Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 04.12.2007 – 6 W (pat) 323/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 49 387
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.
Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 102 49 387 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 26. Februar 2004 veröffentlichte Patent DE 102 49 387 mit der Bezeichnung „Elastisches Lager, insbesondere zum Abstützen eines Getriebes oder
des Motors eines Kraftfahrzeugs“ ist am 25. Mai 2004 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der
Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende neben den bereits im
Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften
D1: DE 40 09 828 A1
D2: US 60 12 710
noch auf die JP 11-13 22 75 A sowie auf eine offenkundige Vorbenutzung, zu der
sie folgende Unterlagen vorlegt:
E2:
E3:
Zeichnung Nr. B 30 601 11, „Getriebelager“
Einbauzeichnung
E4.1 u. E4.2: Ausdruck aus PORSCHE-Ersatzteile Computersystem
E5:
Zeichnung Nr. 944.375.275.08, „Gehäuse für Getriebelager“
E6.1 u. 6.2: Zeichnung Nr. 944 375 245 10, „Getriebelager“
E7:
8 Rechnungskopien der Fa. Jörn GmbH.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche vor und
beantragt,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
neue Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung, übrige Unterlagen wie erteilt.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sowohl
neu als auch erfinderisch sei.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Elastisches Lager, insbesondere zum Abstützen eines Getriebes
oder des Motors eines Kraftfahrzeugs, mit einer Tragfeder (10),
die zwei keilförmig angeordnete Schenkel (11, 12) und einen mit
einem Stützarm (40) verbindbaren Lagerkern (13) aufweist, einer
Grundplatte (20), auf der die Schenkel (11, 12) angeordnet sind,
und einem Gehäuse (30), das die Tragfeder (10) umgibt, wobei
die Tragfeder (10) im Bereich des Lagerkerns (13) mit wenigstens
einem Vorsprung (14, 15) versehen ist und das Gehäuse (30) eine
dem Vorsprung (14, 15) gegenüberliegende Anschlagfläche (31,
32, 33, 34) bildet, und wobei die Schenkel (11, 12) der Tragfeder (10) an jeweils einer zugeordneten Stützfläche (21, 22) abgestützt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützflächen (21, 22) in die Grundplatte (20) eingeformt und angewinkelt
zu der Grundplatte (20) ausgerichtet sind, dass die Grundplatte (20) rechteckförmig ausgebildet ist und dass die Stützflächen (21, 22) mit Abstand zu den seitlichen Rändern der Grundplatte (20) angeordnet sind.“
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 sowie
wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes
(Art. 3
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig.
Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1, 3 und 4.
Die Zweifel, welche die Einsprechende an der Offenbarung der Merkmale, wonach
die Grundplatte rechteckförmig ausgebildet ist und die Stützflächen mit Abstand zu
den seitlichen Rändern der Grundplatte angeordnet sind, äußert, sind nicht gerechtfertigt.
Dass die Grundplatte rechteckförmig ausgebildet ist und die Stützflächen mit Abstand zu den seitlichen Rändern der Grundplatte angeordnet sind, ist in den ursprünglichen Unterlagen und in der Patentschrift in den Figuren 1, 3 und 4 der
Zeichnungen offenbart. Die Zeichnungen sind ein der Beschreibung gleichwertiges
Offenbarungsmittel (vgl. nur Schäfers in Benkard, EPÜ, 2002, Art. 83 Rdn. 22;
Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 3 PatG Rdn. 119 f.; EPA
T 169/83, ABl. EPA 1985, 193 - Wandelement; Teschemacher in Münchner Gemeinschaftskommentar zum EPÜ, Art. 83 Rdn. 28, 31 f.) und können deshalb
auch Grundlage für die Aufnahme einschränkender Merkmale sein (vgl. BGH
GRUR 2007, 578, 580 - Rückspülbare Filterkerze).
Die geltenden Ansprüche 2 bis 15 entsprechen den erteilten bzw. ursprünglichen
Ansprüchen.
b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Lager nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche im geltenden
Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt.
Die US 60 12 710 zeigt ein elastisches Lager mit den Merkmalen des Oberbegriffs
des geltenden Anspruchs 1. Die Merkmale des kennzeichnenden Teils sind dort
jedoch nicht verwirklicht. Denn dort liegen die Stützflächen für die Schenkel der
Tragfeder in der Ebene der Grundplatte, sind aber im Gegensatz zur Erfindung
nicht angewinkelt zu ihr ausgebildet.
Die DE 40 09 828 A1 offenbart ein elastisches Motorlager in Form eines Keillagers, bei dem ein innerer keilförmiger Metallkörper über elastische Gummikörper
an einem äußeren trogförmigen Metallkörper abgestützt ist. Dieses Lager unterscheidet sich bereits gattungsmäßig vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1,
da dort keine Tragfeder mit zwei keilförmig angeordneten Schenkeln vorgesehen
ist.
Die JP 11-13 22 75 A, die zwar erst im Laufe des Verfahrens eingereicht worden
ist, die der Senat aber wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu berücksichtigen
hat, weist ebenfalls nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden
Anspruchs 1 auf, da dort weder die Grundplatte rechteckförmig ausgebildet ist,
noch die Stützflächen mit Abstand zu den seitlichen Rändern der Grundplatte angeordnet sind.
Der Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung erläutert ein elastisches Lager,
welches - wie die US 60 12 710 - lediglich die Merkmale des Oberbegriffs des
geltenden Anspruchs 1 zeigt, aber nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils.
Denn dort sind die Schenkel der Tragfeder zwar an jeweils einer zugeordneten
Stützfläche abgestützt, diese Stützflächen sind aber nicht in die Grundplatte eingeformt und auch nicht angewinkelt zu ihr ausgerichtet. Dort ist die Grundplatte
vielmehr als Ganzes V-förmig ausgeformt, so dass die Stützflächen für die Schenkel der Tragfeder zwar angewinkelt zu einer Horizontalen, aber nicht angewinkelt
zu der Grundplatte verlaufen.
c. Das Lager gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, zeigt der gesamte aufgedeckte
Stand der Technik kein Lager, welches die im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebenen Merkmale aufweist, wonach die Grundplatte
rechteckförmig ausgebildet ist und die Stützflächen mit Abstand zu den seitlichen
Rändern der Grundplatte angeordnet sind. Somit kann von dort auch keine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung ausgehen.
Entgegen der Behauptung der Einsprechenden kann sich der Gegenstand des
geltenden Anspruchs 1 daher auch nicht aus einer Zusammenschau der
JP 11-13 22 75 A mit dem Lager gemäß Anlage E2 ergeben, da - wie oben ausgeführt - beim Lager nach der Anlage E2 keine Stützflächen für die Schenkel der
Tragfeder in die Grundplatte eingeformt und angewinkelt zu der Grundplatte ausgerichtet sind. Somit mag es auch dahinstehen, ob beim Lager gemäß Anlage E2
ein die Stützfläche umgebender Rand oder eine rechteckförmige Grundplatte vorgesehen sind, da es sich bei dem Lager gemäß Anlage E2 um ein konstruktiv
gänzlich anders aufgebautes Lager handelt.
Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.
e. Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen
des erfindungsgemäßen Lagers betreffen.
Schneider
Guth
Hildebrandt
Küest
Cl