Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 05.12.2007 – 26 W (pat) 242/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 242/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 31 906 08.05
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
5. Dezember 2007
durch
den
Vorsitzenden Richter
Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren
Speiseeis; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
eingetragene Wortmarke 303 31 906
FREAKY ICE
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
Crème glacée
in der Bundesrepublik Deutschland geschützten IR-Marke 734 674
Freaky Ice.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf
den Widerspruch die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet,
und zwar für die Ware „Speiseeis“. Hinsichtlich der Ware „alkoholische Getränke
(ausgenommen Biere)“ hat sie eine Verwechslungsgefahr mangels Warenähnlichkeit verneint.
Hiergegen hat sich die Beschwerde des Widersprechenden gerichtet mit dem Ziel,
die angegriffene Marke auch für „alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ zu
löschen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 hat der Vertreter des Widersprechenden mitgeteilt, dass beim Deutschen Patent- und Markenamt die Übertragung
der angegriffenen Marke auf die E… B.V., deren alleiniger Gesellschafter der Widersprechende ist, beantragt worden sei. Als Nachweis sei eine
Kopie des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht
Hamburg, Zivilkammer 15 (Az.: 315 0 792/03) beigefügt worden, aus der sich ergebe, dass der Markeninhaber dieser Umschreibung der Marke zugestimmt habe.
Im Falle einer Übertragung werde das anhängige Beschwerdeverfahren nicht
weiterverfolgt, da zwischen Beschwerdeführer und Markeninhaber zwar keine
Identität, aber jedenfalls eine gesellschaftsrechtliche Verbindung bestehe.
Nach Einreichen des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2004
hat die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die angegriffene
Marke
auf
die
„E…
B.V.,
in
H…,
NL“
umgeschrieben
und gleichzeitig angefragt, ob der Widerspruch aus der Marke IR 734 674
zurückgenommen werde. Auf die Mandatsniederlegung des Vertreters des
Widersprechenden vom 5. Juli 2007 hat die Markenstelle diesem mitgeteilt, dass
die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Inlandsvertreters nach
§ 96 Abs. 4 MarkenG erst bei Anzeige der Bestellung eines anderen Vertreters
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt wirksam werde; bis zu diesem
Zeitpunkt müsse daher der bisherige Vertreter noch tätig werden. Daraufhin hat
der Vertreter der Widersprechenden mitgeteilt, dass ihr früherer Mandant sowohl
postalisch als auch
telefonisch nicht mehr erreichbar sei, weshalb eine
Rücknahme des Widerspruchs nicht in Betracht komme.
II
Die Beschwerde ist nach der Übertragung der angegriffenen Marke 303 31 906
„FREAKY ICE“ mangels Beschwer unzulässig geworden. Eine Beschwer muss
nicht nur bei Einlegen eines Rechtsmittels, sondern grundsätzlich auch noch bei
der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,
27. Aufl. 2005, Vorbem. § 511, Rdnr. 16), was vorliegend zu verneinen ist.
Durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2004
(Az.: 315 O 792/03) ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Markeninhaber
in die Übertragung der angegriffenen Marke „FREAKY ICE“ auf die dortige Klägerin,
die
Firma
E…
B.V.
in
H…,
NL,
vertreten
durch ihren Geschäftsführer S…, eingewilligt hat. Daraufhin hat die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die angegriffene Marke entsprechend umgeschrieben. Damit sind zwar der ursprünglich Widersprechende
S… und die jetzige Inhaberin der angegriffenen Marke, die E… B.V. nicht formell
identisch. Wie
sich
aus
dem
Rubrum§
des
Urteils
des
Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2004 jedoch unmittelbar ergibt, ist der
Widersprechende allein vertretungsberechtigter Gesellschafter der nunmehrigen
Markeninhaberin. Daher hat der Widersprechende im Verlauf des Beschwerdeverfahrens auch angekündigt, dass er im Falle einer Übertragung der angegriffenen Marke auf die Firma
„E…“ den Widerspruch aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht mehr weiterverfolgen werde. Durch die
zwischenzeitlich erfolgte Übertragung der angegriffenen Marke ist mangels Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung über den vorliegenden Widerspruch nachträglich entfallen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 66 Rdnr. 26).
Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb