Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 19.12.2007 – 28 W (pat) 80/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 80/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 305 10 249.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom 19. Dezember 2007 unter Mitwirkung des V

orsitzenden

R

ichters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

3D Insulation

Die Anmeldung der Wortmarke

für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 19

„Baumaterialien (nicht aus Metall); Platten, Leisten, Stangen und

Tafeln (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Holzwaren, Holzwerkstoffe, ganz oder überwiegend aus Holz bestehende verleimte

Pressplatten, Spanplatten und Faserplatten für Bauzwecke bestimmt; Parkettplatten und -tafeln; Hochdrucklaminate für Bodenbeschichtungen“

wurde von der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, da es sich bei ihr um ein

en

b

eschreibenden Hinweis auf besonders hochwertige Dämmstoffe bzw. mit solchen

Dämmstoffen versehene Waren handle, die in dreidimensionaler Hinsicht, also

mit

h

öchster Genauigkeit dämmten. Diese Wertung finde seine Bestätigung auch in

e

iner Stellungnahme des Fachverbands Mineralfaserindustrie e.V. (FMI). Der

Verkehr werde der Marke keinerlei betriebliche Herkunftsfunktion zuordnen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den Beschluss der

Markenstelle für Klasse 19 vom 13. Juli 2006

aufzuheben.

Unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichts erster

Instanz und des Bundespatentgerichts zu verschiedenen Wortmarken trägt sie

vor, bei Anlegung des in diesen Entscheidungen angelegten Prüfungsmaßstabs

könne auch der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht

abgesprochen werden. Es bleibe völlig offen, wie die beanspruchten Waren mit

dem Begriff „dreidimensional“ beschrieben werden könnten. Ein direkt beschreibender Bezug zu den fraglichen Waren sei somit nicht gegeben. An dieser

Wertung könne auch die von der Markenstelle eingeholte Stellungnahme des FMI

nichts ändern.

Nachdem der Anmelderin mit Zwischenverfügung des Senats vom 12. November 2007 verschiedene Internetnachweise zur Hervorhebung der Dreidimensionalität der verfahrensgegenständlichen Waren als besondere produktbezogene

Eigenschaft übermittelt wurden, hat die Anmelderin hierzu ausgeführt, die fraglichen Belege seien lediglich auf eine dreidimensionale Faservernetzung bezogen,

die mit der angemeldeten Marke aber nicht beschrieben werde. Andere Treffer

blieben in ihrer Relevanz unverständlich. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin

ihren Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen

und beantragt, im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Markenstelle hat die angemeldete

Marke zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung die Eignung einer Marke, die von der Anmeldung umfassten Waren

oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und sie dadurch von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH MarkenR 2007, 437, Rdn. 34 - Rot-weiße,

rechteckige Tablette; BGH WRP 2008, 107, Rdn. 23 - Fronthaube). Ob eine Marke

d

ie erforderliche Unterscheidungskraft aufweist,

ist

im Hinblick auf die

angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen sowie im Hinblick auf die mit

ihnen angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Insoweit ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen, der mit den jeweiligen Branchenumständen des einschlägigen

Warensektors vertraut ist. Keine Unterscheidungskraft in diesem Sinne besitzen

vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Bedeutungsgehalt oder eine Werbeaussage allgemeiner Art

zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2006,

850 ff., Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Maßgebend ist also, ob der Verkehr in

der Marke einen Herkunftshinweis sieht oder nicht. Die Herkunftsfunktion der

Marke muss dabei aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher stets im

Vordergrund stehen, während weitere mögliche Funktionen - wie etwa eine

Werbefunktion - daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICH-

KEIT).

Wenn die Anmelderin vorträgt, bei der Prüfung der Unterscheidungskraft sei ein

großzügiger Maßstab anzulegen, verkennt sie, dass einer solchen „großzügigen“,

also den Schutz der angemeldeten Marke im Zweifel zulassenden Eintragungspraxis, vom EuGH bereits ausdrücklich eine Absage erteilt wurde (vgl. nochmals

EuGH a. a. O., Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Stattdessen

hat der EuGH wiederholt die Unverzichtbarkeit einer strengen und umfassenden

Prüfung der absoluten Schutzhindernisse hervorgehoben (vgl. EuGH GRUR 2004,

1027, 1030, Rdn. 45

- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH

GRUR 2004, 674, 680 Rdn. 123–125 - Postkantoor; EuGH GRUR 2003, 604, 607,

R

dn. 52 ff. - Libertel). Ergeben die Feststellungen im Einzelfall keinen Nachweis

für die Eignung einer angemeldeten Marke, ihre Herkunftsfunktion erfüllen zu

können, ist die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen.

Bei dem ersten Bestandteil „3D" der angemeldeten Marke handelt es sich um ein

im deutschen und englischen Sprachraum gebräuchliches Kürzel für das Adjektiv

„dreidimensional“ (vgl. BPatG 27 W (pat) 165/04 - T-3D / T-D1; sowie HABM -

R0366/04-2 - 3D-Panorama, beide Entscheidungen veröffentlicht auf PAVIS

PROMA CD-ROM). Das Kürzel „3D“ wird dabei insbesondere in der technischen

Fachsprache in Kombination mit weiteren Sachbegriffen verwendet. Im Zusammenhang mit Baumaterialien sind die Begriffe „Dimension“ bzw. „dimensional“

dem Publikum zudem auch als Hinweis auf unterschiedliche Bauteilgruppen, wie

Dach, Decke oder Wand und damit auf die verschiedenen raumbezogenen

Dimensionen eines Gebäudes verständlich. Dem weiteren, englischen Markenwort

„Insulation“ kommen die Begriffsinhalte „Dämmung, Dämmstoff, Isolierung“ zu

(vgl. LEO, English-German Dictionary, http://dict.leo.org). Die mit der Anmeldung

beanspruchten Waren richten sich insbesondere an Fachpublikum, wie Architekten, Ingenieure und Handwerksbetriebe, an deren Englischkenntnisse regelmäßig besonders hohe Anforderungen gestellt werden können. Es ist deshalb

davon auszugehen, dass dem übe

rwiegenden Teil des angesprochenen Verkehrs

d

er dargestellte Begriffsinhalt des englischen Wortes „Insulation“ verständlich ist.

Zudem sind hinsichtlich der Frage, ob die beteiligten Verkehrskreise eine fremdsprachige Wortverbindung in ihrem Bedeutungsgehalt verstehen können, stets die

am Handel mit den fraglichen Waren beteiligten Fachkreise zu berücksichtigen

(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24, 26, 32 - Matratzen Concord/Hukla),

die in jedem Fall über die erforderlichen Englischkenntnisse verfügen. Somit ergibt

sich aus der sprachüblich gebildeten Marke in ihrer Gesamtheit für den Verkehr

der unmittelbar verständliche Begriffsgehalt „dreidimensionale Dämmung, dreidimensionale Isolierung, dreidimensionale Dämmstoffe“ und damit hinsichtlich der

mit ihr beanspruchten Waren eine unzweideutige Aussage über ein wesentliches

Merkmal der fraglichen Waren.

Diese Wertung wird auch durch den Marktauftritt der Anmelderin bestätigt. So

bewirbt sie auf

ihrer Homepage

(unter http://www.krono.com/cms/beitrag/10008434/32141) ihre Dämmstoffe unter dem Sachhinweis „Insulation in 3D“.

Dass es sich hierbei um eine beschreibende Sachaussage handelt, wurde auch

von der Anmelderin nicht bestritten. Darüber findet sich auf der Homepage (unter

http://www.krono.com/cms/beitrag/10008434/32141) die weitere Produktbeschreibung: „Kronotherm-wood fibre insulation is the result of innovative technological

development and optimisation processes. Whether for ceilings, walls or roofs …

you will

find

the optimal solution

for all

three dimensions“. Auf der

deutschsprachigen Version der Homepage unter (http://www.krono.com/cms/beitrag/10007506/153928) findet sich ebenfalls der Hinweis: „Dämmen in 3D … Ob

für Decken, Wände oder Dächer – im kronotherm-Produktionssortiment finden Sie

r alle drei Raumdimensionen die optimale Lösung …“ (unter http://www.krono.com/cms/beitrag/10008431/32141/). Nachdem nicht anzunehmen ist, dass die

Anmelderin bei der Formulierung ihrer Produktpräsentationen von der Unverständlichkeit ihrer eigenen, warenbeschreibenden Ausführungen ausgeht, belegen

diese Internetfundstellen die Wertung der Markenstelle und des Senats, dass der

angesprochene Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres als beschreibenden Sachhinweis verstehen wird.

Dass sich dieser Sachhinweis „3D Insulation“ auf relevante Produktmerkmale

bezieht, hat auch der Fachverband Mineralfaserindustrie e.V. (FMI) in seiner von

der Markenstelle angeforderten Stellungnahme bestätigt, in der er die dreidimensionale Wirkweise von Dämm- und Isolierstoffen als zentrale produktbezogene Eigenschaft benannt hat. Soweit die Anmelderin dem entgegenhält, der

FMI besitze nicht die Kompetenz, sich zu Schutzfähigkeitsfragen äußern zu

können, verkennt sie, dass der FMI insoweit nicht die markenr

echtliche Schutzfähigkeit bewertet, sondern zur Frage Stellung genommen hat, ob ein sachlicher

Zusammenhang zwischen dämmenden Baustoffen und dem Hinweis „Dämmen in

3D“ bestehen kann. Hierzu besitzt er zweifellos die erforderliche Fachkompetenz

und hat diese Frage bejaht. Der Gesichtspunkt, dass die Bezeichnung „3D

Insulation“ den angesprochenen Verbrauchern möglicherweise keine abschließenden technischen Details vermittelt, vermag keine andere Wertung zu begründen (vgl. hierzu EuG GRUR Int. 2003, 834, Rdn. 30 – Best Buy). Die

Verbraucher neigen erfahrungsgemäß nicht dazu, ggf. verbleibende „Ungereimtheiten“ oder offene Fragen in einer verständlichen, schlagwortartigen Sachaussage zu analysieren und daraus eine betriebskennzeichnende Wirkung

abzuleiten. Dies umso weniger, als dem typischen, dem markenrechtlichen Leitbild

entsprechenden Verbraucher bewusst ist, dass eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit von Sachaussagen durchaus gewollt sein kann, um einen weiten

Bereich waren- oder dienstleistungsbezogenen Eigenschaften erfassen zu

können, ohne diese im einzelnen benennen zu müssen (BPatG 24 W (pat) 256/03

-

Tabakwelt, zusammenfassend auf PAVIS veröffentlicht).

Die von der Markenstelle und vom Senat getroffenen Feststellungen belegen nach

alldem die Annahme, dass der angesprochene Verkehr die Anmeldemarke ohne

weitergehendere Überlegungen lediglich als werbeübliche Anpreisung bzw. als

Sachhinweis werten wird. Der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Nachweis der

konkreten Unterscheidungskraft (vgl. EuGH MarkenR 2007,

4

37, Rdn. 34 - Rot-weiße, rechteckige Tablette; GRUR Int. 2004, 631, 633 f.,

Rdn. 38 - Dreidimensionale Tabletten

form I; MarkenR 2006, 19, 21, Rdn. 28 -

S

tandbeutel; sowie das Urteil vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C-

238/06, R

dn. 80 - Form einer Kunststoffflasche, veröffentlicht unter http://curia.euro

pa.eu) konnte im vorliegenden Fall somit nicht erbracht werden. Bei dieser

Sachlage widerspricht es dem Allgemeininteresse, die angemeldete Marke du

rch

ihre Eintragung ins Register zugunsten der Anmelderin zu monopolisieren und der

Verwendung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (EuGH GRUR

Int 2004, 631, 634, Rdn. 48 - Dreidimensionale Tablettenform I).

Soweit die Anmelderin zur Begründung der Schutzfähigkeit der angemeldeten

Marke auf drei Entscheidungen des EuG bzw. des BPatG verweist, vermag dies

keine andere Wertung zu begründen. So hatte der EuG in seinen Entscheidungen

„EASYBANK“ (EuG GRUR Int. 2001, 756) und „CELLTECH“ (EuG GRUR

Int. 2005, 831) hervorgehoben, dass die fraglichen Begriffe zu vage und zu

unbestimmt seien, um als beschreibender Ausdruck für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen verstanden zu werden. In der von der Anmelderin zitierten

Entscheidung „prima SUN“ des Bundespatentgerichts (BPatG 24 W (pat) 087/04,

veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM) war ebenfalls festgestellt worden,

dass sich dem Verkehr ein beschreibender Begriffsgehalt der Marke dem Verkehr

nicht unmittelbar erschließen könne, da es sich bei dem Wortbestandteil „sun“ um

kein fachspezifisches Synonym handelte. Im vorliegenden Verfahren haben sich

aber hinsichtlich des maßgeblichen Verkehrsverständnisses gerade die gegenteiligen Feststellungen ergeben, nicht zuletzt aufgrund des eigenen Marktauftritts

der Anmelderin selbst.

Der angemeldeten Marke fehlt somit die notwendige Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da ein werbemäßig anpreisender bzw. beschreibender

Zusammenhang im Hinblick auf alle fraglichen Waren im Vordergrund steht, besteht keine Möglichkeit zu einer Differenzierung innerhalb des beschwerdegegenständlichen Warenverzeichnisses. Auch die Anmelderin selbst hat hierzu

nichts vorgetragen.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Stoppel

Werner

Schell

Me