Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 22.01.2008 – 6 W (pat) 35/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 35/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 08 534.2-14
…
hat der 6. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Nachdem die ursprüngliche Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin, die Kanzlei B…,
ihre Vertretung niedergelegt hatte, wurde mit Schreiben
der
Kanzlei M… & Partner
vom
28. Juni 2002
Antrag
auf
Prüfung der Patentanmeldung und Lieferung von Ablichtungen der ermittelten Druckschriften gestellt. In dem Schreiben wird nicht ausgeführt, dass die Kanzlei in
fremdem Namen handele.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 30 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung 100 08 534.2-14 mit Beschluss vom 15. Juli 2005 aus den Gründen des Bescheides vom 23. November 2004 zurückgewiesen. Sowohl der Prüfungsbescheid als auch der Beschluss wurden der Anmelderin selbst zugestellt. In
dem Bescheid, auf den der Beschluss Bezug nimmt, ist unter Hinweis auf den ermittelten Stand der Technik ausführlich dargelegt worden, dass der Anspruch 1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und dass weder die Unteransprüche noch die Beschreibung Merkmale von erfinderischer Bedeutung erkennen
ließen.
Gegen
den
genannten Beschluss
hat
die Kanzlei M… & Partner
mit Schreiben vom 12. August 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, namens und im Auftrag der Patentanmelderin Beschwerde eingelegt und sinngemäß
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, das Patent zu erteilen
und die Beschwerdegebühr zurück zu zahlen.
Eine Beschwerdebegründung liegt nicht vor.
II.
1.
Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.
a)
Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil sowohl
der Prüfungsbescheid als auch die Entscheidung an die Patentanmelderin selbst
zugestellt worden sind.
Nachdem mit Schreiben
vom 27. Juni 2002 die Kanzlei B…
ihre
Vertretung niedergelegt hatte, gelangte zwar ein auf den 28. Juni 2002 datiertes
Schreiben
der Kanzlei M… & Partner
zur Akte,
in
dem Antrag
auf Prüfung der Patentanmeldung und Lieferung von Ablichtungen der ermittelten
Druckschriften
gestellt
wurde.
Dass
sich
die
Kanzlei M…
& Partner als Vertreterin der Anmelderin bestellt haben könnte, ging weder aus
dem Text des Schreibens selbst hervor, noch gab es dafür irgendwelche anderen
konkreten
Anhaltspunkte.
Die
Kanzlei M… & Partner
trat
vielmehr erst mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 12. August 2005 als Vertreter der
Patentanmelderin auf, als sie in ihrem Namen und Auftrag Beschwerde einlegte.
Da ein Prüfungsantrag außer vom Patentinhaber auch von jedem Dritten gestellt
werden kann, hat die Prüfungsstelle somit zu Recht angenommen, dass es sich
beim Schreiben vom 28. Juni 2002 um den Prüfungsantrag eines Dritten handelte.
Sie hat deshalb den Prüfungsbescheid vom 23. November 2004 zutreffend der
Anmelderin selbst zugestellt, die nach der Vertretungsniederlegung durch die
Kanzlei B… anwaltlich nicht mehr vertreten war.
b)
Da sich die Anmelderin
trotz einer Nachfrist (vgl. Schreiben vom
3. Mai 2005) nicht zu dem offenen Prüfungsbescheid geäußert hatte und eine
Äußerung auch nicht mehr zu erwarten war, bestand für die Prüfungsstelle kein
Anlass, mit ihrer Entscheidung noch länger abzuwarten.
c)
Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses
im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung
zu Recht zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die Begründung des Beschlusses sowie des Prüfungsbescheides, die unter ausführlicher Würdigung des
Standes der Technik zutreffend zur Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Umfang zu eigen.
Da seitens der Anmelderin in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, ist
auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtene Beschluss für fehlerhaft gehalten wird.
Die Patentanmelderin hatte in den seit Einreichung der Beschwerdeschrift verstrichenen fast zweieinhalb Jahren auch ausreichend Zeit, ihre Auffassung zur Sach-
und Rechtslage darzulegen, so dass für den Senat kein Anlass bestand, die Entscheidung noch länger aufzuschieben (vgl. dazu etwa BGH GRUR 1997, 223, 224
- Ceco).
2.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig (PatG
§§ 73, 80), jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 3 PatG »kann« angeordnet werden, dass die Beschwerdegebühr
zurück zu zahlen ist. Die Anordnung steht im Ermessen des Bundespatentgerichts. Dieses Ermessen ist richtig ausgeübt, wenn die Rückzahlung der Beschwerdegebühr als gerechtfertigt angesehen wird, weil es auf Grund besonderer
Umstände nicht der Billigkeit entsprechen würde, die Gebühr einzubehalten.
Die Anordnung der Rückzahlung ist immer dann billig, wenn bei ordnungsmäßiger
und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde
sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können
(vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 80 Rn. 67; § 73, Rn. 121 ff.).
Ein solcher Grund ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich.
Wie bereits oben unter 1. a) erläutert, hat die Prüfungsstelle zu Recht angenommen, dass es sich um den Prüfungsantrag eines Dritten gehandelt hat, und den
Prüfungsbescheid sowie den angefochtenen Beschluss der Patentanmelderin
selbst zugestellt.
Nachdem sich die Anmelderin trotz einer angemessenen Nachfrist nicht zu dem
offenen Prüfungsbescheid geäußert hatte, bestand für die Prüfungsstelle auch
kein Anlass, die Entscheidung aufzuschieben.
Somit entsprach die Vorgehensweise der Prüfungsstelle einer ordnungsmäßigen
und angemessenen Sachbehandlung, da beim vorliegenden Sachverhalt keine
andere Möglichkeit als der Erlass einer Zurückweisungsbeschlusses bestand. Die
Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten
folglich nicht vermieden werden können.
In einem solchen Fall ist für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr jedoch kein
Raum.
Die Beschwerde sowie der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr waren
daher zurückzuweisen.
Lischke
Guth
Schneider
Küest
Cl