Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 04.12.2007 – 27 W (pat) 97/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 305 46 648.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2007 du
rch Vorsitzenden Richter
D
r. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat n
ach
v
orheriger Beanstandung mit Beschluss vom 21. Mai 2007 die Anmeldung der für
zahlreiche Waren der Warenklass
en 10, 12 und 2
8 angemeldeten Wortmarke
Fit 4 Balance
n
ach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige
Angabe
teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren
„Künstliche Gliedmaßen; orthopädische Artikel; medizinische Geräte zum Trainieren des Gleichgewichtssinns; medizinische Balancierbretter; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande,
in der Luft oder auf dem Wasser; Balancierbretter auf Rädern oder
Rollen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht
in anderen Kl
assen enthalten sind; Turn- und Sportgeräte zum
T
rainieren des Gleichgewichtssinns; Balancierbretter als Turn- und
Sportgeräte.“
Dies ist damit begründet, bei der im Sinne von „Fit für die Balance“ bzw.
„trainiert/für das Gleichgewicht“ ohne weiteres verständlichen Bezeichnung „Fit 4
Balance“ handele es sich um eine rein sachbezogene Angabe über den Zweck
oder die Eignung der beanspruchten Waren, nämlich dass man mit den so
gekennzei
chneten Waren den Gleichgewichtssinn fördern und entwickeln könne.
Damit sei die Marke als Herkunfts- und Unterscheidungskennzeichen nicht
geeignet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2007 aufzuheben.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu
Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die
Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1,
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.
Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten
Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt,
also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,
502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von
den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich
gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 ,409 –
PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –
SAT.2) in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus
einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern ihr nur einen für diese Waren im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl.
BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-
Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION).
Wie die Markenstelle im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die
angemeldete Marke den angesprochenen Verkehrskreisen, also angesichts der
Art der beanspruchten Waren der allgemeinen Öffentlichkeit, als Sachhinweis auf
ein Training des Gleichgewichtssinns dar. Daher wird die Kennzeichnung „Fit 4
Balance“ nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der angebotenen Waren angesehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im
Hinblick auf deren Eigenschaften als oder im Zusammenhang mit Training der
Körperbeherrschung. Dies gilt ausnahmslos für alle beanspruchten Waren.
Entgegen der Ansicht des Anmelders, der darauf verweist, dass die angemeldete
Bezeichnung nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen ist, ist es
unerheblich, ob es sich um eine Wortneubildung handelt, solange, wie von der
Markenstelle zutreffend dargelegt, im vorliegenden Fall die Bezeichnung ohne
weiteres verständlich ist, was auch bei der heutzutage werbeüblichen Ersetzung
des Wortes „for“ (= für) durch die Ziffer 4 (englisch gleichlautend) ohne weiteres
anzunehmen ist. Unerheblich ist auch, durch welche Maßnahmen oder konkrete
Eigenschaften bei den jeweils beanspruchten Waren das Training im Einzelnen
erreicht werden soll oder kann. Es reicht aus, dass das angesprochene Publikum
die Bezeichnung als einen reinen Sachhinweis versteht.
Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt.
Dr. Albrecht
Kruppa
Dr. van Raden
Me