Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 05.12.2007 – 24 W (pat) 14/05

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

5. Dezember 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 41 837.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

R

ichters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

b

eschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

EtherCAN

Die Wortmarke

ist für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 09: Hard- und Software;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte

Register angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat

die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft im Sinne

von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Bei der Bezeichnung „EtherCAN“

handele es sich bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen um

eine unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige Sachangabe ohne jegliche

Unterscheidungskraft.

Der Markenbestandteil „Ether“ stehe in Wortkombinationen der vorliegenden Art

stellvertretend für den Begriff „Ethernet“, womit eine bestimmte lokale Netzwerktechnologie bezeichnet werde. Es gebe zahlreiche in gleicher Weise gebildete

Begriffe. So würden an einem „Etherport“ Ethernet-Netzwerke angeschlossen.

Das „EtherBord“ enthalte die komplette für den Betrieb eines Ethernets notwendige Hardware. Der Anschluss an das Ethernet erfolge schließlich über „Ethercards“. Im Hinblick auf solche vergleichbar gebildeten Begriffe lasse sich daher

der Bezeichnung „EtherCAN“ der Sinngehalt entnehmen, dass es hierbei um die

Verbindung eines Ethernets mit einem „CAN“, also mit einem „Controller Area

Network“ gehe. Unter der Bezeichnung „EtherCAN“ würden am Markt bereits entsprechende Hardware-Bauteile, sogenannte „Gateways“, zur Verbindung eines

Ethernets mit einem „Controller Area Network“ angeboten werden. Die Wortkombination „EtherCAN“ sei daher im Zusammenhang mit Hardware als unmittelbar

beschreibende Gattungsbezeichnung anzusehen; dies treffe aber auch in Bezug

auf Software zu, weil zur Steuerung entsprechender Geräte auch spezielle Datenverarbeitungsprogramme notwendig sein könnten. Für die Eintragungsfähigkeit

der Wortkombination „EtherCAN“ spreche auch nicht der Umstand, dass dieser

Begriff erst in den letzten zwei bis drei Jahren stärkere Verbreitung gefunden habe

und eventuell erstmals vom Anmelder verwendet worden sei. Der Begriff „Ether-

CAN“ sei offensichtlich ein neu entstandener Gattungsbegriff für entsprechend neu

entwickelte Geräte.

Der Bezeichnung „EtherCAN“ fehle zudem im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

jegliche betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft. In Hinblick auf die Reihe

vergleichbar gebildeter Begriffe und des sich hieraus ergebenden beschreibenden

Aussagegehalts der Bezeichnung „EtherCAN“ sowie wegen der bereits tatsächlich

erfolgten Verwendung des Begriffs werde der Verkehr die Bezeichnung „Ether-

CAN“ in Verbindung mit Hard- und Software sowie IT-Dienstleistungen nicht als

Herkunftshinweis erkennen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zur Begründung trägt er

vor, dass der angemeldeten Marke für die von der Zurückweisung betroffenen Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle;

ebenso wenig stelle sich die Wortkombination „EtherCAN“ als eine beschreibende

Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Bei der Wortbildung „EtherCAN“

handele es sich vielmehr um eine kreative Wortschöpfung, die im allgemeinen

Sprachgebrauch der Verkehrskreise nicht üblich sei. Es sei nicht zutreffend, dass

das Wort „Ether“ stets als Synonym für die Netzwerktechnologie „Ethernet“ verwendet werde. Die Markenstelle habe zwar ihrem Erstbeschluss mehrere Anlagen

beigefügt, der Begriff „EtherCAN“ finde sich jedoch nur in einer dieser Veröffentlichung und sei dort nicht als beschreibende Angabe, sondern als Produktname zu

verstehen. Das in dieser Veröffentlichung mit dem Namen „EtherCAN“ beschriebene Produkt eines Mitbewerbers sei im Übrigen erst lange nach der vorliegenden

Markenanmeldung auf den Markt gekommen. Die weiteren Anlagen zum Erstbeschluss umfassten lediglich Beschreibungen von Produkten, die zwar Schnittstellen für „Ethernet“ und „CAN“ aufwiesen, jedoch sei in keinem Falle zwischen den

beiden Schnittstellen eine funktionale Verknüpfung vorgesehen. Der als Marke

angemeldete Begriff „EtherCAN“ bezeichne eindeutig eine betriebliche Herkunft,

nicht dagegen die Art, Gattung oder Beschaffenheit eines Produkts. Darüber hinaus stehe die Ablehnung der vorliegenden Eintragung im krassen Gegensatz zur

sonstigen Eintragungspraxis des DPMA. Beispielsweise seien die - zum Teil sogar

später angemeldeten - Bezeichnungen „EtherSafe“, „ETHERRAID“, „ETHERNITY“

oder „Ethernut“ als Marken eingetragen worden.

Die Anmelder beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Nach

Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke bezogen auf die von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe im

Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzusehen und daher von der Markenstelle

zu Recht von der Eintragung als Marke ausgeschlossen worden.

Nach der genannten Bestimmung dürfen Marken nicht ins Register eingetragen

werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der

Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt

wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur Angleichung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet

werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben

aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl.

EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31)

„DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004,

680, 681 (Nr. 35-36) „BIOMILD“). Als eine in diesem Sinn für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen merkmalsbeschreibende Angabe, an deren ungehinderten Verwendung die Konkurrenten des Anmelders ein berechtigtes Interesse

haben, ist die als Marke angemeldete Bezeichnung „EtherCAN“ zu bewerten.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, steht die Bezeichnung „Ether“ auf

dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik für den Begriff

„Ethernet“ (vgl. BPatG vom 14. Dezember 1998 - 30 W (pat) 113/98 „SmartEther“).

Hierbei handelt es sich um einen Netzwerkstandard für ein lokales Datennetz

(LAN), der den Datenaustausch in Form von Datenrahmen zwischen allen in einem LAN angeschlossenen Geräten (Computer, Drucker usw.) ermöglicht (vgl.

Duden - Fremdwörterbuch, 9. Aufl., 2007 [CD-ROM]; Lehrbuch „Technik der

Netze“ von Gerd Siegmund, 5. Aufl., Hüthig Verlag Heidelberg, 2002, S. 181 ff.).

Zum anderen enthält die Bezeichnung „EtherCAN“ die Buchstaberfolge „CAN“, die

auf dem Gebiet der Automatisierungs- und Informationstechnik für den Begriff

„Computer Area Network“ steht. Unter einem „CAN“ ist ein asynchrones, serielles

Bussystem zu verstehen, das ursprünglich entwickelt wurde, um - insbesondere

im Bereich der Fahrzeugelektronik - mit einer Reduzierung von Kabelbäumen Produktionskosten zu senken (vgl. Lehrbuch „PC-Schaltungstechnik“ von Herbert

Bernstein, Franzis-Verlag, Poing, 1998, S. 380 ff.; vgl.

ferner auch

im

Internet-Lexikon

„Wikipedia“

unter

„http://de.wikipedia.org/wiki/Controller_Area_Network“).

Zu Recht hat die Markenstelle aus den von ihr ermittelten Nachweisen, die dem

Anmelder mit dem Erinnerungsbeschluss übersandt worden waren, geschlossen,

dass sich die Bezeichnung „EtherCAN“ als eine unmittelbar beschreibende Sachangabe für ein Gateway anbietet, das sich auf eine Verbindung zwischen einem

Ethernet und einem CAN-Bus bezieht. Der Anmelder hat selbst eingeräumt, dass

bei bestimmten Netzwerken Geräte zum Einsatz kommen, die als „Ether-CAN-

Gateways“ bezeichnet werden. Die Verknüpfung von einem Ethernet mit einem

„CAN“ unter Verwendung eines „Ether-CAN-Gatways“ scheint hierbei eine so

zentrale und geläufige Fragestellung zu sein, dass sie in der Fachliteratur als

durchaus erörterungswürdig angesehen wird, wie sich anhand eines Aufsatzes

von Hartmut Tietz aus dem Jahr 2004 mit dem Titel „Ethernet und CAN mit gemeinsamer Zukunft?“ zeigt, der im SPS-Magazin und entsprechend auch im Internet veröffentlicht wurde. In dem Artikel wird die Verknüpfung von Ethernet- und

CAN-Technik beschrieben und auch ein entsprechendes als „EtherCAN“ bezeichnetes Bauteil vorgestellt. Auch in den weiteren von der Markenstelle ermittelten

Internet-Veröffentlichungen, die der Anmelder mit dem Erinnerungsbeschluss

erhalten hat, wird die Bezeichnung „EtherCAN“ nicht nach Art eines betrieblichen

Herkunftskennzeichens,

sondern

sachbezogen

verwandt

(vgl.

unter

„http://www.port.de/deutsch/canprod/content/hw_ethercan.html“;

„http://www.esdelectronics.com/german/products/CAN/ether-can_e.htm“;

„http://www.cancia.de/products/pg2004/html/index-274.htm“). Dieser Eindruck spiegelt sich auch

im Ergebnis einer vom Senat ergänzend durchgeführten Internet-Recherche wieder. In den ermittelten Belegen wird die Bezeichnung „EtherCAN“ gleichfalls als

Fachbegriff im Zusammenhang mit Hard- und Softwarelösungen, die die Verknüpfung eines Ethernets mit einem „CAN“ betreffen, benutzt (vgl. z. B. unter

http://www.geitmann.de,

„http://www.softing.com“;

„http://digitalether.de“ und

http://www.ixxat.de/introduction_bridges_de,575,147.html - jeweils in Verbindung

mit dem Stichwort „EtherCAN“). Hiernach können die einschlägigen Verkehrskreise in dem als Marke angemeldeten Wortzeichen „EtherCAN“ in Bezug auf die

von der Markenanmeldung umfassten Waren „Hard- und Software“ eine Bezeichnung der Art und Beschaffenheit und im Zusammenhang mit der Dienstleistung

„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ eine Zweckangabe erkennen. Dass im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Markenanmeldung weder die Ware „Ether-CAN-Gateways“ noch das Erstellen von Programmen für derartige Geräte ausdrücklich enthalten sind, ändert nichts an dem beschreibenden

Charakter. Andernfalls wäre es möglich, ein für bestimmte Waren und Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass für einen entsprechend weit gefassten Oberbegriff Schutz beansprucht wird (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 203).

Der Annahme einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht ferner nicht entgegen, dass zur Benennung von Merkmalen einschlägiger Hard- und Software sowie von Dienstleistungen, die das Erstellen entsprechender Programmen für die Datenverarbeitung zum Gegenstand haben, gegebenenfalls noch andere gleichwertige oder sogar gebräuchlichere Begriffe als die

Bezeichnung „EtherCAN“ zur Verfügung stehen. Dies folgt aus der oben bereits

zitierten Rechtsprechung des EuGH, wonach mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c Markenrichtlinie und der damit übereinstimmenden Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG der Zweck verfolgt wird, dass alle zur Beschreibung von einschlägigen

Waren oder Dienstleistungen im Verkehr geeigneten Angaben allen Unternehmen

zur freien Verfügung belassen werden, den Mitbewerber also auch die freie Wahl

zwischen sämtlichen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben soll

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 55) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681

(Nr. 36) „BIOMILD“; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 192).

Im vorliegenden Fall kann auch dahingestellt bleiben, ob die Endverbraucher das

Markenwort „EtherCAN“ als Fachbezeichnung für ein „Ether-CAN-Gateway“ erkennen. Als beteiligte Verkehrskreise im Sinn der Rechtsprechung des EuGH sind

nicht stets alle mit den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in Berührung

kommenden Kreise anzusehen, insbesondere sind nicht stets die Verbraucher in

ihrer Gesamtheit maßgeblich. Der EuGH differenziert insofern zwischen dem

Handel und/oder dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wobei er durch die Wortwahl „und/oder“ klarstellt, dass auch einer dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. EuGH

GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) „Matratzen Concord/Hukla“; vgl. auch bereits

EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 29) „Chiemsee“).

Vor allem in Bezug auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, welches das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, beschreibende Angaben

allen Mitbewerbern zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, ist davon auszugehen,

dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters fremd- und fachsprachiger Marken nicht notwendigerweise die - teilweise sehr beschränkten - Sprach-

und Fachkenntnisse des inländischen Durchschnittsverbrauchers, vorliegend also

eines durchschnittlichen IT-Anwenders mit Erfahrungen ihm Bereich von lokalen

Datennetzen, entscheidungserheblich sind. Für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise beachtlich, wenn die beschreibende Bedeutung eines fremd- und fachsprachigen

Begriffs nur den am Handel mit den betroffenen Waren bzw. der Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen partizipierenden Verkehrskreisen erkennbar ist (vgl. hierzu Ströbele, MarkenR 2006, 433, 434 f.; BPatG Mitt. 2007,

287 - Leitsatz - „BAGNO“). Dass die insoweit beteiligten Fachverkehrskreise

überwiegend wissen, was sich hinter den Begriffen „Ethernet“ und „CAN“ verbirgt,

und deshalb im Stande sind, die Bezeichnung „EtherCAN“ in ihrer beschreibenden

Bedeutung zu erkennen, kann vorliegend angenommen werden. Da es insoweit

auch nicht entscheidend darauf ankommt, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist,

die ein Interesse an der Verwendung der beschreibenden Angabe haben (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 58) „Postkantoor“), genügt es bereits, dass die

beteiligten Fachkreise die Bezeichnung „EtherCAN“ ohne analysierende Betrachtungsweise in der dargelegten unmittelbar beschreibenden Bedeutung verstehen

und ein Interesse daran haben, diese im Rahmen des Handelsverkehrs ungehindert von Monopolrechten Einzelner zur Beschreibung einsetzen zu können (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 196; Ströbele, MarkenR 2006, 433,

434 f.).

Ohne Belang für die Schutzfähigkeit des Begriffs „EtherCAN“ ist auch der Vortrag

des Anmelders, dass die Bezeichnung „EtherCAN“ ursprünglich von ihm stamme

und es sich bei den im Rahmen einer Internet-Recherche ermittelten Treffer vorrangig um Hinweise auf Produkte seines Unternehmens handele. Die Marke stellt

- anders als ein Patent - kein Leistungsschutzrecht dar, bei dem der Erfinder für

seine Leistung ein Verbietungsrecht zugesprochen bekommt (vgl. BPatGE 33, 12,

17 „IRONMAN TRIATHLON“; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 296/02 „Öko-

Check in Sportanlagen“; vgl. auch BGH GRUR 2005, 578, 580 „LOKMAUS“).

Daher ist es für die Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unerheblich, auf wen die Bezeichnung „EtherCAN“ zurückgeht, wer sie geschaffen

oder sie zuerst in Deutschland benutzt hat.

Ein Recht auf Markeneintragung kann der Anmelder ferner nicht mit Rücksicht auf

die von ihm genannten deutschen Voreintragungen der Marken Nr. 301 26 024

„EtherSafe“, Nr. 303 33 218 „ETHERRAID“, Nr. 302 43 522 „ETHERNITY“ oder

301 71 166 „Ethernut“ (usw.) herleiten. Auch soweit sich der Anmelder bereits im

patentamtlichen Verfahren darauf berufen hat, das DPMA hätte in der Vergangenheit Zeichen eingetragen, deren Eintragungsfähigkeit in markenrechtlicher Hinsicht

gleich der des vorliegenden Zeichens - was nebenbei bemerkt nicht zutrifft - zu

bewerten sei, kommt diesem Umstand generell weder eine Bindungswirkung noch

eine präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der vorliegenden Markenanmeldung zu. In Rechtsprechung und Literatur ist nahezu unumstritten, dass Eintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Bedeutung für das DPMA und das Bundespatentgericht im Rahmen der Prüfung bzw. Überprüfung anderer Marken entfalten. So ist dieser Grundsatz vom

Bundespatentgericht in ständiger Spruchpraxis vertreten worden (vgl. z. B. BPatG

GRUR 2005, 677, 679 „Newcastle“; GRUR 2006, 333, 337 f. „Porträtfoto Marlene

Dietrich“; GRUR 2007, 333, 335 „Papaya“). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit jeher von der Unverbindlichkeit nationaler Voreintragungen

ausgegangen (vgl. z. B. BGH GRUR 1985, 1055 „Datenverarbeitungsprogramme

als Ware“; GRUR 1989, 420, 421 „KSÜD“; GRUR 1995, 410, 411 „TURBO“;

GRUR 1997, 527, 529

„Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249

„Today“). Dieser

Grundsatz findet sich - wie der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - zudem

im Gemeinschaftsmarkenrecht

(vgl.

insbesondere

EuGH GRUR 2006, 229, 231

(Nr. 46-49)

„BioID“; GRUR 2006, 233, 235 f.

(Nr. 41-50) „Standbeutel“). Hierbei schließt der Gerichtshof ausdrücklich an seine

zur Bedeutung ausländischer Voreintragungen ergangene Grundsatzentscheidung

(EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. (Nr. 59-65) „Henkel“) an, mit der er hervorgehoben hat, dass Markeneintragungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

für die Beurteilung der Schutzfähigkeit angemeldeter Marken nie maßgebend sein

dürfen.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Eisenrauch

Bb