizierendes, selbständiges Kennzeichnungsmittel verstanden wird. Sie ist daher in der zusammengesetzten jüngeren Marke nicht nur nicht prägend für den Gesamteindruck, sondern

hat auch keine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der „Thomson Life“-

Entscheidung des EuGH.

Weitere Gründe, den Bestandteil „Q“ innerhalb der angegriffenen Marke zu vernachlässigen, sind nicht erkennbar.

Sind demnach beide Marken in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, reicht der Abstand zwischen beiden Marken sowohl in schriftbildlicher als auch klanglicher Hinsicht aus, um Verwechslungen in einem markenrechtlich relevantem Umfang auszuschließen.

Beim schriftbildlichen Vergleich steht dabei die drucktechnische Schreibweise in

den beiden möglichen Formen CARVE-Q/KARVEA bzw. Carve-Q/Karvea im Vordergrund, da eine handschriftliche Wiedergabe wegen der weitgehend

maschin

ellen Bearbeitung von Bestellungen bzw. Rezepten pharmazeutischer Produkte

zunehmend an Bedeutung verliert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß besser eine ruhige oder auch wiederholte

Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende Wort, zumal den im Vordergrund stehenden Fachkreisen aufgrund ihrer beruflichen Praxis

und Erfahrung im Umfang mit Arzneimitteln eher Abweichungen im Schriftbild

auffallen und diese daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als Endverbraucher. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen genügt der zwischen den

Marken bestehende Abstand bei drucktechnischer Schreibweise den zu stellenden

Anforderungen, da nicht nur die Endbuchstaben „Q“ bzw. „A“ deutlich voneinander

abweichen, sondern auch die in allen Schreibweisen groß geschriebenen Anfangsbuchstaben „C“ bzw. „K“ eine deutlich unterschiedliche Umrisscharakteristik

aufweisen.

Auch in klanglicher Hinsicht sind Verwechslungen in einem markenrechtlich relevantem Umfang nicht zu befürchten. Dem bei mündlicher Wiedergabe übereinstimmenden Wortanfang „C(K)arve“ kann wegen seines ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Sinngehalts als Hinweis auf das Indikationsgebiet der Arzneimittel und der damit verbundenen Kennzeichnungsschwäche kein entscheidendes Gewicht für die Begründung einer Verwechslungsgefahr beigemessen

werden. Auch wenn dieser Bestandteil selbst nicht schutzunfähig ist, so bestimmt

und beeinflusst diese (klangliche) Übereinstimmung den Gesamteindruck nicht so

nachhaltig wie es bei einem reinen Phantasiebestandteil der Fall wäre. Die abweichende Schreibweise der Widerspruchsmarke mit dem Konsonaten „K“ steht dem

nicht entgegen, da diese bei mündlicher Wiedergabe der Marke nicht zum Tragen

k ommt. Die Tatsache, dass das Präparat, für das die Widerspruchsmarke benutzt

wird, den Wirkstoff „Carvedilol“ nicht enthält, ist angesichts des objektiv beschreibenden Anklangs bei mündlicher Wiedergabe der Marken ebenfalls unbeachtlich.

Im übrigen enthalten au

sweislich der Roten Liste Präparate des gleichen Indikatio

nsgebiets (Hypertonie) den Wirkstoff „Carvedilol“, was das beschreibende Verständnis dieses Bestandteils als Hinweis auf den Wirkstoff sogar fördert.

Die Abweichungen am Ende beider Marken reichen auch aus, eine klangliche

Verwechslungsgefahr in einem markenrechtlich relevantem Umfang auszuschließen. Der klangstark ausgesprochene Endkonsonant „Q“ bei der angegriffenen

Marke hebt sich deutlich von dem Endvokal „A“ der Widerspruchsmarke ab und

führt selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedingungen zu einer kaum überhörbaren Abweichung im Gesamtklangbild beider Marken. Hinzu kommt, dass bei der

Widerspruchsmarke aufgrund des Doppelvokals „EA“ am Ende des Markenworts

nicht nur mit einer dreisilbigen und den Endvokal „A“ betonenden Aussprache i. S.

von „KAR-VE-A“ zu rechnen ist; vielmehr wird ein erheblicher Teil des Verkehrs

den Doppelvokal etwas verschliffen bzw. mit einer Betonung auf dem Vokal „E“

w

ie „KAR-VEA“ artikulieren. Dann aber kommt bereits eine Dreisilbigkeit des

Wortes nicht klar zum Vorschein. Die Marke klingt vielmehr eher zweisilbig, was

zu einer deutlichen Abweichung im Sprech- und Betonungsrythmus gegenüber der

dreisilbig wie „Kar-ve-q“ ausgesprochenen angegriffenen Marke führt, bei der der

Endkonsonant „Q“ sich klanglich deutlich von den weiteren Silben „Car-ve“ abhebt

und als eigenständiger Laut am Wortende steht. Vor dem Hintergrund der Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen Bestandteils „C(K)arve“ reichen diese

Abweichungen

dann aber aus, um auch bei Berücksichtigung einer nicht zeitgleic

hen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines

erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 – L

loyd/Loints) und strenger Anforderungen an den Markena

bstand eine hinreichend sichere Unterscheidung beider Marken zu gewährleisten

u

nd eine klangliche Verwechslungsgefahr in einem markenrechtlich relevanten

Umfang

auszuschließen.

Auch die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mark

en

gedanklich in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG), besteht im

vorliegenden Fall nicht.

Einer solchen Verwechslungsgefahr steht vorliegend bereits entgegen, dass die

allein als Stammbestandteil in Betracht kommenden Marken bzw. Markenbestandteile „KARVEA" und „Carve" nicht wesensgleich sind (vgl. Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 325). Für die Bejahung der Wesensgleichheit

genügt nämlich nicht nur bloße Verwechselbarkeit, sondern die Abweichungen

müssten derart unauffällig sein, dass sie entweder nicht bemerkt oder als Hör-

oder Druckfehler gewertet würden (vgl. hierzu vgl. BGH GRUR 1996, 200 –

Innovadiclophlont; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9, Rdnr. 311, 320).

Eine derart große Ähnlichkeit weisen die Vergleichswörter jedoch nicht auf. Vielmehr führt die abweichenden Anfangskonsonanten „K“ und C“ sowie zusätzliche

Endvokal „A“ bei der Widerspruchsmarke zu einem unter dem Gesichtspunkt der

Wesensgleichheit ausreichend deutlichen Abstand.

Zudem wäre „Carve“ wegen seines deutlichen Hinweises auf den Einsatzbereich

so gekennzeichneter medizinisch-pharmazeutischer Waren und Dienstleistungen

originär nicht geeignet, in diesem Bereich als Unternehmenshinweis oder Stammbestandteil einer Zeichenserie der Widersprechenden zu wirken und beim Publikum den Eindruck zu erwecken, die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen

stammten aus demselben Betrieb oder wenigstens aus wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

Bayer

Eisenrauch

Merzbach

Na