Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Urteil vom 24.01.2008 – 3 Ni 3/07 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. Januar 2008 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 3/07 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das europäische Patent 0 803 634
(DE 597 06 353)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Engels, Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing. Hildebrandt
und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 15. April 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 196 15 902 vom
22. April 1996 angemeldeten und u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 803 634 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung „Glastür für Brandschutzzwecke“. Das Streitpatent umfasst acht Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
„Glastür für Brandschutzzwecke mit einer einen unter Hitzeeinwirkung aufschäumenden Wirkstoff enthaltenden Brandschutzscheibe (2) sowie einer das Gewicht der Brandschutzscheibe (2) aufnehmenden und mittels Scharnierbändern (20) auf die Türzarge
(1) übertragenden Stützkonstruktion aus Holz, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Stützkonstruktion aus insgesamt zwei
Tragprofilen (3, 4) zusammensetzt, von denen sich das eine Tragprofil (3) entlang der unteren horizontalen Kante, und das andere
Tragprofil (4) entlang der oberen horizontalen Kante der Brandschutzscheibe (2) erstreckt, dass die Tragprofile (3, 4) über vertikale Profile (12, 26, 27) mit gegenüber den Tragprofilen (3, 4)
deutlich verringerten Querschnitten miteinander verbunden sind,
dass die vertikalen Profile (12, 26, 27) die vertikalen Kanten der
Brandschutzscheibe (2) abdecken, und dass an einem der beiden
vertikalen Profile (12, 26, 27) das Schlossgehäuse (22) des Türschlosses (5) befestigt ist.“
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 803 634 verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei nicht patentfähig, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei bzw. nicht auf erfinderischer Tätigkeit
beruhe. Zur Begründung bezieht sie sich insbesondere auf folgende Druckschriften und Dokumente:
NiK3 DE 295 09 394 U1
NiK6 DE 21 19 907 A1,
NiK7 DE 88 00 593 U1,
NiK8 US 40 68 433,
NiK9 Zulassungsbescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik
Z-6.16-1435 vom 20. Dezember 1993,
NiK10 Angebot der Klägerin v. 8. Februar 1996 an Johannes Oesterle,
Zweigniederlassung der Kohlbecher & Co. GmbH,
Lessingstraße 10, 89231 Neu-Ulm
NiK11 DE 295 07 125 U1,
NiK13 DE 91 03 671 U1,
NiK14 Prospekt der Firma Pilkington „Brandschutzgläser Pyrostop
und Pyrodur“,
NiK15 Prospekt der Firma Pilkington „Pilkington Pyrostop Fire Restistant
Glass“
NiK17 Prospektblätter Schörghuber FORM-Brandschutztüren aus Holz
(in Kopie als NiK21),
NiK18 Prospektblätter Schörghuber FORM-Brandschutztüren Typ 25 SG
(in Kopie als NiK22),
NiK23 Zulasssungsbescheid Institut für Bautechnik Z-6.16-1073
vom 26. März 1981 und
NiK24 DE 29 14 467 A1.
Im Zusammenhang mit den Dokumenten NiK9/NiK10 beruft die Klägerin sich auf
eine offenkundige Vorbenutzung. Der Zulassungsbescheid NiK9 sei im Übrigen
selbst zum vorveröffentlichten Stand der Technik zu zählen. Der Patentgegenstand sei gegenüber dessen Inhalt bzw. der behaupteten Vorbenutzung nicht neu.
Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 3. August 2005 zunächst beantragt, das
Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
nichtig zu erklären, soweit es über die in der Klageschrift angegebene Fassung
des Patentanspruchs 1 hinausgeht und soweit die Patentansprüche 2-8 auf die im
Patentanspruch 1 der angegriffenen Fassung zurückbezogen sind. Sie hat sodann, nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung vom 6. Dezember 2005 die
Zulässigkeit des Klageantrages gerügt und sich mit der darin enthaltenen beschränkten Fassung der Patentansprüche nicht einverstanden erklärt hatten, mit
Schriftsatz vom 9. Januar 2007 beantragt,
das europäische Patent EP 0 803 634 B1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für
nichtig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen; hilfsweise verteidigen sie das Streitpatent
mit einem gemäß Hilfsantrag 1 eingereichten Patentanspruch 1,
an den sich die erteilten Patentansprüche 2, 3 und 5 bis 8 anschließen.
Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag wird auf die Anlage zu dem am 21. Januar 2008 eingegangenen Schriftsatz verwiesen.
Die Beklagten treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und machen geltend,
dass der Gegenstand des Streitpatents neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, insbesondere das Angebot NiK10 der Öffentlichkeit nicht zugänglich
gewesen sei, da von einer stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung auszugehen sei, und sich aus diesem auch nicht der Erfindungsgegenstand ableiten lasse. Dies gelte auch für die Dokumente NiK10 und NiK14-15.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagten die Zulässigkeit des in der Klageschrift enthaltenen Klageantrages gerügt haben, kommt es hierauf nicht mehr an,
da die Klägerin diesen Klageantrag nicht mehr verfolgt und die Klage zulässig geändert hat. Die Beklagten haben dem auch nicht widersprochen, so dass die Klageänderung zulässig ist (§ 99 Abs. 1 PatG, i. V. m. §§ 263, 267 ZPO).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet und abzuweisen, da der Gegenstand des verteidigten Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und deshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund
fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
lit a EPÜ) zu verneinen ist.
1. Zum Stand der Technik wird in der Streitpatentschrift ausgeführt, dass in der
DE-U 91 03 671 eine Glastür für Brandschutzzwecke mit einer Brandschutzscheibe beschrieben sei, die die mehrlagig aus Glasscheiben mit jeweils dazwischen angeordneten Brandschutzschichten zur Erzeugung einer hoch wirksamen
Dämmschicht aufgebaut sei. Als Türrahmen werde bei dieser Konstruktion ein
Stahlrahmen verwendet, der sich auf beidseits der Ränder der Brandschutzscheibe angeordneten Stahlprofilen sowie einem diese Profile verbindenden Stahlblech
zusammensetze und sich durch einen hohen Glasflächenanteil auszeichne. Ferner seien aus dem deutschen Gebrauchsmuster 295 09 394 auch Glastüren für
Brandschutzzwecke mit einem Rahmen aus Holz, insbesondere Hartholz bekannt,
der im Gegensatz zu den ausschließlich aus Stahlprofilen aufgebauten Türrahmen
den Vorzug einer großen Freiheit bei der Gestaltung des Türrahmens aufweise.
Auch dieser Türrahmen sei allerdings keine reine Holzrahmenkonstruktion, sondern eine Verbundkonstruktion, bei der die beiden beidseits der Ränder der
Brandschutzscheibe angeordneten Holzprofile über eine Metallschiene verbunden
seien. Erst aufgrund der Verwendung dieser Metallschiene ergebe sich eine relativ
filigrane Rahmenkonstruktion mit einem großen Glasflächenanteil.
Vor diesem Hintergrund soll die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe darin
bestehen, eine mit einer Holzrahmenkonstruktion aufgebaute Glastür für Brandschutzzwecke mit möglichst großem Glasflächenanteil zu schaffen (Streitpatent
Absatz 0006).
2. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Merkmalsgliederung hinzugefügt) eine
a) Glastür für Brandschutzzwecke mit
b) einer einen unter Hitzeeinwirkung aufschäumenden Wirkstoff
enthaltenden Brandschutzscheibe (2)
c) sowie einer das Gewicht der Brandschutzscheibe (2) aufnehmenden und mittels Scharnierbändern (20) auf die Türzarge
(1) übertragenden Stützkonstruktion aus Holz, dadurch gekennzeichnet, dass
d) sich die Stützkonstruktion aus insgesamt zwei Tragprofilen (3,
4) zusammensetzt,
e) von denen sich das eine Tragprofil (3) entlang der unteren horizontalen Kante, und das andere Tragprofil (4) entlang der
oberen horizontalen Kante der Brandschutzscheibe (2) erstreckt,
f) dass die Tragprofile (3, 4) über vertikale Profile (12, 26, 27)
mit gegenüber den Tragprofilen (3, 4) deutlich verringerten
Querschnitten miteinander verbunden sind,
g) dass die vertikalen Profile (12, 26, 27) die vertikalen Kanten
der Brandschutzscheibe (2) abdecken, und
h) dass an einem der beiden vertikalen Profile (12, 26, 27) das
Schlossgehäuse (22) des Türschlosses (5) befestigt ist.
Mit einer solchen Glastür lässt sich ein relativ großer Glasflächenanteil erzielen,
da ausschließlich die entlang der unteren horizontalen Kante sowie der oberen horizontalen Kante der Brandschutzscheibe laufenden Profile als Tragprofile so stark
ausgebildet sein müssen, dass sie das Gewicht der Brandschutzscheibe aufnehmen, wohingegen die beiden vertikalen Profile im Wesentlichen nur dazu dienen,
die vertikalen Ränder der Brandschutzscheibe abzudecken, und daher ihr Querschnitt zur Erzielung eines hohen Glasflächenanteils schwach dimensioniert werden kann (Streitpatent Absatz 0008). Die Stützkonstruktion aus Holz im Sinne des
Patentanspruchs 1 sind also nur die beiden Tragprofile. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, das Merkmal „Stützkonstruktion aus
Holz“ sei nicht dahingehend zu verstehen, dass diese ausschließlich aus Holz bestehe und nicht auch noch andere Materialien vorhanden sein könnten, kann ihr
nicht gefolgt werden, denn der Gesamtinhalt der Streitpatentschrift, der für die Beurteilung, wie der Fachmann einen Begriff versteht, nicht außer Betracht gelassen
werden darf (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), stellt eindeutig auf eine Stützkonstruktion nur aus Holz ab
(vgl. Streitpatentschrift Absatz 0010).
3. Als Fachmann ist für die Frage der Patentfähigkeit des Streitgegenstandes ein
Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Holzbau anzusetzen, der über Erfahrung im Aufbau von Tür- und Rahmenkonstruktionen verfügt.
4. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung (Hauptantrag) ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu.
Dies ergibt sich schon daraus, dass keine der Entgegenhaltungen eine Glastür offenbart, deren Stützkonstruktion für die Brandschutzscheibe sich aus insgesamt
zwei Tragprofilen zusammensetzt (Merkmale c und d). Der Senat sieht in der Angabe „aus insgesamt zwei Tragprofilen“ eine eindeutige Definition für die Anzahl
der tragenden Profile dahingehend gegeben, dass hier genau zwei (und nicht etwa
mehrere) Tragprofile vorhanden sind, welche alleine die Stützkonstruktion aus
Holz bilden. Im Gegensatz hierzu wird bei den Tür- bzw. Fensterkonstruktionen
des angeführten Standes der Technik (soweit nicht eine gänzlich rahmenlose Konstruktion vorliegt wie in DE 295 07 125 U1 - NiK11) die jeweilige Stützkonstruktion
stets durch einen umlaufenden Gesamtrahmen gebildet, der sich aus horizontalen
und vertikalen Profilen mit entsprechender Haltefunktion zusammensetzt. Dass
hierbei auch die vertikalen Profile eine Stützfunktion übernehmen, ergibt sich insbesondere daraus, dass die das Gewicht der Brandschutzscheibe auf die Türzarge übertragenden Scharnierbänder bei allen vorbekannten Lösungen zumindest
teilweise im Bereich der vertikalen Rahmenbereiche angeordnet sind, so dass
auch diesen eine Komponente der Stützlast zukommt.
Diese Betrachtung gilt insbesondere auch für den Offenbarungsgehalt der zu der
behaupteten Vorbenutzung sowie als eigenständiger Stand der Technik von der
Klägerseite als neuheitsschädlich vorgelegten Anlagen NiK9, NiK10, NiK17, NiK18
und NiK23. Allen diesen Dokumenten liegen Ausführungen von Brandschutztüren
zugrunde, welche mehr als zwei horizontale Profile aufweisen und bei denen wenigstens ein Scharnierband nicht im Bereich eines horizontalen Stützprofils angeordnet ist.
5. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie eingangs zu Aufgabe und Lösung ausgeführt, beruht die mit dem Streitpatent
geschützte Lehre in ihrem wesentlichen Kern auf dem Gedanken, das relativ hohe
Gewicht einer Brandschutzscheibe alleine über zwei horizontale Stützprofile und
die damit verbundenen Scharnierbänder an die Türzarge zu übertragen, so dass
die vertikalen Profile im Wesentlichen keine Stützfunktion übernehmen müssen
und daher entsprechend schmal dimensioniert werden können.
Für einen derartigen Lösungsgedanken findet sich im gesamten angeführten
Stand der Technik kein Vorbild. Wie oben zur Neuheit ausgeführt, weist keine der
in den angeführten Druckschriften offenbarten Tür- bzw. Fensterkonstruktionen die
für die patentierte Lehre wesentlichen Merkmale c) und d) des angegriffenen Patentanspruchs 1 auf, nämlich eine das Gewicht der Brandschutzscheibe aufnehmende und mittels Scharnierbändern auf die Türzarge übertragende Stützkonstruktion aus Holz, welche sich aus insgesamt zwei Tragprofilen zusammensetzt.
Damit konnte dieser Stand der Technik dem Fachmann auch keine Anregung in
dieser Richtung vermitteln. Vielmehr zeigen ihm die genannten Entgegenhaltungen jeweils in sich abgeschlossene Lösungen für unterschiedliche Probleme bei
Tür- und Fensterkonstruktionen auf, ohne eine Veranlassung zu geben, weitergehende Überlegungen hinsichtlich der Verlagerung der aufzunehmenden Last ausschließlich auf horizontale Tragprofile und über in ihrem Bereich angeordnete
Scharnierbänder anzustellen.
Zu den angeführten Druckschriften im Einzelnen:
- DE 295 09 394 U1 (NiK3): Die dort offenbarte Glastür für Brandschutzzwecke
weist eine Stützkonstruktion auf, bei welcher zumindest die vertikalen Stützprofile
aus einem Verbund zweier Holzprofile mit einem diese verbindenden Stahlsteg
bestehen. Die Last der Brandschutzscheibe wird dabei ausdrücklich über diese
vertikalen Profile aufgenommen (s. dort S. 2, Abs. 3, insbes. drittletzter Satz).
- DE 21 19 907 A1 (NiK6): Der Rahmen der dort gezeigten Türkonstruktion (keine
Brandschutztür) besteht aus Hohlprofilen, die typischerweise aus Metall oder
Kunststoff bestehen (s. Hinweis auf S. 3, letzter Absatz: „extrudierter Stab … beispielsweise aus Aluminium“). Ein Hinweis auf eine Ausführung aus Holz ist hierbei
jedenfalls nicht zu finden. Auch dient dort der gesamte Rahmen aus vertikalen und
horizontalen Profilen zur Stützung der Türfüllung (s. insbes. Beschreibung S. 1,
Abs. 1 bis S. 2, Abs. 2).
- DE 88 00 593 U1 (NiK7): Das dort offenbarte Brandschutzfenster weist einen
umlaufenden Holzrahmen auf, bei dem sich die vertikalen und horizontalen Profile
in ihrem Querschnitt nicht wesentlich unterscheiden. Insbesondere wird auch hierbei die Last über Scharniere an den vertikalen Profilen übertragen.
- US 40 68 433 (NiK8): Auch hier sind die die Last auf eine Zarge bzw. benachbarte Türflügel übertragenden Scharniere an den jeweiligen vertikalen (Holz-)Profilen
angebracht, so dass auch diese entsprechend stark dimensioniert sein müssen.
- Zulassungsbescheid des Deutschen Instituts für Bautechnik Z-6.16-1435 (NiK9):
Unbeschadet des Nachweises einer Vorbenutzung des in den dazu vorgelegten
Anlagen NiK9 und NiK10 beschriebenen Gegenstandes lässt sich aus diesen Unterlagen jedenfalls kein Hinweis auf die Merkmale c), d) und e) des angegriffenen
Patentanspruchs entnehmen. Vielmehr ist sämtlichen dort abgebildeten Ausführungsformen eine Türe mit mehr als zwei Horizontalprofilen zu entnehmen, wobei
wiederum im Wesentlichen die vertikalen Profile die Last über die Scharniere abtragen (s. Zeichnungen in Anlagen 1 und 2 der NiK9).
- DE 295 07 125 U1 (NiK11): Diese Druckschrift betrifft eine selbsttragende Glastür ohne stützenden Rahmen und kann schon deswegen nichts zu einer Bemessung von Vertikal- und Horizontalprofilen beitragen.
- DE 91 03 671 U1 (NiK13): Diese Entgegenhaltung befasst sich explizit nur mit
den vertikalen Profilen des Türrahmens einer Glastür für Brandschutzzwecke; zu
eventuellen Horizontalprofilen ist nichts ausgesagt, insbesondere nichts zu einer
Anordnung von Scharnieren an horizontalen Profilen.
- Prospekt der Firma Pilkington „Brandschutzgläser Pyrostop und Pyrodur“ (NiK14
bzw. NiK15): Dieser Firmenprospekt zeigt den grundsätzlichen Aufbau von Brandschutzgläsern und deren Verwendungsmöglichkeiten für verschiedene Tür- und
Fensterformen. Angaben zur Bemessung von Vertikal- und Horizontalprofilen und
Übertragung der Türlast auf die Zarge sind dort nicht entnehmbar.
- Prospektblätter Schörghuber FORM-Brandschutztüren aus Holz / Typ 25 SG /
Zulasssungsbescheid Institut für Bautechnik Z-6.16-1073 (NiK17, NiK18, NiK23):
Von den in diesen Prospekt-Konvoluten dargestellten und in dem Zulassungsbescheid NiK23 spezifizierten Türkonstruktionen unterscheidet sich einzig das in
NiK17 als „Typ 8S, T-90 mit Brandschutzglas“ bezeichnete Türelement substantiell
von der aus dem Zulassungsbescheid NiK9 bekannten Ausführungsform. Es weist
im Unterschied zu den übrigen Ausführungen ein einziges Brandschutz-Glasfeld
sowie zwei Horizontalprofile auf. Weitergehende Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Streitpatents sind diesen Unterlagen - unbeschadet der Frage der
von der Beklagten in Abrede gestellten Vorveröffentlichung - jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob und inwieweit sich bei dieser Türe
die Stützkonstruktion aus insgesamt zwei Tragprofilen zusammensetzt. Jedenfalls
sind dort die beiden Scharnierbänder nicht (ausschließlich) im Bereich der Horizontalprofile angeordnet. Auch weisen die vertikalen Profile zumindest gegenüber
dem oberen Horizontalprofil ganz augenscheinlich keinen deutlich verringerten
Querschnitt auf, so dass davon auszugehen ist, dass auch den Vertikalprofilen,
die im Übrigen auch nicht die vertikalen Kanten der Brandschutzscheibe abdecken, hierbei eine erhebliche Stützfunktion zukommt. Nach Überzeugung des Senats geht somit auch von dieser Türkonstruktion keinerlei Anregung in Richtung
der Lehre des Streitpatents aus.
- DE 29 14 467 A1 (NiK24): Noch weiter vom Patentgegenstand ab liegt schließlich die Feuerschutztüre nach dieser Druckschrift, da dort weder eine Holzkonstruktion angesprochen wird, noch ein Hinweis auf eine entsprechend den Merkmalen c) bis e) des Patentanspruchs 1 erfolgte Anordnung bezüglich horizontaler
Tragprofile mit diesen zugeordneten Scharnierbändern entnehmbar ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher bestandsfähig.
6. Mit dem bestandsfähigen Hauptanspruch haben auch die von ihm getragenen
Unteransprüche 2 bis 8, welche auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen seines Gegenstandes gerichtet sind, Bestand.
7. Bei dieser Sachlage brauchte auf den Hilfsantrag nicht mehr eingegangen zu
werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1, ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Schermer
Engels
Schneider
Hildebrandt
Ganzenmüller
Be