Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 23.01.2008 – 26 W (pat) 5/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 5/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 62 278

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom

23. Januar 2008

durch

den

Vorsitzenden

Richter

Dr. Fuchs-Wissemann sowie den Richter Reker und die Richterin Kopacek

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

20 000,-- EUR festgesetzt.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 302 62 278

für die Waren

DRACULA Zorn

„Alkoholische Getränke, nämlich Spirituosen, Liköre und leichtalkoholische Spirituosen-Mischgetränke; Wein und leichtalkoholische Wein-Mischgetränke; Sekt, Prosecco“

ist Widerspruch erhoben worden aus der u. a. für die Waren

"Alkoholische Getränke (ausgenommen Spirituosen und Biere);

Biere, Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

eingetragenen älteren Marke 396 39 939

Schloss Dracula.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen des Widerspruchs zunächst die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, weil zwischen den Marken Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Markenstelle ihren

Erstbeschluss aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, trotz der teilweisen Identität der Waren bestehe nicht die

Gefahr einer Verwechslung der Marken, weil diese sich insgesamt deutlich unterschieden. Eine prägende oder selbständig kennzeichnende Stellung habe der den

beiden Marken gemeinsame Bestandteil „Dracula“ in keiner der Marken inne, weil

sowohl „Dracula Zorn“ als auch „Schloss Dracula“ als einheitlicher Gesamtbegriff

verstanden würden.

Hiergegen wendet sich der Widersprechende mit der Beschwerde, mit der er sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Seine Beschwerde hat er nicht begründet.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Beschwerde sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil nicht

fristgemäß eine Begründung der Beschwerde nachgereicht worden sei.

Die Widerspruchsmarke ist im Markenregister am 1. Oktober 2006 gemäß § 47

MarkenG wegen Nichtverlängerung gelöscht worden. Hierauf ist der Widersprechende vom Senat mit Schreiben vom 6. November 2007 hingewiesen worden.

II

Die zulässige Beschwerde des Widersprechenden ist unbegründet.

Die Beschwerde kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Widerspruchsmarke im Laufe des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtverlängerung

gemäß § 47 MarkenG erloschen und im Markenregister gelöscht worden ist. Das

Erlöschen des Markenschutzes hat zur Folge, dass der auf die erloschene Marke

gestützte Widerspruch nachträglich unzulässig geworden ist (BPatGE 24, 112;

PAVIS PROMA BPatG, 27 W (pat) 145/99, 2.11.99). Einer Entscheidung über die

Frage, ob der erhobene Widerspruch sachlich begründet ist, bedarf es bei dieser

Sach- und Rechtslage nicht.

Für ein Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Im markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren gilt der

Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst

trägt (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG). Für eine Kostenauferlegung bedarf es stets besonderer, von der Norm abweichender Umstände, die im vorliegenden Fall nicht

gegeben sind.

Das Absehen von einer Beschwerdebegründung rechtfertigt eine Kostenauferlegung schon deshalb nicht, weil die Beschwerde gemäß § 66 MarkenG keiner Begründung bedarf (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 71 Rdn. 16 m. w. N.).

Mit der Einlegung der Beschwerde hat der Widersprechende auch nicht gegen

prozessuale Sorgfaltspflichten verstoßen, weil die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch im Markenregister eingetragen war. Der

Widersprechende musste auch nicht davon ausgehen, dass sein Widerspruch und

seine Beschwerde nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten von vornherein

aussichtslos waren, weil die Frage der Verwechslungsgefahr wegen der weitgehenden Identität der Waren und der Tatsache, dass beide Marken den identischen, durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Dracula“ aufweisen,

durchaus einer rechtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden durfte. Dass

die Frage der Verwechslungsgefahr zumindest diskussionsfähig war, zeigen auch

die gegenläufigen Beschlüsse der Markenstelle.

Auch die Tatsache des Erlöschens der Widerspruchsmarke im Verlauf des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht die Auferlegung von

Kosten auf den Widersprechenden. Wird der Widerspruch aus einer im Laufe des

Widerspruchsverfahrens gelöschten Marke nicht unverzüglich zurückgenommen,

so rechtfertigt dies zwar eine Auferlegung der danach entstehenden Verfahrenskosten, jedoch nicht der bis zum Erlöschenszeitpunkt bereits aufgelaufenen

Kosten. Da im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden

hat, sind seit dem Erlöschen der Widerspruchsmarke bei der nicht anwaltlich vertretenen Markeninhaberin keine weiteren, gesondert ausweisbaren und berechenbaren Kosten entstanden, die von dem Widersprechenden zu tragen wären, so

dass eine Auferlegung solcher Kosten nicht in Betracht kommt.

Der Gegenstandswert des vorliegenden Widerspruchsbeschwerdeverfahrens wird

auf den für solche Verfahren nunmehr geltenden Regelwert von 20.000,-- EUR

(vgl. BPatG BlPMZ 2007, 45) festgesetzt, da besondere Umstände, die eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

Dr. Fuchs-Wissemann

Kopacek

Reker

Bb