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BPatG Beschluss vom 12.12.2007 – 29 W (pat) 60/07
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 60/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 75 933.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Dezember 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker und der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 04. April 2007 wird aufgehoben, soweit
die Eintragung der Anmeldung für die Dienstleistung „Erziehung“
zurückgewiesen wurde.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke Nr. 306 75 933.0
Solar Power Plant
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Papier, Pappe (Karton) sowie
Waren aus Papier, Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten;
Druckereierzeugnisse und Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in
Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Fotografie; Fotoreportagen; Berufsberatung; Reporterdienstleistungen; Übersetzungen; Videoaufnahmen; Mikrofilmaufzeichnungen;
Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Computerhardware- und Softwarelösungen; juristische Dienstleistungen;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 04. April 2007 teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren und Dienstleistungen
„Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Erziehung; Ausbildung; Fotografie; Fotoreportagen; Videoaufnahmen; Mikrofilmaufzeichnungen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Computerhardware- und Softwarelösungen“.
Die teilweise Zurückweisung wurde mit fehlender Unterscheidungskraft begründet.
Die angemeldete Wortfolge „Solar Power Plant“ werde vom Verkehr nur dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen mit einem Bezug
zu Sonnenkraftwerken handele. Der Begriff sei glatt beschreibend. Er entstamme
zwar der englischen Sprache, angesprochen seien hier aber überwiegend Fachkreise und interessierte und informierte Laien, die über ausreichende Englischkenntnisse verfügten.
Dagegen hat die Anmelderin am 26. April 2007 Beschwerde eingelegt. Sie trägt
zunächst vor, dass sie eine Gemeinschaftsmarke mit demselben Verzeichnis beantragt habe. Die Waren und Dienstleistungen „Fotografien, Erziehung, Fotoreportagen, Videoaufnahmen, Mikrofilmaufzeichnungen“ habe das Harmonisierungsamt
für den Binnenmarkt - im Gegensatz zum Deutschen Patent- und Markenamt - für
schutzfähig gehalten. Was die übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen betreffe, so würden auch diese nicht durch das Zeichen „Solar Power
Plant“ beschrieben. „Sonnenkraftwerk“ bezeichne weder die Art noch die Beschaffenheit von Druckereierzeugnissen und Lehr- und Unterrichtsmitteln. Die Tatsache, dass diese Waren den thematischen Inhalt beschreiben könnten, mache das
Zeichen noch nicht zur Merkmalsangabe der Ware. Auch hinsichtlich der weiteren
Dienstleistungen sei ein gedanklicher Transfer erforderlich, um den Bezug zwischen dem Zeichen und der Bedeutung „Sonnenkraftwerk“ herzustellen. Die
Dienstleistung „Betrieb eines solchen Kraftwerks“ sei gerade nicht Gegenstand der
verfahrensgegenständlichen Markenanmeldung. Das Zeichen verfüge daher über
die erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin beantragt daher,
den Beschluss der Markenstelle vom 04. April 2007 aufzuheben.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung der Wortfolge „Solar Power Plant“ sowie von deren Bestandteilen wurde
der Anmelderin übersandt.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache lediglich im Hinblick auf die Dienstleistung „Erziehung“ Erfolg. Für die weiteren verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke
freihaltebedürftig und auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschriften ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von
der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der
Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674
- Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH
GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK).
1.1. Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke dann, wenn
das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren
und ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei
solchen Bezeichnungen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR
2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Dabei ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also auf den Handel und/
oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 ff. - Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Dies
gilt auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird
und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne Weiteres
hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850
- Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner).
1.2. Die englische Wortfolge „Solar Power Plant“ ist lexikalisch belegt und bedeutet „Solaranlage; Solarkraftwerk“ (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch,
3. Aufl. 2005, [CD-ROM]; http://dict.leo.org/).
1.2.1. Für die zurückgewiesenen Waren „Bücher, Zeitungen und Zeitschriften;
Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate)“ ist die angemeldete Wortfolge als titelartige Inhaltsangabe geeignet.
Das angesprochene Publikum wird das Zeichen in seiner Gesamtheit als Hinweis
auf die Beschäftigung mit einem Solarkraftwerk verstehen. Die Recherche hat insoweit u. a. den Nachweis für ein Buch mit dem Titel „Solar Thermal Power
Plants“ ergeben, in dessen Kurzbeschreibung ausgeführt wird: „ … Die Autoren
beschreiben im vorliegenden Band die wirtschaftlich-technischen Grundlagen solarthermischer Kraftwerke. …“
(www.amazon.de/Solar-Thermal-Power-Plants-
Werner/dp/3527405151).
1.2.2. Auch „Fotografie; Fotoreportagen; Videoaufnahmen; Mikrofilmaufzeichnungen“ können thematische Belange abbilden und visuell z. B. Planung, Bau und
Entstehung eines Solarkraftwerks dokumentieren. In Verbindung mit der angemeldeten Wortfolge wird der Verkehr daher nur die bildliche Darstellung einer Solaranlage, nicht aber den Hinweis auf einen bestimmten Hersteller erwarten.
1.2.3. Lehr- und Unterrichtsmittel, die als Schulungsunterlagen häufig in druckschriftlicher Form vorliegen, können sich thematisch ebenfalls mit Bau, Nutzung
und Unterhaltung von Solaranlagen beschäftigen und zur Ausbildung von Physikern, Ingenieuren, Anlagenbetreibern oder einem anderen Personenkreis dienen.
Damit eignet sich das angemeldete Zeichen auch als Sachhinweis auf die Dienstleistung „Ausbildung“.
1.2.4. Die englische Sprache wird insbesondere im Hinblick auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 42 „wissenschaftliche und technologische
Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Computerhardware- und -softwarelösungen“ vom Fachpublikum in erhöhtem Umfang genutzt. Auf dem Gebiet
der erneuerbaren Energien spielt dabei die Solarforschung eine erhebliche Rolle
(„The Minister for the Environment of the ‚Land’ Baden-Württemberg in Germany,
Tanja Gönner, today inaugurates an open-field solar power plant with a total
capacity …“ www.verivox.de/News/…; Zeitschriftenbeitrag: „Concentrating Solar
power plants - How to achive Competiveness“ aus dem Forschungsbereich Energie und Solarforschung des Instituts für Technische Thermodynamik in Köln unter
http://elib.dlr.de/46994; „Solar Thermal Power Plants“ www.amazon.de/Solar-Thermal-Power-Plants-Werner/dp/3527405151). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (GRUR 2006, 411 ff. - Rn. 24 - Matratzen
Concord/Hukla) ist davon auszugehen, dass der Fachverkehr mit der Bedeutung
der englischen Wortfolge daher vertraut ist. Damit fehlt dem lexikalisch belegten
Begriff „Solar Power Plant“ auch für diese Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
1.3. Das angemeldete Zeichen kommt allerdings nicht als Angabe des Inhalts
der Dienstleistung „Erziehung“ in Betracht. Anders als die o. g. Dienstleistung
„Ausbildung“, die relativ eng begrenzte Ausbildungsinhalte und -ziele haben kann,
beispielsweise die Schulung von Mitarbeitern, die in einem Solarkraftwerk eingesetzt werden, ist „Erziehung“ nach dem allgemeinen Sprachverständnis stets auf
übergeordnete Erziehungsziele und -inhalte und die Persönlichkeitsbildung im Allgemeinen ausgerichtet. Es geht um Wertorientierung, Prinzipien und Weltanschauung, aber nicht um die Vermittlung eines einzelnen Sachthemas, weshalb
auch kein hinreichend enger beschreibender Bezug zur Dienstleistung „Erziehung“
erkennbar ist.
2.
Daneben besteht im Umfang der Zurückweisung auch das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von
der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Dieses Schutzhindernis besteht selbst dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit
erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige
beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten
ist (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Rn. 97
- POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38
- BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581
- LOKMAUS). Da das angemeldete Zeichen vorliegend bereits lexikalisch erfasst
und im Hinblick auf die Beschäftigung mit Solaranlagen auch nachgewiesen ist, ist
von einem Freihaltebedürfnis auszugehen.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Ko