Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.12.2007 – 28 W (pat) 80/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 80/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 10 249.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom 19. Dezember 2007 unter Mitwirkung des V
orsitzenden
R
ichters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
3D Insulation
Die Anmeldung der Wortmarke
für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 19
„Baumaterialien (nicht aus Metall); Platten, Leisten, Stangen und
Tafeln (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Holzwaren, Holzwerkstoffe, ganz oder überwiegend aus Holz bestehende verleimte
Pressplatten, Spanplatten und Faserplatten für Bauzwecke bestimmt; Parkettplatten und -tafeln; Hochdrucklaminate für Bodenbeschichtungen“
wurde von der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, da es sich bei ihr um ein
en
b
eschreibenden Hinweis auf besonders hochwertige Dämmstoffe bzw. mit solchen
Dämmstoffen versehene Waren handle, die in dreidimensionaler Hinsicht, also
mit
h
öchster Genauigkeit dämmten. Diese Wertung finde seine Bestätigung auch in
e
iner Stellungnahme des Fachverbands Mineralfaserindustrie e.V. (FMI). Der
Verkehr werde der Marke keinerlei betriebliche Herkunftsfunktion zuordnen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
den Beschluss der
Markenstelle für Klasse 19 vom 13. Juli 2006
aufzuheben.
Unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichts erster
Instanz und des Bundespatentgerichts zu verschiedenen Wortmarken trägt sie
vor, bei Anlegung des in diesen Entscheidungen angelegten Prüfungsmaßstabs
könne auch der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht
abgesprochen werden. Es bleibe völlig offen, wie die beanspruchten Waren mit
dem Begriff „dreidimensional“ beschrieben werden könnten. Ein direkt beschreibender Bezug zu den fraglichen Waren sei somit nicht gegeben. An dieser
Wertung könne auch die von der Markenstelle eingeholte Stellungnahme des FMI
nichts ändern.
Nachdem der Anmelderin mit Zwischenverfügung des Senats vom 12. November 2007 verschiedene Internetnachweise zur Hervorhebung der Dreidimensionalität der verfahrensgegenständlichen Waren als besondere produktbezogene
Eigenschaft übermittelt wurden, hat die Anmelderin hierzu ausgeführt, die fraglichen Belege seien lediglich auf eine dreidimensionale Faservernetzung bezogen,
die mit der angemeldeten Marke aber nicht beschrieben werde. Andere Treffer
blieben in ihrer Relevanz unverständlich. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin
ihren Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen
und beantragt, im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat die angemeldete
Marke zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung die Eignung einer Marke, die von der Anmeldung umfassten Waren
oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und sie dadurch von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH MarkenR 2007, 437, Rdn. 34 - Rot-weiße,
rechteckige Tablette; BGH WRP 2008, 107, Rdn. 23 - Fronthaube). Ob eine Marke
d
ie erforderliche Unterscheidungskraft aufweist,
ist
im Hinblick auf die
angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen sowie im Hinblick auf die mit
ihnen angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Insoweit ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen, der mit den jeweiligen Branchenumständen des einschlägigen
Warensektors vertraut ist. Keine Unterscheidungskraft in diesem Sinne besitzen
vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Bedeutungsgehalt oder eine Werbeaussage allgemeiner Art
zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2006,
850 ff., Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Maßgebend ist also, ob der Verkehr in
der Marke einen Herkunftshinweis sieht oder nicht. Die Herkunftsfunktion der
Marke muss dabei aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher stets im
Vordergrund stehen, während weitere mögliche Funktionen - wie etwa eine
Werbefunktion - daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICH-
KEIT).
Wenn die Anmelderin vorträgt, bei der Prüfung der Unterscheidungskraft sei ein
großzügiger Maßstab anzulegen, verkennt sie, dass einer solchen „großzügigen“,
also den Schutz der angemeldeten Marke im Zweifel zulassenden Eintragungspraxis, vom EuGH bereits ausdrücklich eine Absage erteilt wurde (vgl. nochmals
EuGH a. a. O., Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Stattdessen
hat der EuGH wiederholt die Unverzichtbarkeit einer strengen und umfassenden
Prüfung der absoluten Schutzhindernisse hervorgehoben (vgl. EuGH GRUR 2004,
1027, 1030, Rdn. 45
- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH
GRUR 2004, 674, 680 Rdn. 123–125 - Postkantoor; EuGH GRUR 2003, 604, 607,
R
dn. 52 ff. - Libertel). Ergeben die Feststellungen im Einzelfall keinen Nachweis
für die Eignung einer angemeldeten Marke, ihre Herkunftsfunktion erfüllen zu
können, ist die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen.
Bei dem ersten Bestandteil „3D" der angemeldeten Marke handelt es sich um ein
im deutschen und englischen Sprachraum gebräuchliches Kürzel für das Adjektiv
„dreidimensional“ (vgl. BPatG 27 W (pat) 165/04 - T-3D / T-D1; sowie HABM -
R0366/04-2 - 3D-Panorama, beide Entscheidungen veröffentlicht auf PAVIS
PROMA CD-ROM). Das Kürzel „3D“ wird dabei insbesondere in der technischen
Fachsprache in Kombination mit weiteren Sachbegriffen verwendet. Im Zusammenhang mit Baumaterialien sind die Begriffe „Dimension“ bzw. „dimensional“
dem Publikum zudem auch als Hinweis auf unterschiedliche Bauteilgruppen, wie
Dach, Decke oder Wand und damit auf die verschiedenen raumbezogenen
Dimensionen eines Gebäudes verständlich. Dem weiteren, englischen Markenwort
„Insulation“ kommen die Begriffsinhalte „Dämmung, Dämmstoff, Isolierung“ zu
(vgl. LEO, English-German Dictionary, http://dict.leo.org). Die mit der Anmeldung
beanspruchten Waren richten sich insbesondere an Fachpublikum, wie Architekten, Ingenieure und Handwerksbetriebe, an deren Englischkenntnisse regelmäßig besonders hohe Anforderungen gestellt werden können. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass dem übe
rwiegenden Teil des angesprochenen Verkehrs
d
er dargestellte Begriffsinhalt des englischen Wortes „Insulation“ verständlich ist.
Zudem sind hinsichtlich der Frage, ob die beteiligten Verkehrskreise eine fremdsprachige Wortverbindung in ihrem Bedeutungsgehalt verstehen können, stets die
am Handel mit den fraglichen Waren beteiligten Fachkreise zu berücksichtigen
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24, 26, 32 - Matratzen Concord/Hukla),
die in jedem Fall über die erforderlichen Englischkenntnisse verfügen. Somit ergibt
sich aus der sprachüblich gebildeten Marke in ihrer Gesamtheit für den Verkehr
der unmittelbar verständliche Begriffsgehalt „dreidimensionale Dämmung, dreidimensionale Isolierung, dreidimensionale Dämmstoffe“ und damit hinsichtlich der
mit ihr beanspruchten Waren eine unzweideutige Aussage über ein wesentliches
Merkmal der fraglichen Waren.
Diese Wertung wird auch durch den Marktauftritt der Anmelderin bestätigt. So
bewirbt sie auf
ihrer Homepage
(unter http://www.krono.com/cms/beitrag/10008434/32141) ihre Dämmstoffe unter dem Sachhinweis „Insulation in 3D“.
Dass es sich hierbei um eine beschreibende Sachaussage handelt, wurde auch
von der Anmelderin nicht bestritten. Darüber findet sich auf der Homepage (unter
http://www.krono.com/cms/beitrag/10008434/32141) die weitere Produktbeschreibung: „Kronotherm-wood fibre insulation is the result of innovative technological
development and optimisation processes. Whether for ceilings, walls or roofs …
you will
find
the optimal solution
for all
three dimensions“. Auf der
deutschsprachigen Version der Homepage unter (http://www.krono.com/cms/beitrag/10007506/153928) findet sich ebenfalls der Hinweis: „Dämmen in 3D … Ob
für Decken, Wände oder Dächer – im kronotherm-Produktionssortiment finden Sie
fü
r alle drei Raumdimensionen die optimale Lösung …“ (unter http://www.krono.com/cms/beitrag/10008431/32141/). Nachdem nicht anzunehmen ist, dass die
Anmelderin bei der Formulierung ihrer Produktpräsentationen von der Unverständlichkeit ihrer eigenen, warenbeschreibenden Ausführungen ausgeht, belegen
diese Internetfundstellen die Wertung der Markenstelle und des Senats, dass der
angesprochene Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres als beschreibenden Sachhinweis verstehen wird.
Dass sich dieser Sachhinweis „3D Insulation“ auf relevante Produktmerkmale
bezieht, hat auch der Fachverband Mineralfaserindustrie e.V. (FMI) in seiner von
der Markenstelle angeforderten Stellungnahme bestätigt, in der er die dreidimensionale Wirkweise von Dämm- und Isolierstoffen als zentrale produktbezogene Eigenschaft benannt hat. Soweit die Anmelderin dem entgegenhält, der
FMI besitze nicht die Kompetenz, sich zu Schutzfähigkeitsfragen äußern zu
können, verkennt sie, dass der FMI insoweit nicht die markenr
echtliche Schutzfähigkeit bewertet, sondern zur Frage Stellung genommen hat, ob ein sachlicher
Zusammenhang zwischen dämmenden Baustoffen und dem Hinweis „Dämmen in
3D“ bestehen kann. Hierzu besitzt er zweifellos die erforderliche Fachkompetenz
und hat diese Frage bejaht. Der Gesichtspunkt, dass die Bezeichnung „3D
Insulation“ den angesprochenen Verbrauchern möglicherweise keine abschließenden technischen Details vermittelt, vermag keine andere Wertung zu begründen (vgl. hierzu EuG GRUR Int. 2003, 834, Rdn. 30 – Best Buy). Die
Verbraucher neigen erfahrungsgemäß nicht dazu, ggf. verbleibende „Ungereimtheiten“ oder offene Fragen in einer verständlichen, schlagwortartigen Sachaussage zu analysieren und daraus eine betriebskennzeichnende Wirkung
abzuleiten. Dies umso weniger, als dem typischen, dem markenrechtlichen Leitbild
entsprechenden Verbraucher bewusst ist, dass eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit von Sachaussagen durchaus gewollt sein kann, um einen weiten
Bereich waren- oder dienstleistungsbezogenen Eigenschaften erfassen zu
können, ohne diese im einzelnen benennen zu müssen (BPatG 24 W (pat) 256/03
-
Tabakwelt, zusammenfassend auf PAVIS veröffentlicht).
Die von der Markenstelle und vom Senat getroffenen Feststellungen belegen nach
alldem die Annahme, dass der angesprochene Verkehr die Anmeldemarke ohne
weitergehendere Überlegungen lediglich als werbeübliche Anpreisung bzw. als
Sachhinweis werten wird. Der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Nachweis der
konkreten Unterscheidungskraft (vgl. EuGH MarkenR 2007,
37, Rdn. 34 - Rot-weiße, rechteckige Tablette; GRUR Int. 2004, 631, 633 f.,
Rdn. 38 - Dreidimensionale Tabletten
form I; MarkenR 2006, 19, 21, Rdn. 28 -
S
tandbeutel; sowie das Urteil vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C-
238/06, R
dn. 80 - Form einer Kunststoffflasche, veröffentlicht unter http://curia.euro
pa.eu) konnte im vorliegenden Fall somit nicht erbracht werden. Bei dieser
Sachlage widerspricht es dem Allgemeininteresse, die angemeldete Marke du
rch
ihre Eintragung ins Register zugunsten der Anmelderin zu monopolisieren und der
Verwendung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (EuGH GRUR
Int 2004, 631, 634, Rdn. 48 - Dreidimensionale Tablettenform I).
Soweit die Anmelderin zur Begründung der Schutzfähigkeit der angemeldeten
Marke auf drei Entscheidungen des EuG bzw. des BPatG verweist, vermag dies
keine andere Wertung zu begründen. So hatte der EuG in seinen Entscheidungen
„EASYBANK“ (EuG GRUR Int. 2001, 756) und „CELLTECH“ (EuG GRUR
Int. 2005, 831) hervorgehoben, dass die fraglichen Begriffe zu vage und zu
unbestimmt seien, um als beschreibender Ausdruck für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen verstanden zu werden. In der von der Anmelderin zitierten
Entscheidung „prima SUN“ des Bundespatentgerichts (BPatG 24 W (pat) 087/04,
veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM) war ebenfalls festgestellt worden,
dass sich dem Verkehr ein beschreibender Begriffsgehalt der Marke dem Verkehr
nicht unmittelbar erschließen könne, da es sich bei dem Wortbestandteil „sun“ um
kein fachspezifisches Synonym handelte. Im vorliegenden Verfahren haben sich
aber hinsichtlich des maßgeblichen Verkehrsverständnisses gerade die gegenteiligen Feststellungen ergeben, nicht zuletzt aufgrund des eigenen Marktauftritts
der Anmelderin selbst.
Der angemeldeten Marke fehlt somit die notwendige Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da ein werbemäßig anpreisender bzw. beschreibender
Zusammenhang im Hinblick auf alle fraglichen Waren im Vordergrund steht, besteht keine Möglichkeit zu einer Differenzierung innerhalb des beschwerdegegenständlichen Warenverzeichnisses. Auch die Anmelderin selbst hat hierzu
nichts vorgetragen.
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Stoppel
Werner
Schell
Me