Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 16.01.2008 – 26 W (pat) 34/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 34/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 22 772.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
16. Januar 2008
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. Fuchs-Wissemann sowie den Richter Reker und die Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistungen
„39 Veranstaltung von Reisen
41 kulturelle Aktivitäten und Unterhaltung“
angemeldete Marke
kurz mal weg
mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine die beanspruchten Dienstleistungen beschreibende, sloganartige Werbeaussage allgemeiner Art, mit der Kurzreisen beworben werden
könnten und die Verbraucher ansprechen solle, die „kurz mal weg“ wollten. Die
angemeldete Wortfolge sei dem Durchschnittsverbraucher als Redewendung bekannt, weshalb er sie auch nur als sachbezogene Werbeaussage, nicht jedoch als
Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstehe. Die von der Anmelderin demgegenüber behauptete Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke könne die
Schutzfähigkeit nicht begründen, weil diese nach ständiger Rechtsprechung bereits dann zu verneinen sei, wenn eine angemeldete Marke zumindest in einer
ihrer möglichen Bedeutungen geeignet sei, ein Merkmal der beanspruchten Waren
zu bezeichnen.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie macht geltend,
bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei ein großzügiger Maßstab anzulegen. An die Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortfolgen seien keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Wortmarken. Auch einer einfachen
Aussage könne nicht von vornherein die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis abgesprochen werden. Ein Phantasieüberschuss sei nicht erforderlich. Bei
der angemeldeten Marke handele es sich um eine besonders gelungene, phantasievolle Bezeichnung, der der Verbraucher selbst bei gedanklicher Analyse keinen
die Dienstleistungen beschreibenden Hinweis entnehmen könne. Sie werde für
Reisen nicht verwendet und habe mit Reisen nichts zu tun. Im allgemeinen
Sprachgebrauch werde die Aussage „Ich bin mal kurz weg“ verwendet, um auszudrücken, dass eine Person einen Ort für kurze Zeit, also für etwa fünfzehn Minuten
oder kürzer, verlasse, um sogleich danach zurückzukehren. Für Reisen, kulturelle
Aktivitäten und Unterhaltung sei die angemeldete Marke dagegen ungebräuchlich
und nicht beschreibend. Sie beschreibe insbesondere keine Eigenschaft dieser
Dienstleistungen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der angemeldeten Marke
fehlt für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen in erster Linie jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine
Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses
auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und
Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und
809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur dann Raum,
soweit als Marke beanspruchte Bezeichnungen geeignet sind, dem Verbraucher
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu
garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH
GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann einer Marke ein für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsgehalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O - Cityservice).
Den vorstehend dargestellten Schutzvoraussetzungen unterliegen auch Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen. Auch wenn sie keine zusätzliche
Originalität aufweisen müssen, sind - unbeschadet der erforderlichen rechtlichen
Gleichstellung - tatsächliche Unterschiede zu beachten. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der Verkehr in einem Werbeslogan gewöhnlich keinen
Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit bezeichneten bzw. beworbenen
Waren und/oder Dienstleistungen sieht. Zur Feststellung der Unterscheidungskraft
ist deshalb unabdingbar, dass die fragliche Wortfolge diese Herkunftsfunktion erfüllt, die gegenüber einer möglichen Werbewirkung im Vordergrund stehen muss
(EuGH a. a. O. Nr. 35 - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
Hiervon ausgehend weist die angemeldete Marke auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Sie stellt - was auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt -
eine schlagwortartige Verkürzung der im deutschen Sprachgebrauch üblichen
Aussagen „kurz mal weggehen“ bzw. „kurz mal wegfahren“ dar. Durch die Verkürzung wird das Verständnis als sachliche Aussage mit dem vorstehend dargestellten Inhalt nicht in Frage gestellt. Für Reisedienstleistungen und damit im Zusammenhang stehende Angebote, wie während einer Reise besuchte Veranstaltungen, zu denen auch die kulturellen Aktivitäten und Unterhaltungsangebote zählen,
weist die angemeldete Marke einen unmittelbaren beschreibenden Bezug auf. Sie
bringt zum Ausdruck, dass Gegenstand des Angebots das Wegfahren, also das
Reisen, ist und es sich um ein Kurzreiseangebot handelt. Die von der Anmelderin
in der Beschwerdebegründung demgegenüber behauptete zeitliche Begrenzung
von „kurz mal weg“ auf eine Abwesenheit von maximal 15 Minuten entspricht nicht
dem tatsächlichen Sprachgebrauch und ist für den Senat folglich nicht nachvollziehbar. Der Zeitbegriff „kurz“ ist vielmehr ein relativer, im Zusammenhang mit der
üblichen Länge einer Abwesenheit bei Reisen und Fahrten zu sehender Begriff.
Dass sich die Aussage „kurz mal weg“ begrifflich nicht auf Abwesenheiten von
maximal 15 Minuten beschränkt, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die angemeldete Marke entgegen der Behauptung der Anmelderin bereits von Dritten in
beträchtlicher Zahl an Stelle des Begriffs „Kurzurlaub“ oder „Kurzreise“ verwendet
wird. Diesbezüglich wird auf die Ergebnisse der Internetrecherche des Senats
verwiesen, die der Anmelderin mit der Ladung zu dem ursprünglich anberaumten
Termin zur mündlichen Verhandlung übersandt worden sind. Insbesondere die zur
Bezeichnung von Reisen mit einer Dauer von einigen Tagen verwendeten Bezeichnungen wie „kurz-mal-weg-in-den-Urlaub“, „Kurz mal weg in südliche Städte“
oder „Kurz mal weg - Ein Wochenende im Schloss“ belegen nachdrücklich, dass
sich der Begriff „kurz“ auch auf Reisen von einigen Tagen Dauer beziehen kann.
Auch der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine ziemlich
allgemein gehaltene, sloganartige Wortfolge handelt, ist als solcher nicht geeignet,
die Schutzfähigkeit zu begründen (BGH GRUR 2001, 1042, 1043 – REICH UND
SCHOEN; GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE GLOBAL POWER).
Ausgehend von der auch für sloganartige Aussagen geltenden, vom BGH in ständiger Rechtsprechung gebrauchten Definition, nach der es einem Wort oder einer
Wortfolge an Unterscheidungskraft fehlt, wenn ihr für die fraglichen Waren/Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt
zugeordnet werden kann oder es sich um eine Wortfolge handelt, die vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt der angemeldeten Wortfolge „kurz mal weg“ sowohl wegen ihres die fraglichen Dienstleistungen beschreibenden Charakters als auch wegen der aus den Internetseiten
feststellbaren rein beschreibenden Verwendung in der Werbung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Frage, ob der angemeldeten Marke die Eintragung auch gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zu versagen wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Bb