Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 20.12.2007 – 25 W (pat) 4/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
26. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marken meldung 304 40 076 an
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vor
sitzenden Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die farbige Marke
ist am 12. Juli 2004 für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 9 Computer-Hardware, Computer-Software; bespielte Datenträger jedweder Art, insbesondere mit Datenbanken versehene
Datenträger; Datenbanken; Datenverarbeitungsprogramme auf
Datenträgern und in Datenspeichern; Datenverarbeitungsgeräte
und daraus zusammengesetzte Datenverarbeitungsanlagen, nämlich Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübertragungs- und Datenspeichergeräte; Prozessrechenanlagen (soweit in Klasse 9
enthalten); Computer-Interfaces; Codierer; Drucker für Computer;
Modems;
Klasse 38 Dienstleistungen eines Netzwerk-Providers, nämlich zur
Verfügungstellung eines Netzwerkzugangs, Einrichtung, Aufrechterhaltung und Wartung von Netzwerkzugängen und Einwahlknoten in das Netzwerk; Aufbereiten und Anbieten von Informationen
über das Medium Internet und Intranet; Vermietung von Telekommunikationsgeräten;
Klasse 42 Verarbeitung von Daten für Dritte; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung, Installation und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung und zur Prozesssteuerung; Vermietung, Wartung von Computersoftware und Wiederherstellung von Computerdaten; technische und Anwendungsberatung
in Bezug auf Computer und Datenverarbeitungsprogramme; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers und
Intranet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Programmen zur
Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet und Intranet,
Gestaltung und Design von Websites“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 vom 11. April 2005 und vom
16. November 2005, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
und wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob
auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegensteht, blieb dahingestellt.
Das erste Wortelement „IT“ stelle das informationstechnologische Fach- und Basiskürzel für „Informationstechnik, information technology“ dar, welches hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen IT-spezifischen Waren und Dienstleistungen
einen, wenn auch schlagwortartigen Hinweis auf das informationstechnologische
Schwerpunktgebiet dieser Waren und Dienstleistungen gebe. Angesichts des auf
dem IT-Sektor überragenden Bekanntheitsgrad und der Verwendungshäufigkeit
dieses Basiskürzels komme einer eventuellen Mehrdeutigkeit keine unterscheidungskraftbegründende Funktion zu, da ein Wortzeichen bereits dann von der
Eintragung ausgeschlossen sei, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne. Einen inhaltlich thematischen Schwerpunkthinweis gebe auch das sich
anschließende Wortelement „Consult“. Hierbei handle es sich um den englischen
fachterminologieüblichen schlagwortartigen Bestimmungshinweis auf das gerade
auf dem IT-Sektor verkaufseinleitend und -begleitend notwendige Beraten und
Konsultieren. Obwohl „consult“ in der englischen Sprache in erster Linie als Verb
und nicht als Substantiv verwendet werde, weise die Zusammenstellung „IT Consult“ keine ungewöhnliche Struktur auf, da das Verb von den einschlägigen Verkehrskreisen bedeutungsgleich mit dem Substantiv für die gleiche Tätigkeit gewertet werde. Die Kombination „IT Consult“ stelle eine im Vordergrund stehende
Sachaussage im Hinblick auf die IT-Beratung dar. Die graphische Ausgestaltung
könne die Unterscheidungskraft nicht begründen, da sie sich auf eine typografieübliche Schriftzuggestaltung und werbeübliche farbige Hervorhebungs- und Unterstreichungsmuster beschränke. Die nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren Voreintragungen bewirkten kein Recht auf Eintragung der neu angemeldeten
Marke.
Die Erinnerungsprüferin führte ergänzend aus, dass die von den beanspruchten
Waren aus dem Bereich der Elektronik angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung den im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalt
entnehmen, dass diese Waren aus dem Bereich der Software sich inhaltlich mit
dem Thema der IT-Beratung beschäftigten bzw diejenigen aus dem Bereich der
Hardware der Realisierung von IT-Beratung zu dienen bestimmt seien. Die beanspruchten Dienstleistungen aus Klasse 38 könnten bzw sollten als telekommunikationsspezifische Dienstleistungen, die der Telekommunikationstechnologie angehören, sogar von einem auf Informationstechnologie spezialisierten Berater erbracht werden, so dass diese durch diese Bezeichnung insoweit betreffend ihrer
Beschaffenheit und Qualität beschrieben werden. Diese Erwägung gelte auch und
insbesondere für die originär informationstechnologischen Dienstleistungen der
Klasse 42. Der Einwand, dass alle diese Dienstleistungen keinen Zusammenhang
zu Beratung aufwiesen, überzeuge nicht, da sämtliche Dienstleistungen schon
selbst ob ihrer Komplexität beratungsintensiv seien bzw. spätestens die Fragen
deren Auswahl, Kombination mit bzw Anpassung an bereits beim Dienstleistungsnehmer bestehende Bedürfnisse und/oder Systeme einen massiven Beratungsbedarf auslösten. Die Motivation bzw Interpretation der Anmelderin hinsichtlich der
Grafik, nämlich dass die beiden letzten Buchstaben durch die unterbrochene Unterstreichung als Wiederholung der Anfangsbuchstaben wirke, dränge sich den
angesprochenen Verkehrskreisen nicht auf und käme einer gekünstelten Betrachtung gleich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2005 und vom 16. November 2005 aufzuheben.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei die Anmeldemarke schon wegen
der Wortbestandteile schutzfähig.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr die
Anmeldemarke auf Anhieb als „Beratung in IT-Angelegenheiten“ verstehen werde.
Selbst wenn dies der Fall wäre, sei zu fragen, welchen Sinngehalt „IT“ in Bezug
auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen besitze. „Informationstechnologie“ sei nur eine von mehreren Bedeutungen, denn „IT“ bedeute auch
etwas, das „in“ im Sinne von populär, hip oder Ähnliches sei. Bei dem Wort „IT“
handle es sich um die bekannte und gängige Bezeichnung der jungen Generation
für etwas, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt „angesagt“ sei. So sei beispielsweise
ein „IT-Girl“ ein der jungen Generation als Vorbild dienendes VIP-Girl. In der Sprache der jüngeren Generation existiere eine Vielzahl weiterer Kombinationen, wie
beispielsweise „IT-Accessoires“, „IT-Skandal“ und Ähnliches. Im Lichte dessen
verstehe ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Anmeldemarke dahingehend, dass es sich um Beratungsdienstleistungen darüber handle, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt gerade populär sei, wie z. B. Stil-, Kleider-, Ernährungsberatung oder vergleichbare Schulungen. Derartige Dienstleistungen ließen sich
auch mit Hilfe von Computerprogrammen u. ä. vornehmen. „IT“ sei des Weiteren
ein Begriff des dem deutschen Verkehr bekannten englischen Grundwortschatzes
mit der Bedeutung „ES“. Die Anmeldemarke besitze daher einen von Sprachwitz
geprägten Hinweis dahingehend, dass „es beraten“ werde. Sie könne aber auch
„es berät“ heißen. Der Verkehr frage sich, was „es“ sei und könne der Anmeldemarke keinen klaren Sinngehalt entnehmen. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsprüferin weise die Anmeldemarke nicht minderen Sprachwitz auf als die
Wort-/Bildmarke 30230560 „consult it“. Schließlich stelle „IT“ auch das internationale Kürzel für das Land „Italien“ dar. Der Bestandteil „IT“ lasse sich nicht auf eine
einzige Bedeutung reduzieren und auch der angesprochene Verkehr werde der
Anmeldemarke bereits aufgrund des mehrdeutigen Bestandteils „IT“ nicht auf Anhieb einen klaren Sinngehalt und insbesondere nicht den von der Erinnerungsprüferin unterstellten Sinngehalt entnehmen.
Der weitere Bestandteil „Consult“ sei ebenfalls konkret unterscheidungskräftig. Die
Anmelderin weist insoweit auf eine Reihe von eingetragenen Marken mit dem Bestandteil „Consult“ hin. „Consult“ sei eine sprachregelwidrige Abwandlung von
„Consulting“.
Zudem sei die angemeldete Marke mit einer fantasievollen Grafik ausgestaltet.
Der Gesamteindruck sei jedenfalls schutzfähig, da der Anfangsbestandteil „IT“ am
Ende nochmals stehe. Durch die Unterstreichung vor den Buchstaben „lt“ erfahre
das angemeldete Zeichen eine Zäsur, wobei das große „I“ dem kleinen „l“ gleiche.
Hinzu komme die Farbgestaltung. Der Verkehr habe auf dem vorliegenden Gebiet
ein Farbbewusstsein, so dass auch die Farbkombination rot/blau zur Schutzfähigkeit führe.
Außerdem sei bei der Prüfung auf die konkreten Waren und Dienstleistungen abzustellen. Die Anmeldemarke beanspruche keinen Schutz für Beratungsdienstleistungen. Das Argument der Erinnerungsprüferin, dass sämtliche von der Anmeldemarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen beratungsintensiv seien,
führe nicht dazu, dass der Anmeldemarke die Unterscheidungskraft abzusprechen
sei. Würde man dieser Argumentation folgen, wäre der weit überwiegende Teil der
Marken mit dem Bestandteil „Consult“ zu Unrecht eingetragen, da im Ergebnis
jede Ware und jede Dienstleistung Beratung benötigen bzw. beratungsintensiv
sein könne. Beansprucht seien aber stets die konkrete Ware oder Dienstleistung,
nicht möglicherweise damit verbundene Hilfsdienstleistungen.
Es liege auch kein Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, da
die Marke nicht beschreibend sei und eine fantasievolle Grafik besitze. Dieses
Schutzhindernis erfordere, dass die Ware oder Dienstleistung selbst beschrieben
werde und nicht nur etwas aus ihrem Dunstbereich. Zur Unterstützung der Argumentation weist die Anmelderin auf zahlreiche Eintragungen hin, die den Bestandteil „Consult“ oder „it“/“IT“ aufweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls
der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2007 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Prüfung auf absolute Schutzfähigkeit ist auch ohne vorherige vollständige Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses möglich (vgl BlPMZ 2007,
164 - Apotheke am Rathaus). Die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der
angemeldeten Marke aufgeführten Begriffe sind hinreichend konkret, um die
Schutzfähigkeit prüfen zu können, auch wenn für eine Eintragung einzelne Punkte
geklärt werden müssten, was jedoch die Markenstelle zurückgestellt hat, da das
Zeichen schutzunfähig ist.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht zumindest das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8
Rdn. 39).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren
und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen
Gründen fehlen (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 -
Biomild).
Das - abgesehen von dem grafischen Element - aus den Bestandteilen "IT" und
"Consull" zusammengesetzte angemeldete Zeichen wird im Zusammenhang mit
den angemeldeten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr in erheblichem Umfang dahingehend verstanden, dass eine informationstechnische Beratung bei
dem Erwerb der Waren und der Inanspruchnahme der Dienstleistungen angeboten wird, was auf dem hier maßgeblichen Gebiet ein maßgebliches Kriterium sein
kann.
In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die hier den Bereich
der Computerhardware und -software sowie Dienstleistungen im Umfeld eines
Netzwerk-Providers betreffen, wird der Bestandteil „IT“ im Sinne von „Informationstechnologie“ verstanden. Soweit die Anmelderin ausführt, dass „IT“ auch das
englische Wort für „es“ sein könne, das Kürzel für Italien darstelle oder auf etwas
hinweise, was „in“ sei, hat die Markenstelle bereits zutreffend darauf hingewiesen,
dass Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein nicht zur Schutzfähigkeit führt. So
werden Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (EuGH GRUR 2004, 146
Doublemint). Zudem ist auf den jeweiligen Waren- und Dienstleistungsbereich abzustellen, bei dem die Bedeutung von „IT“ als Kürzel für „Informationstechnik, information technology“ im Vordergrund steht.
Es handelt sich auch nicht um eine sprachregelwidrige Wortkombination, welche
vom Verkehr als Marke verstanden werden würde. Zwar wird das Wort „consult“
im Englischen in der Regel als Verb „to consult“ gebraucht (vgl Pons Großwörterbuch Englisch-Deutsch, Neubearbeitung 2005 S. 188), jedoch wurde es auch als
Substantiv verwendet (vgl The Oxford English Dictionary 2. Ed Vol III, S. 799). Da
den deutschen Verkehrskreisen „consult“ als Verb bekannt ist, und ihnen auch bekannt ist, dass eine Reihe von englischen Wörtern sowohl als Verben als auch als
Substantive verwendet werden (z. B. „appeal“, „demand“, „request“), werden die
angesprochenen Verkehrskreise es nicht als sprachunüblich empfinden, dass das
Wort „consult“ wie ein Substantiv eingesetzt wird. Jedenfalls die deutschen Verkehrskreise, welche in den Feinheiten der englischen Sprache nicht so bewandert
sind, um die Bezeichnung möglicherweise als veraltet anzusehen, werden den
Bestandteil „Consult“ mit „Consulting“ bzw. „Beratung“ gleichsetzen. Darüber hinaus wurde vom HABM auch das Wort „TAXCONSULT“ als Kurzform für „Consultation on Taxation Matters“ angesehen, was ebenfalls dafür spricht, dass „Consult“
im Sinne von Beratung verstanden wird.
Die angemeldete Bezeichnung wird vom Verkehr für die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen als Sachangabe verstanden. Auch relativ allgemeine Angaben
können von Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten
sein, insbesondere wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58).
So können die Waren und Dienstleistungen „Computer-Software; bespielte Datenträger jedweder Art, insbesondere mit Datenbanken versehene Datenträger;
Datenbanken; Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern und in Datenspeichern; Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das Medium Internet und
Intranet; Verarbeitung von Daten für Dritte; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung,
Installation und Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung und zur Prozesssteuerung; technische und Anwendungsberatung in Bezug
auf Computer und Datenverarbeitungsprogramme; Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers und Intranet-Service-Providers, nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet und Intranet,
Gestaltung und Design von Websites“ jeweils entweder im Rahmen einer Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie eingesetzt werden und inhaltlich
einer entsprechenden Beratung dienen oder auch selbst Gegenstand einer solchen Beratung sein, nämlich welche Hard- bzw. Software zur Erfüllung der speziellen Aufgaben am besten geeignet erscheint.
Außerdem sind Software und DV-Geräte ein zentraler Themenbereich einer IT-Beratung. So kann auch auf den Waren „Computer-Hardware, Datenverarbeitungsgeräte und daraus zusammengesetzte Datenverarbeitungsanlagen, nämlich Dateneingabe-, Datenausgabe-, Datenübertragungs- und Datenspeichergeräte; Prozessrechenanlagen (soweit in Klasse 9 enthalten); Computer-Interfaces; Codierer;
Modems“ nicht nur eine Software vorinstalliert sein, die Beratung informationstechnologischer Art enthält, sondern die angemeldeten Gerate und Software können selbst den wesentlichen Gegenstand der IT-Beratung bilden, so dass der Verkehr auch insoweit in der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen sachlichen
Hinweis darauf sieht, dass eine Beratung hinsichtlich dieser Produkte erfolgt.
Selbst hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen „Drucker für
Computer; Dienstleistungen eines Netzwerk-Providers, nämlich zur Verfügungstellung eines Netzwerkzugangs, Einrichtung, Aufrechterhaltung und Wartung
von Netzwerkzugängen und Einwahlknoten in das Netzwerk; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung, Wartung von Computersoftware und Wiederherstellung von Computerdaten“ wird der Verkehr die angemeldete Bezeichnung nur als Sachangabe verstehen, da er regelmäßig darauf angewiesen ist,
beim Erwerb der angemeldeten Waren und der Inanspruchnahme der angemeldeten Dienstleistungen, auf die Kompatibilität der einzelnen Komponenten und die
Vereinbarkeit mit den jeweiligen Anforderungen zu achten, so dass ein umfassender Beratungsbedarf besteht. Begegnet der Verkehr in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einer Bezeichnung, die schlagwortartig
darauf hinweist, dass eine entsprechende Beratung angeboten wird, so wird er die
Angabe lediglich als Sachangabe auffassen. Ob diese Beratung als selbständige
Dienstleistung oder im Rahmen des Erwerbs und der Inanspruchnahme der einzelnen angebotenen Produkte erfolgt, ändert nichts daran, dass der Verkehr die
Angabe als Sachangabe und nicht als Marke versteht.
Auch die graphische Gestaltung führt nicht zur Schutzfähigkeit, da sie lediglich der
Hervorhebung der schutzunfähigen Wortbestandteile dient. Die Erinnerungsprüferin hat zutreffend ausgeführt, dass der Verkehr die Überlegungen der Anmelderin,
die Buchstaben „lt“ am Wortende sollen als „Spiegelung“ bzw. Wiederholung der
Anfangsbuchstaben „IT“ verstanden werden, nicht nachvollziehen werde. Auch die
kurze Unterbrechung der Unterstreichung wird der Verkehr weitgehend gar nicht
richtig wahrnehmen, zumindest aber nicht als kennzeichnendes Element und auch
nicht als bedeutsam für das Verständnis des darüber stehenden Wortes auffassen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin begründet die farbige Gestaltung des Zeichens keine Schutzfähigkeit. Rot und Blau sind Farben, die in der Werbung häufig
verwendet werden. Werden Wörter in diesen Farben geschrieben bzw unterstrichen, so steht für den Verkehr immer noch das Wort im Vordergrund und er achtet
nicht auf die Farbe. Selbst wenn einzelne Firmen auf dem vorliegenden Warengebiet - was die Anmelderin geltend macht - bestimmte Farbkombinationen häufig
verwenden, so wird der Verkehr darin noch nicht ohne weiteres einen Betriebshinweis sehen. Ob eine bestimmte Farbkombination für einen Anbieter verkehrsdurchgesetzt ist, ist zudem im Einzelfall zu beurteilen. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Kombination der Farben Rot und Blau in der angemeldeten Marke
verkehrsdurchgesetzt sein könnte.
Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil „Consult“ oder „IT“ begründen
kein Recht auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens (BPatG PMZ 2007,
160 Papaya). Die von der Anmelderin aufgeführten Eintragungen liegen weitgehend einige Jahre zurück und haben für das heutige Verständnis keine maßgebliche Bedeutung, zumal die Beurteilung der Schutzfähigkeit im Lichte der neueren
EuGH-Rechtsprechung (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004,
680 - Biomild) heute strenger ist. Zudem sind die eingetragenen Zeichen häufig
auch graphisch gestaltet oder die konkrete Zusammensetzung nicht so verständlich wie bei der vorliegenden Bezeichnung. Außerdem gibt es auch Zurückweisungen (vgl. z. B. PAVIS PROMA, Bender, R0497/01-4 TAXCONSULT).
Soweit der Anmelder auf die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30230560 „consult it“
hinweist, ist die Marke mit der vorliegenden schon wegen der grafischen Gestaltung, der unterschiedlichen Reihenfolge der Wortbestandteile und der Schreibweise von „it“ statt „IT“ nicht vergleichbar. Der von der Markenstelle angenommene „Sprachwitz“ durch die Kleinschreibung von „it“ in der Wort-/Bildmarke
30230560 „consult it“ ist bei der angemeldeten Marke nicht gegeben, wobei zudem dahingestellt bleiben kann, wie diese Marke nach der heutigen Rechtsprechung zu beurteilen wäre. In der vorliegenden Marke spricht sowohl die Wortstellung als auch die Großschreibung der Abkürzung „IT“ dafür, dass die Bezeichnung
im Sinne von „IT-Beratung“ und nicht im Sinne von „es berät“ verstanden wird.
Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der
angemeldeten Bezeichnung bereits die Unterscheidungskraft fehlt.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kliems
Merzbach
Bayer
Pr