Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 08.01.2008 – 6 W (pat) 316/05

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 41 246

6 W (pat) 316/05 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent 102 41 246 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 10. Februar 2005 veröffentlichte Patent 102 41 246 mit der Bezeichnung „Elastisches Gummilager“ ist am 10. Mai 2005 von zwei Einsprechenden Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind mit Gründen versehen und

im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt, der erteilte Anspruch 1 sei nicht

neu.

In ihrer Einspruchsbegründung verweisen beide Einsprechenden u. a. auf die

DE-OS 21 08 154.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

das Patent 102 41 246 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Elastisches Gummilager, ausgebildet als ein Buchsenlager, mit

einem im Wesentlichen zylindrischen Innenteil (1), einer dieses

umgebenden äußeren Hülse (2) und einem dazwischen befindlichen sowie mit dem Innenteil (1) und der Hülse (2) durch Vulkanisation verbundenen elastomeren Lagerkörper (3), wobei in den

Lagerkörper (3) ein Versteifungselement (4) eingeordnet ist, welches bezogen auf das Innenteil (1) sowie die äußere Hülse (2) als

ein Zwischenrohr mit mindestens zwei verteilt auf seinem Umfang

angeordneten und im Wesentlichen in axialer Richtung verlaufenden, nicht durchgängigen Längsschlitzen (5, 5, 5“, 5“) ausgebildet

ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenrohr (4) bezogen auf seine axiale Erstreckung doppelseitig geschlitzt ist, so

dass von beiden axialen Enden (6, 7) des Zwischenrohres (4) zu

diesen hin geöffnete Längsschlitze (5, 5, 5“, 5“) ausgehen, welche

in Richtung des jeweils anderen axialen Endes (7, 6) verlaufen

und sich mindestens bis zur axialen Mitte des Zwischenrohres (4)

erstrecken.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 sowie

wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes

(Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Der Gegenstand des erteilten Anspruch 1 ist gegenüber dem Gegenstand der

DE-OS 21 08 154 nicht neu.

Die DE-OS 21 08 154 offenbart ein

elastisches Gummilager, ausgebildet als ein Buchsenlager, mit einem im Wesentlichen zylindrischen Innenteil 1, einer dieses umgebenden äußeren Hülse 2 und einem dazwischen befindlichen

sowie mit dem Innenteil 1 und der Hülse 2 durch Vulkanisation

verbundenen elastomeren Lagerkörper 26, 27 (vgl. insbes. Anspruch 1 sowie Fig. 1, 2 und 10), wobei in den Lagerkörper 26, 27

ein Versteifungselement 24 eingeordnet ist, welches bezogen auf

das Innenteil 1 sowie die äußere Hülse 2 als ein Zwischenrohr mit

mindestens zwei verteilt auf seinem Umfang angeordneten und im

Wesentlichen in axialer Richtung verlaufenden, nicht durchgängigen Längsschlitzen 25 ausgebildet ist (vgl. insbes. Anspruch 7

sowie Fig. 10).

Dieses elastische Gummilager zeichnet sich weiterhin dadurch aus,

dass das Zwischenrohr 24 bezogen auf seine axiale Erstreckung

doppelseitig geschlitzt ist (Pos. 9, 10, Fig. 3, 4, 6), so dass von

beiden axialen Enden des Zwischenrohres 24 zu diesen hin geöffnete Längsschlitze 25 ausgehen, welche in Richtung des jeweils

anderen axialen Endes verlaufen und sich mindestens bis zur axialen Mitte des Zwischenrohres 24 erstrecken (vgl. insbes. Anspruch 7 i. V. m. Fig. 10 und den die S. 4/5 übergreifenden Absatz).

Somit ist der DE-OS 21 08 154 ein elastisches Gummilager zu entnehmen, welches sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 aufweist.

Der erteilte Anspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig.

Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“

i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).

4. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da dies allein die Einsprechenden hilfsweise beantragt hatten.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl