Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.01.2008 – 17 W (pat) 71/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
17 W (pat) 71/04
Entscheidungsdatum:
17. Januar 2008
Rechtsbeschwerde zugelassen:
ja
Normen:
PatG § 1
„Generierung von strukturierten Dokumenten“
Ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg eintritt, ist nur dann dem Patentschutz zugänglich, wenn es die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt. Allein die Nennung einer grundsätzlich technischen Problemstellung ohne Aufzeigen einer technischen Modifikation der zur Problemlösung dienenden Mittel, bspw der Datenverarbeitungsanlage, reicht nicht aus, um den technischen Charakter des Verfahrens zu begründen (Weiterführung der BGH- Rechtsprechung "Anbieten interaktiver Hilfe", "Rentabilitätsermittlung").
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 71/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 32 674.6-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing.
Prasch sowie
d
er Richterin Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt
b
eschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
"Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente"
ist am 18. Juli 2002 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voranmeldung DE 10223978 vom 29. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluss vom 18. Mai 2004 unter Bezugnahme auf frühere
Bescheide letztlich mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gegenstände
der nebengeordneten P
atentansprüche 1 und 10 mangels erfinderischer Tätigkeit
n
icht gewährbar seien.
D
ie Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
P
atentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seiten 1, 8, 8a,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung
Seiten 2 - 7,
9 - 13 und 1 Blatt Zeichnungen mit zwei Figuren,
je
weils vom Anmeldetag.
Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Anm
elderin vertritt die Auffassung, dass dem beanspruchten Verfahren eine
technisc
he Aufgabenstellung zugrunde liege. Es solle eine Möglichkeit geschaffen
werden
, Vorlagendokumente, die für eine
dynamische Generierung auf Servern
hoher Leistungsfähigkeit konzipiert seien, auch auf Servern mit geringer Leistungsfä
higkeit zu generieren. Die Lösung dieser Aufgabenstellung werde zwar per
Softwar
e implementiert, zum Auffinden der beanspruchten Lösung sei aber eine
technisc
he Leistung erforderlich gewesen.
Als Technik anzuerkennen sei letztlich das ins Materielle verkörperte Wissen,
"wie" m
an etwas mache. Für die Anerkennung des beanspruchten Verfahrens als
technisc
h spreche auch, dass heute für ein Produkt im Bereich der Datenverarbeitung
80 bis 90% des Entwicklun
gsaufwandes auf den Entwurf von Software
entfielen, während die Entwicklung von Hardware aufgrund der Verwendung von
standar
disierten Bausteinen immer stärker abnehme. Es sei daher an der Zeit,
den von
der Rechtsprechung entwickelten Technikbegriff an die realen Schutzbedürfniss
e anzupassen.
Der geltende Patentanspruch 1, mit einer Gliederung versehen, lautet:
"Verfahren zur dynamischen Ge
nerierung strukturierter Dokumente (SD)
an mindestens einem mit einem Client (CL) kommunizierenden, in seinen
Ressourcen limitierten, mikrocontrollerbasierten Le
itrechner (SRV), umfassend die Schritte:
a) Empfang
von Anforderungsdaten (REQ) des Clients (CL) am Leitrechner (SRV),
b) Extraktion von Anfrageparametern aus den Anforderungsdaten (REQ),
c) Abbildung der Anfrageparameter durch ein Kontrollmodul (CRT) auf
einen Befehlssatz eines softwarearchitekturspezifischen Schnittstellenmoduls (IF) des Leitrechners (SRV),
d) dynamische Generierung des struk
turierten Dokuments (SD) unter
Verwendung mindestens eines Vorlagedokuments (TD) mit enthaltenen
Aufrufen von Dienstnehmern (JB),
e) wobei Anweisungen der Dienstnehmer (JB) durch das Schnittstellenmodul (IF) extrahiert und auf einen korrespondierenden auf einen Ausschnitt der Dienstnehmer beschränkten Befehlssatz des Schnittstellenmoduls (IF) abgebildet werden,
f) welche unter Hinzuziehung der abgebildeten Anfrageparameter in
einer Laufzeitumgebung des Kontrollmoduls (CRT) ausgeführt werden und
nach erfolgter Ausführung Inhalte und/oder Struktur des strukturierten
Dokuments (SD) definieren,
g) Übermittlung des dynamisch generierten strukturierten Dokuments (SD) an den Client (CL)."
Der dem Anspruch 1 nebengeordnete Anspruch 10 lautet:
"System zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorstehenden
Ansprüche."
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch
nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents keine patentfähige Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG ist.
1. Die zur Lösung der vorliegenden Aufgabe gegebenen Anweisungen sind so
deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass Nutzer von Rechnersystemen zunehmend Netzwerke wie bspw. das World Wide Web (WWW) zum Informationsaustausch benutzten. Üblicherweise greife hierbei ein mit einem Browserprogramm ausgestatteter Arbeitsplatzrechner (Client) über das Netzwerk auf die
auf einem Leitrechner (Server) vorhandenen Informationen zu. Das Browserprogramm steuere die Darstellung der Informationen beim Client und ermögliche dem
Nutzer die Navigation innerhalb der verfügbaren Informationen. Die vom Leitrechner abrufbaren Informationen bestünden hauptsächlich aus Daten im Textformat,
umfassten aber ferner Grafiken, multimediale Komponenten wie Videosequenzen
oder Querverweise auf verwandte Informationen (Links). Der Informationsaustausch erfolge in Form von "strukturierten Dokumenten", die zusätzlich zu der darzustellenden Information auch rechnerlesbare Instruktionen über Struktur oder
Darstellung enthielten. Überwiegend werde hierzu das HTML-Format (Hypertext
Markup Language) benutzt, das für eine statische Informationsübermittlung ausreiche.
In vielen Fällen sei es aber gewünscht, strukturierte Dokumente (HTML-Seiten) zu
übermitteln, deren Inhalt oder Gestaltung von bestimmten Parametern abhäng
e,
b
spw. von der (Landes-) Sprache, die der Nutzer am Client eingestellt habe. In
diesen Fällen sei es technisch effizienter, den Inhalt oder die Struktur des Dokuments erst nach Anforderung durch den Client am Leitrechner in Laufzeit zu definieren. Dieser Vorgang werde als "dynamische Generierung" von strukturierten
Dokumenten (DHTML) bezeichnet. Für eine solche dynamische Generierung von
HTML-Seiten sei eine Reihe von Verfahren bekannt. Die Anmelderin erläutert
hierzu, dass das beanspruchte Verfahren von dem unter Punkt 2 auf S. 4, Z. 25 -
S. 5, Z. 12 der Beschreibung erläuterten Verfahren ausgehe. Bei diesem Verfahren müsse der Leitrechner eine Laufzeitumgebung zur Verfügung stellen, die den
vollen Umfang einer Script- oder einer scriptähnlichen Sprache, bspw. "Java Server Pages" interpretieren könne. Bei Verwendung von Java Server Pages bestehe
ein Dokument aus statischen HTML-Ausdrücken und dynamischen "JavaBean"-
Aufrufen als Dienstnehmern, die der Anpassung des Dokuments gemäß den vom
Client übermittelten Parametern dienten. Bei der Anforderung eines Dokuments
durch einen Client werde dieses vom Leitrechner mittels einer "Java Virtual
Machine" als Laufzeitumgebung aus einem bereits vorkompilierten Vorlagendokument (Servlet) und den darin enthaltenen Dienstnehmern (JavaBeans) erzeugt.
Eine solche ganz auf die Belange der Scriptsprache hin optimierte Laufzeitumgebung sei zwar für die Generierung von dynamischen Dokumenten sehr komfortab
el, erfordere aber einen leistungsfähigen Leitrechner, der nicht immer zur Verfügung stehe.
Ausgehend hiervon soll mit der Anmeldung die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren anzugeben, das eine Generierung strukturierter Dokumente mit dynamischem Inhalt und/oder dynamischer Struktur ermöglicht, wobei eine Portierung der
Vorlagendokumente zwischen ressourcenbegrenzten Leitrechnern bzw. Servern
und Leitrechnern mit ausreichend Ressourcen in einfacher Weise möglich sein soll
(vgl. S. 7, Z. 5 - 10). Mit anderen Worten soll eine Möglichkeit geschaffen werden,
strukturierte Dokumente aus Vorlagendokumenten, die in einer Script- oder scriptähnlichen Sprache wie Java Server Pages abgefasst sind, auch auf solchen Leitrechnern dynamisch zu generieren, deren mangelnde Leistungsfähigkeit die
Installation einer vollständigen Scriptsprachen-Laufzeitumgebung nicht zulässt.
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 entsprechend
den Merkmalen a, b, c vor, dass der Leitrechner aus den Anforderungsdaten für
ein Dokument die Anfrageparameter extrahiert und diese durch ein Kontrollmodul
auf den Befehlssatz des Leitrechners abbildet. Unter Abbildung ist dabei zu verstehen, dass die Parameter in für das Schnittstellenmodul des Leitrechners verständliche Befehle umgesetzt oder auch ignoriert werden (vgl. S. 7, Z. 23 - 28 der
Beschreibung). Mit den (restlichen) Anforderungsdaten wird im Leitrechner auf ein
entsprechendes Vorlagedokument samt der darin enthaltenen Aufrufe von Dienstn
ehmern zugegriffen (vgl. Merkmal d und S. 10, Z. 15 - 17 der Beschreibung). Die
in den Dienstnehmern enthaltenen Anweisungen werden ebenfalls extrahiert, auf
den (beschränkten) spezifischen Befehlssatz des Schnittstellenmoduls
des Leitre
chners abgebildet und unter Hinzuziehung der abgebildeten Anfrageparameter
in der Laufzeitumgebung des Kontrollmoduls ausgeführt, d. h. ohne Zwischenschaltung einer vollständigen Scriptsprachen-Laufzeitumgebung (Merkmale e, f).
Auf diese Weise kann das angeforderte Dokument dynamisch generiert werden,
ohne dass auf dem Leitrechner eine komplexe, umfassende Laufzeitumgebung für
eine Scriptsprache, bspw. eine "Java Virtual Machine" installiert sein muss. Das
derart generierte Dokument wird dann an den Client übermittelt (Merkmal g).
Der Fachmann, ein Informatiker oder Softwareingenieur, entnimmt den Angaben
im Anspruch 1, dass eine dynamische Generierung von strukturierten (DHTML-)
Dokumenten auch auf Leitrechnern mit begrenzten Ressourcen gelingen kann,
wenn die Anfrageparameter und die Anweisungen in den Dienstnehmern direkt in
einen beschränkten Befehlssatz des Schnittstellenmoduls des jeweiligen Leitrechners umgesetzt werden, ohne dass eine Laufzeitumgebung für eine Scriptsprache,
bspw. eine "Java Virtual Machine" als (weitere) Zwischenebene auf dem Leitrechner installiert ist, die einen sehr viel umfangreicheren und auf die Belange der
Scriptsprache abgestimmten Befe
hlssatz bietet, aber durch die zusätzliche Umsetzung auch einen wesentlich höheren Rechenaufwand mit sich bringt. Dabei
wird der Fachmann aufgrund der in Merkmal e) genannten Einschränkung, dass
nur ein Ausschnitt der Dienstnehmer abgebildet wird, davon ausgehen, dass ein
solches Vorgehen nur dann zweckmäßig ist, wenn nicht der gesamte Sprachvorrat
bspw. von Java Server Pages bei der dynamischen Generierung von Dokumenten
zum Einsatz kommen muss. Möglicherweise muss er hier Kompromisse finden,
die sich einerseits an der Leistungsfähigkeit des Leitrechners orientieren und m
it
denen aber andererseits die wesentlichen Teile eines Dokuments erzeugt werden
können. Diese Abwägung wird der Fachmann aber im Bereich des üblichen Handelns vornehmen. Der Anspruch 1 gibt dem Fachmann sonach ausreichend
Anweisungen an die Hand, um die gestellte Aufgabe lösen zu können.
2. Das Verfahren nach dem Anspruch 1 liegt nicht auf technischem Gebiet und
ist jedenfalls daher keine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 Abs. 1 PatG.
2.1
In patentrechtlicher Hinsicht ist zu bewerten, ob der Vorschlag, in einer
Scriptsprache abgefasste Dokumente auf einem Leitrechner geringer Leistungsfähigkeit dadurch verarbeitbar zu machen, dass ein beschränkter Ausschnitt von
Anweisungen der Scriptsprache (d. h. ein Subset) ohne eine Scriptsprachen-Laufzeitumgebung als Zwischenebene (wie bspw. eine Java Virtual Machine) direkt in
den Befehlssatz des Schnittstellenmoduls des Leitrechners umgesetzt wird, auf
technischem Gebiet liegt.
Dieser Sachverhalt betrifft nach dem Verständnis des Fachmanns nicht eine konkrete Folge von Arbeitsschritten, die für die Ausführung durch eine Datenverarbeitungsanlage bestimmt sind und als Datenverarbeitungsprogramm geschrieben
werden. Die beanspruchte Lehre richtet sich somit nicht an den Programmierer.
Sie betrifft vielmehr das grundsätzliche Konzept für die Generierung dynamischer
Dokumente und richtet sich deshalb an den Systemdesigner, der die Gesamtarchitektur des Datenverarbeitungssystems im Auge hat, also auch die unterschiedlichen Eigenschaften und Leistungsfähigkeiten von Hardware- und Softwarekomponenten berücksichtigt.
Aufgrund des Umstandes, dass die Lehre den Gesamtzusammenhang eines aus
Hardware- und Softwarekomponenten bestehenden Datenverarbeitungssystems
b
etrifft, neigt der Senat dazu, das beanspruchte Verfahren nicht lediglich als Programm für eine Datenverarbeitungsanlage "als solches" zu verstehen. Ein derartiges Programm wäre schon dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG
nach nicht als Erfindung anzusehen (vgl. hierzu auch die Ausführu
ngen des Bundesgerichtshofs in "Anbieten interaktiver Hilfe", Mitt. 2005, 78, Abschnitt II. 4. b).
2.2
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist aber jedenfalls gemäß
den in der
Re
chtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Erfindungen auf dem Gebiet der
Datenvera
rbeitung in Zusamm
enhang mit § 1 Abs. 3 und 4 PatG entwickelten
Grundsätzen dem Patentschutz nicht zugänglich.
Nach der in mehreren Entscheidungen dargelegten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. bspw. Entscheidung "Anbieten
int
eraktiver Hilfe", a. a. O.,
Abschnitt II. 4. a) m. w. H.) ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht
schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als
solche vom Patentschutz ausschließt, muss die beanspruchte Lehre vielmehr
Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems
mit technischen Mitteln dienen.
A
usweislich der in der Beschreibung genannten und objektiv auch gelösten Aufgabe soll mit der Anmeldung ein Verfahren angegeben werden, durch das Dokumente, die in einer Script- oder scriptäh
nlichen Sprache wie bspw. Java Server
P
ages abgefasst sind, und die nur auf Leitrechnern mit hoher Leistungsfähigkeit
dynamisch generiert werden konnten, auch auf Leitrechnern mit geringerer Leistungsfähigkeit g
eneriert werden können. Dieser Aufgabenstellung ist für sich nicht
abzusprechen, dass sie von einer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit von Leitrechnern in technischer Hinsicht ausgeht und versucht, diese durch eine bestimmte Weise der Erzeugung der Dokumenten zu kompensieren. Insofern mag
die beanspruchte Lehre durchaus der Lösung eines (grundsätzlich) technischen
Problems dienen.
Der gewünschte Erfolg wird vorliegend jedoch gerade nicht durch den Einsatz von
technischen Mitteln bewirkt, sondern beruht auf konzeptionellen Überlegungen,
die in den Vorschlag münden, ein Softwaremodul vorzusehen, das
–
–
eine direkte Umsetzung der Anweisungen der Scriptsprache
in einen beschränkten Befehlssatz des Schnittstellenmoduls des Leitrechners vornimmt.
Dieser Vorschlag setzt zwar den Einsatz von Datenverarbeitungsmitteln voraus.
Aber der Vorgang der Datenverarbeitung bzw. der Gebrauch von Datenverarbeitungsmitteln allein führt, wie in der o. g. Rechtsprechung ausgeführt, noch n
icht
d
azu, dass die Lehre dem Patentschutz zugänglich ist.
Um zu diesem Vorschlag zu gelangen, sind nach herkömmlichem Technikverständnis auch keine konkreten technischen Kenntnisse erforderlich, da er als Ganzes gesehen von technischen Gegebenheiten unabhängig ist. Weder die genannten konkreten Maßnahmen noch die sonstigen Merkmale des Anspruchs 1 lassen
irgendeine technische Modifikation der zur Ausführung der Lehre verwendeten
Mittel erkennen (die zudem noch neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein müsste, vgl. BGH "Anbieten interaktiver Hilfe"
a. a. O. Abschnitt II. 4. a) letzter Satz
).
Der Lehre des Patentanspruchs 1 kann daher mangels technischem Charakter
kein Patentschutz zugestanden werden.
2.3 Der Anspruch 10 ist auf ein System zur Durchführung des erläuterten Verfahrens gerichtet.
Dieser Anspruch nimmt lediglich auf die Merkmale aus den vorhergehenden Verfahrensansprüchen Bezug, ohne dass konkrete technische Ausgestaltungen oder
anderweitig technische Lehren ersichtlich wären. Die Anmelderin betont mit dieser
Anspruchsfassung lediglich den gegenständlichen Charakter des zur Ausführung
des Verfahrens verwendeten Datenverarbeitungssystems. Es steht auß
er Frage,
dass ein solches "System" sowohl gegenständliche als auch verfahrensmäßige
Merkmale umfasst (vgl. hierzu Senat in GRUR 2005, 45 "Systemansprüche"). Die
gegenständlichen Merkmale wurden jedoch bereits der verfahrensmäßig formulierten Le
hre des Anspruchs 1 unterlegt, so dass sich hinsichtlich des technischen
Charakters des "Systems" nach Anspruch 10 keine andere Bewertung ergibt.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts schon deshalb zurückzuweisen, weil weder das beanspruchte Verfahren noch das beanspruchte System eine Lehre auf technischem Gebiet geben.
Die Frage nach der erfinderischen Tätigkeit erübrigt sich bei dieser Sachlage.
3. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 bzw. das System nach dem
Anspruch 10 wirft jedoch die grundsätzliche Frage auf, ob die Tätigkeit eines
Systemdesigners, der die Gesamtarchitektur eines Datenverarbeitungssystems
aus Hardware- und systemnahen Softwarekomponenten entwirft, und der im konkreten Fall ein grundsätzlich technisches Problem dadurch löst, dass er die
Arbeitsweise der Programmmodule optimiert, auf technischem Gebiet liegt oder
als nichttechnisch zu bewerten ist. Diese Frage war bisher noch nicht Gegenstand
höchstrichterlicher Rechtsprechung:
3.1 Ein Teil der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs befas
st
s
ich mit der Bewertung von Sachverhalten, bei denen ein für sich gesehen technischer Prozess, wie bspw. das Verhindern der Blockierung einer Bremse, mit Hilfe
von Datenverarbeitungsmitteln gesteuert wird (vgl. "Antiblockiersystem" GRUR
1980, 849). Derartigen Sachverhalten wird - unabhängig davon, ob Datenverarbeitungsmittel oder andere technische Mittel zur Ausführung des Prozesses benutzt werden - technischer Charakter zugebilligt. Als etwa gleich gelagert sind
Sachverhalte angesehen worden, bei denen es um die Bewertung eines Zwischenschrittes in einem Herstellungsprozess ging, der per Datenverarbeitungsprogramm ausgeführt wurde (vgl. "Logikverifikation" (GRUR 2000, 498).
Das vorliegend zu bewertende Verfahren bzw. System betrifft nicht einen per se
als technisch anzuerkennenden Steuerungsprozess, bei dem die Mittel zur Datenverarbeitung lediglich zur Ausführung des technischen Prozessablaufs verwendet
werden.
3.2 Ein umfangreicher anderer Teil der einschlägigen Entscheidungen behandelt
Sachverhalte, bei denen ein für sich gesehen nichttechnischer Ablauf, wie bspw.
das Anbieten interaktiver Hilfe in Abhängigkeit von Bedienhandlungen eines Kunden, Rentabilitätsberechnungen für ein medizinisches Gerät oder die Suche von
fehlerhaften Zeichenketten in einem Text, mit Mitteln der Datenverarbeitung ausgeführt wird (vgl. "Anbieten interaktiver Hilfe", Mitt. 2005, 78, "Rentabilitätsermittlung" GRUR 2005, 143, "Suche fehlerhafter Zeichenketten" GRUR 2002, 143).
Derartigen Sachverhalten wird trotz des Einsatzes von Datenverarbeitungsmitteln
kein technischer Charakter zugebilligt, letztlich deshalb, weil der per Datenverarbeitungsanlage ausgeführte Ablauf nicht durch technische U
mstände bestimmt,
s ondern eben durch geschäftliche oder andere nichttechnische Erwägungen
geprägt ist, wobei die nichttechnische Anwendung im Vordergrund steht.
Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht eine offensichtlich
außerhalb des Bereichs
d
er Technik liegende Anwendung im Vordergrund, die lediglich mittels Datenverarbeitung ausgeführt wird; vielmehr wird das zu benutzende Datenverarbeitungssystem durch Modifikation der systemnahen Software so verändert, dass seine
Funktionsfähigkeit hinsichtlich der Generierung von Dokumenten verbessert ist.
3.3 Die Entscheidung "Seitenpuffer" (vgl. GRUR 1992, 33) befasst sich mit der
Patentfähigkeit einer weiteren Gruppe von Sachverhalten aus dem Bereich
der
D
atenverarbeitung. Danach wird programmbezogenen Lehren technischer Charakter zugestanden, wenn sie die "Funktionsfähigkeit einer Datenverarbeitungsanlage als solche" betreffen und damit das Zusammenwirken ihrer Elemente
ermöglic
hen (vgl. a. a. O. Leitsatz 1). Der dort zugrunde liegende Sachverhalt
b
efasst sich mit der internen Arbeitsweise einer Datenverarbeitungsanlage, die für
s ich als technische Vorrichtung im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Entsprechend werd
en (prinzipielle)
Abwand
lungen dieser
Arbeit
sweise in techn
ischer Hins icht als dem Patentschutz zugänglich bewertet, auch wenn sie ohne Änderung
d
er Hardwarestruktur allein durch eine Programmmodifikation bewirkt werden. Um
jedoch zur dort beanspruchten Lehre zu gelangen, war technisches Fachwiss
en
und eine Auseinandersetzung mit den konkreten technischen Baugruppen und
Funktionsabläufen in der Datenverarbeitungsanlage erforderlich.
Das Verfahren nach Anspruch 1 unterscheidet sich hiervon dadurch, dass es nicht
eine bestimmte interne Arbeitsweise des zum Einsatz kommenden Leitrechners
lehrt, sondern diese als gegeben und üblich annimmt. Lediglich in Hinsicht auf die
Generierung von dynamischen Dokumenten wird ein anderer Weg aufgezeigt. Der
vorgeschlagene Einsatz von bestimmten Softwarestrategien bzw. die Auswahl
bestimmter Softwaremodule für die Generierung der Dokumente beruht, wie unter
2.2 erläutert, auf konzeptionellen Überlegungen zur Verarbeitung von Daten und
stellt damit eine Optimierung der systemnahen Software dar.
Insoweit ist der vorliegend zu bewertende Sachverhalt keiner der erläuterten Fallgruppen der einschlägigen Rechtsprechung zuzuordnen.
3.4 Der Anmelderin ist zuzugestehen, dass das Verständnis des Begriffs "Technik" dem Wandel unterworfen ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt
hat, kann der Technikbegriff des Patentrechts nicht statisch, das heißt ein für allemal feststehend verstanden werden ("Logikverifikation", a. a. O., II. 4 h). Im vorliegenden Fall würde die grundsätzliche Anerkennung einer Optimierung der systemnahen Software als "technische Erfindung" aber weitreichende Folgen haben.
Der Senat sah sich wegen der grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Falles daher veranlasst, die Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG zuzulassen.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Baumgardt
Fa