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BPatG Beschluss vom 12.12.2007 – 29 W (pat) 60/07

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 60/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 75 933.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Dezember 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker und der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 04. April 2007 wird aufgehoben, soweit

die Eintragung der Anmeldung für die Dienstleistung „Erziehung“

zurückgewiesen wurde.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke Nr. 306 75 933.0

Solar Power Plant

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16: Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Papier, Pappe (Karton) sowie

Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten;

Druckereierzeugnisse und Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in

Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Fotografie; Fotoreportagen; Berufsberatung; Reporterdienstleistungen; Übersetzungen; Videoaufnahmen; Mikrofilmaufzeichnungen;

Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Computerhardware- und Softwarelösungen; juristische Dienstleistungen;

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 04. April 2007 teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren und Dienstleistungen

„Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Erziehung; Ausbildung; Fotografie; Fotoreportagen; Videoaufnahmen; Mikrofilmaufzeichnungen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Computerhardware- und Softwarelösungen“.

Die teilweise Zurückweisung wurde mit fehlender Unterscheidungskraft begründet.

Die angemeldete Wortfolge „Solar Power Plant“ werde vom Verkehr nur dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug

zu Sonnenkraftwerken handele. Der Begriff sei glatt beschreibend. Er entstamme

zwar der englischen Sprache, angesprochen seien hier aber überwiegend Fachkreise und interessierte und informierte Laien, die über ausreichende Englischkenntnisse verfügten.

Dagegen hat die Anmelderin am 26. April 2007 Beschwerde eingelegt. Sie trägt

zunächst vor, dass sie eine Gemeinschaftsmarke mit demselben Verzeichnis beantragt habe. Die Waren und Dienstleistungen „Fotografien, Erziehung, Fotoreportagen, Videoaufnahmen, Mikrofilmaufzeichnungen“ habe das Harmonisierungsamt

für den Binnenmarkt - im Gegensatz zum Deutschen Patent- und Markenamt - für

schutzfähig gehalten. Was die übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen betreffe, so würden auch diese nicht durch das Zeichen „Solar Power

Plant“ beschrieben. „Sonnenkraftwerk“ bezeichne weder die Art noch die Beschaffenheit von Druckereierzeugnissen und Lehr- und Unterrichtsmitteln. Die Tatsache, dass diese Waren den thematischen Inhalt beschreiben könnten, mache das

Zeichen noch nicht zur Merkmalsangabe der Ware. Auch hinsichtlich der weiteren

Dienstleistungen sei ein gedanklicher Transfer erforderlich, um den Bezug zwischen dem Zeichen und der Bedeutung „Sonnenkraftwerk“ herzustellen. Die

Dienstleistung „Betrieb eines solchen Kraftwerks“ sei gerade nicht Gegenstand der

verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung. Das Zeichen verfüge daher über

die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin beantragt daher,

den Beschluss der Markenstelle vom 04. April 2007 aufzuheben.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung der Wortfolge „Solar Power Plant“ sowie von deren Bestandteilen wurde

der Anmelderin übersandt.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache lediglich im Hinblick auf die Dienstleistung „Erziehung“ Erfolg. Für die weiteren verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke

freihaltebedürftig und auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).

1.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschriften ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der

Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft

hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und

andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674

- Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;

GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH

GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK).

1.1. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke dann, wenn

das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren

und ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei

solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR

2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Dabei ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also auf den Handel und/

oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 ff. - Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Dies

gilt auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird

und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne Weiteres

hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850

- Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner).

1.2. Die englische Wortfolge „Solar Power Plant“ ist lexikalisch belegt und bedeutet „Solaranlage; Solarkraftwerk“ (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch,

3. Aufl. 2005, [CD-ROM]; http://dict.leo.org/).

1.2.1. Für die zurückgewiesenen Waren „Bücher, Zeitungen und Zeitschriften;

Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen

Apparate)“ ist die angemeldete Wortfolge als titelartige Inhaltsangabe geeignet.

Das angesprochene Publikum wird das Zeichen in seiner Gesamtheit als Hinweis

auf die Beschäftigung mit einem Solarkraftwerk verstehen. Die Recherche hat insoweit u. a. den Nachweis für ein Buch mit dem Titel „Solar Thermal Power

Plants“ ergeben, in dessen Kurzbeschreibung ausgeführt wird: „ … Die Autoren

beschreiben im vorliegenden Band die wirtschaftlich-technischen Grundlagen solarthermischer Kraftwerke. …“

(www.amazon.de/Solar-Thermal-Power-Plants-

Werner/dp/3527405151).

1.2.2. Auch „Fotografie; Fotoreportagen; Videoaufnahmen; Mikrofilmaufzeichnungen“ können thematische Belange abbilden und visuell z. B. Planung, Bau und

Entstehung eines Solarkraftwerks dokumentieren. In Verbindung mit der angemeldeten Wortfolge wird der Verkehr daher nur die bildliche Darstellung einer Solaranlage, nicht aber den Hinweis auf einen bestimmten Hersteller erwarten.

1.2.3. Lehr- und Unterrichtsmittel, die als Schulungsunterlagen häufig in druckschriftlicher Form vorliegen, können sich thematisch ebenfalls mit Bau, Nutzung

und Unterhaltung von Solaranlagen beschäftigen und zur Ausbildung von Physikern, Ingenieuren, Anlagenbetreibern oder einem anderen Personenkreis dienen.

Damit eignet sich das angemeldete Zeichen auch als Sachhinweis auf die Dienstleistung „Ausbildung“.

1.2.4. Die englische Sprache wird insbesondere im Hinblick auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 42 „wissenschaftliche und technologische

Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Computerhardware- und -softwarelösungen“ vom Fachpublikum in erhöhtem Umfang genutzt. Auf dem Gebiet

der erneuerbaren Energien spielt dabei die Solarforschung eine erhebliche Rolle

(„The Minister for the Environment of the ‚Land’ Baden-Württemberg in Germany,

Tanja Gönner, today inaugurates an open-field solar power plant with a total

capacity …“ www.verivox.de/News/…; Zeitschriftenbeitrag: „Concentrating Solar

power plants - How to achive Competiveness“ aus dem Forschungsbereich Energie und Solarforschung des Instituts für Technische Thermodynamik in Köln unter

http://elib.dlr.de/46994; „Solar Thermal Power Plants“ www.amazon.de/Solar-Thermal-Power-Plants-Werner/dp/3527405151). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (GRUR 2006, 411 ff. - Rn. 24 - Matratzen

Concord/Hukla) ist davon auszugehen, dass der Fachverkehr mit der Bedeutung

der englischen Wortfolge daher vertraut ist. Damit fehlt dem lexikalisch belegten

Begriff „Solar Power Plant“ auch für diese Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

1.3. Das angemeldete Zeichen kommt allerdings nicht als Angabe des Inhalts

der Dienstleistung „Erziehung“ in Betracht. Anders als die o. g. Dienstleistung

„Ausbildung“, die relativ eng begrenzte Ausbildungsinhalte und -ziele haben kann,

beispielsweise die Schulung von Mitarbeitern, die in einem Solarkraftwerk eingesetzt werden, ist „Erziehung“ nach dem allgemeinen Sprachverständnis stets auf

übergeordnete Erziehungsziele und -inhalte und die Persönlichkeitsbildung im Allgemeinen ausgerichtet. Es geht um Wertorientierung, Prinzipien und Weltanschauung, aber nicht um die Vermittlung eines einzelnen Sachthemas, weshalb

auch kein hinreichend enger beschreibender Bezug zur Dienstleistung „Erziehung“

erkennbar ist.

2.

Daneben besteht im Umfang der Zurückweisung auch das Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von

der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im

Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Dieses Schutzhindernis besteht selbst dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit

erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige

beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten

ist (vgl. EuGH

GRUR 2004, 674, Rn. 97

- POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38

- BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581

- LOKMAUS). Da das angemeldete Zeichen vorliegend bereits lexikalisch erfasst

und im Hinblick auf die Beschäftigung mit Solaranlagen auch nachgewiesen ist, ist

von einem Freihaltebedürfnis auszugehen.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Ko