Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 23.01.2008 – 32 W (pat) 56/06

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 56/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 47 418.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Ric

hters Viereck

und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 23. Januar 2008 08.05

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 20. Oktober 2005 und vom 28. März 2006

aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren

zurückgewiesen worden ist:

„Computer, Laptops, Notebooks; Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Geräte

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von

Ton und Bild; Telefonapparate, insbesondere Funktelefone, mobile Telefonapparate (Handys) und Abdeckungen für mobile Telefonapparate; Packpapier

und Terminplaner; Bleistifte, Radiergummi, Kugelschreiber und andere Schreibwaren; Verpackungsmaterialien aus Papier, Karton und Kunststoff (soweit

in Klasse 16 enthalten)“.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Bucovina Club

Die Bezeichnung

ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen

„Schallplatten, Musikkassetten, Compact Discs (CDs), und andere

Tonträger sowie Videokassetten (VHS), DVD und andere Bildtonträger; des weiteren CD-ROM und andere Datenträger; elektronische Publikationen (herunterladbar); Computer, Laptops, Notebooks; Computer-Software, Computer-Programme,

Interfaces

(Schnittestellengeräte oder -programme für Computer), Spielprogramme für Computer; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; Telefonapparate, insbesondere

Funktelefone, mobile Telefonapparate (Handys) und Abdeckungen

für mobile Telefonapparate; Musikboxen und -automaten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Zeitungsbeilagen, Magazine, Bücher, Broschüren, Prospekte, Mitteilungsblätter, Flyer, Veranstaltungskalender, Programmhefte, Comics,

Visitenkarten, Kalender, Plakate, Poster, Packpapier und Terminplaner; Bleistifte, Radiergummi, Kugelschreiber und andere

Schreibwaren; Verpackungsmaterialien aus Papier, Karton und

Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Aufkleber, Sticker (Papeteriewaren); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Photographien; Musikglückwunschkarten; T-Shirts, Sweat-

Shirts, Hemden, Pullover, Westen, Jacken, Mäntel, Mützen,

Schals, Kappen, Hosen und andere Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen sowie Schuhwaren, Stiefel und Schuhe, insbesondere Sportschuhe; Gürtel; Betrieb eines Clubs, Betrieb einer Diskothek; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Tonstudios, Komponieren von

Musik, Musikdarbietungen; Dienstleistungen eines Musik-Produzenten, insbesondere Kompositionen, Arrangements (künstlerische und technische Zusammenstellungen der einzelnen Elemente einer Komposition), Vorproduktionen, Produktionen und sonstige Bearbeitungen sowie Verwertungen von Musik aller Art, wie

auch Beratung, Betreuung und Verwertung von Musik-Künstlern

aller Art; Musikbearbeitung mit Hilfe elektronischer Medien

(Sounddesign), Filmvertonung, Sprach- und Musikproduktionen;

Film- und Videoproduktion; Information über Veranstaltungen;

Party-Planung; Platzreservierung für Unterhaltungsveranstaltungen; Vergnügungen; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Unterhaltungsveranstaltungen und -shows;

Organisation, Produktion und Präsentation sowie Durchführung

von Spielen, Shows, Bühnenveranstaltungen, Konzerten, Live-

Darbietungen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von

Schönheitswettbewerben und anderen Wettbewerben und Events;

Ticketverkauf für Veranstaltungen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbesondere Betrieb von

Gaststätten, Cafés und Bars“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 20. Oktober 2005 und vom 28. März 2006, von denen

letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen.

Der angemeldeten Wortkombination fehle in Bezug auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung „Bucovina“, für die auch die Schreibweise „Bukowina“

gebräuchlich sei, sei der Name einer Region in den Karpaten. Die angemeldete

Kombination mit dem Begriff „Club“ beschreibe die Art des Anbieters der entsprechend gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Denn sie weise lediglich

darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von einer Interessengemeinschaft in Form eines Clubs angeboten würden, die sich der Bucovina

widme. Der Verkehr werde daher davon ausgehen, dass es sich bei den entsprechend gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen um solche handle, die einen

Bezug zur Bucovina aufwiesen. Entgegen der Auffassung des Anmelders könne die

Schutzfähigkeit nicht damit begründet werden, dass der deutsche Verkehr die Region

Bucovina möglicherweise nicht kenne. In Deutschland werde regelmäßig über diese

Landschaft berichtet, zumal hier aus dieser Region stammende Deutsch-Rumänen

lebten, die sich als Buchenlanddeutsche bzw. auch als Bukowinadeutsche bezeichneten. Außerdem sei die Bucovina als eine der attraktivsten Gegenden Rumäniens

touristisch erschlossen und die Bezeichnung inländischen Verkehrskreisen daher

auch aus diesem Grund geläufig. Die Markenstelle hat dem Anmelder zu den touristischen Angeboten der Bucovina zahlreiche Belegstellen aus deutschsprachigen

Internetseiten übermittelt. Des weiteren hat sie ihm Nachweise über die Verwendung

vergleichbar gebildeter Clubbezeichnungen (Nordsee-Club, Steigerwaldklub, Harzklub) übersandt.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab

anzulegen sei. Schon die ungewöhnliche Kombination des Wortes „Club“ mit einer

geographischen Angabe verleihe der angemeldeten Bezeichnung die nötige Unterscheidungskraft. Aus der Bekanntheit der einzelnen Bestandteile der Marke dürfe

nicht auf die fehlende Unterscheidungskraft der Kombination geschlossen werden.

Da die angemeldete Marke nicht „Bucovina“, sondern „Bucovina Club“ laute, könne

die Zurückweisung der Anmeldung nicht damit begründet werden, dass das Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis wegen der darin enthaltenen Oberbegriffe auch

Waren und Dienstleistungen aus der Bucovina umfassen könne. Die Unterscheidungskraft einer geographischen Angabe werde durch die Hinzufügung eines weiteren Bestandteils eher gefördert als geschmälert. Der Begriff „Club“ verweise nicht auf

eine bestimmte Region oder Landschaft, so dass die angemeldete Kombination weder aktuell noch zukünftig eine naheliegende Bezeichnung der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen darstelle. Überdies könne der Bestandteil „Club“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwei unterschiedliche Bedeutungen haben. So sei er einmal als Hinweis auf einen Ort zu verstehen, an dem

man essen und trinken könne. Er könne aber auch einen Ort bezeichnen, an dem

musikalisches Entertainment geboten werde. Schließlich habe die Markenstelle nicht

hinreichend berücksichtigt, dass zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und der Region Bucovina eine spezifische Verbindung, wie sie die Rechtsprechung für die Verneinung der Schutzfähigkeit von geographischen Angaben voraussetze, nicht bestehe. Ein Bezug zur Bucovina komme im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auch nicht zum Ausdruck.

Dass der Anmelder die Bucovina als eine interessante Kulturlandschaft für sich entdeckt habe, sei irrelevant, da die Lebensumstände des Anmelders oder die beabsichtigte Nutzung der Marke bei der Prüfung der Schutzfähigkeit außer Betracht zu

bleiben hätten. Was der Anmelder unter der Bezeichnung „Bucovina Club“ tatsächlich

anbiete, habe für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nur indizielle Bedeutung.

Entgegen der Annahme der Markenstelle handle es sich dabei nicht um eine Interessengemeinschaft für die Bucovina, sondern um die Bezeichnung einer vom Anmelder konzipierten und organisierten Veranstaltung mit Live-Musik. Dass in dem

Club auch Musik aus der Bucovina gespielt werde, ändere an der Unterscheidungskraft nichts. Denn dieser Umstand führe nicht dazu, dass der angesprochene Verkehr

die Bucovina als eine Landschaft wahrnehme, aus der die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen stammten. Vielmehr führten die Aktivitäten des

Anmelders umgekehrt dazu, dass mit dem Namen „Bucovina Club“ keine geographische Angabe, sondern die unter diesem Label angebotene spezielle Musik verbunden werde. Die Wahl des Namens für den Club stelle keinen inhaltlichen Bezug zu

den Waren und Dienstleistungen her, sondern sei ausschließlich eine persönliche

Reminiszenz des Anmelders an seine aus der Bucovina stammende Großmutter. Der

Anmelder hat in diesem Zusammenhang einen Artikel aus hr-online.de vom

4. Dezember 2007 vorgelegt, in dem aus Anlass der Verleihung des BBC-Award an

den Anmelder über den von ihm betriebenen Bucovina-Club berichtet wird.

Der Anmelder beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch nur in Bezug auf

die im Tenor genannten Waren begründet. Im Übrigen hat die Markenstelle zu Recht

angenommen, dass die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen

fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.] - BioID; BGH GRUR

2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der

Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152

- marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,

die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen,

durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder

Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006;

GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als

solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006,

850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR

2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dabei darf die Prüfung, ob das

erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß

beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59]

- Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027,

1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Zutreffend hat der Anmelder darauf hingewiesen, dass die Schutzfähigkeit als Marke

stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist

(Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 15). Eine neue Wortkombination, deren Bestandteile jeder für sich Merkmale der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen beschreibt, ist allerdings nur dann nicht als beschreibend anzusehen, wenn die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in

Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der

hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der Angaben

entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (EuGH GRUR

2004, 674, 678 [Nr. 96] - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 [Nr. 37] - BIOMILD).

Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft im Umfang der Zurückweisung nicht zuerkannt werden.

Der Bestandteil „Bucovina“ (= Bukowina) bezeichnet eine in teils in der Ukraine, teils

in Rumänien gelegene Region. Der Begriff „Club“ kann - worauf der Anmelder zutreffend hinweist - unterschiedliche Bedeutungen haben. So kann damit eine Vereinigung gemeint sein, deren Mitglieder gemeinsame Interessen und Ziele verfolgen.

Er dient aber auch zur Bezeichnung von Räumlichkeiten, in denen neben Dienstleistungen auf dem gastronomischen Sektor auch Musikdarbietungen und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen angeboten werden. Die Bezeichnung „Bucovina Club“ ergibt im Umfang der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen - auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Begriff „Club“ mehrere Bedeutungen aufweisen kann - keine über den beschreibenden Sinngehalt der Einzelbestandteile hinausgehende unterscheidungskräftige Gesamtaussage. Die Markenstelle hat zutreffend dargelegt und durch Fundstellen im Internet untermauert, dass sich die angemeldete Bezeichnung in vergleichbar gebildete Wortzusammensetzungen einreiht.

Bei der Kombination einer geographischen Angabe mit dem Bestandteil „Club“ handelt es sich damit nicht um eine ungewöhnliche Begriffsbildung.

Derartige Clubs befassen sich mit der in ihrem Namen bezeichneten Region unter

verschiedenen Aspekten. Regelmäßig gehören hierzu vor allem die Vermittlung der

Kultur und des Brauchtums der betreffenden Region. Je nach Region können dabei

die Musik, die Küche und auch Trachten im Vordergrund stehen. Die in den Klassen 25, 41 und 43 beanspruchten Waren und Dienstleistungen betreffen damit das

übliche Betätigungsfeld eines auf eine bestimmte Region - hier die Bucovina - bezogenen Clubs. So können die Bekleidungsstücke und Schuhe Bestandteile von

Trachten aus der Region sein bzw. diesen nachempfunden sein. Die Dienstleistungen, die sich auf Musikdarbietungen und sonstige Unterhaltungsangebote beziehen,

können von der Musik aus der Bucovina geprägt sein. Ebenso ist zu erwarten, dass

die Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen entsprechend den Traditionen

und dem Stil der Bucovina erbracht werden.

Aber auch soweit die angemeldete Bezeichnung für die Waren

„Schallplatten, Musikkassetten, Compact Discs (CDs) und andere

Tonträger sowie Videokassetten (VHS), DVD und andere Bildtonträger; des weiteren CD-ROM und andere Datenträger; elektronische Publikationen (herunterladbar); Computer-Software, Computer-Programme, Spielprogramme für Computer; Musikboxen und

-automaten; Druckereierzeugnisse,

insbesondere Zeitschriften,

Zeitungen, Zeitungsbeilagen, Magazine, Bücher, Broschüren, Prospekte, Mitteilungsblätter, Flyer, Veranstaltungskalender, Programmhefte, Comics, Visitenkarten, Kalender, Plakate, Poster;

Aufkleber, Sticker (Papeteriewaren); Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Photographien; Musikglückwunschkarten“

bestimmt ist, steht der Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Derartige Datenträger und Erzeugnisse werden auch über

Clubs vertrieben. Der Verkehr wird daher davon ausgehen, diese Waren und Dienstleistungen würden von einem beliebigen, sich mit der Region Bucovina befassenden

Club angeboten oder seien für einen solchen bestimmt. Er wird die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aber nicht einem bestimmten individuellen Anbieter zurechnen.

Der Anmelder kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung sei zu bejahen, weil es an einem von der

Rechtsprechung für die Zurückweisung einer Anmeldung geforderten spezifischen

Bezug der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Bucovina fehle und überdies die Wahl des Markenwortes nicht aufgrund eines etwaigen inhaltlichen Zusammenhangs mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erfolgt sei, sondern

allein auf die Herkunft seiner Großmutter zurückgehe. Wie der Anmelder in anderem

Zusammenhang zutreffend ausführt, ist die Beurteilung der Unterscheidungskraft von

der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig (BGH GRUR 2006, 503 [Nr. 10]

- Casino Bremen). Dementsprechend spielen auch die Gründe, die den Anmelder zur

Wahl der angemeldeten Bezeichnung bewogen haben, für die Schutzfähigkeit keine

Rolle. Die Unterscheidungskraft ist ausschließlich nach den jeweils beanspruchten

konkreten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen (Ströbele, in: Ströbele/Hacker,

a. a. O., § 8 Rn. 67), wobei es hier - insoweit ist dem Anmelder zuzustimmen - nicht

auf die Nutzungsabsichten des Anmelders, sondern auf die Formulierungen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ankommt. Insoweit fehlt der angemeldeten Bezeichnung im Umfang der Zurückweisung wie oben dargelegt die erforderliche Unterscheidungskraft.

Auch die vom Anmelder ins Feld geführte Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von

geographischen Herkunftsangaben (EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 33] - Chiemsee; EuG GRUR Int. 2006, 47, 48 [Nr. 36] - CLOPPENBURG) führt insoweit zu keiner

anderen Beurteilung. Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall schon deshalb

nicht einschlägig, weil es dort darum ging, ob ein ausschließlich aus einer geographischen Herkunftsangabe bestehendes Zeichen nach den der Regelung des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechenden Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie

Nr. 89/104/EWG bzw. der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die vorliegend angemeldete Bezeichnung besteht dagegen nicht ausschließlich aus einer geographischen Herkunftsangabe im Sinne dieser Vorschriften. Aufgrund der oben dargelegten möglichen Berührungspunkte der

von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen zu der Region Bucovina ist jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gegeben,

da insoweit nicht anzunehmen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Bucovina Club“ als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen auffassen.

Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist lediglich für die im Tenor genannten

Waren angezeigt. Insoweit steht der Eintragung des Begriffs „Bucovina Club“ weder

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die

Bezeichnung „Bucovina Club“ ist ersichtlich nicht geeignet, Merkmale dieser Waren

unmittelbar zu beschreiben. Die Annahme, dass diese Erzeugnisse nur für Clubs, die

sich mit der Bucovina befassen, geeignet oder bestimmt sind, liegt nicht nahe. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

abgesprochen werden. In diesem Umfang konnten die angefochtenen Beschlüsse

der Markenstelle daher keinen Bestand haben.

Hacker

Viereck

Kober-Dehm

Hu