Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 10.12.2007 – 20 W (pat) 86/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 38 961.9-45
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dip
l.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin
Martens sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein 08.05
beschlossen:
Der Beschluss des Patentamts vom 16. September 2003 wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Münzbetätigter Unterhaltungsspielautomat
Anmeldetag:
15. November 1993
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Einziger Patentanspruch,
8 Seiten Beschreibung,
Figuren 1 und 2,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung wurde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
von der Prüfungsstelle G 07 F zurückgewiesen, weil der Gegenstand des damals
geltenden Hauptanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, sondern durch die Zusammenschau der Druckschriften
(D1) DE 37 85 874 T2 und
(D2) DE 41 01 707 A1
nahegelegt sei.
In der mündlichen Verhandlung wurde noch die in der Patentanmeldung zitierte
Druckschrift
(D3) DE 42 09 627 A1
in Betracht gezogen.
Die Anmelderin beantragt wie entschieden.
Der einzige Patentanspruch lautet:
Münzbetätigter Unterhaltungsspielautomat
a) mit mindestens einer über Gewinn oder Verlust entscheidenden Spieleinrichtung (2, 25),
b) mit einer Steuereinheit (3) zur Spielablaufsteuerung und zur
Ermittlung einer von der Spieleinrichtung (2, 25) angezeigten
Symbolkombination, der ein Geld- oder Sonderspielgewinn
zugeordnet ist,
c) mit einer Auszahleinrichtung (31), und
d) mit der Steuereinheit (3) zugeordneten Anzeigemitteln (6, 8),
wobei
e)
der Geldgewinn in einem Guthabenzähler (29) der Steuereinheit erfasst und über die Anzeigemittel (6, 8) dargestellt wird,
und
f) mit einem Münzprüfer, mittels dem der Wert der Münzen erfasst und der Steuereinheit (3) zugeführt und in deren
Guthabenzähler (29) registriert wird, dadurch gekennzeichnet, dass
g)
die Auszahleinrichtung (31) einen Sammelbehälter für Token
umfasst, und dass
h)
bei
einem
der
Symbolkombination
zugeordneten
Sonderspielgewinn für jedes dieser erzielten Sonderspiele
ein oder mehrere Token aus dem Sammelbehälter ausgegeben werden, indem
i)
die Steuereinheit (3) bei einem Sonderspielgewinn die Auszahleinrichtung (31) zur Auszahlung der entsprechenden Token bestromt, und dass
j)
die Steuereinheit (3) für die Gewinnermittlung einen Gewinnplan „B“, der gegenüber einem normalen Gewinnplan „A“ einen höheren DM-Gewinnwert gewährt, benutzt,
k) wenn zusätzlich zu dem Spieleinsatz ein Token dem
Münzprüfer zugeführt wurde.
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs für patentfähig. Sie
führt aus, dass der entgegengehaltene Stand der Technik keinerlei Anregungen
enthalte, einen Unterhaltungsspielautomaten für den Nutzer flexibler zu gestalten
derart, dass dem Nutzer die Möglichkeit eröffnet werde, nach einer Spieleunterbrechung jederzeit wieder eine Spieleaufnahme unter den zum Unterbrechungszeitpunkt vorherrschenden Bedingungen zu tätigen.
II
Die Beschwerde führt zum Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs ist patentfähig.
1. Der Patentanspruch ist zulässig. Die Merkmale a), b), d), e) und h) des Patentanspruchs ergeben sich aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, die Merkmale c), g) und i) aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 2, ergänzt durch Merkmale f), j), k), die als zur Erfindung gehörend aus den ursprünglich eingereichten Beschreibungsunterlagen entnehmbar sind, vgl. zu f) S. 5, Z. 2 - 6, zu j) und k) S. 5, Z. 14 - 21.
2. Stand der Technik
Die Druckschrift D1 offenbart einen münzbetätigten Unterhaltungsspielautomat, der eine spezielle Ausschüttung vorsieht, wenn eine einen Preis gewinnende Symbolkombination in einer Gewinnlinie ein spezielles Zeichen enthält
(vgl. S. 1, Z. 1 - 4).
Der Unterhaltungsspielautomat ist ausgestattet mit mindestens einer über Gewinn oder Verlust entscheidenden Spieleinrichtung (vgl. S. 1, Z. 5 - 15),
(Merkmal a)), mit einer Steuereinheit (vgl. in Fig. 2, Mikrocomputer 10) zur
Spielablaufsteuerung und zur Ermittlung einer von der Spieleinrichtung angezeigten Symbolkombination, der ein Geld- (vgl. S. 3, Z. 6 - 29) oder Sonderspielgewinn (vgl. S. 3, Z. 30 - S. 4, Z. 6) zugeordnet ist,(Merkmal b)), mit einer
Auszahleinrichtung (vgl. Fig. 2, Trichter 20 i. V. m. S. 3, Z. 26 - 27), (Merkmal c)) und mit der Steuereinheit zugeordneten Anzeigemitteln (vgl. Fig. 2 - 4,
Anzeigewalzen 3 - 5), (Merkmal d)). Diese Anzeigemittel sind erkenntlich aber
nicht für die Darstellung eines Guthabens ausgebildet. (Merkmal e)).
Ein Münzprüfer, mittels dem der Wert der Münzen erfasst und der Steuereinheit zugeführt wird, ist der D1 explizit zwar nicht entnehmbar, muss aber funktionsnotwendigerweise vorausgesetzt werden, damit eine ordnungsgemäße
Registrierung eines Spieleguthabens in dem vorhandenen Guthabenzähler
(vgl. Fig. 2, Münzzähler 7 i. V. m. S. 3, Z. 3 - 5) vorgenommen werden kann
(Merkmal f)).
Da bei dem aus der D1 bekannten Spielautomat neben Münzen auch Chips
(Token) eingeworfen werden können (vgl. S. 3, Z. 1 - 3) und auch zur Ausschüttung kommen (vgl. Patentanspruch 1, Z. 5), muss selbstverständlich
auch ein Sammelbehälter für Token vorgehalten werden, der im Gewinnfall
bedarfsgemäß auch die Auszahleinrichtung beliefert (Merkmal g)).
Eine bevorzugte, vom Spielausgang abhängige Ausgabe von Münzen oder
Chips ist aus den in der D1 beschriebenen Verfahrensabläufen nicht herleitbar. Insbesondere gibt die D1 keinerlei Aufschluss darüber, in welchem Verhältnis bei Erreichen eines Sonderspiels Münzen und/oder Chips ausgegeben
werden und ob bei einem der Symbolkombination zugeordneten Sonderspielgewinn für jedes dieser erzielten Sonderspiele ein oder mehrere Chips (Token) aus dem Sammelbehälter ausgegeben werden (Merkmale h) und i)).
Der Spielautomat nach der D1 ermöglicht zwar auch den Ablauf von Sonderspielen und damit in Analogie zum Patentgegenstand einen Spieleablauf nach
einem weiteren Gewinnplan, der gegenüber einem normalen Gewinnplan einen höheren DM-Gewinnwert gewährt (vgl. S. 3, Z. 32 bis S. 4, Z. 3), (Merkmal j)).
Dieser Spieleablauf wird aber nicht durch Zuführung eines Chips (Token)
zusätzlich zu dem Spieleinsatz ausgelöst (Merkmal k)), sondern immer nur
dann, wenn ein spezielles Zeichen anstelle eines der Symbole der Dreiergruppe einer Gewinnkombination erscheint (vgl. S. 3, Z. 32 - 34).
Die Druckschrift D2 bezieht sich auf einen münzbetätigten Unterhaltungsautomaten, der eine Einrichtung zum Zwischenspeichern von Spieleeinsätzen (vgl.
Patentanspruch 1) aufweist und es einem Spieler erlaubt, erzielte Gewinne im
laufenden Spiel zu disponieren (vgl. Sp. 1, Z. 21 - 23).
Der Unterhaltungsautomat nach der D2 umfasst mindestens eine über Gewinn
oder Verlust entscheidende Spieleinrichtung (vgl. Fig. 1 Spieleeinrichtung 2
i. V. m. Flussplan in Fig. 2), (Merkmal a)), mit einer Steuereinheit zur Spielablaufsteuerung (vgl. Fig. 1 Steuereinheit 4) und zur Ermittlung einer von der
Spieleinrichtung angezeigten Symbolkombination, der ein Geld- oder Sonderspielgewinn zugeordnet ist (vgl. Patentanspruch 1 sowie Sp. 2, Z. 1 - 36),
Merkmal b)), mit einer Auszahleinrichtung (vgl. Fig. 1 Auszahleinheit 21),
(Merkmal c)) und mit der Steuereinheit zugeordneten Anzeigemitteln (vgl.
Fig. 1, Anzeigemittel 20), (Merkmal d)), wobei der Geldgewinn in einem
Guthabenzähler der Steuereinheit erfasst (vgl. Fig. 1 Spieleeinsatz-Vorlage-
Speicher 14 i. V. m. Patentanspruch 1 kennzeichn. Teil) und über die Anzeigemittel dargestellt wird (vgl. Sp. 2, Z. 64 bis Sp. 3, Z. 14 und Z. 40 - 43),
Merkmal e)), und mit einem Münzprüfer (vgl. Fig. 1, Münzprüfer 21), mittels
dem der Wert der Münzen erfasst und der Steuereinheit zugeführt und in deren Guthabenzähler (Sp. 2, Z. 46 - 48) registriert wird (Merkmal f)).
Die Merkmale g) bis k) sind bei dem aus der D2 bekannten
Unterhaltungsspielautomaten dagegen nicht realisiert.
Die Druckschrift D3 betrifft ein münzbetätigtes Unterhaltungsspielgerät, welches bei Erreichen einer vorgegebenen Symbolkombination von einem ersten
auf einen zweiten höherwertigen Gewinnplan umschaltet. (vgl. Sp. 1, Z. 44 -
49).
Die D3 zeigt
in
ihrer Fig. 1 den Aufbau des münzbetätigten
Unterhaltungsspielautomaten, mit mindestens einer über Gewinn oder Verlust
entscheidenden Spieleinrichtung (vgl. Spieleinrichtung 2) (Merkmal a)), mit einer Steuereinheit (vgl. Steuereinheit 3) zur Spielablaufsteuerung und zur Ermittlung einer von der Spieleinrichtung angezeigten Symbolkombination
(Sp. 1, Z. 66 - Sp. 2, Z. 19), der ein Geld- oder Sonderspielgewinn zugeordnet
ist (vgl. in Fig. 2, 26, 27, 28, 32),(Merkmal b)), mit der Steuereinheit zugeordneten Anzeigemitteln (vgl. in Fig. 1, Anzeigefelder 6, Siebensegment- Anzeigefelder 8), (Merkmal d)), wobei der Geldgewinn in einem Guthabenzähler der
Steuereinheit erfasst (vgl. Oberbegriff d. Patentanspruchs 1) und über die Anzeigemittel dargestellt wird (vgl. Patentanspruch 1),Merkmal e)), und mit einem Münzprüfer, mittels dem der Wert der Münzen erfasst und der Steuereinheit zugeführt und in deren Guthabenzähler registriert wird (Sp. 2, Z. 66 -
Sp. 3, Z. 4),(Merkmal f)). Ein direkter Hinweis auf eine Auszahleinrichtung
(Merkmal c)) ist der D3 zwar nicht entnehmbar, ist aber im Hinblick auf die üblicherweise Herausgabe eines Geldgewinns als selbstverständlich vorhanden
vorauszusetzen.
Der münzbetätigte Unterhaltungsspielautomat nach der D3 ermöglicht auch
eine Gewinnermittlung nach einem Gewinnplan „A“ und einem höherwertigen
Gewinnplan „B“. Hierfür ist zunächst neben dem üblichen Guthabenzähler für
Münzen ein weiterer Guthabenzähler für die Kumulierung von Frei- oder Sonderspielen vorgesehen (vgl. Sp. 3, Z. 28 - 34 und Z. 55). Abhängig vom Guthabenstand des weiteren Guthabenzählers wird nun bestimmt, ob mit einem
Gewinnplan „A“ oder dem höherwertigen Gewinnplan „B“ der einer Spielekombination zugeordnete Gewinnwert ermittelt wird (vgl. Sp. 3, Z. 14 - 20),
(Merkmal j)). Bei welchem konkreten Guthabenstand des weiteren Guthabenzählers letztendlich der Gewinnplan „B“ aber zum Tragen kommt, geht aus der
D3 explizit nicht hervor. Allein die Bedingungen für die Ermittlung eines Gewinnwerts nach dem Gewinnplan „A“ sind in der D3 eindeutig definiert (vgl.
Sp. 4, Z. 3 - 10).
Eine Auslösung des Ablaufs des höherwertigen Gewinnplans „B“ durch ein
dem Münzprüfer zusätzlich zum Spieleeinsatz zugeführten Tokens ist in der
D3 genau so wenig vorgesehen (Merkmal k)), wie eine Auszahleinrichtung, die
einen Sammelbehälter für Token umfasst, (Merkmal g)). Der Unterhaltungsspielautomat ist folglich auch nicht dafür ausgelegt, bei einem der Symbolkombination zugeordneten Sonderspielgewinn für jedes dieser erzielten Sonderspiele ein oder mehrere Token aus dem Sammelbehälter auszugeben
(Merkmal h)), indem die Steuereinheit bei einem Sonderspielgewinn die Auszahleinrichtung zur Auszahlung der entsprechenden Token bestromt (Merkmal i)).
3. Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Gegenstand des einzigen
Patentanspruchs gilt als neu.
Weder aus den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften (D1)
und (D2) noch aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten Druckschrift (D3) ist ein münzbetätigter Unterhaltungsspielautomat entnehmbar, bei
dem bei einem der Symbolkombination zugeordneten Sonderspielgewinn für
jedes dieser erzielten Sonderspiele ein oder mehrere Token aus dem Sammelbehälter ausgegeben werden (Merkmale h) und i)), durch deren Zuführung
zum Münzprüfer zusätzlich zum Spieleeinsatz (Merkmal k)) dann die Auslösung des Ablaufs eines höherwertigen Gewinnspiels erfolgt.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Wie der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Entwicklung von münzbetätigten
Unterhaltungsspielautomaten erfahrener Maschinenbau-Ingenieur, anhand der
obigen Ausführungen zum Stand der Technik erkennt, kommt die Druckschrift D3 dem Gegenstand des Patentanspruchs am nächsten.
Ausgehend von dem genannten Stand der Technik nach der D3 mag sich für
den Fachmann zunächst das Problem stellen, eine Eingriffsmöglichkeit für die
Auslösung von Sonderspielen durch den Spieler zu schaffen. Ebenso macht
er sich möglicherweise Gedanken über Maßnahmen, die dem Spieler nach einer Spielunterbrechung eine Einstiegsmöglichkeit in einen abgebrochenen
Spielablauf, gegebenenfalls auch auf einem anderen baugleichen Unterhaltungsspielautomaten, eröffnen.
Es stellt sich damit das Problem, den Zählerstand des weiteren Guthabenzählers für Sonderspiele zunächst geräteunabhängig zu konservieren und für jeden baugleichen Unterhaltungsspielautomaten lesbar zu machen.
Zu den beanspruchten technischen Lösungsmaßnahmen, aufgrund derer bei
Erreichen eines Sonderspielgewinns ein oder mehrere Token an den Spieler
ausgegeben werden, die der Spieler entweder für einen späteren Einsatz
sammeln (kumulieren) oder durch Einwurf in den Unterhaltungsspielautomaten sofort für einen Spieleablauf nach dem Gewinnplan „B“ einsetzen kann,
gibt der aufgedeckte Stand der Technik aber keinerlei Anregung.
Zwar ist dem Fachmann der Einsatz von Token oder Chips bei münzbetätigten
Unterhaltungsspielautomaten aus der Druckschrift D1 grundsätzlich geläufig.
Allerdings fungieren diese, wie unter 2. zum Stand der Technik zur Druckschrift D1 ausgeführt, lediglich als zu der üblichen Münzeingabe gleichwirkende Kunst- oder Ersatzwährung (vgl. S. 2, Z. 9, S. 3, Z. 1 - 3, Patentanspruch 5) für die Initiierung des Spielbetriebs an sich.
Im Gegensatz dazu werden anmeldungsgemäß die Token ausschließlich als
spezielles Auslösemittel für die Gewinnermittlung nach einem höherwertigen
Gewinnplan eingesetzt und eröffnen damit neue, durch den Stand der Technik
nicht nahegelegte Einsatzmöglichkeiten des Spieleautomaten.
Die Druckschriften (D1) bis (D3) können folglich weder für sich genommen
noch in ihrer Zusammenschau dem Fachmann Hinweise oder Anregungen
geben, den aus der (D3) bekannten münzbetätigten Unterhaltungsspielautomaten in beanspruchter Weise weiterzuentwickeln.
5. Die Anmeldung genügt den Anforderungen des § 34 PatG.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Gottstein
Pr