Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 05.12.2007 – 26 W (pat) 56/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 56/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 11 443.3
hat
der
26. Senat
(Marken-Beschwerdesenat)
in
der Sitzung
vom
5. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den
Richter Reker und die Richterin Kopacek
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Für die Dienstleistungen
Klasse 35: Dienstleistungen eines Veranstalters, nämlich organisatorische Vorbereitungen von Verkäufen und Versteigerungen im
Auftrag;
Klasse 36: Dienstleistungen eines Veranstalters, nämlich finanzielle Vorbereitung von Versteigerungen und die tatsächliche
Durchführung von Verkäufen und Versteigerungen;
Klasse 39: Dienstleistungen eines Vermieters, nämlich die Lagerung und bei Bedarf auch die Verpackung von Gegenständen,
Möbel, Akten.
ist die Wortmarke 305 11 443.3
DEINLAGERHAUS
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Formalbeschluss zurückgewiesen, nachdem eine Stellungnahme der Anmelderin auf den Beanstandungsbescheid nicht eingegangen war.
Im Beanstandungsbescheid ist ausgeführt worden, dass die angemeldete Marke
eine werbende Aussage sei, die die beanspruchten Dienstleistungen ihrer Qualität
nach beschreibe und anpreise („Dienstleistungen speziell für Dich / auf Dich abgestimmt“). Ein schutzwürdiger Fantasiegehalt sei in der Marke nicht zu erkennen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet
hat. Sie hat auch keine Anträge gestellt.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die angemeldete Marke
entbehrt jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine
Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses
auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und
Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 -
Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit
diese geeignet sind, dem Verbraucher die (betriebliche) Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen zu garantieren und somit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 -
BRAVO). Kann demnach einer Marke z. B. ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass
ihr
jede Unterscheidungskraft
fehlt (vgl. BGH,
a. a. O. - Cityservice).
Die angemeldete Marke weist für alle beanspruchten Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsgehalt auf. Sie setzt sich aus dem Possessivpronomen
„DEIN“ und der Gattungsbezeichnung „LAGERHAUS“ zusammen. Abgesehen von
den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 39, die den Begriff der „Lagerung“
direkt enthalten, erscheint der Begriff „LAGERHAUS“ auch in Bezug auf die übrigen angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 unmittelbar beschreibend, da es zur Organisation von Verkäufen und Versteigerungen einer (Zwischen-)Lagerung der betreffenden Waren bedarf. Die Verbindung mit dem Wort
„DEIN“ bringt zum Ausdruck, dass es sich um einen speziellen Ort zu Lagerzwecken handelt, der auf einzelne Erfordernisse bzw. Bedürfnisse der Lagerung
verschiedenster Waren des Kunden eingeht und darauf abgestimmt ist. Damit
weist der Begriff „DEINLAGERHAUS“ in seiner Gesamtheit keine betriebliche Herkunftskennzeichnung auf. Dass beide Wörter zusammengeschrieben sind, reicht
für die Annahme der Unterscheidungskraft nicht aus (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 100).
Da die Anmelderin die Beschwerde nicht begründet hat, ist überdies nicht ersichtlich, inwieweit sie den angefochtenen Beschluss für angreifbar hält.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Die Frage, ob die angemeldete Marke auch einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt, kann angesichts ihrer fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb