Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 29.11.2007 – 25 W (pat) 93/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 93/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 397 07 026

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie

der Richter Merzbach und Eisenrauch

beschlossen:

Die Beschwerden der Inhaberin der angegriffenen Marke und der

aus der Marke 530 479 Widersprechenden gegen den Beschluss

der Markenstelle

für Klasse 5 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 22. Februar 2005 haben sich in der Hauptsache

erledigt.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der am 18. Februar 1997 angemeldeten und unter der

Nummer 397 07 026 in das Markenregister eingetragenen Wortmarke

ORANCIN

haben jeweils die Inhaberin der eingetragenen Marke 390 019

Orasthin

und der eingetragenen Marke 530 479

Orthangin

Widerspruch eingelegt.

Nachdem der Erstprüfer zunächst beide Widersprüche zurückgewiesen hatte,

wurde im Erinnerungsbeschluss der Markenstelle vom 22. Februar 2005 durch

eine Prüferin des höheren Dienstes der Erstprüferbeschluss teilweise aufgehoben

und die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 390 019

Orasthin teilweise gelöscht. Die Erinnerung der aus der Marke 530 479 Widersprechenden wurde zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss haben die Inhaberin der angegriffenen Marke und die

aus der Marke 530 479 Widersprechende jeweils Beschwerde eingelegt.

Die angegriffene Marke wurde nicht verlängert.

II.

Nachdem die Schutzdauer der eingetragenen Marke 397 07 026 nicht verlängert

PatKostG), wird gemäß § 47 Abs. 6 MarkenG die Eintragung mit Wirkung ab dem

Ablauf der Schutzdauer gelöscht. Die Beschwerdeverfahren haben sich daher in

der Hauptsache erledigt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 48 Rdn. 9

zu einer ähnlichen Sachlage, nämlich wenn die angegriffene Marke in Folge eines

Verzichts wegfällt).

Für eine Kostenentscheidung besteht vorliegend kein Anlass, da keine Umstände

ersichtlich sind, von dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder seine eigenen Kosten

trägt (vgl. § 71 Abs. 1 und Abs. 4 MarkenG), abzuweichen.

Bayer

Merzbach

Eisenrauch

Bb