Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.01.2008 – 33 W (pat) 86/06
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 77 077.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters
Knoll als Vorsitzender, sowie der Richter Bender und Dr. Kortbein 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 23. Dezember 2005 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
>>PhoneSTOP<<
u. a. für folgende, noch verfahrensgegenständliche Waren angemeldet worden:
Klasse 19:
Putze, nämlich zur Herstellung fein strukturierter, fugenloser
Oberflächen und zur Egalisierung von Akustikplatten im Innen-
und Außenbereich; Akustikplatten.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2006 hat die Markenstelle für Klasse 1 die Anmeldung
teilweise, nämlich für die oben genannten Waren nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, da ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle. Nach ihrer Auffassung bestehe die beanspruchte Wortfolge aus dem
Wort „phone“, einem aus dem Englischen stammenden Begriff mit der Bedeutung
von „Laut“ (Geräusch von kurzer Dauer) bzw. von „Telefon“, was bei den deutschen Verkehrskreisen bekannter sei, und dem Wort „stop“ mit dem Sinngehalt
von „stoppen, aufhalten, unterbinden, verhindern, Sperre, Hemmung, halt!“. Die
Gesamtbezeichnung werde von den allgemeinen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als „Lautsperre, Geräuschstopp“ und damit
als Lärmisolierung, und nicht als „Telefonstopp“ verstanden, so dass sie die Anmeldung auf dem Bausektor hinsichtlich aller für die Geräuschdämmung einsetzbarer Materialien, nämlich Akustikplatten und Dämmputze, nicht als ungewöhnlich
empfänden und mit ihr keinen Herkunftshinweis verbänden. Entsprechend werde
die Bezeichnung bereits im Verkehr verwendet, um auf Bauprodukte mit Schallschutzeigenschaften hinzuweisen, was Internetfundstellen belegten. Auch die
konkrete Ausgestaltung der Anmeldung mit teilweiser Verwendung von Großbuchstaben und eingefasst in spitze Klammern vermöge eine Schutzfähigkeit nicht zu
begründen, da es sich um einfache, werbeübliche Gestaltungselemente handle.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den Beschluss vom 12. Mai 2006 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Zur Begründung trägt sie unter Beifügung von Lexika- und Wörterbuchauszügen
vor, dass die Anmeldung keine beschreibende Angabe darstelle und auch hinreichend unterscheidungskräftig sei, zumal bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Es handele sich um eine lexikalisch
nicht nachweisbare und ungebräuchliche Wortneuschöpfung, die beim deutschen
Publikum nicht auf „Laut“, sondern nur auf „Telefon“ als einzig realen Begriff für
„Phone“ verweise, was auch die lexikalischen Fundstellen belegten. Die Marke
könne nicht umgehend in einen verständlichen Begriff übersetzt werden, sondern
lasse lediglich verschiedene Vermutungen und Assoziationen zu. Sie werde nicht
als „Lautsperre, Geräuschstopp“ verstanden, sondern erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck von „Telefonstopp, Telefonierverbot, Mobilfunkverbot“ oder sogar „Telefonzelle“.
Hinzu komme die besondere Gestaltung durch die das Kombinationswort einschließenden eckigen Klammern als deutlich sichtbare und außergewöhnliche
grafische Bestandteile, die die Unterscheidungskraft zusätzlich erhöhe.
Die Anmeldung sei auch nicht beschreibend, da die Kombination begrifflich über
die beiden einzelnen Bestandteile hinausgehe und sowohl in der deutschen wie
der englischen Sprache im Hinblick auf die beanspruchten Waren keinen Sinn ergebe. Beim ersten Element handele es sich nämlich nicht um den griechischen
Begriff „phon“, sondern um die englische Bezeichnung „phone“ für Telefon, was
sich schon aus seiner speziellen Schreibweise ergebe. Im Gegensatz zu „phon“,
das in der Regel an einen Wortstamm angehängt werde (Telefon, Grammophon,
Xylophon), stehe hier „Phone“ am Zeichenanfang, was eine Assoziation mit „Geräuschsperre“ fernliegend erscheinen lasse. Von den angesprochenen Verbrauchern werde die Anmeldung daher nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken als
beschreibender Begriff in Richtung auf die Waren der Klasse 19 aufgefasst.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Amt das Zeichen richtigerweise für
die in Klasse 1, und zwar „Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich zum Ansetzen und Verkleben von Akustikplatten im Innen- und Außenbereich für Wand- und
Deckenflächen“, angemeldeten Waren zugelassen habe, nicht aber auch für die
verfahrensgegenständlichen. Schließlich sei „PHONESTOP“
für Waren der
Klasse 19, nämlich „Schallglasdämmung für die Bauverglasung“, als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden.
Die vorläufige Rechtsauffassung des Senats ist der Beschwerdeführerin unter
Übersendung eines Wörterbuchauszugs mit der Terminsladung mitgeteilt worden.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass
auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt. Sie
hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anmeldung ist hinsichtlich
der verfahrensgegenständlichen Waren von der Eintragung wegen § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG ausgeschlossen, da es sich um eine beschreibende Angabe
handelt, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
1. Von der Eintragung ausgeschlossen sind nach diesen Bestimmungen nämlich
Marken, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der
Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Damit werden Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, ihrem Wesen nach als
ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen.
Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke
verfolgt nach der Rspr. des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
(s. u. a. Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2003, C-191/01 P - Doublemint, Randnummern 30 - 32; GRUR 2004, 146) das im Allgemeininteresse liegende Ziel,
dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche
Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. u. a. zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3
Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(MarkenRL; ABl. EG 1989, L 40/1) das Urteil des EuGH vom 4.5.1999, C-108/97
und C-109/97 - Chiemsee, Randnummern 25, 26; GRUR 1999, 723).
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht
voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend
verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung
ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (s. Urteil des EuGH
vom 12.2.2004, C-363/99 - Postkantoor, Randnummer 97, zu der entsprechenden
Vorschrift in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL; GRUR 2004, 674).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. Urteil des
EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P - SAT.2, Randnummer 35; GRUR 2004, 943),
und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom
16.7.1998, C-210/96 - 6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Randnummer 31; GRUR
Int. 1998, 795).
Es ist nicht maßgebend, ob die einzelnen Bestandteile an sich, isoliert gesehen, in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für den jeweils angesprochenen Durchschnittsverbraucher beschreibend sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das auch
für die angemeldete Kombination als Ganzes gilt
(s. EuGH, SAT.2, a. a. O., Randnummer 28).
Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder
Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für
diese Merkmale beschreibend. Ihre bloße Aneinanderreihung ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art,
kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienste dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der
bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das
Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienste einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von
dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile
hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen
ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst
beschreibend ist.
Im Übrigen spielt es bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fällt, keine Rolle, ob es Synonyme
gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren
oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. Es ist auch ohne Bedeutung,
ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die
fragliche Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen existieren (s. EuGH, Postkantoor, a. a. O., Randnummern 57, 58 und 98 - 102).
Die im vorliegenden Fall beanspruchten Waren richten sich sowohl an ein spezielles Fachpublikum im Maler- und Baugewerbe mit gewissen professionellen Erfahrungen als auch an den allgemeinen Durchschnittsverbraucher, der diese Produkte in Baumärkten erwirbt, um sie als Heimwerker oder Do-it-yourself-Hobbybastler zu verarbeiten.
Die verfahrensgegenständliche Anmeldung besteht nach Erkenntnis des Senats
aus der Aneinanderreihung zweier, im Hinblick auf die beanspruchten Waren beschreibender Begriffe, die auch in ihrer konkreten Kombination keinen über die
Summe der Bestandteile hinausreichenden, von einer warenbeschreibenden Angabe wegführenden Eindruck hervorrufen.
Bei „phone“ handelt es sich um ein aus dem Englischen stammendes Wort mit der
Bedeutung von „Telefon“ (s. z. B. Langenscheidt, Großwörterbuch Englisch).
Schriftbildlich kommt es sehr nahe zu dem Begriff „phon“, mit dem es klanglich
übereinstimmt, so dass die geringen Unterschiede kaum auffallen. „Phon“ hat die
Bedeutung von „Laut, Ton, Stimme, Geräusch“ und tritt überwiegend als Suffix bei
Substantiven und Adjektiven auf (z. B. Grammophon, Saxophon, monophon). Das
Wort „stop“, das auch nur wenig von der grammatikalisch korrekten Schreibweise
„stopp“ abweicht, weist den Sinngehalt von „stoppen, aufhalten, unterbinden, verhindern, Sperre, Hemmung, halt!“ auf (s. Duden, Die deutsche Rechtschreibung,
und Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache).
In der konkreten Kombination bedeutet die Anmeldung im Hinblick auf die hier beanspruchten Waren somit „Lautsperre, Geräuschstopp“ und weist insoweit auf die
besondere Funktion als Lärmisolierung hin. Dies ist nicht nur für die angemeldeten
Akustikplatten von wesentlicher Bedeutung, die - wie schon ihr Name sagt - Geräusche abschirmen sollen. Dasselbe gilt auch für die Putze, die zur Egalisierung
von Akustikplatten und zur Herstellung fein strukturierter, fugenloser Oberflächen
dienen. Auch hier kann der Aufbau des Putzes nach seiner Zusammensetzung
Schall isolierende Komponenten haben, die gerade bei der Verarbeitung an und
mit Akustikplatten im Innen- und Außenbereich von erheblicher Bedeutung sind.
Tatsächlich wird der Begriff „PhoneStop“ auch in der Baubranche in diesem Sinne
für vor Schallübertragung schützende Bauteile verwandt, wie für eine Verglasung
mit erhöhtem Schallschutz (http://:www.baulinks.de/webplugin) oder für eine
raumschalloptimierte Laminatbodenunterlage (http//:www.huga.de). Darauf wurde
die Anmelderin vom Deutschen Patent- und Markenamt bereits im Beanstandungsbescheid hingewiesen.
Bei dieser Sachlage ist realistischer Weise nicht zu erwarten, dass die angesprochenen Verkehrskreise - überwiegend Baufachleute, Handwerker oder Do-it-yourself-Hobbybastler - die Anmeldung mit Telefon in Verbindung bringen und eine
Assoziation mit „Telefonstopp“ herstellen werden - wie die Anmelderin meint - und
nicht z. B. eher mit phonetisch, Phonetik.
Die Anmeldung reiht sich in ihrer konkreten Form somit nahtlos in ähnliche Begriffsbildungen ein, wie Verkehrsstopp, Zugstopp, Busstopp, Boxenstopp, Feuchtigkeitsstopp, Rauchstopp, Gebührenstopp.
Nachdem bereits ein beschreibender Sinngehalt zur Schutzversagung ausreicht,
kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Anmeldung von Teilen der relevanten
Verkehrskreise auch als „Telefonstopp, Telefonierverbot, Mobilfunkverbot“ oder
sogar „Telefonzelle“ verstanden wird. Dies mag zwar durchaus in Verbindung mit
Telefongeräten möglich erscheinen, bleibt aber im Hinblick auf die hier allein
maßgeblichen Akustikplatten und die zur Anwendung auf diesen vorgesehenen
Putze absolut fernliegend. Letztlich ist auch nicht das Verständnis des englischsprachigen Verkehrs maßgebend, für den „phone“ eher auf Telefon verweist, sondern dasjenige des deutschen Publikums, an das sich die mit der Marke gekennzeichneten Waren richten.
Wenn Akustikplatten und dazugehörige Putze in Baumärkten mit dem Begriff
„PhoneSTOP“ versehen sind, wird der relevante Verkehr dies lediglich als Hinweis
auf ihre Lärm isolierende Eigenschaft, also eine, die Funktion und Wirkung beschreibende Beschaffenheitsangabe, ansehen.
An dem eindeutig beschreibenden Charakter ändern auch die beiden, jeweils am
Anfang und am Ende des Zeichens stehenden spitzen Klammern von >>PhoneSTOP<< nichts, da sie bei der Alleinstellung der Wortbildung kaum wahrgenommen werden und bei der Verwendung im Fließtext sogar noch zusätzlich zur
Hervorhebung dienen. Die unterschiedliche Schreibweise der Begriffe „Phone“
und „STOP“ erleichtert zusätzlich ihre Trennung und ihr Verständnis in ihrer Gesamtheit.
Soweit sich die Anmelderin auf eine angebliche Wortneuschöpfung beruft - was
jedoch durch die oben zitierten Internetstellen widerlegt wird, die die beschreibende Verwendung des Begriffs im Bereich von Bauverglasung und Fußböden
zeigen -, kann dadurch die Schutzunfähigkeit nicht überwunden werden, da es
nicht auf die tatsächliche und aktuelle Verwendung von Wortkombinationen ankommt, sondern auf die hier bestehende, oben näher ausgeführte konkrete Geeignetheit zur Beschreibung.
Die Markeninhaberin vermag schließlich nicht zu überzeugen, soweit sie vermeint,
dass die Kombination begrifflich über die beiden einzelnen Bestandteile hinausgehe und sowohl in der deutschen wie der englischen Sprache im Hinblick auf die
beanspruchten Waren keinen Sinn ergebe. Da „Phone“ hier am Zeichenanfang
steht, legt dies nach Erkenntnis des Senats gerade eine Assoziation mit „Geräuschsperre“ nahe.
Somit besteht im Ergebnis kein merklicher Unterschied zwischen der konkreten
Wortbildung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile, da die angemeldete Kombination im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren weder
ungewöhnlich ist, noch einen über die Summe der Einzelbestandteile hinausgehenden abweichenden Eindruck erweckt, noch eine gegenüber seinen Bestandteilen autonome eigene Bedeutung erlangt hat.
3. Aufgrund ihres klaren beschreibenden Gehalts mangelt es der Anmeldung
auch jegliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markung ist nämlich die einer Marke,
gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Marke muss einen betrieblichen Herkunftshinweis darstellen, also die Garantie
einer bestimmten Ursprungsidentität bieten. Der Verbraucher kann erwarten, dass
die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware unter Kontrolle eines
einzigen Unternehmens erfolgt ist. Bei der Beurteilung ist jeweils das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der
beteiligten Verkehrskreise zu betrachten (vgl. Urteil des EuGH vom 16.9.2004,
C-329/99 P - SAT.2, a. a. O., Randnummer 48). Insbesondere fehlt einer Marke,
die Merkmale von Waren beschreibt, zwangsläufig insoweit die Unterscheidungskraft (vgl. EuGH - Postkantoor, a. a. O., Randnummer 86).
Die Anmeldung wird wegen ihrer klaren beschreibenden Aussage nicht als betriebskennzeichnender Herkunftshinweis verstanden, da nichts in ihrem Aussagehalt oder Erscheinungsbild über eine Sachangabe hinausreicht. Insoweit wird auf
die obigen Feststellungen des Senats zum beschreibenden Charakter der Anmeldung verwiesen.
Schließlich fällt auch die von der angemeldeten Wortmarke gewählte Gestaltung
mit der Einrahmung durch spitze Klammern und der teilweisen Großschreibung
nicht aus dem üblichen Rahmen, wird vom Verkehr kaum als Eigenart, lediglich
als Hervorhebung der Begriffskombination und eines Teils davon oder als elegantere Schreibweise verstanden. Diese geringen Variationen reichen jedenfalls
zur Begründung von Unterscheidungskraft nicht aus. Im Übrigen hat die Anmelderin auch keine Bildmarke beansprucht, sondern lediglich ein Wortzeichen angemeldet.
4. Die bestehende Eintragung von „PHONESTOP“ für Waren der Klasse 19,
nämlich „Schallglasdämmung für die Bauverglasung“, als Gemeinschaftsmarke,
auf die sich die Anmelderin beruft, ist zwar zu berücksichtigen, vermag aber keine
für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten.
Einerseits sind nämlich Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als
Marke nach dem MarkenG Rechts- und keine Ermessensentscheidungen. Ihre
Rechtmäßigkeit ist daher allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der
Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts zu beurteilen.
Andererseits stellen registrierte Gemeinschaftsmarken einen Umstand dar, der für
die Eintragung lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein.
Keine Vorschrift des MarkenG verpflichtet das Deutsche Patent- und Markenamt
oder und im Fall einer Beschwerde das Bundespatentgericht, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie das Harmonisierungsamt oder die nationalen Ämter in
einem gleichartigen Fall (vgl. Urteil des EuGH vom 12.1.2006, C-173/04 P
- Standbeutel, Randnummern 48, 49; GRUR 2006, 233). So berührt z. B. die Zurückweisung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke durch europäische Instanzen weder die Gültigkeit noch den Schutz von gleichartigen älteren nationalen
Eintragungen (s. Urteil des EuGH vom 25.10.2007, C-238/06 P - Develey-Kunststoff-Flasche, Randnummern 56 - 58; MarkenR 2007, 475).
Im Übrigen bestehen beim genannten Beispiel schon Unterschiede in der Markenbildung (Schreibweise) und auch hinsichtlich der geschützten Waren zu der verfahrensgegenständlichen Anmeldung. Somit vermag diese Eintragung auch inhaltlich nicht zu überzeugen, reicht jedenfalls nicht aus, die oben genannten
Schutzversagungsgründe zu widerlegen.
5. Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Deutschen
Patent- und Markenamts, die Anmeldung für die Waren in Klasse 1, „Klebstoffe für
gewerbliche Zwecke, nämlich zum Ansetzen und Verkleben von Akustikplatten im
Innen- und Außenbereich für Wand- und Deckenflächen“, zuzulassen, auf einer
zutreffenden Beurteilung beruht, da diese Waren hier nicht mehr verfahrensgegenständlich sind und aus dieser Entscheidung auch kein Rechtsanspruch auf
eine entsprechende Entscheidung hinsichtlich der zu Recht zurückgewiesenen
Waren abgeleitet werden kann, zumal von den Produkten her auch deutliche Unterschiede in der Substanz und der Anwendung bestehen.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Knoll
Bender
Dr. Kortbein
Cl