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BPatG Beschluss vom 10.12.2007 – 20 W (pat) 86/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Dezember 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 38 961.9-45

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dip

l.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin

Martens sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein 08.05

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts vom 16. September 2003 wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Münzbetätigter Unterhaltungsspielautomat

Anmeldetag:

15. November 1993

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Einziger Patentanspruch,

8 Seiten Beschreibung,

Figuren 1 und 2,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung wurde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

von der Prüfungsstelle G 07 F zurückgewiesen, weil der Gegenstand des damals

geltenden Hauptanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, sondern durch die Zusammenschau der Druckschriften

(D1) DE 37 85 874 T2 und

(D2) DE 41 01 707 A1

nahegelegt sei.

In der mündlichen Verhandlung wurde noch die in der Patentanmeldung zitierte

Druckschrift

(D3) DE 42 09 627 A1

in Betracht gezogen.

Die Anmelderin beantragt wie entschieden.

Der einzige Patentanspruch lautet:

Münzbetätigter Unterhaltungsspielautomat

a) mit mindestens einer über Gewinn oder Verlust entscheidenden Spieleinrichtung (2, 25),

b) mit einer Steuereinheit (3) zur Spielablaufsteuerung und zur

Ermittlung einer von der Spieleinrichtung (2, 25) angezeigten

Symbolkombination, der ein Geld- oder Sonderspielgewinn

zugeordnet ist,

c) mit einer Auszahleinrichtung (31), und

d) mit der Steuereinheit (3) zugeordneten Anzeigemitteln (6, 8),

wobei

e)

der Geldgewinn in einem Guthabenzähler (29) der Steuereinheit erfasst und über die Anzeigemittel (6, 8) dargestellt wird,

und

f) mit einem Münzprüfer, mittels dem der Wert der Münzen erfasst und der Steuereinheit (3) zugeführt und in deren

Guthabenzähler (29) registriert wird, dadurch gekennzeichnet, dass

g)

die Auszahleinrichtung (31) einen Sammelbehälter für Token

umfasst, und dass

h)

bei

einem

der

Symbolkombination

zugeordneten

Sonderspielgewinn für jedes dieser erzielten Sonderspiele

ein oder mehrere Token aus dem Sammelbehälter ausgegeben werden, indem

i)

die Steuereinheit (3) bei einem Sonderspielgewinn die Auszahleinrichtung (31) zur Auszahlung der entsprechenden Token bestromt, und dass

j)

die Steuereinheit (3) für die Gewinnermittlung einen Gewinnplan „B“, der gegenüber einem normalen Gewinnplan „A“ einen höheren DM-Gewinnwert gewährt, benutzt,

k) wenn zusätzlich zu dem Spieleinsatz ein Token dem

Münzprüfer zugeführt wurde.

Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs für patentfähig. Sie

führt aus, dass der entgegengehaltene Stand der Technik keinerlei Anregungen

enthalte, einen Unterhaltungsspielautomaten für den Nutzer flexibler zu gestalten

derart, dass dem Nutzer die Möglichkeit eröffnet werde, nach einer Spieleunterbrechung jederzeit wieder eine Spieleaufnahme unter den zum Unterbrechungszeitpunkt vorherrschenden Bedingungen zu tätigen.

II

Die Beschwerde führt zum Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs ist patentfähig.

1. Der Patentanspruch ist zulässig. Die Merkmale a), b), d), e) und h) des Patentanspruchs ergeben sich aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, die Merkmale c), g) und i) aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 2, ergänzt durch Merkmale f), j), k), die als zur Erfindung gehörend aus den ursprünglich eingereichten Beschreibungsunterlagen entnehmbar sind, vgl. zu f) S. 5, Z. 2 - 6, zu j) und k) S. 5, Z. 14 - 21.

2. Stand der Technik

Die Druckschrift D1 offenbart einen münzbetätigten Unterhaltungsspielautomat, der eine spezielle Ausschüttung vorsieht, wenn eine einen Preis gewinnende Symbolkombination in einer Gewinnlinie ein spezielles Zeichen enthält

(vgl. S. 1, Z. 1 - 4).

Der Unterhaltungsspielautomat ist ausgestattet mit mindestens einer über Gewinn oder Verlust entscheidenden Spieleinrichtung (vgl. S. 1, Z. 5 - 15),

(Merkmal a)), mit einer Steuereinheit (vgl. in Fig. 2, Mikrocomputer 10) zur

Spielablaufsteuerung und zur Ermittlung einer von der Spieleinrichtung angezeigten Symbolkombination, der ein Geld- (vgl. S. 3, Z. 6 - 29) oder Sonderspielgewinn (vgl. S. 3, Z. 30 - S. 4, Z. 6) zugeordnet ist,(Merkmal b)), mit einer

Auszahleinrichtung (vgl. Fig. 2, Trichter 20 i. V. m. S. 3, Z. 26 - 27), (Merkmal c)) und mit der Steuereinheit zugeordneten Anzeigemitteln (vgl. Fig. 2 - 4,

Anzeigewalzen 3 - 5), (Merkmal d)). Diese Anzeigemittel sind erkenntlich aber

nicht für die Darstellung eines Guthabens ausgebildet. (Merkmal e)).

Ein Münzprüfer, mittels dem der Wert der Münzen erfasst und der Steuereinheit zugeführt wird, ist der D1 explizit zwar nicht entnehmbar, muss aber funktionsnotwendigerweise vorausgesetzt werden, damit eine ordnungsgemäße

Registrierung eines Spieleguthabens in dem vorhandenen Guthabenzähler

(vgl. Fig. 2, Münzzähler 7 i. V. m. S. 3, Z. 3 - 5) vorgenommen werden kann

(Merkmal f)).

Da bei dem aus der D1 bekannten Spielautomat neben Münzen auch Chips

(Token) eingeworfen werden können (vgl. S. 3, Z. 1 - 3) und auch zur Ausschüttung kommen (vgl. Patentanspruch 1, Z. 5), muss selbstverständlich

auch ein Sammelbehälter für Token vorgehalten werden, der im Gewinnfall

bedarfsgemäß auch die Auszahleinrichtung beliefert (Merkmal g)).

Eine bevorzugte, vom Spielausgang abhängige Ausgabe von Münzen oder

Chips ist aus den in der D1 beschriebenen Verfahrensabläufen nicht herleitbar. Insbesondere gibt die D1 keinerlei Aufschluss darüber, in welchem Verhältnis bei Erreichen eines Sonderspiels Münzen und/oder Chips ausgegeben

werden und ob bei einem der Symbolkombination zugeordneten Sonderspielgewinn für jedes dieser erzielten Sonderspiele ein oder mehrere Chips (Token) aus dem Sammelbehälter ausgegeben werden (Merkmale h) und i)).

Der Spielautomat nach der D1 ermöglicht zwar auch den Ablauf von Sonderspielen und damit in Analogie zum Patentgegenstand einen Spieleablauf nach

einem weiteren Gewinnplan, der gegenüber einem normalen Gewinnplan einen höheren DM-Gewinnwert gewährt (vgl. S. 3, Z. 32 bis S. 4, Z. 3), (Merkmal j)).

Dieser Spieleablauf wird aber nicht durch Zuführung eines Chips (Token)

zusätzlich zu dem Spieleinsatz ausgelöst (Merkmal k)), sondern immer nur

dann, wenn ein spezielles Zeichen anstelle eines der Symbole der Dreiergruppe einer Gewinnkombination erscheint (vgl. S. 3, Z. 32 - 34).

Die Druckschrift D2 bezieht sich auf einen münzbetätigten Unterhaltungsautomaten, der eine Einrichtung zum Zwischenspeichern von Spieleeinsätzen (vgl.

Patentanspruch 1) aufweist und es einem Spieler erlaubt, erzielte Gewinne im

laufenden Spiel zu disponieren (vgl. Sp. 1, Z. 21 - 23).

Der Unterhaltungsautomat nach der D2 umfasst mindestens eine über Gewinn

oder Verlust entscheidende Spieleinrichtung (vgl. Fig. 1 Spieleeinrichtung 2

i. V. m. Flussplan in Fig. 2), (Merkmal a)), mit einer Steuereinheit zur Spielablaufsteuerung (vgl. Fig. 1 Steuereinheit 4) und zur Ermittlung einer von der

Spieleinrichtung angezeigten Symbolkombination, der ein Geld- oder Sonderspielgewinn zugeordnet ist (vgl. Patentanspruch 1 sowie Sp. 2, Z. 1 - 36),

Merkmal b)), mit einer Auszahleinrichtung (vgl. Fig. 1 Auszahleinheit 21),

(Merkmal c)) und mit der Steuereinheit zugeordneten Anzeigemitteln (vgl.

Fig. 1, Anzeigemittel 20), (Merkmal d)), wobei der Geldgewinn in einem

Guthabenzähler der Steuereinheit erfasst (vgl. Fig. 1 Spieleeinsatz-Vorlage-

Speicher 14 i. V. m. Patentanspruch 1 kennzeichn. Teil) und über die Anzeigemittel dargestellt wird (vgl. Sp. 2, Z. 64 bis Sp. 3, Z. 14 und Z. 40 - 43),

Merkmal e)), und mit einem Münzprüfer (vgl. Fig. 1, Münzprüfer 21), mittels

dem der Wert der Münzen erfasst und der Steuereinheit zugeführt und in deren Guthabenzähler (Sp. 2, Z. 46 - 48) registriert wird (Merkmal f)).

Die Merkmale g) bis k) sind bei dem aus der D2 bekannten

Unterhaltungsspielautomaten dagegen nicht realisiert.

Die Druckschrift D3 betrifft ein münzbetätigtes Unterhaltungsspielgerät, welches bei Erreichen einer vorgegebenen Symbolkombination von einem ersten

auf einen zweiten höherwertigen Gewinnplan umschaltet. (vgl. Sp. 1, Z. 44 -

49).

Die D3 zeigt

in

ihrer Fig. 1 den Aufbau des münzbetätigten

Unterhaltungsspielautomaten, mit mindestens einer über Gewinn oder Verlust

entscheidenden Spieleinrichtung (vgl. Spieleinrichtung 2) (Merkmal a)), mit einer Steuereinheit (vgl. Steuereinheit 3) zur Spielablaufsteuerung und zur Ermittlung einer von der Spieleinrichtung angezeigten Symbolkombination

(Sp. 1, Z. 66 - Sp. 2, Z. 19), der ein Geld- oder Sonderspielgewinn zugeordnet

ist (vgl. in Fig. 2, 26, 27, 28, 32),(Merkmal b)), mit der Steuereinheit zugeordneten Anzeigemitteln (vgl. in Fig. 1, Anzeigefelder 6, Siebensegment- Anzeigefelder 8), (Merkmal d)), wobei der Geldgewinn in einem Guthabenzähler der

Steuereinheit erfasst (vgl. Oberbegriff d. Patentanspruchs 1) und über die Anzeigemittel dargestellt wird (vgl. Patentanspruch 1),Merkmal e)), und mit einem Münzprüfer, mittels dem der Wert der Münzen erfasst und der Steuereinheit zugeführt und in deren Guthabenzähler registriert wird (Sp. 2, Z. 66 -

Sp. 3, Z. 4),(Merkmal f)). Ein direkter Hinweis auf eine Auszahleinrichtung

(Merkmal c)) ist der D3 zwar nicht entnehmbar, ist aber im Hinblick auf die üblicherweise Herausgabe eines Geldgewinns als selbstverständlich vorhanden

vorauszusetzen.

Der münzbetätigte Unterhaltungsspielautomat nach der D3 ermöglicht auch

eine Gewinnermittlung nach einem Gewinnplan „A“ und einem höherwertigen

Gewinnplan „B“. Hierfür ist zunächst neben dem üblichen Guthabenzähler für

Münzen ein weiterer Guthabenzähler für die Kumulierung von Frei- oder Sonderspielen vorgesehen (vgl. Sp. 3, Z. 28 - 34 und Z. 55). Abhängig vom Guthabenstand des weiteren Guthabenzählers wird nun bestimmt, ob mit einem

Gewinnplan „A“ oder dem höherwertigen Gewinnplan „B“ der einer Spielekombination zugeordnete Gewinnwert ermittelt wird (vgl. Sp. 3, Z. 14 - 20),

(Merkmal j)). Bei welchem konkreten Guthabenstand des weiteren Guthabenzählers letztendlich der Gewinnplan „B“ aber zum Tragen kommt, geht aus der

D3 explizit nicht hervor. Allein die Bedingungen für die Ermittlung eines Gewinnwerts nach dem Gewinnplan „A“ sind in der D3 eindeutig definiert (vgl.

Sp. 4, Z. 3 - 10).

Eine Auslösung des Ablaufs des höherwertigen Gewinnplans „B“ durch ein

dem Münzprüfer zusätzlich zum Spieleeinsatz zugeführten Tokens ist in der

D3 genau so wenig vorgesehen (Merkmal k)), wie eine Auszahleinrichtung, die

einen Sammelbehälter für Token umfasst, (Merkmal g)). Der Unterhaltungsspielautomat ist folglich auch nicht dafür ausgelegt, bei einem der Symbolkombination zugeordneten Sonderspielgewinn für jedes dieser erzielten Sonderspiele ein oder mehrere Token aus dem Sammelbehälter auszugeben

(Merkmal h)), indem die Steuereinheit bei einem Sonderspielgewinn die Auszahleinrichtung zur Auszahlung der entsprechenden Token bestromt (Merkmal i)).

3. Der - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Gegenstand des einzigen

Patentanspruchs gilt als neu.

Weder aus den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften (D1)

und (D2) noch aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten Druckschrift (D3) ist ein münzbetätigter Unterhaltungsspielautomat entnehmbar, bei

dem bei einem der Symbolkombination zugeordneten Sonderspielgewinn für

jedes dieser erzielten Sonderspiele ein oder mehrere Token aus dem Sammelbehälter ausgegeben werden (Merkmale h) und i)), durch deren Zuführung

zum Münzprüfer zusätzlich zum Spieleeinsatz (Merkmal k)) dann die Auslösung des Ablaufs eines höherwertigen Gewinnspiels erfolgt.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Wie der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Entwicklung von münzbetätigten

Unterhaltungsspielautomaten erfahrener Maschinenbau-Ingenieur, anhand der

obigen Ausführungen zum Stand der Technik erkennt, kommt die Druckschrift D3 dem Gegenstand des Patentanspruchs am nächsten.

Ausgehend von dem genannten Stand der Technik nach der D3 mag sich für

den Fachmann zunächst das Problem stellen, eine Eingriffsmöglichkeit für die

Auslösung von Sonderspielen durch den Spieler zu schaffen. Ebenso macht

er sich möglicherweise Gedanken über Maßnahmen, die dem Spieler nach einer Spielunterbrechung eine Einstiegsmöglichkeit in einen abgebrochenen

Spielablauf, gegebenenfalls auch auf einem anderen baugleichen Unterhaltungsspielautomaten, eröffnen.

Es stellt sich damit das Problem, den Zählerstand des weiteren Guthabenzählers für Sonderspiele zunächst geräteunabhängig zu konservieren und für jeden baugleichen Unterhaltungsspielautomaten lesbar zu machen.

Zu den beanspruchten technischen Lösungsmaßnahmen, aufgrund derer bei

Erreichen eines Sonderspielgewinns ein oder mehrere Token an den Spieler

ausgegeben werden, die der Spieler entweder für einen späteren Einsatz

sammeln (kumulieren) oder durch Einwurf in den Unterhaltungsspielautomaten sofort für einen Spieleablauf nach dem Gewinnplan „B“ einsetzen kann,

gibt der aufgedeckte Stand der Technik aber keinerlei Anregung.

Zwar ist dem Fachmann der Einsatz von Token oder Chips bei münzbetätigten

Unterhaltungsspielautomaten aus der Druckschrift D1 grundsätzlich geläufig.

Allerdings fungieren diese, wie unter 2. zum Stand der Technik zur Druckschrift D1 ausgeführt, lediglich als zu der üblichen Münzeingabe gleichwirkende Kunst- oder Ersatzwährung (vgl. S. 2, Z. 9, S. 3, Z. 1 - 3, Patentanspruch 5) für die Initiierung des Spielbetriebs an sich.

Im Gegensatz dazu werden anmeldungsgemäß die Token ausschließlich als

spezielles Auslösemittel für die Gewinnermittlung nach einem höherwertigen

Gewinnplan eingesetzt und eröffnen damit neue, durch den Stand der Technik

nicht nahegelegte Einsatzmöglichkeiten des Spieleautomaten.

Die Druckschriften (D1) bis (D3) können folglich weder für sich genommen

noch in ihrer Zusammenschau dem Fachmann Hinweise oder Anregungen

geben, den aus der (D3) bekannten münzbetätigten Unterhaltungsspielautomaten in beanspruchter Weise weiterzuentwickeln.

5. Die Anmeldung genügt den Anforderungen des § 34 PatG.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Martens

Gottstein

Pr