Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 18.12.2007 – 25 W (pat) 159/05
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 159/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 45 244 08.05
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der
Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 18. Oktober 1996 angemeldete Marke
CEFA
ist am 29. November 1996 für die Waren
„Pharmazeutische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial“
unter der Nummer 396 45 244 in das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der älteren, für die Waren
„01
Produits chimiques destinés à l'industrie, aux sciences et aux analyses en labo
réactifs chimiques et produits pour le diagnostic à usage scientifique.
03 Cosmétiques, shampooings médicinaux et non médicinaux, cosmétiques pour le
du visage et de la peau, bases pour cosmétiques; dentifrices.
05 Préparations pharmaceutiques, vétérinaires et hygiéniques, formulations galéniques et formes de présentation de préparations; principes actifs et substances
pharmaceutiques; produits pour le diagnostic à usage médical, aliments pour bébés, thés médicinaux, emplâtres, matériel pour pansements; matières premières
et excipients et produits intermédiaires pour la fabrication de produits pharmaceutiques; désinfectants, antiseptiques.
10 Appareils et instruments chirurgicaux, médicaux, dentaires et vétérinaires, seringues; articles orthopédiques; aérosols à usage médical; catheters”
.
eingetragenen IR-Marke 565 664
MEPHA
Widerspruch eingelegt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor der Markenstelle die
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „Mepha“ für Arzneimittel und
pharmazeutische Erzeugnisse zunächst bestritten, jedoch nach Vorlage von Benutzungsunterlagen mit Schriftsatz vom 7. September 1999 erklärt, die Einrede
nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 17. Juni 2004 und 22. August 2005, von denen einer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen.
Ausgehend von einer nach der maßgeblichen Registerlage möglichen Identität der
Waren sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien insgesamt strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen,
denen die angegriffene Marke jedoch genüge.
Schriftbildlich scheide eine Verwechslungsgefahr wegen der abweichenden Buchstabenzahl sowie den unterschiedlichen Konturen der abweichenden Buchstaben
an den Wortanfängen, „C" / „M" und in den Wortmitten, „F" / „PH“ aus.
Auch in klanglicher Hinsicht reiche der Abstand zwischen beiden Marken aus.
Zwar verfügten die beiden wie „Tse-fa“ und „me-fa“ ausgesprochenen Marken
über die gleiche Silbenzahl, Silbengliederung sowie über eine identische Vokalfolge „E-A“. Jedoch bilde der weiche, klangschwache Anfangskonsonant „M" der
Widerspruchsmarke einen merklichen Kontrast zur insgesamt härter klingenden
angegriffenen Marke „Tse-fa". Bei der Lautfolge „Ts" handele es sich um eine
auffällige Spreng-/Zahnlautkombination, die selbst aus der ungenauen Erinnerung
heraus nicht für ein weiches „M" gehalten würde. Diese Unterschiede sorgten aber
bei den relativ leicht erfassbaren und kurzen Markenwörtern für eine hinreichend
sichere Unterscheidung, zumal sie sich am in aller Regel stärker beachteten
Wortanfang befinden würden.
Für eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen lägen keine Anhaltspunkte
vor.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2004 und 22. August 2005
aufzuheben und die Löschung der Marke 396 45 244 anzuordnen.
Ausgehend von einer nach der Registerlage möglichen Warenidentität sei zur
Vermeidung einer Verwechslungsgefahr ein besonders deutlicher Abstand erforderlich, den die angegriffene Marke jedoch nicht einhalte.
Silbenzahl, Vokalfolge, die Klangfolge „efa" sowie Sprech- und Betonungsrhythmus seien identisch. Die übereinstimmenden und in beiden Markenwörtern jeweils
lang gesprochenen Vokale „A“ und „E“ prägten dabei das Klangbild gemeinsam
mit den klanglich übereinstimmenden Konsonanten „F“ bzw. „PH“ so sehr, dass
allein die Abweichung in den Anfangskonsonanten „M“ bzw. „C“ einer Verwechslungsgefahr nicht hinreichend entgegenwirke. Diese könne insbesondere bei
flüchtiger Aufnahme der Marken leicht überhört bzw. bei der Aussprache "verschluckt" werden. Der Verkehr werde den Anfangskonsonanten „C“ der angegriffenen Marke entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht wie „Ts", sondern eher als „K" aussprechen wie z. B. in den Vornamen „Corinna", „Cathrin",
„Clarissa" oder in Worten wie „Calcium", „Cortison", „Cosmos", „Ceramic". Bei einer Aussprache der angegriffenen Marke wie „KEFA“ seien aber die klanglichen
Übereinstimmungen zu der wie "MEFA" ausgesprochenen Widerspruchsmarke
eklatant. Das Bundespatentgericht habe ferner in einer Reihe von - im einzelnen
von der Widersprechenden benannten - Entscheidungen festgestellt, dass allein
eine Abweichung in den Anfangskonsonanten von ansonsten identischen Markenwörtern nicht zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr ausreiche. Beide
Marken seien danach auch hier gerade aus einem undeutlichen Erinnerungsbild
heraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit auseinander zu halten.
Dies gelte auch für einen schriftbildlichen Vergleich, wobei vorrangig auf eine
handschriftliche Schreibweise abzustellen sei, da beide Marken sich u. a. auf Arzneimittel bezögen, die oftmals handschriftlich verordnet würden Handschriftlich
könnten aber die Buchstaben „ph" in der Widerspruchsmarke "MEPHA" ihrem optischen Eindruck nach sehr leicht zu einem „f" verschmelzen. Zudem könne auch
nicht ausgeschlossen werden, dass die Widerspruchsmarke "MEPHA" fälschlicherweise mit einem "f" geschrieben werde, was sogar angesichts der aktuellen
Rechtschreibreform auf der Hand liege.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Beide Marken hielten durch die abweichenden Anfangskonsonanten am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang einen ausreichenden Abstand zueinander ein.
Selbst wenn das Anfangs- „C" (Zahnlaut) als „K" (Gaumenlaut) ausgesprochen
würde, bestünde ein deutlicher Unterschied zum weichen Lippenlaut des Anfangs-
„M". Ebensowening bestehe auch in schriftbidlicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,
da keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt.
Ausgehend von einer nach der Registerlage möglichen Warenidentität sowie einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind zwar
insgesamt strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die
angegriffene Marke jedoch sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht gerecht wird. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Fachverkehr auch
allgemeine Verkehrskreise. Dabei ist entsprechend dem Verbraucherleitbild des
EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2),
dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen
unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567 - Picasso), der jedoch
allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer begegnet als vielen anderen Produkten des
täglichen Lebens
(vgl. BGH GRUR 1995, 50 –
INDOREKTAL / INDOHEXAL).
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der
Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist,
dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 110).
Schriftbildlich unterscheiden sich beide Marken durch die unterschiedliche Buchstabenzahl sowie die Abweichungen am Wortanfang und in der Wortmitte deutlich
voneinander, wobei bei einer - seitens der Widersprechenden in den Vordergrund
gestellten - handschriftlichen Wiedergabe zusätzlich noch die abweichenden
Ober- und Unterlängen bei den Buchstaben „f“ der angegriffenen Marke und „p“
der Widerspruchsmarke zu einer hinreichend sicheren Unterscheidung beitragen.
Abzustellen ist dabei allein auf die registrierte Form der Marke (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 93), so dass möglicherweise auftretende Schreibfehler bei der schriftlichen Wiedergabe keine Berücksichtigung
finden können. Beachtet man ferner, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, so sind nach
dem Gesamteindruck beider Marken schriftbildliche Verwechslungen nicht zu befürchten.
Aber auch in klanglicher Hinsicht halten beide Marken einen noch hinreichenden
Abstand ein. Zwar unterscheiden sie sich bei mündlicher Wiedergabe nur in den
Anlauten „C“ und „M“, da die Lautfolge „PH“ bei der Widerspruchsmarke ebenfalls
als „F“ ausgesprochen wird. Zu berücksichtigen ist aber, dass entgegen der Auffassung der Widersprechenden der Verkehr den Anfangskonsonanten „C“ der angegriffenen Marke wegen des nachfolgenden „E“ nicht als „K“, sondern als Z-Laut
bzw. scharfes „S“ i. S. von „ts“ aussprechen wird (vgl. DUDEN; Aussprachewörterbuch, 4. Aufl. S. 75). Die seitens der Widersprechenden angesprochene Artikulation als „K“ findet sich hingegen in aller Regel nur dann, wenn dem „C“ die
Buchstaben „a“, „l“, „o“, „r“ oder „u“ nachfolgen, wie es auch bei den seitens der
Widerspechenden genannten Beispielswörtern der Fall ist (vgl. DUDEN; aaO). Der
insoweit abweichende Begriff „Ceramic“ kann dabei nicht zum Vergleich herangezogen werden, da es sich um die englischsprachige Version des deutschen Wortes „Keramik“ handelt (vgl. DUDEN Oxford Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl.,
S. 985).
Dieser markant am Wortanfang der angegriffenen Marke hervortretende Zischlaut
führt dann aber zu einer deutlichen klanglichen Abweichung gegenüber dem weich
und eher unauffällig klingenden Lippenlaut „M“ am Anfang der Widerspruchsmarke. Dieser kaum überhörbare Unterschied in den Anlauten der beiden danach
wie „Tse-fa“ und „Me-fa“ ausgesprochenen Markenwörter wirkt sich um so nachhaltiger auf deren Gesamtklangbild aus, als es sich um relativ kurze und leicht erfassbare Markenwörter handelt, bei denen klangliche Abweichungen das gesamte
Klanggepräge ohnehin stärker beeinflussen, und die Abweichungen sich zudem
am in aller Regel stärker beachteten Wortanfang befinden. Für den Fachverkehr
ergibt sich eine zusätzliche Unterscheidungshilfe noch daraus, dass die angegriffene Marke klanglich mit der als Anfangsbestandteil mehrerer Wirkstoffbezeichnungen verwendeten und daher jedenfalls Fachkreisen weitgehend geläufigen
Lautfolge „Cepha“ der INN „Cephaclor“, „Cephadroxil“, „Cephaloxin“ und „Cephazolin“ übereinstimmt. Unter Berücksichtigung des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads, den - wie bereits dargelegt - der Verbraucher in der Regel den hier einschlägigen Produkten entgegenbringt, reichen daher nach Auffassung des Senats
im konkreten Fall die Unterschiede am Wortanfang beider Marken noch aus, um
auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen
undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 –
Lloyd/Loints) ein hinreichend sicheres Auseinanderhalten selbst unter strengen
Anforderungen an den Markenabstand zu gewährleisten, wenngleich es sich insoweit bereits um einen Grenzfall handeln mag.
Die seitens der Widersrprechenden genannten Entscheidungen bieten keinen
Anlass für eine abweichende Beurteilung. Zum einen standen sich dabei zum Teil
erheblich längere Markenwörter wie z. B. „COROTENOL / Blocotenol“ (BPatG
30 W (pat) 17/94) oder „RINOMICINE / KLINOMYCIN“ (BPatG 30 W (pat) 164/97)
gegenüber; zum anderen war die klangliche Abweichung in den Anfangslauten
z. B. bei „TENA / PENA“ (BPAtG 30 W (pat) 23/96) oder „CRINAL / PINAL“
(BPatG 25 W (pat) 85/94) nicht so markant und deutlich wie es vorliegend bei den
wie „Tse“ und „Me“ artikulierten Wortanfängen beider Vergleichsmarken der Fall
ist. Die dazu weiter benannte Entscheidung
„Sandel
/Pandel“
(BpatG
25 W (pat) 18/98) kann zum Vergleich nicht herangezogen werden, da der Senat
dort eine - hier nicht in Betracht kommende - schriftbildliche Verwechslungsgefahr
angenommen hat, sich jedoch zu einer klanglichen Verwechslungsgefahr nicht
geäußert hat.
Für eine Verwechslungsgefahr unter einem anderen Gesichtspunkt bieten sich
keine Anhaltspunkte.
Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher keinen Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
Kliems
Bayer
Merzbach
Na