Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 17.01.2008 – 17 W (pat) 71/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

17 W (pat) 71/04

Entscheidungsdatum:

17. Januar 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen:

ja

Normen:

PatG § 1

„Generierung von strukturierten Dokumenten“

Ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg eintritt, ist nur dann dem Patentschutz zugänglich, wenn es die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt. Allein die Nennung einer grundsätzlich technischen Problemstellung ohne Aufzeigen einer technischen Modifikation der zur Problemlösung dienenden Mittel, bspw der Datenverarbeitungsanlage, reicht nicht aus, um den technischen Charakter des Verfahrens zu begründen (Weiterführung der BGH- Rechtsprechung "Anbieten interaktiver Hilfe", "Rentabilitätsermittlung").

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 71/04

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Januar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 32 674.6-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing.

Prasch sowie

d

er Richterin Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt

b

eschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

"Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente"

ist am 18. Juli 2002 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voranmeldung DE 10223978 vom 29. Mai 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts mit Beschluss vom 18. Mai 2004 unter Bezugnahme auf frühere

Bescheide letztlich mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gegenstände

der nebengeordneten P

atentansprüche 1 und 10 mangels erfinderischer Tätigkeit

n

icht gewährbar seien.

D

ie Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

P

atentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seiten 1, 8, 8a,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung

Seiten 2 - 7,

9 - 13 und 1 Blatt Zeichnungen mit zwei Figuren,

je

weils vom Anmeldetag.

Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Anm

elderin vertritt die Auffassung, dass dem beanspruchten Verfahren eine

technisc

he Aufgabenstellung zugrunde liege. Es solle eine Möglichkeit geschaffen

werden

, Vorlagendokumente, die für eine

dynamische Generierung auf Servern

hoher Leistungsfähigkeit konzipiert seien, auch auf Servern mit geringer Leistungsfä

higkeit zu generieren. Die Lösung dieser Aufgabenstellung werde zwar per

Softwar

e implementiert, zum Auffinden der beanspruchten Lösung sei aber eine

technisc

he Leistung erforderlich gewesen.

Als Technik anzuerkennen sei letztlich das ins Materielle verkörperte Wissen,

"wie" m

an etwas mache. Für die Anerkennung des beanspruchten Verfahrens als

technisc

h spreche auch, dass heute für ein Produkt im Bereich der Datenverarbeitung

80 bis 90% des Entwicklun

gsaufwandes auf den Entwurf von Software

entfielen, während die Entwicklung von Hardware aufgrund der Verwendung von

standar

disierten Bausteinen immer stärker abnehme. Es sei daher an der Zeit,

den von

der Rechtsprechung entwickelten Technikbegriff an die realen Schutzbedürfniss

e anzupassen.

Der geltende Patentanspruch 1, mit einer Gliederung versehen, lautet:

"Verfahren zur dynamischen Ge

nerierung strukturierter Dokumente (SD)

an mindestens einem mit einem Client (CL) kommunizierenden, in seinen

Ressourcen limitierten, mikrocontrollerbasierten Le

itrechner (SRV), umfassend die Schritte:

a) Empfang

von Anforderungsdaten (REQ) des Clients (CL) am Leitrechner (SRV),

b) Extraktion von Anfrageparametern aus den Anforderungsdaten (REQ),

c) Abbildung der Anfrageparameter durch ein Kontrollmodul (CRT) auf

einen Befehlssatz eines softwarearchitekturspezifischen Schnittstellenmoduls (IF) des Leitrechners (SRV),

d) dynamische Generierung des struk

turierten Dokuments (SD) unter

Verwendung mindestens eines Vorlagedokuments (TD) mit enthaltenen

Aufrufen von Dienstnehmern (JB),

e) wobei Anweisungen der Dienstnehmer (JB) durch das Schnittstellenmodul (IF) extrahiert und auf einen korrespondierenden auf einen Ausschnitt der Dienstnehmer beschränkten Befehlssatz des Schnittstellenmoduls (IF) abgebildet werden,

f) welche unter Hinzuziehung der abgebildeten Anfrageparameter in

einer Laufzeitumgebung des Kontrollmoduls (CRT) ausgeführt werden und

nach erfolgter Ausführung Inhalte und/oder Struktur des strukturierten

Dokuments (SD) definieren,

g) Übermittlung des dynamisch generierten strukturierten Dokuments (SD) an den Client (CL)."

Der dem Anspruch 1 nebengeordnete Anspruch 10 lautet:

"System zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorstehenden

Ansprüche."

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch

nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents keine patentfähige Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG ist.

1. Die zur Lösung der vorliegenden Aufgabe gegebenen Anweisungen sind so

deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass Nutzer von Rechnersystemen zunehmend Netzwerke wie bspw. das World Wide Web (WWW) zum Informationsaustausch benutzten. Üblicherweise greife hierbei ein mit einem Browserprogramm ausgestatteter Arbeitsplatzrechner (Client) über das Netzwerk auf die

auf einem Leitrechner (Server) vorhandenen Informationen zu. Das Browserprogramm steuere die Darstellung der Informationen beim Client und ermögliche dem

Nutzer die Navigation innerhalb der verfügbaren Informationen. Die vom Leitrechner abrufbaren Informationen bestünden hauptsächlich aus Daten im Textformat,

umfassten aber ferner Grafiken, multimediale Komponenten wie Videosequenzen

oder Querverweise auf verwandte Informationen (Links). Der Informationsaustausch erfolge in Form von "strukturierten Dokumenten", die zusätzlich zu der darzustellenden Information auch rechnerlesbare Instruktionen über Struktur oder

Darstellung enthielten. Überwiegend werde hierzu das HTML-Format (Hypertext

Markup Language) benutzt, das für eine statische Informationsübermittlung ausreiche.

In vielen Fällen sei es aber gewünscht, strukturierte Dokumente (HTML-Seiten) zu

übermitteln, deren Inhalt oder Gestaltung von bestimmten Parametern abhäng

e,

b

spw. von der (Landes-) Sprache, die der Nutzer am Client eingestellt habe. In

diesen Fällen sei es technisch effizienter, den Inhalt oder die Struktur des Dokuments erst nach Anforderung durch den Client am Leitrechner in Laufzeit zu definieren. Dieser Vorgang werde als "dynamische Generierung" von strukturierten

Dokumenten (DHTML) bezeichnet. Für eine solche dynamische Generierung von

HTML-Seiten sei eine Reihe von Verfahren bekannt. Die Anmelderin erläutert

hierzu, dass das beanspruchte Verfahren von dem unter Punkt 2 auf S. 4, Z. 25 -

S. 5, Z. 12 der Beschreibung erläuterten Verfahren ausgehe. Bei diesem Verfahren müsse der Leitrechner eine Laufzeitumgebung zur Verfügung stellen, die den

vollen Umfang einer Script- oder einer scriptähnlichen Sprache, bspw. "Java Server Pages" interpretieren könne. Bei Verwendung von Java Server Pages bestehe

ein Dokument aus statischen HTML-Ausdrücken und dynamischen "JavaBean"-

Aufrufen als Dienstnehmern, die der Anpassung des Dokuments gemäß den vom

Client übermittelten Parametern dienten. Bei der Anforderung eines Dokuments

durch einen Client werde dieses vom Leitrechner mittels einer "Java Virtual

Machine" als Laufzeitumgebung aus einem bereits vorkompilierten Vorlagendokument (Servlet) und den darin enthaltenen Dienstnehmern (JavaBeans) erzeugt.

Eine solche ganz auf die Belange der Scriptsprache hin optimierte Laufzeitumgebung sei zwar für die Generierung von dynamischen Dokumenten sehr komfortab

el, erfordere aber einen leistungsfähigen Leitrechner, der nicht immer zur Verfügung stehe.

Ausgehend hiervon soll mit der Anmeldung die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren anzugeben, das eine Generierung strukturierter Dokumente mit dynamischem Inhalt und/oder dynamischer Struktur ermöglicht, wobei eine Portierung der

Vorlagendokumente zwischen ressourcenbegrenzten Leitrechnern bzw. Servern

und Leitrechnern mit ausreichend Ressourcen in einfacher Weise möglich sein soll

(vgl. S. 7, Z. 5 - 10). Mit anderen Worten soll eine Möglichkeit geschaffen werden,

strukturierte Dokumente aus Vorlagendokumenten, die in einer Script- oder scriptähnlichen Sprache wie Java Server Pages abgefasst sind, auch auf solchen Leitrechnern dynamisch zu generieren, deren mangelnde Leistungsfähigkeit die

Installation einer vollständigen Scriptsprachen-Laufzeitumgebung nicht zulässt.

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch 1 entsprechend

den Merkmalen a, b, c vor, dass der Leitrechner aus den Anforderungsdaten für

ein Dokument die Anfrageparameter extrahiert und diese durch ein Kontrollmodul

auf den Befehlssatz des Leitrechners abbildet. Unter Abbildung ist dabei zu verstehen, dass die Parameter in für das Schnittstellenmodul des Leitrechners verständliche Befehle umgesetzt oder auch ignoriert werden (vgl. S. 7, Z. 23 - 28 der

Beschreibung). Mit den (restlichen) Anforderungsdaten wird im Leitrechner auf ein

entsprechendes Vorlagedokument samt der darin enthaltenen Aufrufe von Dienstn

ehmern zugegriffen (vgl. Merkmal d und S. 10, Z. 15 - 17 der Beschreibung). Die

in den Dienstnehmern enthaltenen Anweisungen werden ebenfalls extrahiert, auf

den (beschränkten) spezifischen Befehlssatz des Schnittstellenmoduls

des Leitre

chners abgebildet und unter Hinzuziehung der abgebildeten Anfrageparameter

in der Laufzeitumgebung des Kontrollmoduls ausgeführt, d. h. ohne Zwischenschaltung einer vollständigen Scriptsprachen-Laufzeitumgebung (Merkmale e, f).

Auf diese Weise kann das angeforderte Dokument dynamisch generiert werden,

ohne dass auf dem Leitrechner eine komplexe, umfassende Laufzeitumgebung für

eine Scriptsprache, bspw. eine "Java Virtual Machine" installiert sein muss. Das

derart generierte Dokument wird dann an den Client übermittelt (Merkmal g).

Der Fachmann, ein Informatiker oder Softwareingenieur, entnimmt den Angaben

im Anspruch 1, dass eine dynamische Generierung von strukturierten (DHTML-)

Dokumenten auch auf Leitrechnern mit begrenzten Ressourcen gelingen kann,

wenn die Anfrageparameter und die Anweisungen in den Dienstnehmern direkt in

einen beschränkten Befehlssatz des Schnittstellenmoduls des jeweiligen Leitrechners umgesetzt werden, ohne dass eine Laufzeitumgebung für eine Scriptsprache,

bspw. eine "Java Virtual Machine" als (weitere) Zwischenebene auf dem Leitrechner installiert ist, die einen sehr viel umfangreicheren und auf die Belange der

Scriptsprache abgestimmten Befe

hlssatz bietet, aber durch die zusätzliche Umsetzung auch einen wesentlich höheren Rechenaufwand mit sich bringt. Dabei

wird der Fachmann aufgrund der in Merkmal e) genannten Einschränkung, dass

nur ein Ausschnitt der Dienstnehmer abgebildet wird, davon ausgehen, dass ein

solches Vorgehen nur dann zweckmäßig ist, wenn nicht der gesamte Sprachvorrat

bspw. von Java Server Pages bei der dynamischen Generierung von Dokumenten

zum Einsatz kommen muss. Möglicherweise muss er hier Kompromisse finden,

die sich einerseits an der Leistungsfähigkeit des Leitrechners orientieren und m

it

denen aber andererseits die wesentlichen Teile eines Dokuments erzeugt werden

können. Diese Abwägung wird der Fachmann aber im Bereich des üblichen Handelns vornehmen. Der Anspruch 1 gibt dem Fachmann sonach ausreichend

Anweisungen an die Hand, um die gestellte Aufgabe lösen zu können.

2. Das Verfahren nach dem Anspruch 1 liegt nicht auf technischem Gebiet und

ist jedenfalls daher keine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 Abs. 1 PatG.

2.1

In patentrechtlicher Hinsicht ist zu bewerten, ob der Vorschlag, in einer

Scriptsprache abgefasste Dokumente auf einem Leitrechner geringer Leistungsfähigkeit dadurch verarbeitbar zu machen, dass ein beschränkter Ausschnitt von

Anweisungen der Scriptsprache (d. h. ein Subset) ohne eine Scriptsprachen-Laufzeitumgebung als Zwischenebene (wie bspw. eine Java Virtual Machine) direkt in

den Befehlssatz des Schnittstellenmoduls des Leitrechners umgesetzt wird, auf

technischem Gebiet liegt.

Dieser Sachverhalt betrifft nach dem Verständnis des Fachmanns nicht eine konkrete Folge von Arbeitsschritten, die für die Ausführung durch eine Datenverarbeitungsanlage bestimmt sind und als Datenverarbeitungsprogramm geschrieben

werden. Die beanspruchte Lehre richtet sich somit nicht an den Programmierer.

Sie betrifft vielmehr das grundsätzliche Konzept für die Generierung dynamischer

Dokumente und richtet sich deshalb an den Systemdesigner, der die Gesamtarchitektur des Datenverarbeitungssystems im Auge hat, also auch die unterschiedlichen Eigenschaften und Leistungsfähigkeiten von Hardware- und Softwarekomponenten berücksichtigt.

Aufgrund des Umstandes, dass die Lehre den Gesamtzusammenhang eines aus

Hardware- und Softwarekomponenten bestehenden Datenverarbeitungssystems

b

etrifft, neigt der Senat dazu, das beanspruchte Verfahren nicht lediglich als Programm für eine Datenverarbeitungsanlage "als solches" zu verstehen. Ein derartiges Programm wäre schon dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG

nach nicht als Erfindung anzusehen (vgl. hierzu auch die Ausführu

ngen des Bundesgerichtshofs in "Anbieten interaktiver Hilfe", Mitt. 2005, 78, Abschnitt II. 4. b).

2.2

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 ist aber jedenfalls gemäß

den in der

Re

chtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Erfindungen auf dem Gebiet der

Datenvera

rbeitung in Zusamm

enhang mit § 1 Abs. 3 und 4 PatG entwickelten

Grundsätzen dem Patentschutz nicht zugänglich.

Nach der in mehreren Entscheidungen dargelegten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. bspw. Entscheidung "Anbieten

int

eraktiver Hilfe", a. a. O.,

Abschnitt II. 4. a) m. w. H.) ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht

schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als

solche vom Patentschutz ausschließt, muss die beanspruchte Lehre vielmehr

Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems

mit technischen Mitteln dienen.

A

usweislich der in der Beschreibung genannten und objektiv auch gelösten Aufgabe soll mit der Anmeldung ein Verfahren angegeben werden, durch das Dokumente, die in einer Script- oder scriptäh

nlichen Sprache wie bspw. Java Server

P

ages abgefasst sind, und die nur auf Leitrechnern mit hoher Leistungsfähigkeit

dynamisch generiert werden konnten, auch auf Leitrechnern mit geringerer Leistungsfähigkeit g

eneriert werden können. Dieser Aufgabenstellung ist für sich nicht

abzusprechen, dass sie von einer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit von Leitrechnern in technischer Hinsicht ausgeht und versucht, diese durch eine bestimmte Weise der Erzeugung der Dokumenten zu kompensieren. Insofern mag

die beanspruchte Lehre durchaus der Lösung eines (grundsätzlich) technischen

Problems dienen.

Der gewünschte Erfolg wird vorliegend jedoch gerade nicht durch den Einsatz von

technischen Mitteln bewirkt, sondern beruht auf konzeptionellen Überlegungen,

die in den Vorschlag münden, ein Softwaremodul vorzusehen, das

eine direkte Umsetzung der Anweisungen der Scriptsprache

in einen beschränkten Befehlssatz des Schnittstellenmoduls des Leitrechners vornimmt.

Dieser Vorschlag setzt zwar den Einsatz von Datenverarbeitungsmitteln voraus.

Aber der Vorgang der Datenverarbeitung bzw. der Gebrauch von Datenverarbeitungsmitteln allein führt, wie in der o. g. Rechtsprechung ausgeführt, noch n

icht

d

azu, dass die Lehre dem Patentschutz zugänglich ist.

Um zu diesem Vorschlag zu gelangen, sind nach herkömmlichem Technikverständnis auch keine konkreten technischen Kenntnisse erforderlich, da er als Ganzes gesehen von technischen Gegebenheiten unabhängig ist. Weder die genannten konkreten Maßnahmen noch die sonstigen Merkmale des Anspruchs 1 lassen

irgendeine technische Modifikation der zur Ausführung der Lehre verwendeten

Mittel erkennen (die zudem noch neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein müsste, vgl. BGH "Anbieten interaktiver Hilfe"

a. a. O. Abschnitt II. 4. a) letzter Satz

).

Der Lehre des Patentanspruchs 1 kann daher mangels technischem Charakter

kein Patentschutz zugestanden werden.

2.3 Der Anspruch 10 ist auf ein System zur Durchführung des erläuterten Verfahrens gerichtet.

Dieser Anspruch nimmt lediglich auf die Merkmale aus den vorhergehenden Verfahrensansprüchen Bezug, ohne dass konkrete technische Ausgestaltungen oder

anderweitig technische Lehren ersichtlich wären. Die Anmelderin betont mit dieser

Anspruchsfassung lediglich den gegenständlichen Charakter des zur Ausführung

des Verfahrens verwendeten Datenverarbeitungssystems. Es steht auß

er Frage,

dass ein solches "System" sowohl gegenständliche als auch verfahrensmäßige

Merkmale umfasst (vgl. hierzu Senat in GRUR 2005, 45 "Systemansprüche"). Die

gegenständlichen Merkmale wurden jedoch bereits der verfahrensmäßig formulierten Le

hre des Anspruchs 1 unterlegt, so dass sich hinsichtlich des technischen

Charakters des "Systems" nach Anspruch 10 keine andere Bewertung ergibt.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts schon deshalb zurückzuweisen, weil weder das beanspruchte Verfahren noch das beanspruchte System eine Lehre auf technischem Gebiet geben.

Die Frage nach der erfinderischen Tätigkeit erübrigt sich bei dieser Sachlage.

3. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 bzw. das System nach dem

Anspruch 10 wirft jedoch die grundsätzliche Frage auf, ob die Tätigkeit eines

Systemdesigners, der die Gesamtarchitektur eines Datenverarbeitungssystems

aus Hardware- und systemnahen Softwarekomponenten entwirft, und der im konkreten Fall ein grundsätzlich technisches Problem dadurch löst, dass er die

Arbeitsweise der Programmmodule optimiert, auf technischem Gebiet liegt oder

als nichttechnisch zu bewerten ist. Diese Frage war bisher noch nicht Gegenstand

höchstrichterlicher Rechtsprechung:

3.1 Ein Teil der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs befas

st

s

ich mit der Bewertung von Sachverhalten, bei denen ein für sich gesehen technischer Prozess, wie bspw. das Verhindern der Blockierung einer Bremse, mit Hilfe

von Datenverarbeitungsmitteln gesteuert wird (vgl. "Antiblockiersystem" GRUR

1980, 849). Derartigen Sachverhalten wird - unabhängig davon, ob Datenverarbeitungsmittel oder andere technische Mittel zur Ausführung des Prozesses benutzt werden - technischer Charakter zugebilligt. Als etwa gleich gelagert sind

Sachverhalte angesehen worden, bei denen es um die Bewertung eines Zwischenschrittes in einem Herstellungsprozess ging, der per Datenverarbeitungsprogramm ausgeführt wurde (vgl. "Logikverifikation" (GRUR 2000, 498).

Das vorliegend zu bewertende Verfahren bzw. System betrifft nicht einen per se

als technisch anzuerkennenden Steuerungsprozess, bei dem die Mittel zur Datenverarbeitung lediglich zur Ausführung des technischen Prozessablaufs verwendet

werden.

3.2 Ein umfangreicher anderer Teil der einschlägigen Entscheidungen behandelt

Sachverhalte, bei denen ein für sich gesehen nichttechnischer Ablauf, wie bspw.

das Anbieten interaktiver Hilfe in Abhängigkeit von Bedienhandlungen eines Kunden, Rentabilitätsberechnungen für ein medizinisches Gerät oder die Suche von

fehlerhaften Zeichenketten in einem Text, mit Mitteln der Datenverarbeitung ausgeführt wird (vgl. "Anbieten interaktiver Hilfe", Mitt. 2005, 78, "Rentabilitätsermittlung" GRUR 2005, 143, "Suche fehlerhafter Zeichenketten" GRUR 2002, 143).

Derartigen Sachverhalten wird trotz des Einsatzes von Datenverarbeitungsmitteln

kein technischer Charakter zugebilligt, letztlich deshalb, weil der per Datenverarbeitungsanlage ausgeführte Ablauf nicht durch technische U

mstände bestimmt,

s ondern eben durch geschäftliche oder andere nichttechnische Erwägungen

geprägt ist, wobei die nichttechnische Anwendung im Vordergrund steht.

Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht eine offensichtlich

außerhalb des Bereichs

d

er Technik liegende Anwendung im Vordergrund, die lediglich mittels Datenverarbeitung ausgeführt wird; vielmehr wird das zu benutzende Datenverarbeitungssystem durch Modifikation der systemnahen Software so verändert, dass seine

Funktionsfähigkeit hinsichtlich der Generierung von Dokumenten verbessert ist.

3.3 Die Entscheidung "Seitenpuffer" (vgl. GRUR 1992, 33) befasst sich mit der

Patentfähigkeit einer weiteren Gruppe von Sachverhalten aus dem Bereich

der

D

atenverarbeitung. Danach wird programmbezogenen Lehren technischer Charakter zugestanden, wenn sie die "Funktionsfähigkeit einer Datenverarbeitungsanlage als solche" betreffen und damit das Zusammenwirken ihrer Elemente

ermöglic

hen (vgl. a. a. O. Leitsatz 1). Der dort zugrunde liegende Sachverhalt

b

efasst sich mit der internen Arbeitsweise einer Datenverarbeitungsanlage, die für

s ich als technische Vorrichtung im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Entsprechend werd

en (prinzipielle)

Abwand

lungen dieser

Arbeit

sweise in techn

ischer Hins icht als dem Patentschutz zugänglich bewertet, auch wenn sie ohne Änderung

d

er Hardwarestruktur allein durch eine Programmmodifikation bewirkt werden. Um

jedoch zur dort beanspruchten Lehre zu gelangen, war technisches Fachwiss

en

und eine Auseinandersetzung mit den konkreten technischen Baugruppen und

Funktionsabläufen in der Datenverarbeitungsanlage erforderlich.

Das Verfahren nach Anspruch 1 unterscheidet sich hiervon dadurch, dass es nicht

eine bestimmte interne Arbeitsweise des zum Einsatz kommenden Leitrechners

lehrt, sondern diese als gegeben und üblich annimmt. Lediglich in Hinsicht auf die

Generierung von dynamischen Dokumenten wird ein anderer Weg aufgezeigt. Der

vorgeschlagene Einsatz von bestimmten Softwarestrategien bzw. die Auswahl

bestimmter Softwaremodule für die Generierung der Dokumente beruht, wie unter

2.2 erläutert, auf konzeptionellen Überlegungen zur Verarbeitung von Daten und

stellt damit eine Optimierung der systemnahen Software dar.

Insoweit ist der vorliegend zu bewertende Sachverhalt keiner der erläuterten Fallgruppen der einschlägigen Rechtsprechung zuzuordnen.

3.4 Der Anmelderin ist zuzugestehen, dass das Verständnis des Begriffs "Technik" dem Wandel unterworfen ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt

hat, kann der Technikbegriff des Patentrechts nicht statisch, das heißt ein für allemal feststehend verstanden werden ("Logikverifikation", a. a. O., II. 4 h). Im vorliegenden Fall würde die grundsätzliche Anerkennung einer Optimierung der systemnahen Software als "technische Erfindung" aber weitreichende Folgen haben.

Der Senat sah sich wegen der grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Falles daher veranlasst, die Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG zuzulassen.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Baumgardt

Fa