Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 23.01.2008 – 26 W (pat) 110/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 110/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 46 996.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Fuchs-

Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. September 2006 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für „Biere,

Biermischgetränke; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige

Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und

Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von

Getränken; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Erlebnisgastronomie“ zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I

Für Waren und Dienstleistungen

Druckereierzeugnisse, insbesondere Sachbücher und Kochbücher; Spielkarten; Poster; Postkarten; Grußkarten; Bilder; Fotografien; Holografien; Tagebücher; Kalender; Adressbücher; Notizbücher; Schreibinstrumente; Schreibwaren; Aufkleber; Glaswaren;

Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Geräte und

Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder

plattiert); Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts,

Regenjacken, Regenmäntel; Krawatten, Hosenträger, Handschuhe; Halstücher und Kopftücher, Trachtenbekleidung, Schürzen,

Gürtel; Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Biere, Biermischgetränke;

Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

ist die in der Anlage wiedergegebene Bildmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch einen Prüfer des höheren Dienstes zurückgewiesen, und zwar

für „Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige

Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe

und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Beherbergung und

Verpflegung von Gästen; Erlebnisgastronomie“. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke die beanspruchten Dienstleistungen „Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Erlebnisgastronomie“ lediglich selbst

beschreibe, während in Bezug auf die angemeldeten Waren „Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate

für die Zubereitung von Getränken“ die Bildmarke vom Verkehr als Angabe des

Warenvertriebsorts aufgefasst werde. Somit fehle der Marke die nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG erforderliche betriebliche Hinweiswirkung.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er vertritt die

Auffassung, dass die Bildmarke einerseits in ihrer Gestaltung als Gebäude auf den

ersten Blick nicht eindeutig eine Gaststätte darstelle und bereits dadurch interpretationsbedürftig sei. Zum anderen sei die konkrete Ausgestaltung des

Zeichens, nämlich als Gebäude mit architektonisch prägenden Besonderheiten,

das das weltbekannte Hofbräuhaus in München zeige, ein eindeutiger Hinweis auf

den Anmelder, so dass die angemeldete Marke die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.

Der Anmelder beantragt daher sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben, als die

angemeldete Marke für „Biere, Biermischgetränke; Mineralwässer

und andere kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie

Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken; Beherbergung und

Verpflegung von Gästen; Erlebnisgastronomie“ zurückgewiesen

worden ist.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Bezüglich der von der

Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen besteht kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, da die angemeldete

Marke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.

Stellen die Elemente eines Bildzeichens die typischen Merkmale der in Rede

stehenden Waren/Dienstleistungen dar oder erschöpfen sie sich in einfachen

dekorativen Gestaltungsmitteln, an die sich der Verkehr etwa durch häufige

Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zeichen im Allgemeinen wegen seines

lediglich beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm

gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen von einigen anderer Herkunft zu

unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Weist das betreffende Zeichen dagegen nicht nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Ware/Dienstleistung

typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern darüber hinausgehende

charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die

betriebliche Herkunft sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden (vgl. BGH GRUR 2004, 331, 332 - Westie-Kopf; GRUR 2004, 683, 684 -

Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).

Hinsichtlich der vom Anmelder beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Biere,

Biermischgetränke; Mineralwässer und andere kohlensäurehaltige Wässer und

andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken; Beherbergung und Verpflegung von

Gästen; Erlebnisgastronomie“ besitzt die angemeldete Bildmarke entgegen der

Auffassung der Markenstelle keinen im Vordergrund stehenden, für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt. Das angemeldete Bildzeichen enthält keine naturgetreue fotografische

Abbildung eines Gebäudes (vgl. BGH a. a. O. - Bürogebäude), sondern eine stark

stilisierte Darstellung mit grafisch charakteristischen Merkmalen wie die architektonische Ausgestaltung in drei versetzte Gebäudeteile mit unterschiedlichen

Dach- und Fassadentypen wie Erker und Arkaden, die über die bloße Beschreibung eines Gebäudes hinausgehen. Hinzu kommt, dass die angemeldete

Marke keine bildliche Darstellung eines Gasthauses oder Geschäftes zeigt,

sondern eines „neutralen“ Gebäudes, weshalb ein unmittelbarer Hinweis und

Sachzusammenhang im Hinblick auf die Veräußerung der in der Anmeldung

beanspruchten Getränke bzw. auf das Angebot der gastronomischen Dienstleistungen zu verneinen ist. Die angesprochenen Verkehrskreise werden vielmehr

bedingt durch die stilisierten grafischen Elemente und die dadurch entstehende

hinreichende Verfremdung vom Eindruck eines real existierenden Gebäudes

weggeführt.

Das Vorliegen eines betrieblichen Herkunftshinweises i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG ist daher zu bejahen.

Aufgrund der hinreichenden grafischen Stilisierung unterliegt die angemeldete

Marke auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da keine

im Allgemeininteresse liegende Notwendigkeit besteht, die angemeldete Marke

nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in ihrer konkreten Ausgestaltung den Mitbewerbern zur freien Verfügung zu belassen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

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