Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 06.12.2007 – 27 W (pat) 73/07

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

6. Dezember 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 305 57 947

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 30. September 2005 angemeldete und am 22. November 2005

unter der Nr. 305 57 947 für die Waren

„Schneiderhandwerkzeuge, nämlich Nahttrenner, Scheren, Nadeleinfädler; Maßbänder, Magnete; Flusenrollen, Wollkämme,

Fusselbürsten; Garne für textile Zwecke und Nähfäden; Hosenträger, vorgefertigte Kleidertaschen; Markierbänder für Wäsche,

Nähmaschinennadeln, Nähnadeln, Sticknadeln, Stecknadeln,

Sicherheitsnadeln, Babysicherheitsnadeln, elastische und unelastische Bänder und Litzen, Nähsets, aufbügelbare Bänder,

Druckknöpfe, Haken und Ösen als Bundverschlüsse, Fingerhüte,

Knöpfe, Wäscheknöpfe, Maschen-Haltenadeln, Haken und Ösen

als Bekleidungsverschlüsse, Nadeldosen (nicht aus Edelmetall),

Handarbeits- und Bastelnadeln, Ziernieten für Kleidungsstücke,

Ösen für Kleidungsstücke, Hakenband für Miederwaren, Trägerbandpolster, Trägerhalter“

in das Markenregister eingetragene Wort-/Bildmarke

ist aus der prioritätsälteren deutschen Wortmarke 763 073 (angemeldet am

18. Oktober 1961)

DRIMA

Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für

"Garne und Zwirne".

Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der angegriffenen Marke und wird

auf alle Waren der Widerspruchsmarke gestützt.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 26

des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom

15. Dezember 2006 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die

Marken hielten auch unter Berücksichtigung teilweiser Warenidentität einen

ausreichenden Abstand ein. Der Verkehr werde die jüngere Marke mit "Prima

SEWING" und nicht lediglich mit "Prima" benennen. "Prima" sei dem Verkehr als

Superlativ im Sinne von "bestens" bekannt und geläufig, so dass er in den

Wortbestandteilen "Prima SEWING" einen in sich geschlossenen Gesamtbegriff

sehen werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden,

die die Marken für verwechselbar hält. Die sich gegenüberstehenden Waren seien

teilweise identisch, teilweise hochgradig ähnlich. Der angegriffene Beschluss gehe

völlig darüber hinweg, dass der Bestandteil "SEWING" der angegriffenen jüngeren

Marke den rein beschreibenden englischsprachigen Bestandteil "sewing", also

"nähen" enthalte. Dieses Wort der englischen Umgangssprache sei auch

deutschen Benutzern gut bekannt, da derartige Produkte vielfach mehrsprachig

bedruckt seien. In Hotels lägen sehr häufig sog. "sewing kids" kostenlos in den

Hotelzimmern aus, um Reisenden bei der Reparatur kleinerer Schäden an

Kleidung, Waschzeug oder dergleichen behilflich zu sein. Den angesprochenen

Verkehrsteilnehmern stünden somit die Ausdrücke "drima sewing" und "prima

sewing" oder eben "prima" und "drima" gegenüber. Im Amtsverfahren hat die

Widersprechende eine Verwechslungsgefahr im Wesentlichen mit einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer

Prägung der jüngeren Marke durch den Wortbestandteil "Prima" begründet.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene

Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren schriftlich nicht zur Sache eingelassen, in

der mündlichen Verhandlung hat sie eine Verwechslungsgefahr verneint. Im

Amtsverfahren hat die Markeninhaberin eine erhöhte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke bestritten. Die angegriffene Marke werde entgegen der

Auffassung der Widersprechenden auch nicht von dem Wortbestandteil "Prima"

geprägt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet, weil die

einander gegenüberstehenden Marken keiner Gefahr der Verwechslung im

Verkehr nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen.

Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer Marke im Falle eines

Widerspruchs u. a. zu

löschen, wenn wegen

ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der

durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu

ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit

der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der

älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st.

Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 60, 61 - coccodrillo m. w. Nachw.).

a)

Die zur Warenklasse 23 gehörenden "Garne" sind in beiden Warenverzeichnissen identisch enthalten. Die übrigen Waren der jüngeren Marke sind zu

den Widerspruchswaren "Garne und Zwirne" aufgrund gemeinsamer Verwendung

teilweise durchschnittlich, teilweise nur entfernt ähnlich.

b)

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält der Senat für

durchschnittlich. Allein das Alter der Widerspruchsmarke begründet noch keine

erhöhte Kennzeichnungskraft. Für die von der Markeninhaberin bestrittene

Behauptung der Widersprechenden, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei aufgrund vielfacher Benutzung überdurchschnittlich, fehlt jeglicher

Sachvortrag.

c)

Auch den bei Warenidentität erforderlichen weiten Abstand hält die jüngere

Marke ein. Schriftbildlich scheitert eine Verwechslungsgefahr bereits an der

besonderen graphischen Ausgestaltung der als Wort-/Bildmarke angemeldeten

jüngeren Marke.

Auch eine klangliche Verwechslungsgefahr liegt nicht vor. Diese wäre selbst dann

zu verneinen, wenn man - wie die Widersprechende - von einer Prägung der

jüngeren Marke durch den Bestandteil "Prima" ausgehen sollte. Der klangliche

Unterschied am Wortanfang der jüngeren Marke durch den deutlich wahrnehmbaren Sprenglaut "P" zu dem eher weich gesprochenen

"D" der

Widerspruchsmarke ist nicht zu überhören. Erfahrungsgemäß fallen Abweichungen am Wortanfang eher auf als bei den übrigen Markenteilen

(Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 131). Hinzu kommt, dass

Abweichungen bei den kurzen Wörtern "Prima" und "DRIMA" deutlicher auffallen

als Abweichungen von längeren Markenwörtern (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9

Rdn. 135).

Letztlich ist die Frage, ob die Bestandteile "Prima" und "DRIMA" für sich betrachtet

klanglich verwechselbar sind, jedoch nicht entscheidend, weil die jüngere Marke

entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht von dem für sich betrachtet

schutzunfähigen Wortbestandteil "Prima" geprägt wird. Das Wort "prima" ist dem

Verkehr als Superlativ im Sinne von "erstklassig, von bester Qualität, hervorragend, ausgezeichnet, großartig" bekannt

(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006). Derart kennzeichnungsschwache Bestandteile

sind nicht geeignet, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (Ströbele/Hacker,

a. a. O., § 9 Rdn. 276) oder eine selbständig kennzeichnende und damit

verwechslungsfähige Stellung einzunehmen.

Dafür spricht auch der gesamtbegriffliche Charakter der Wortbestandteile "Prima

SEWING". Jene Verkehrskreise, die in der Lage sind, das englischsprachige Wort

"sewing" mit "Näharbeit" zu übersetzen (vgl. Duden-Oxford-Großwörterbuch

Englisch, 3. Aufl. 2005), werden in der jüngeren Marke einen Gesamtbegriff im

Sinne von "prima Näharbeit" erkennen, bei dem sie keinen Anlass haben, den

zweiten Wortbestandteil wegzulassen. Für diejenigen, die mangels Englischkenntnisse die Bedeutung des Wortes "sewing" nicht verstehen, besteht erst

recht kein Grund, dieses Wortelement zu vernachlässigen.

d)

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheitert abgesehen von der

aufgezeigten gesamtbegrifflichen Bedeutung von "Prima SEWING" bereits daran,

dass die gemeinsame Buchstabenfolge "rima" in beiden Marken nicht eigenständig hervortritt, sondern durch die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben jeweils in ein neues Wort eingebunden ist.

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein

Anlass.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

br/Me