Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 31.01.2008 – 25 W (pat) 41/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 41/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 080 17
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der
R
ichterin Bayer sowie des Richters Merzbach
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
u18
Die Bez
eichnung
ist am 14. Februar 2005 für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 09:
Computerprogramme (gespeichert und herunterladbar), insbesondere Kinder- und Jugendschutzsoftware,
Klasse 35:
Werbung, insbesondere in Onlinemedien; Geschäftsführung; Dateiverwaltung mittels Computern; Systematisieren und Zusammenstellen von Daten in Datenbanken; Vermittlung von Werbeplätzen in elektronischen Medien, insbesondere in Onlineangeboten; Vermittlung von Dienstleistungen Dritter im Internet;
Klasse 38:
Bereitstellung von lnternetzugängen (Software); Bereitstellen und
Übermitteln von Informationen, Texten, Bildern und Bewegtbildern
im Internet; Bereitstellen einer E-Commerce-Plattform im Internet;
Klasse 41:
Unterhaltung; Onlinepublikationen von Bildern, Bewegtbildern,
Texten;
Klasse 42:
Bereitstellung von Computersoftware in Datennetzen; Computersoftwareberatung, Herstellung von Computersoftware; Rechtehandel, insbesondere Lizenzierung von Computersoftware; Pflege
und Installation von Software“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
u. 2 MarkenG durch Bescheid vom 6. April 2005 ist die Anmeldung durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 19. Juli 2005 und 14. Februar 2006, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden.
Der Eintragung stehe bereits das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen.
Bei der angemeldeten Buchstaben-/Zahlzusammensetzung „u18" handele es sich
um eine weithin übliche kürzelartige Bezeichnung für die Altersgruppe „unter
18 Jahre“. In diesem Sinne werde die angemeldete Bezeichnung auch verwendet,
wie eine entsprechende Internet-Recherche dazu belege. Die Abkürzung „u 18“
werde dabei nicht nur auf dem sportlichen Sektor (u18 - Basketball-, Fußball-,
Handb
allmannschaften, Schach etc.) oder in Bezug auf das politische Wahlalter,
s ondern auch
im Rahmen der Jugendschutzgesetzgebung vor allem
in
Zusammenhang mit der Internetbenutzung verwendet. Unabhängig vom Nachweis
einer Verwendung sei das Zeichen für den Verkehr auch aus sich heraus
verständlich, zumal sich die Bezeichnung in eine Vielzahl vergleichbar mit den
Buchstaben „u“ als Abkürzung für „unter“ bzw. „ü“ als Abkürzung für „über“
gebildete Altersgruppenbezeichnungen wie z. B. „ü30“, „ü40“ usw. einreihe.
Aufgrund dieser Bedeutung stelle die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich eine im Vordergrund stehende
A
ngabe über deren Inhalt, Beschaffenheit und Zweckbestimmung bzw. Eignung
für Jugendliche unter 18 Jahre dar. So würden die Waren der Klasse 9 aus dem
Bereich der Computerprogramme durch diese Angabe für die angesprochenen
Verkehrskreise dahin beschrieben, dass es sich um Programme handele, die für
unter 18-Jährige geeignet, also nicht jugendgefährdend seien. Die „Werbung“ der
Klasse 35 könne durch diese Zeichenkombination in ihrer Eigenschaft und Zweckbestimmung beschrieben werden, nämlich dass diese Dienstleistungen auf die zu
erreichende Klientel der unter 18-Jährigen Jugendlichen ausgerichtet seien. Auch
die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 könnten ohne
weiteres eine
S
pezialisierung auf Jugendliche unter 18 Jahren aufweisen. In Bezug auf die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 der Telekommunikation im
weiteren Sinne weise die angemeldete Kombination darauf hin, dass diese sich
speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richteten oder sich forenartig mit dem
Thema „unter 18-Jähriger“ befassten. Auch für die Dienstleistungen der Klasse 41
aus dem Bereich der Unterhaltung und
des Online-Publishing enthalte die angem
eldete Kombination lediglich die im Vordergrund stehende beschreibende Angabe, dass die Inhalte der Unterhaltung und der entsprechenden On
line-Veröffe
ntlichungen speziell auf unter 18-jährige Jugendliche zugeschnitten seien und
daher v
on diesen gefahrlos konsumiert werden könnten. In Bezug auf die
beansprucht
en Dienstleistungen der Klasse 42 bringe die angemeldete Bezeic
hnung
zum Au
sdruck, dass es sich um für Jugendliche unter 18 geeignetes Materia
l handele.
Soweit die Anmelderin geltend mache, die angemeldete Bezeichnung könne auch
andere Assoziationen hervorrufen, seien diese in Bezug auf die hier maßgeblichen
Waren und Dienstleistungen nicht naheliegend. Ob seitens der Anmelderin tatsächlich beabsichtigt sei, die Bezeichnung in dem dargelegten Sinn für Waren und
Dienstleistungen zu benutzen, sei ebenfalls unerheblich. Für den beschreibenden
Charakter einer angemeldeten Marke komme es nämlich nur darauf an, ob die
angemeldete Marke die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen,
beschreiben könne. Dies sei hier aber aus den vorgenannten Gründen der Fall.
Der Beurteilung als sachbeschreibender Angabe stehe auch nicht der Einwand
der Anmelderin entgegen, diese Kombination fungiere angesichts der Trefferzahl
bei einer Internetrecherche für ihre Homepage bereits jetzt als Herkunftsangabe
für ihre Software. Dies betreffe die Frage einer Überwindung bestehender
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG durch Verkeh
rsdurchs etzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG. Die Anmelderin habe
jedoch deren
Voraussetzungen weder schlüssig dargelegt noch Belege und Unterlagen zur
Glaubhaftmachung einer solchen Verkehrsdurchsetzung vorgelegt.
Daneben stehe der angemeldeten Bezeichnung zudem das Schutzhindernis des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da sie zur Beschreibung der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen in deren Art, Eigenschaften und Zweckbestimmung
geeignet sei und die daher von der Allgemeinheit, insbesondere den Mitbewerbern
zur freien Verwendung benötigt werde.
H
iergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juli 2005 und
14. Februar 2006 die Eintrag
ung der angemeldeten Marke zu
verfügen.
Der angemeldeten Bezeichnung könne weder U
nterscheidungskraft abgesprochen werden noch sei sie freihaltebedürftig. Das seitens der Markenstelle angenommene Verständnis der angemeldeten Bezeichnung i. S. von „unter 18“ sei weder belegbar noch naheliegend. Insbesondere der Buchstabe „u“ weder stets oder
auch nur vorwiegend als Kürzel für das Wort „unter“ verwendet. Gerade in der „jugendlichen Sprache“ stehe „u“ sehr häufig als Abkürzung für das englische „you“
(D
u) und finde in dieser Bedeutung auch in einer Vielzahl von Marken Verwendung. Zudem werde „u“ weiterhin als Kü
rze
l für „Untergrundbahn“, „Unterseeboot“,
„U
nterhaltung" (Beispiel: „U-Musik“) und „underground“ eingesetzt.
Die angemeldete Bezeichnung „u18“ enthalte dann aber für die angemeldeten
Waren und Dienstleistungen keine im Vordergrund stehende bzw. ausschließlich
beschreibende Angabe über d
eren Inhalt, Beschaffenheit und Zweckbestimmung
h
insichtlich der Eignung und Bestimmung für Jugendliche unter 18 Jahre.
So handele es sich beispielsweise bei der Annahme der Markenstelle, mit „u18“
seien in Bezug auf „Computerprogramme“ solche gemeint, die für unter 18-Jährige
geeignet seien oder dass die beanspruchte Dienstleistung „Werbung“ dadurch in
ihrer Eigenschaft und Zweckbestimmung beschrieben werde, nämlich dass diese
Dienstleistungen einer Werbeagentur seien, die auf Minderjährige spezialisiert sei,
um reine Spekulation. Auch die weitere Argumentation, „u18“ beschreibe Dienstleistungen, die auf unter 18-jährige Jugendliche zugeschnitten seien und daher
von diesen gefahrlos konsumiert werden könnten, sei angesichts des wahren
Sachverhalts abwegig.
Vor allem die Tatsache, dass eine Suche nach „u18“ im Internet geradewegs zur
Homepage der Anmelderin führe, belege entgegen der Auffassung der Markenstelle, dass die Anmelderin das Zeichen markenmäßig im Sinne eines Herkunftshinweises für ihre Produkte einsetze.
Ebensowenig bestünden irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das Zeichen
täuschend i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
B
ezeichnung „u18“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits
nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050
- Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58
-
COMPANYLINE zur GMV). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise
für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist; die Unterscheidungskraft vielmehr auch aus anderen Gründen fehlen kann (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).
Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher auch
daraus ergeben, dass das beanspruchte Zeichen zwar nichts über Merkmale und
Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst auss
agt und
daher auch nicht von einem unmittelbarem, beschreibenden Bezug zwischen der
angemeldeten Bezeichnung und den beanspruchten Waren/Dienstleistungen im
engeren Sinne ausgegangen werden kann, das Zeichen jedoch eine Information
über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit Vertrieb bzw. Angebot der
Waren und Dienstleistungen enthält, so dass die angesprochenen Verkehrskreise
darin im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren
oder Dienstleistungen eine Sachinformation und keinen betrieblichen Herkunftsh
inweis sehen (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Die angemeldete Marke wird vom Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen lediglich als Hinweis auf eine bestimmte Altersgruppe verstanden. Denn bei der Bezeichnung „u18“ handelt es sich um eine gebräuchliche
und weiten Teilen des Verkehrs bekannte Abkürzung zur Benennung der Altersgruppe „unter 18“. Diese Abkürzung reiht sich in vergleichbar gebildete, schlagwortartige Alters- bzw. Zielgruppenangaben aus der Kombination der Buchstaben
„u“ für „unter“ bzw. „ü“ für „über“ und der dazugehörigen Altersangabe wie z. B.
„ü30“ für „über 30“ ein. Die Bezeichnung „u18“ findet dabei nicht mehr nur im
sportlichen Bereich Verwendung, wenngleich gerade in Zusammenhang mit Fußballmannschaften diese Abkürzung häufig in Erscheinung tritt und möglicherweise
dort auch ihren Ursprung
hat, sondern dient darüber hinaus ganz allgemein als
s
chlagwortartige Abkürzung und Bezeichnung dieser Altersgruppe, wie bereits die
Markenstelle mit ihrer Recherche belegt hat und durch eine ergänzende, nicht
sportliche Bereiche betreffende Recherche seitens des Senats bestätigt wird (vgl.
http://www.u18.org/:
„Eine Woche
vor den
"richtigen" Wahlen am
17. September 2006 sind die U18-jährigen in einem Wahllokal ihrer Nähe zur
Urne geschritten.“; http://www.kufa.de/archiv/aktuelles/: „Das Formular für die u18jährigen findet Ihr im Navigationsmenü unter “Impressum” zum download zur Verfügung“; http://www.lanparty-minden.de/artikel/2/: „…. Natürlich könnt ihr auch
wenn ihr das 18. Lebensjahr vollendet habt im U18 Bereich sitzen, ihr müsst dann
jedoch auf das Spielen von Indizierten Spielen verzichten…“; http://www.partymap.de/u18.php: „U18 Formular - Der Freibrief für alle unter 18jährigen“).
In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gibt das angemeldete Zeichen dem angesprochenen Verkehr dann aber lediglich den sachbezogen
en Hinweis, dass diese für die Altersgruppe „unter 18“ bestimmt und/oder - unter
dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes - geeignet sind bzw. sich inhaltlich und
thematisch mit jungen Menschen unter 18 beschäftigen und/oder auf diese Altersgruppe ausgerichtet sind.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die als Marke angemeldete Bezeichnung bereits tatsächlich zur Beschreibung von Merkmalen und Eigenschaften der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet wird oder in Zukunft verwendet
werden soll. Es reicht aus, dass das Zeichen in diesem Sinne verwendet werden
kann (vgl GRUR 2004, 680 Tz. 38 - Biomild). Ebensowenig ist die Annahme eines
Schutzhindernisses davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung für sämtliche von dem jeweiligen Oberbegriff erfassten Waren und Dienstleistungen einen
im Vordergrund beschreibenden Begriffsinhalt aufweist; vielmehr genügt bei weiten Waren- und Dienst
leistungsoberbegriffen, dass ein Eintragungshindernis in
B
ezug für einzelne unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH GRUR 2002, 261 - AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36
- FUSSBALL WM 2006).
Davon ist aber ohne weiteres auszugehen. So werden z. B. von dem Warenoberbegriff „Computerprogramme“ auch solche speziellen Produkte erfasst, die für
unter 18-Jährige geeignet, also nicht jugendgefährdend sind bzw. ihrem Verwendungszweck nach für diese Altersgruppe bestimmt sind oder auch dem Schutz
von Minderjährigen dienen, wie es z. B. bei der im Warenverzeichnis beispielhaft
benannten („insbesondere“) Kinder- und J
ugendschutzsoftware der Fall ist.
E
benso können sowohl die in diesem Zusammenhang von der Anmelderin weiterhin konkret benannte Dienstleistung „Werbung“ wie auch alle übrigen Dienstleistungen ihrem Gegenstand und Inhalt bzw. ihrer Thematik nach speziell auf diese
Altersgruppe ausgerichtet sein, wie die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss für die jeweiligen Dienstleistungen eingehend und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt,
dargelegt hat.
Fallen somit unter sämtliche beanspruchten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffe auch solche, die speziell für „unter 18-jährige“ bestimmt und/oder geeignet
sein können, benennt die angemeldete Bezeichnung „u18“ insoweit schlagwortartig und treffend Bestimmungs- und Verwendungszweck bzw. Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung ist insoweit weder unklar noch mehrdeutig. Der Verkehr, der zunehmend
daran gewöhnt ist, sachbezogene Informationen durch neue, schlagwortartige und
einprägsame Wortkombinationen vermittelt zu bekommen (vgl. Ströbele/Hacker,
M
arkengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 89), wird daher in „u18“ ausschließlich eine Angabe sehen, mit der ihm in werbeüblicher Form eine Sachinformation über bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittelt
werden soll; er wird darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis und damit
keine Marke erkennen.
Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass der Buchstabe „u“ als Abkürzung
mehrere Bedeutungen wie z. B. „Untergrundbahn“ oder „Unterseeboot“ haben
kann,
ist ein solches Verständnis im Rahmen der angemeldeten Bezeichnung und
in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nahegelegt
(vgl. dazu BGH, MarkenR 2005, 403 - Star Entertainment). In rechtlicher Hinsicht
ist dabei noch zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung
ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl.
EuGH, MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT).
Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder Unbestimmtheit von „u1
8“ lässt sich
auch nicht daraus herleiten, dass dieses Zeichen bei den beanspruchten Waren
„Computerprogramme“ sowie bei einigen Dienstleistungen wie z. B. „Werbung“
oder auch „Bereitstellung von Computersoftware in Datennetzen; Computersoftwareberatung, Herstellung von Computersoftware; Rechtehandel, insbesondere
L
izenzierung von Computersoftware; Pflege und Installation von Software“ sowohl
e
in Hinweis auf den Bestimmungszweck der jeweiligen Dienstleistung, nämlich
dass sie
für „unter 18-jährige“ bestimm
t sind, a
ls auch darauf sein kann
, dass sie
s ich ihrem Gegenstand, Inhalt und Thematik mit dieser Altersgruppe befassen.
Denn die Abkürzung „u18“ bezeichnet bei allen in Betracht kommenden
Verständnismöglichkeiten in schlagwortartiger Begriffsbildung konkrete Merkmale
der in Frage stehenden Dienstleistungen. Die angemeldete Bezeichnung weist
daher in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf, der ihrem Verständnis als
individuelle Herkunftskennzeichnung und damit als Marke entgegenwirkt.
Soweit die Anmelderin weiterhin geltend macht, dass der Verkehr die unter der
Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen ausschließlich ihr zuschreibe, betrifft
dies die Frage der Verkehrsdurchsetzung einer von Haus aus nicht schutzfähigen
Bezeichnung i. S. von § 8 Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH, MarkenR 2006, 475 - Casino Bremen). Die Voraussetzungen dafür sind aber weder schlüssig vorgetragen
noch wurden Unterlagen eingereicht, die Anhaltspunkte für eine solche Verkehrsdurchsetzung ergeben. Dieser Frage kann daher nicht weiter nachgegangen werden.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Pr