Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 04.12.2007 – 6 W (pat) 323/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Dezember 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 49 387

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.

Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest

beschlossen:

Das Patent 102 49 387 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie erteilt.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 26. Februar 2004 veröffentlichte Patent DE 102 49 387 mit der Bezeichnung „Elastisches Lager, insbesondere zum Abstützen eines Getriebes oder

des Motors eines Kraftfahrzeugs“ ist am 25. Mai 2004 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der

Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende neben den bereits im

Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften

D1: DE 40 09 828 A1

D2: US 60 12 710

noch auf die JP 11-13 22 75 A sowie auf eine offenkundige Vorbenutzung, zu der

sie folgende Unterlagen vorlegt:

E2:

E3:

Zeichnung Nr. B 30 601 11, „Getriebelager“

Einbauzeichnung

E4.1 u. E4.2: Ausdruck aus PORSCHE-Ersatzteile Computersystem

E5:

Zeichnung Nr. 944.375.275.08, „Gehäuse für Getriebelager“

E6.1 u. 6.2: Zeichnung Nr. 944 375 245 10, „Getriebelager“

E7:

8 Rechnungskopien der Fa. Jörn GmbH.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche vor und

beantragt,

das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

neue Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung, übrige Unterlagen wie erteilt.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sowohl

neu als auch erfinderisch sei.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Elastisches Lager, insbesondere zum Abstützen eines Getriebes

oder des Motors eines Kraftfahrzeugs, mit einer Tragfeder (10),

die zwei keilförmig angeordnete Schenkel (11, 12) und einen mit

einem Stützarm (40) verbindbaren Lagerkern (13) aufweist, einer

Grundplatte (20), auf der die Schenkel (11, 12) angeordnet sind,

und einem Gehäuse (30), das die Tragfeder (10) umgibt, wobei

die Tragfeder (10) im Bereich des Lagerkerns (13) mit wenigstens

einem Vorsprung (14, 15) versehen ist und das Gehäuse (30) eine

dem Vorsprung (14, 15) gegenüberliegende Anschlagfläche (31,

32, 33, 34) bildet, und wobei die Schenkel (11, 12) der Tragfeder (10) an jeweils einer zugeordneten Stützfläche (21, 22) abgestützt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützflächen (21, 22) in die Grundplatte (20) eingeformt und angewinkelt

zu der Grundplatte (20) ausgerichtet sind, dass die Grundplatte (20) rechteckförmig ausgebildet ist und dass die Stützflächen (21, 22) mit Abstand zu den seitlichen Rändern der Grundplatte (20) angeordnet sind.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 sowie

wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes

(Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig.

Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung

im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1, 3 und 4.

Die Zweifel, welche die Einsprechende an der Offenbarung der Merkmale, wonach

die Grundplatte rechteckförmig ausgebildet ist und die Stützflächen mit Abstand zu

den seitlichen Rändern der Grundplatte angeordnet sind, äußert, sind nicht gerechtfertigt.

Dass die Grundplatte rechteckförmig ausgebildet ist und die Stützflächen mit Abstand zu den seitlichen Rändern der Grundplatte angeordnet sind, ist in den ursprünglichen Unterlagen und in der Patentschrift in den Figuren 1, 3 und 4 der

Zeichnungen offenbart. Die Zeichnungen sind ein der Beschreibung gleichwertiges

Offenbarungsmittel (vgl. nur Schäfers in Benkard, EPÜ, 2002, Art. 83 Rdn. 22;

Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 3 PatG Rdn. 119 f.; EPA

T 169/83, ABl. EPA 1985, 193 - Wandelement; Teschemacher in Münchner Gemeinschaftskommentar zum EPÜ, Art. 83 Rdn. 28, 31 f.) und können deshalb

auch Grundlage für die Aufnahme einschränkender Merkmale sein (vgl. BGH

GRUR 2007, 578, 580 - Rückspülbare Filterkerze).

Die geltenden Ansprüche 2 bis 15 entsprechen den erteilten bzw. ursprünglichen

Ansprüchen.

b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Lager nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche im geltenden

Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt.

Die US 60 12 710 zeigt ein elastisches Lager mit den Merkmalen des Oberbegriffs

des geltenden Anspruchs 1. Die Merkmale des kennzeichnenden Teils sind dort

jedoch nicht verwirklicht. Denn dort liegen die Stützflächen für die Schenkel der

Tragfeder in der Ebene der Grundplatte, sind aber im Gegensatz zur Erfindung

nicht angewinkelt zu ihr ausgebildet.

Die DE 40 09 828 A1 offenbart ein elastisches Motorlager in Form eines Keillagers, bei dem ein innerer keilförmiger Metallkörper über elastische Gummikörper

an einem äußeren trogförmigen Metallkörper abgestützt ist. Dieses Lager unterscheidet sich bereits gattungsmäßig vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1,

da dort keine Tragfeder mit zwei keilförmig angeordneten Schenkeln vorgesehen

ist.

Die JP 11-13 22 75 A, die zwar erst im Laufe des Verfahrens eingereicht worden

ist, die der Senat aber wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu berücksichtigen

hat, weist ebenfalls nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden

Anspruchs 1 auf, da dort weder die Grundplatte rechteckförmig ausgebildet ist,

noch die Stützflächen mit Abstand zu den seitlichen Rändern der Grundplatte angeordnet sind.

Der Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung erläutert ein elastisches Lager,

welches - wie die US 60 12 710 - lediglich die Merkmale des Oberbegriffs des

geltenden Anspruchs 1 zeigt, aber nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils.

Denn dort sind die Schenkel der Tragfeder zwar an jeweils einer zugeordneten

Stützfläche abgestützt, diese Stützflächen sind aber nicht in die Grundplatte eingeformt und auch nicht angewinkelt zu ihr ausgerichtet. Dort ist die Grundplatte

vielmehr als Ganzes V-förmig ausgeformt, so dass die Stützflächen für die Schenkel der Tragfeder zwar angewinkelt zu einer Horizontalen, aber nicht angewinkelt

zu der Grundplatte verlaufen.

c. Das Lager gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, zeigt der gesamte aufgedeckte

Stand der Technik kein Lager, welches die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebenen Merkmale aufweist, wonach die Grundplatte

rechteckförmig ausgebildet ist und die Stützflächen mit Abstand zu den seitlichen

Rändern der Grundplatte angeordnet sind. Somit kann von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung ausgehen.

Entgegen der Behauptung der Einsprechenden kann sich der Gegenstand des

geltenden Anspruchs 1 daher auch nicht aus einer Zusammenschau der

JP 11-13 22 75 A mit dem Lager gemäß Anlage E2 ergeben, da - wie oben ausgeführt - beim Lager nach der Anlage E2 keine Stützflächen für die Schenkel der

Tragfeder in die Grundplatte eingeformt und angewinkelt zu der Grundplatte ausgerichtet sind. Somit mag es auch dahinstehen, ob beim Lager gemäß Anlage E2

ein die Stützfläche umgebender Rand oder eine rechteckförmige Grundplatte vorgesehen sind, da es sich bei dem Lager gemäß Anlage E2 um ein konstruktiv

gänzlich anders aufgebautes Lager handelt.

Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.

e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen

Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen

des erfindungsgemäßen Lagers betreffen.

Schneider

Guth

Hildebrandt

Küest

Cl