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BPatG Urteil vom 11.12.2007 – 4 Ni 68/05 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 11. Dezember 2007 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 0 898 681

(DE 597 02 145)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 11. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Winkler

und die Richter Voit, Dipl.-Phys. Dr. Häußler, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und

Dipl.-Ing. Bernhart

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 0 898 681 wird mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig

erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 898 681

(Streitpatent), das am 23. Mai 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 196 20 827 vom 23. Mai 1996 angemeldet worden ist.

Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch verfasst und wird beim

Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 597 02 145 geführt. Es betrifft ein Unterflurfeuer und umfasst 14 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind.

Anspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, dadurch gekennzeichnet,

dass als Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED's

vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist.

Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift

EP 0 898 681 B2 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Patents sei weder neu noch erfinderisch; zudem fehle es dem Streitpatent an der Ausführbarkeit. Hierzu beruft sie

sich u. a. auf folgende Druckschriften:

LR2 FR 2 697 617 A1 (D1) und

LR3 DE 295 20 065 U1 (D2).

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0 898 681 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang

nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende in

der mündlichen Verhandlung überreichte Fassung erhält und sich

hieran die Unteransprüche der erteilten Fassung anschließen

(Hilfsantrag 1'681):

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in

Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, bei dem als

Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED's,

vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist, wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte

Außenoberfläche (5) aus der Leuchteinrichtung austritt.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Unteransprüche der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 2'681):

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in

Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, bei dem als

Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED's,

vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist, wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte

Außenoberfläche (5) aus dem Unterflurfeuer austritt

und wobei Strahlenbrechung und Totalreflexion eingesetzt werden, um den die Beleuchtungseinrichtung verlassenden Lichtstrahl optimal auszubilden.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Unteransprüche 3 bis 14

der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 3'681):

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in

Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, bei dem als

Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED's,

vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist, wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte

Außenoberfläche (5) aus dem Unterflurfeuer austritt,

wobei vorzugsweise jeweils ein Cluster eine insbesondere in Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare

Einheit darstellt.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Unteransprüche 3 bis 8 und

10 bis 14 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 4'681):

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in

Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, bei dem als

Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED’s,

vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist, wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte

Außenoberfläche aus dem Unterflurfeuer austritt, wobei

vorzugsweise jeweils ein Cluster eine insbesondere in

Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare Einheit

darstellt und die Halbleiterelemente fassungsfrei ausgebildet sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Unteransprüche 3 bis 8 und

10 bis 14 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 5'681):

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in

Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, bei dem als

Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED's,

vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist, wobei vorzugsweise jeweils

ein Cluster eine insbesondere in Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare Einheit darstellt und die

Halbleiterelemente fassungsfrei ausgebildet sind.

Die Beklagte bestreitet die mangelnde Ausführbarkeit des Streitpatents und hält es

zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die zulässige Klage ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Gegenstand des Streitpatents ist weder in der erteilten Fassung noch in den Fassungen

nach den Hilfsanträgen patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138

Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54, Abs. 1 und Art. 56 EPÜ).

II.

1. Das Streitpatent betrifft ein Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder

in Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb (vgl. Patentschrift, Abs. [0001]).

2. Bekannte derartige Unterflurfeuer, z. B. für Flughäfen, die insbesondere für die

Markierung von Start-, Landebahnen und Taxiwegen zum Einsatz gelangen, haben als Lichtquellen herkömmliche Glüh- oder Wolframhalogenlampen (Absatz [0002]). Deren vergleichsweise geringer energetischer Wirkungsgrad bedingt

zusammen mit dem Erfordernis des Einsatzes von optischen Strahlungsfiltern die

Notwendigkeit der Abführung vergleichsweise großer Wärmemengen (Absatz [0003]).

3. Vor diesem Hintergrund liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein

Unterflurfeuer zu schaffen, das einen höheren energetischen Wirkungsgrad aufweist, das kompakter ausgestaltet werden kann und das eine höhere Lebensdauer

aufweist (Absatz [0004]).

4. Zur Lösung dieser Aufgabe weist das Unterflurfeuer für Flughäfen gemäß dem

verteidigten Patenanspruch 1 der Patentschrift (mit einer Merkmalsgliederung versehen) folgende Merkmale auf:

M1 Unterflurfeuer für Flughäfen

M2

in der Farbe weiß

M3 oder in Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb,

dadurch gekennzeichnet,

M4 dass als Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere

LEDs vorhanden sind,

M5 die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind,

M6 und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende

Abdeckplatte (3) angeordnet ist,

M7 die zur Bündelung,

M8 und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist.

Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 weist zudem auf:

Hilfsantrag 1:

M9 wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an

einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es

durch eine glatte Außenoberfläche (5) aus der Leuchteinrichtung austritt.

Hilfsantrag 2:

M9' wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an

einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es

durch eine glatte Außenoberfläche (5) aus dem Unterflurfeuer austritt,

M9a und wobei Strahlenberechung und Totalreflexion eingesetzt

werden, um den die Beleuchtungseinrichtung verlassenden

Lichtstrahl optimal auszubilden.

Hilfsantrag 3:

M9' wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an

einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es

durch eine glatte Außenoberfläche (5) aus dem Unterflurfeuer austritt,

M10 wobei vorzugsweise jeweils ein Cluster eine insbesondere in

Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare Einheit darstellt.

Hilfsantrag 4:

M9' wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an

einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es

durch eine glatte Außenoberfläche (5) aus dem Unterflurfeuer austritt,

M10 wobei vorzugsweise jeweils ein Cluster eine insbesondere in

Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare Einheit darstellt,

M11 und die Halbleiterelemente fassungsfrei ausgebildet sind.

Hilfsantrag 5

M10 wobei vorzugsweise jeweils ein Cluster eine insbesondere in

Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare Einheit darstellt,

M11 und die Halbleiterelemente fassungsfrei ausgebildet sind.

Der hier zuständige Fachmann ist, da beim Patent insbesondere optische Problemstellungen im Vordergrund stehen, ein mit der Entwicklung von Unterflurfeuern befasster berufserfahrener Diplom-Physiker, der bei seiner Tätigkeit für die

mechanische Gestaltung des Unterflurfeuers im ständigen Kontakt mit einem Konstrukteur steht.

5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie die Patentansprüche 1 gemäß

den Hilfsanträgen 1 bis 5 sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und

erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.

6. Nach Auffassung der Klägerin waren die am Anmeldetag des Patents bekannten LEDs mit ihrer Lichtausbeute überhaupt nicht zur Verwendung in einem Unterflurfeuer der hier in Rede stehenden Art geeignet. Da sich in der Patentschrift

auch keine Hinweise darauf fänden, wie entsprechende Halbleiterbauelemente gebaut werden müssten, um überhaupt für ein hier in Frage stehendes Unterflurfeuer

geeignet zu sein, erachtet sie das Patenterfordernis der Ausführbarkeit mangels

vollständiger Offenbarung als nicht erfüllt. Dieser Sichtweise steht jedoch entgegen, dass zum Einen die Lichtstärke einer Beleuchtungseinheit nicht nur von der

Lichtstärke einer einzelnen Lichtquelle abhängt, sondern u. A. insbesondere auch

von der Anzahl der darin enthaltenen Lichtquellen, im vorliegenden Falle in zumindest in einem Bündel angeordneten LED's des Unterflurfeuers, bestimmt wird,

zum Anderen waren mit LED's versehene Unterflurfeuer für Rollbahnen aus der

LR2 (D1), auf die sich die Klägerin u. A. selbst beruft, am Anmeldetag des Patents

ohnehin bereits bekannt und eingesetzt.

7. Der Gegenstand des gemäß Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik, den die Druckschrift D1 repräsentiert, nicht neu.

Dieser Patentanspruch enthält ebenso wie der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 eine Reihe von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben. So ist

das Merkmal [M1] auf ein Unterflurfeuer für Flughafen gerichtet.

Der Schutzbereich eines Erzeugnispatents wird durch die Aufnahme entsprechender Merkmale im Regelfall nicht eingeschränkt. Diese Angaben sind dem besseren Verständnis dienende Erläuterungen, die lediglich die Bedeutung einer mittelbaren Umschreibung seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung haben (vgl. hierzu BGH GRUR 1979, 149, Ls - "Schießbolzen", BGH GRUR 1991, 436, Ls3 - Befestigungsvorrichtung II"). Im Umkehrschluss können aus solchen Merkmalen keine patentbegründenden Unterschiede gegenüber dem Stand der Technik hergeleitet werden. Diese Merkmale sind mit anderen Worten bei der Beurteilung der

Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit als unbeachtlich einzustufen.

Die aus D1 bekannte Leuchtvorrichtung ist insbesondere für den Einsatz auf dem

Deck von Schiffseinheiten vorgesehen (vgl. die Bezeichnung "Spot

lumineux…installé sur le pont d´une unité navale"); und soll die Anforderungen bei der

Landung von Luftfahrzeugen auf Schiffsdecks erfüllen. Damit sie die dazu wichtigen Funktionserfordernisse erfüllen kann, werden damit nicht nur die optische,

sondern selbstverständlich auch die konstruktive Gestaltung der Leuchtvorrichtung

als Unterflurfeuer [M1] bestimmt, um Systemen zur Landung von Luftfahrzeugen

auf dem Deck von Schiffseinheiten gerecht zu werden. Als Lichtquelle sind Halbleiterelemente als LEDs gleicher oder unterschiedlicher Farbe (Ansprüche 7 und

8), somit auch die Farbe weiß und die Signalfarben rot, grün, blau oder gelb vorgesehen [M2-M4]. Die LEDs ihrerseits sind in einer zweidimensionalen Matrix

(Seite 2, letzte Zeile "une matrice… de LED") und damit auch in einem Bündel, ein

Cluster bildend angeordnet, wobei die LEDs auch in Untermatrizen (Anspruch 6)

aufgeteilt sein können ("zumindest ein Bündel") [M5]. Vor den LED's ist eine in den

Figuren 6a, b schematisch dargestellte optische Vorrichtung (Bezugszeichen 13)

angeordnet, die die Abstrahlung optisch beeinflusst und Prismen 14, 17 und eine

Zerstreuungslinse 18 aufweist. Das Prisma 14 lenkt die von LEDs (schematisch

angedeutet durch Bezugszeichen 11) ausgesandten Lichtstrahlen auf die nachfolgende Prismen 17 - Zerstreuungslinse 18 - Anordnung ("Abstrahlrichtungsbestimmung", vgl. Seite 6, Zeile 17 …"haute directivité"). Die Winkelöffnung des Strahls,

also dessen Bündelung entlang der gewünschten horizontalen Ebene (beispielsweise einer Rollbahn) wird durch die zwei Prismen 17 und die Zerstreuungslinse 18 erzielt (vgl. Figur 6a sowie die zugehörige Beschreibung Seite 6, Zeilen 17

bis 29 "L´ouverture angulaire du faisceau suivant le plan horizontal…") [M6-M8].

Die Klägerin hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Ausführungsform

gemäß der Figur 6a, b der Leuchtvorrichtung aus D1 als Unterflurfeuer auf Flughäfen nicht geeignet sei, da deren optische Vorrichtung 13 auf der Außenfläche des

Deckels 3 befestigt werde, die Leuchtvorrichtung demnach über die Deckoberfläche überstehe, nicht überrollbar sei und zu Beschädigungen an den Fahrwerken

führen könne. Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zum

Einen sind Unterflurfeuer für Flughäfen in ihrer Konstruktion nicht an eine bündig

mit der Oberfläche der Rollbahn abschließende Gestaltung gebunden, wie es beispielsweise das Unterflurfeuer aus D2 ausweist (vgl. die Beschreibung zu Figur 2

auf Seite 6, Absatz 2 sowie auf Seite 7, letzter Absatz …" besonders flacher und

gut überrollbarer Deckel"…, die mit ihren Lichtaustrittsöffnungen 18 notwendigerweise über die Rollbahn überstehen); zum Anderen ist die Leuchtvorrichtung aus

D1 nicht auf die Ausführungsform der Figuren beschränkt. Auf Seite 7, letzter Absatz ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Abwandlungen seitens des Fachmannes vorgenommen werden können. Selbstverständlich wird der Fachmann

das Gehäuse der Leuchtvorrichtung gemäß Figur 6a, b konstruktiv so gestalten,

dass es den Anforderungen auf Rollbahnen gerecht wird. Im Übrigen bleibt die

konstruktive Gestaltung des Patentgegenstandes ohnehin dem Fachmann überlassen, denn sowohl die Patentansprüche (Hauptantrag und Hilfsanträge) als auch

die Beschreibung stellen vordergründig auf optische Mittel und Maßnahmen ab,

ohne nähere konstruktive Einzelheiten des Unterflurfeuers erkennen zu lassen.

8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, der gegenüber

dem erteilten Patentanspruch 1 das weitere Merkmal [M9] aufweist, ist gegenüber

dem Unterflurfeuer aus D1 ebenfalls nicht neu.

Nach dem Reflexionsgesetz wird ein Lichtstrahl beim Übergang von optisch dichteren ins optisch dünnere Medium an der Grenzfläche totalreflektiert, abhängig

von Einfallswinkel und vom Brechungsverhältnis beider Medien. Dies ist auch für

die von der LED-Matrix 11 erzeugten Lichtstrahlen beim Auftreffen an der Grenzfläche 16 des Prismas 14 gegeben, bevor sie durch die glatte Außenoberfläche

der Linse 18 austreten (siehe Fig. 6b) [M9].

9. Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist im Merkmal [M9'] die "Leuchteinrichtung" lediglich durch die Bezeichnung des Patents "Unterflurfeuer" ersetzt, womit keine Auswirkungen auf den Strahlengang des Lichtbündels einhergehen und

die somit auch zu keiner abweichenden Bewertung führt. Dies trifft auch für Merkmal [M9a] zu, denn bekanntlich bleibt die Lichtintensität bei einem totalreflektierten

Lichtstrahl erhalten, da keine Aufspaltung des Lichtstrahls erfolgt und somit der die

Beleuchtungseinrichtung verlassende Lichtstrahl "optimal" ausgebildet ist.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist so nach ebenfalls nicht neu.

10. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, der gegenüber dem

gemäß Hilfsantrag 2 das weitere Merkmal [M10] aufweist, beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

An Befeuerungsanlagen auf Flughäfen sind höchste Anforderungen zu stellen, insbesondere bei ihrem Einsatz als Unterflurfeuer auf Rollbahnen im Hinblick auf ihre

ständige Funktionsfähigkeit bei Dauerbetrieb, um die Sicherheit startender bzw.

landender Flugzeuge zu gewährleisten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss der Fachmann sein besonderes Augenmerk auf stets funktionsfähige

Lichtquellen richten. Bereits bei der Konstruktion von Unterflurfeuern wird er deshalb bei seinen Überlegungen eine schnelle und einfache Auswechselbarkeit der

Lichtquellen mit einbeziehen, um beim Betrieb auftretende defekte Lichtquellen

oder auch Teileinheiten derselben schnellstmöglich einfach austauschen zu können. Unter diesen Vorgaben bietet sich für in Bündeln - Clustern - angeordnete

LED's deren Ausbildung in Kartuschenform als schnell auswechselbare Einheiten

an, zumal Kartuschen als schnell wechselbare Module in diversen Geräten des

täglichen Gebrauchs (beispielsweise Druckerkartuschen) schon seit langem Eingang gefunden haben. Im Übrigen sind als Module konzipierte Unterflurfeuer für

Flughäfen mit verwendungsabhängig ausgebildeten Lampen, Abstrahlprismen und

Lampenhalterungen auch aus D2 bekannt (vgl. insbesondere die Ansprüche 1 und

2 sowie die Figur 2).

11. Auch dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 der das zusätzliche Merkmal [M11] aufweist, ist eine erfindungsbegründende Substanz ebenfalls

nicht zu erkennbar, denn Halbleiterelemente sind zunächst, wie diverse elektronische Bauteile (Widerstände, Kondensatoren, Transistoren), fassungsfrei und werden gegebenenfalls, ihrer jeweiligen Verwendung gemäß mit Fassungen-Gehäusen versehen. Fassungsfrei ausgebildete elektronische Bauteile - unter anderem

auch Halbleiterelemente - sind denn auch seit langem erhältlich unter der Bezeichnung SMD-Bauteile (Surface-Mounted-Device) in einschlägigen Datenbüchern aller namhaften Hersteller aufgelistet.

12. Diese Bewertung - mangelnde erfinderische Tätigkeit - trifft schließlich auch für

den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 zu, da in diesem gegenüber dem Anspruch 1

gemäß Hilfsantrag 4 lediglich das Merkmal [M9'] gestrichen ist.

13. Da Patentanspruch 1 (gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsanträgen 1 bis 5)

nicht ist, ist auch den direkt oder indirekt darauf bezogenen Unteransprüchen 2 bis

14 die Grundlage entzogen. Sie teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Winkler

Voit

Dr. Morawek

Bernhart

Dr. Häußler ist an das DPMA abgeordnet.

Winkler