Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 19.12.2007 – 29 W (pat) 8/05

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Dezember 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 59 619.8

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch die Vorsitze

nde Richterin

Grabrucker sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05

beschlossen:

Die Wortfolge

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

The link between us

ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register

angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 9. November 2004 als eine nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe teilweise zurückgewiesen für die Dienstleistungen

Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen

für die Telekommunikation.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass das sprach- und werbeüblich gebildete Zeichen ohne Weiteres mit der Bedeutung von „Die Verbindung zwischen uns“ verständlich sei. Zwar könne der Begriff „link“ unterschiedliche Bedeutungen aufweisen. Im hier maßgeblichen Bereich der Telekommunikation stehe aber die Bedeutung einer fernmeldetechnischen Verbindung eindeutig im Vordergrund. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen erfasse der Verkehr das

Zeichen daher als reine Sachaussage und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Wegen des unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts sei die Wortfolge

auch zur ungehinderten Verwendung durch die Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung verweist sie auf die Mehrdeutigkeit der beanspruchten Wortfolge, die der Annahme eines eindeutigen Aussagegehalts entgegenstehe. Der Ausdruck „link between us“ könne sich sowohl auf eine Verbindung zwischen Personen als auch

zwischen verschiedenen Unternehmen oder Produkten beziehen, so dass die

Wortfolge in ihrer Gesamtheit zum Nachdenken anrege. Das vom Senat vorgelegte Ergebnis einer Internetrecherche reiche jedenfalls nicht aus, um ein Freihaltebedürfnis an der beanspruchten Wortfolge zu belegen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Für die „Dienstleistungen Telekommunikation; Betreiben und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“

steht der Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der

Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft

hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und

andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn 34

- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,

Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in

Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR

2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Diese

Grundsätze gelten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Wortfolgen entsprechend (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 33 - DAS PRINZIP DER BEQUEM-

LICHKEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

2. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das angesprochene Publikum ein als

Marke verwendetes Zeichen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, ist für die Prüfung der Unterscheidungskraft die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPORA-

TION). Im hier maßgeblichen Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen

sind die angesprochenen Durchschnittsverbraucher in besonderem Maße an die

Verwendung englischer Begriffe in der Fach- und Werbesprache gewöhnt. Nach

der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche findet die Wortfolge "the link

between us" im inländischen Sprachgebrauch Verwendung zur Bezeichnung einer

Verbindung zwischen Personen und/oder Institutionen, und zwar sowohl für eine

persönliche Beziehung oder Kundenbindung als auch für eine virtuelle bzw. technische Verbindung, z. B. http://de.gigajob.com - „Be the link between us and

clients.“; http://www.32group.net - „Each individual business and/or division is a

link between us and local communities“; http://duplox.wzb.eu - „We set up a link

between us, (…) and we vowed to pass all alt traffic to each other and to nurse the

net along.“; http://teletron.typolis.net - „The link between us - Du baust Hardware,

ich untersuche Prinzipien der Selbstorganisation“.

3. Aufgrund dieser Verwendungen erfasst das angesprochene Publikum auch im

Kontext der Dienstleistungen „Telekommunikation; Betreiben von Einrichtungen

für die Telekommunikation“, die auf das Bereitstellen einer technischen Verbindung ausgerichtet sind, ohne Weiteres den beschreibenden Aussagegehalt der

Wortfolge. Ein enger beschreibender Bezug besteht darüber hinaus hinsichtlich

der Dienstleistung „Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation“. Sie

beinhaltet zwar nicht das Erbringen einer Telekommunikationsverbindung. Da die

Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten aber entsprechende Einrichtungen voraussetzt, steht die Vermietung derartiger Einrichtungen in einem so engen funktionalen Zusammenhang mit den eigentlichen Verbindungsdienstleistungen, dass der Verkehr auch insoweit den beschreibenden Begriffsinhalt ohne

Weiteres erfasst (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

4. Die Tatsache, dass sich der angemeldeten Wortfolge nicht entnehmen lässt,

ob es sich um eine rein technische oder eine persönliche Verbindung handelt, vermag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Eine begriffliche Unbestimmtheit

steht der Annahme einer beschreibenden Angabe nicht entgegen, wenn das Zeichen einen hinreichend konkreten Aussagehalt aufweist (vgl. BGH GRUR 2000,

882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Der Ausdruck „the link between us“ beschreibt eine Verbindung zwischen Personen und/oder Institutionen und enthält

damit einen präzisen Aussagehalt, der sich ohne ergänzende Erläuterungen unmittelbar erschließt. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die ermittelten Recherchebelege überwiegend keine isolierte Verwendung der beanspruchten Wortfolge zeigen, sondern Fließtexte, die diesen Ausdruck enthalten. Denn

auch bei einer Verwendung der Wortfolge in Alleinstellung bleibt der beschreibende Bedeutungsgehalt erhalten, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen

das angesprochenen Publikum die Bedeutung der Wortfolge im Zusammenhang

mit den beanspruchten Dienstleistungen nicht erfassen sollte.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Ko