Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 19.12.2007 – 32 W (pat) 32/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 32/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 65 086.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters V
iereck und
der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 19. Dezember 2007 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 23. Oktober 2004 zur Eintragung als Wortmarke angemeldete Bezeichnung
HACCP Auditor
war zunächst für Waren in den Klassen 9 und 16 sowie Dienstleistungen in
Klasse 41 bestimmt.
Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der mehrere Internet-Seiten zum Beleg einer beschreibenden Bedeutung der Begriffe "HACCP" und "Auditor" beigefügt waren, mit Beschluss eines Regierungsangestellten im höheren
Dienst vom 31. Januar 2006 teilweise, nämlich für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Unterrichtsapparate (audiovisuell)",
als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung (§ 8 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen worden.
Es handele sich um die Kombination von zwei beschreibenden Begriffen, welche
auch in der Zusammenfassung einen unmittelbaren Bezug zu den betreffenden
Waren und Dienstleistungen aufweise. Der Fachbegriff "HACCP" verkörpere die
Abkürzung von "Hazard Analysis Critical Control Points" (= Gefährdungsanalyse
und kritische Kontrollpunkte) und bezeichne ein vorbeugendes System zur Gewährleistung der Sicherheit (Hygiene) von Lebensmitteln. Das sog. HACCP-Konzept habe Eingang in das deutsche und europäische Lebensmittelhygienerecht
gefunden. Das Wort "Auditor" bezeichne nach heutigem Sprachverständnis eine
Person, die ein "Audit" (= Untersuchungsverfahren zur Analyse von Prozessabläufen) durchführe. Derartige Audits seien in unterschiedlichen Bereichen der
Wirtschaft verbreitet, für die Tätigkeit eines Auditors würden zahlreiche Seminare,
Lehrgänge, Konferenzen und Prüfungen angeboten, u. a. auch zum "HACCP Auditor". Wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts
werde ein rechtserheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in der angemeldeten Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich eine
Sachangabe hinsichtlich der Art, der Bestimmung und der inhaltlich-thematischen
Ausrichtung des Angebots sehen. Dem Beschluss waren weitere Ausdrucke von
Internet-Seiten beigefügt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er gibt
dem Warenverzeichnis folgende Fassung:
"9: Computer-Programme
(gespeichert), Computer-Software
(gespeichert), Computerprogramme (herunterladbar), Unterrichtsapparate (audiovisuell);
16: Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Schreibmaterialien"
Dienstleistungen in Klasse 41 werden nicht mehr beansprucht.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 31. Januar 2006 aufzuheben.
Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im patentamtlichen Verfahren
und trägt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb "HACCP Auditor"
für die zurückgewiesenen Erzeugnisse - anders als für "Unterrichtsapparate (audiovisuell)" - einen unmittelbaren Sachbezug zu dem Beruf oder der Tätigkeit eines Fachmanns auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit aufweisen solle. Hinsichtlich der verbleibenden Waren seien keine konkreten Feststellungen getroffen
worden, die den Schluss auf eine beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe zuließen. Vielmehr seien der angemeldeten Bezeichnung eine gewisse Eigentümlichkeit und ein Phantasiegehalt nicht abzusprechen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil
der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die jetzt noch verfahrensgegenständlichen Waren in den Klassen 9 und 16 jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit
zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Erzeugnisse zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 27 - BioID; BGH
GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen
beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der
Verkehr sie als Unterscheidungsmittel bezüglich der betrieblichen Herkunft versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSS-
BALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer
Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht
zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden
(BGH GRUR 2006, 850, 854
- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001,
1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dabei darf die Prüfung, ob die erforderliche Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt
werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel;
GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, Nr. 45 - DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren nicht zuerkannt werden.
Ist die Unterscheidungskraft einer Wortfolge (bzw. - wie hier - einer Buchstaben-
Wort-Kombination) zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden
Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Teilelementen bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. z. B. BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE COR-
PORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um
beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner
Art handelt (vgl. z. B. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier). Allerdings ist es
mit der für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Mehrelementenmarke
erforderlichen Gesamtwürdigung nicht unvereinbar, wenn zunächst die
verschiedenen Wort- und Buchstabenbestandteile, aus denen die Marke zusammengesetzt ist, nacheinander geprüft werden und erst sodann der Frage
nachgegangen wird, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Marke in
der Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (vgl. z. B. EuGH
GRUR 2006, 229, Nrn. 31, 34 - BioID).
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Markenstelle hat, sowohl im Beanstandungsbescheid wie im angefochtenen Beschluss, anhand von Belegstellen aus
dem Internet eingehend dargelegt, welche Bedeutung der Buchstabenfolge
"HACCP" (als Abkürzung für "Hazard Analysis Critical Control Points" = Gefährdungsanalyse und kritische Kontrollpunkte) auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene zukommt und was einen "Auditor" nach aktuellem Sprachgebrauch ausmacht. Sie hat weiterhin belegt, dass Schulungskurse für die Tätigkeit als "HACCP
Auditor" angeboten werden, wobei für erfolgreiche Absolventen eine Zertifizierung
unter dieser Bezeichnung (bzw. als "Interner HACCP-Auditor") erfolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen und die betreffenden
Belegstellen Bezug genommen.
Die jetzt noch verfahrensgegenständlichen Waren in den Klassen 9 (Computer-
Programme und Computer-Software) und 16 (Druckereierzeugnisse, Lehr- und
Unterrichtsmittel, Schreibmaterialien) können sämtlich einen Bezug zur Tätigkeit
eines HACCP-Auditors oder zu dessen Ausbildung haben, vor allem im Sinne einer Bestimmungsangabe. Druckereierzeugnisse und Computer-Software können
zudem über den Aufgaben- und Tätigkeitsbereich eines HACCP-Auditors Informationen vermitteln. Ein enger beschreibender Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Erzeugnissen ist - entgegen der Auffassung des Anmelders - vorhanden, so dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH a. a. O.) die angemeldete Bezeichnung der erforderlichen Unterscheidungskraft für diese Waren
ermangelt. Von einer eigentümlichen und phantasievollen Bezeichnung kann
keine Rede sein.
Aus dem Umstand, dass die Markenstelle die Eintragbarkeit der angemeldeten
Marke für "Unterrichtsapparate (audiovisuell)" bejaht hat, kann der Anmelder bezüglich der sonstigen beanspruchten Waren nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Die Prüfung im Beschwerdeverfahren erstreckt sich ausschließlich auf die Waren,
hinsichtlich derer eine Zurückweisung der Anmeldung erfolgt ist, nicht aber auf die
Frage, ob die differenzierende Beurteilung der Markenstelle nachvollziehbar und
geboten war oder nicht.
Ob der angemeldeten Buchstaben-Wort-Folge für die versagten Waren zusätzlich
auch das Eintragungshindernis der unmittelbar beschreibenden und deshalb freihaltebedürftigen Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann
- da letztlich nicht entscheidungserheblich - dahingestellt bleiben. Auf Durchsetzung der angemeldeten Marke im Verkehr (gem. § 8 Abs. 3 MarkenG) hat der
Anmelder sein Eintragungsbegehren nicht gestützt.
Eine Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen
Waren kommt nach alledem nicht in Betracht.
Prof. Dr. Hacker
Dr. Kober-Dehm
Viereck
br/Cl