Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 18.01.2008 – 14 W (pat) 340/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 63 119
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer und der Richterinnen
Dr. Proksch-Ledig und Dr. Schuster 08.05
beschlossen:
Das Patent 100 63 119 wird mit der abgeänderten Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines synthetischen Füllmaterials“
und mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
1 Patentanspruch,
Beschreibung Seiten 2 bis 5,
2 Blatt Zeichnungen, Figur 1 und 2,
jeweils überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
18. Januar 2008.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 100 63 119 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines synthetischen Füllmaterials und
temporärer Knochendefektfüller“
ist am 11. August 2005 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent sind am 8., 10. und 11. November 2005 drei Einsprüche erhoben worden. Die Einsprüche waren unter Hinweis auf mehrere Druckschriften
auf die Behauptung gestützt, die Gegenstände der erteilten Patentansprüche
seien unzulässig erweitert, es fehle an der Ausführbarkeit und sie seien ferner
mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Im Übrigen sei
dem Streitpatent die in Anspruch genommene Priorität abzuerkennen.
Mit den Schriftsätzen vom 22. und 31. Januar und vom 26. Februar 2007 haben
die Einsprechenden I, II und III ihre Einsprüche zurückgenommen; die Einsprechenden sind somit nicht mehr am Verfahren beteiligt.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen
weiter. Der einzige Patentanspruch lautet:
„Verfahren zur Herstellung eines synthetischen Füllmaterials für
die Behandlung von Knochendefekten, dadurch gekennzeichnet,
dass aus einem Gemisch aus Calciumphosphat und Porenbildnern ein Formkörper gepresst wird, dem Gemisch zwei Porenbildner zugesetzt werden, wobei als ein Porenbildner zur Erzeugung
großer Poren ein thermisch rückstandsfrei ausbrennbarer Porenbildner mit polyedrischer Gestalt und als ein Porenbildner zur Erzeugung kleiner Poren Polyethylen verwendet werden und das
Gemisch zu einem Sinterformkörper verarbeitet wird, indem das
Material mit einer Aufheizgeschwindigkeit von 5K/min bis auf eine
Temperatur von 1270 °C aufgeheizt, bei dieser Temperatur
10 Stunden belassen und anschließend mit Ofengeschwindigkeit
auf eine Temperatur von 900 °C überführt, bei dieser Temperatur
10 Stunden belassen und nachfolgend mit Ofengeschwindigkeit
auf Raumtemperatur abgekühlt wird wobei der Formkörper aus
den Bestandteilen
40 Masse-% eines Gemischs aus Calciumhydrogenphosphat und
Calciumcarbonat im Molverhältnis 2:1 mit einer mittleren Korngröße d50 < 10 µm,
20 Masse-% zerkleinertes Polyethylen einer Fraktion mit
d50 < 10 µm
und
40 Masse-% zerkleinertes Ammoniumcarbonat mit Kornfraktionen
von 710 bis 1000 µm
gepresst wird.“
Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs in der geltenden
Fassung sei ursprünglich offenbart, denn er lasse sich den erteilten Ansprüchen 1
und 4 entnehmen und habe zudem eine weitere Konkretisierung durch die Aufnahme der Temperatur- und Zeitangaben als auch der Mengenangaben der Bestandteile C, D und E gemäß Ausführungsbeispiel 3 erfahren. Da das Ausführungsbeispiel 3 gemäß ursprünglich eingereichter und erteilter Fassung identisch
sei mit dem Ausführungsbeispiel 3 der prioritätsbegründenden Gebrauchsmusteranmeldung, sei die in Anspruch genommene Priorität wirksam.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
Die Einsprüche waren frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen
versehen, somit zulässig. Sie führen zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2.
Hinsichtlich der Offenbarung des Verfahrens zur Herstellung eines synthetischen Füllmaterials für die Behandlung von Knochendefekten nach dem einzigen
Patentanspruch bestehen keine Bedenken. Er lässt sich aus den ursprünglich eingereichten und den erteilten Ansprüchen 1 und 4 jeweils in Verbindung mit Ausführungsbeispiel 3 herleiten. Der geltende Anspruch ist somit zulässig.
3.
Die Priorität der Gebrauchsmusterschrift DE 299 22 585 U1 ist mit dieser
Fassung des Patentanspruchs zu Recht
in Anspruch genommen
(vgl.
DE 299 22 585 U1, S. 8, Z. 4 bis 14 i. V. m. Ausführungsbeispiel 3).
4.
Das Verfahren war nach Zurücknahme der Einsprüche von Amts wegen
durch den Senat fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3
Satz 1 PatG). Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, dass das beanspruchte Verfahren gegenüber dem Stand der Technik neu ist, da keine der Entgegenhaltungen alle Merkmale des nunmehr beanspruchten Verfahrens gleichzeitig aufweist; erfinderische Tätigkeit und Ausführbarkeit sind ebenfalls gegeben, so
dass für das von der Patentinhaberin in beschränktem Umfang weiterverfolgte
Patentbegehren weder die geltend gemachten Widerrufsgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind.
Der geltende Anspruch hat somit Bestand.
Dr. Schröder
Harrer
Dr. Proksch-Ledig
Dr. Schuster
Bb