Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 04.12.2007 – 27 W (pat) 97/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Dezember 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 305 46 648.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2007 du

rch Vorsitzenden Richter

D

r. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat n

ach

v

orheriger Beanstandung mit Beschluss vom 21. Mai 2007 die Anmeldung der für

zahlreiche Waren der Warenklass

en 10, 12 und 2

8 angemeldeten Wortmarke

Fit 4 Balance

n

ach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige

Angabe

teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren

„Künstliche Gliedmaßen; orthopädische Artikel; medizinische Geräte zum Trainieren des Gleichgewichtssinns; medizinische Balancierbretter; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande,

in der Luft oder auf dem Wasser; Balancierbretter auf Rädern oder

Rollen; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht

in anderen Kl

assen enthalten sind; Turn- und Sportgeräte zum

T

rainieren des Gleichgewichtssinns; Balancierbretter als Turn- und

Sportgeräte.“

Dies ist damit begründet, bei der im Sinne von „Fit für die Balance“ bzw.

„trainiert/für das Gleichgewicht“ ohne weiteres verständlichen Bezeichnung „Fit 4

Balance“ handele es sich um eine rein sachbezogene Angabe über den Zweck

oder die Eignung der beanspruchten Waren, nämlich dass man mit den so

gekennzei

chneten Waren den Gleichgewichtssinn fördern und entwickeln könne.

Damit sei die Marke als Herkunfts- und Unterscheidungskennzeichen nicht

geeignet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2007 aufzuheben.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die

Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1,

Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten

Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt,

also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.

EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930

[Rz. 35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,

502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung, von

den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich

gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 ,409 –

PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –

SAT.2) in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus

einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern ihr nur einen für diese Waren im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl.

BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-

Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION).

Wie die Markenstelle im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die

angemeldete Marke den angesprochenen Verkehrskreisen, also angesichts der

Art der beanspruchten Waren der allgemeinen Öffentlichkeit, als Sachhinweis auf

ein Training des Gleichgewichtssinns dar. Daher wird die Kennzeichnung „Fit 4

Balance“ nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der angebotenen Waren angesehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im

Hinblick auf deren Eigenschaften als oder im Zusammenhang mit Training der

Körperbeherrschung. Dies gilt ausnahmslos für alle beanspruchten Waren.

Entgegen der Ansicht des Anmelders, der darauf verweist, dass die angemeldete

Bezeichnung nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen ist, ist es

unerheblich, ob es sich um eine Wortneubildung handelt, solange, wie von der

Markenstelle zutreffend dargelegt, im vorliegenden Fall die Bezeichnung ohne

weiteres verständlich ist, was auch bei der heutzutage werbeüblichen Ersetzung

des Wortes „for“ (= für) durch die Ziffer 4 (englisch gleichlautend) ohne weiteres

anzunehmen ist. Unerheblich ist auch, durch welche Maßnahmen oder konkrete

Eigenschaften bei den jeweils beanspruchten Waren das Training im Einzelnen

erreicht werden soll oder kann. Es reicht aus, dass das angesprochene Publikum

die Bezeichnung als einen reinen Sachhinweis versteht.

Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt.

Dr. Albrecht

Kruppa

Dr. van Raden

Me