Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 23.01.2008 – 26 W (pat) 110/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 110/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 46 996.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Fuchs-
Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 2006 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für „Biere,
Biermischgetränke; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige
Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Erlebnisgastronomie“ zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Für Waren und Dienstleistungen
Druckereierzeugnisse, insbesondere Sachbücher und Kochbücher; Spielkarten; Poster; Postkarten; Grußkarten; Bilder; Fotografien; Holografien; Tagebücher; Kalender; Adressbücher; Notizbücher; Schreibinstrumente; Schreibwaren; Aufkleber; Glaswaren;
Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Geräte und
Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts,
Regenjacken, Regenmäntel; Krawatten, Hosenträger, Handschuhe; Halstücher und Kopftücher, Trachtenbekleidung, Schürzen,
Gürtel; Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Biere, Biermischgetränke;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
ist die in der Anlage wiedergegebene Bildmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch einen Prüfer des höheren Dienstes zurückgewiesen, und zwar
für „Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige
Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe
und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Beherbergung und
Verpflegung von Gästen; Erlebnisgastronomie“. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke die beanspruchten Dienstleistungen „Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Erlebnisgastronomie“ lediglich selbst
beschreibe, während in Bezug auf die angemeldeten Waren „Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate
für die Zubereitung von Getränken“ die Bildmarke vom Verkehr als Angabe des
Warenvertriebsorts aufgefasst werde. Somit fehle der Marke die nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG erforderliche betriebliche Hinweiswirkung.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er vertritt die
Auffassung, dass die Bildmarke einerseits in ihrer Gestaltung als Gebäude auf den
ersten Blick nicht eindeutig eine Gaststätte darstelle und bereits dadurch interpretationsbedürftig sei. Zum anderen sei die konkrete Ausgestaltung des
Zeichens, nämlich als Gebäude mit architektonisch prägenden Besonderheiten,
das das weltbekannte Hofbräuhaus in München zeige, ein eindeutiger Hinweis auf
den Anmelder, so dass die angemeldete Marke die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.
Der Anmelder beantragt daher sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben, als die
angemeldete Marke für „Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer
und andere kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Beherbergung und
Verpflegung von Gästen; Erlebnisgastronomie“ zurückgewiesen
worden ist.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Bezüglich der von der
Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen besteht kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, da die angemeldete
Marke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.
Stellen die Elemente eines Bildzeichens die typischen Merkmale der in Rede
stehenden Waren/Dienstleistungen dar oder erschöpfen sie sich in einfachen
dekorativen Gestaltungsmitteln, an die sich der Verkehr etwa durch häufige
Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zeichen im Allgemeinen wegen seines
lediglich beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm
gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen von einigen anderer Herkunft zu
unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Weist das betreffende Zeichen dagegen nicht nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Ware/Dienstleistung
typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern darüber hinausgehende
charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die
betriebliche Herkunft sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden (vgl. BGH GRUR 2004, 331, 332 - Westie-Kopf; GRUR 2004, 683, 684 -
Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).
Hinsichtlich der vom Anmelder beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Biere,
Biermischgetränke; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken; Beherbergung und Verpflegung von
Gästen; Erlebnisgastronomie“ besitzt die angemeldete Bildmarke entgegen der
Auffassung der Markenstelle keinen im Vordergrund stehenden, für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt. Das angemeldete Bildzeichen enthält keine naturgetreue fotografische
Abbildung eines Gebäudes (vgl. BGH a. a. O. - Bürogebäude), sondern eine stark
stilisierte Darstellung mit grafisch charakteristischen Merkmalen wie die architektonische Ausgestaltung in drei versetzte Gebäudeteile mit unterschiedlichen
Dach- und Fassadentypen wie Erker und Arkaden, die über die bloße Beschreibung eines Gebäudes hinausgehen. Hinzu kommt, dass die angemeldete
Marke keine bildliche Darstellung eines Gasthauses oder Geschäftes zeigt,
sondern eines „neutralen“ Gebäudes, weshalb ein unmittelbarer Hinweis und
Sachzusammenhang im Hinblick auf die Veräußerung der in der Anmeldung
beanspruchten Getränke bzw. auf das Angebot der gastronomischen Dienstleistungen zu verneinen ist. Die angesprochenen Verkehrskreise werden vielmehr
bedingt durch die stilisierten grafischen Elemente und die dadurch entstehende
hinreichende Verfremdung vom Eindruck eines real existierenden Gebäudes
weggeführt.
Das Vorliegen eines betrieblichen Herkunftshinweises i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG ist daher zu bejahen.
Aufgrund der hinreichenden grafischen Stilisierung unterliegt die angemeldete
Marke auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da keine
im Allgemeininteresse liegende Notwendigkeit besteht, die angemeldete Marke
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in ihrer konkreten Ausgestaltung den Mitbewerbern zur freien Verfügung zu belassen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
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