Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 07.02.2008 – 17 W (pat) 62/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 03 086.6-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Ede
r sowie des Richters
D
ipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
„Datenverarbeitungssystem“
ist am 25. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt
den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1
vom
16. Juni 2004,
eingegangen
am
17. Juni 2004,
noch anzupassende Patentansprüche 2-18 und noch anzupassende Beschreibung mit Bezugszeichenliste jeweils vom Anmeldetag,
1 Blatt Zeichnungen mit 1 Figur vom 17. April 2000, eingegangen
am 19. April 2000.
Der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen,
lautet:
„1. Datenverarbeitungssystem mit
a) einer ersten Datenverarbeitungsvorrichtung (1) mit zumindest einem
ersten Programmobjekt;
b) einer mit der ersten Datenverarbeitungsvorrichtung (1) verbundenen
Schnittstellenvorrichtung (2); und
c) einer mit der Schnittstellenvorrichtung (2) verbindbaren zugriffsgeschützten zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung (7), die eine transportable Einheit ist und die zumindest ein darin befindliches zweites
Programmobjekt enthält;
d) wobei das zumindest eine erste und das zumindest eine zweite Programmobjekt Programmschnittstellen zur Kommunikation miteinander
aufweisen und
e) das zumindest eine zweite Programmobjekt die Funktionalität des
zumindest einen ersten Programmobjekts ersetzt, wenn die Kommunikation der Programmobjekte durch die Verbindung der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung (7) mit der Schnittstellenvorrichtung (2) ermöglicht ist.“
Ihm liegt die Aufgabe zugrunde, eine neuartige flexible Softwareverwaltung zur
Verfügung zu stellen (vgl. Beschreibung, Seite 3 Abs. 2).
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wurde gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG).
1. Die Anmeldung betrifft ein Datenverarbeitungssystem, das aus einer ersten
Datenverarbeitungsvorrichtung und einer zweiten transportablen Datenverarbeitungsvorrichtung besteht. In der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung ist mindestens ein zweites Programmobjekt gespeichert zum Ersatz der Funktionalität
mindestens eines auf der ersten Datenverarbeitungsvorrichtung gespeicherten
ersten Programmobjektes, um so Programmfehler nachträglich beseitigen zu können.
Bei Verbindung der ersten mit der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung wird
vom in der ersten Datenverarbeitungsvorrichtung vorhandenen Anwendungsprogramm das auf der ersten Datenverarbeitungsvorrichtung vorhandene und zu
ersetzende Programmobjekt identifiziert und deaktiviert und durch ein für diese
Funktionalität auf der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung lauffähiges zweites
Programmobjekt ersetzt.
Das auf der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung gespeicherte Programmobjekt
wird dabei in der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung abgearbeitet und die entsprechenden Ergebnisse an die erste Datenverarbeitungsvorrichtung geliefert.
Damit können fehlerhafte Programmobjekte in der ersten Datenverarbeitungsvorrichtung deaktiviert und bei der Abarbeitung durch fehlerfreie Programmteile
ersetzt werden.
Durch Verwendung eines Festwertspeichers zur Speicherung von Programmobjekten oder Daten in der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung können die implementierten Funktionalitäten bzw. die dort ablauffähigen Programmobjekte wirkungsvoll vor dem Zugriff von Anwendern geschützt werden.
Als Fachmann für einen derartigen Sachverhalt sieht der Senat einen Informatiker
an, der Berufserfahrung im Update bzw. der Aktualisierung vorhandener Softwaresysteme besitzt.
2. Eine im geltenden Patentanspruch 1 nunmehr beanspruchte „zugriffsgeschützte“ zweite Datenverarbeitungsvorrichtung ist jedoch nicht ursprünglich offenbart.
Im ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie auf S. 6 Abs. 2 und 3 der Anmeldeunterlagen wird aufgeführt, dass die zweite Datenverarbeitungsvorrichtung einen
Festwertspeicher enthält, in welchem zumindest ein zweites Programmobjekt
gespeichert vorliegt. Gemäß S. 6 Abs. 2 kann dieser Festwertspeicher im einfachsten Fall ein ROM sein, der keine Änderung der gespeicherten Daten zulässt,
so dass diese Daten dem Zugriff des Anwenders entzogen sind, oder aber ein
mehrere Male programmierbarer Speicher, wobei die Programmierung über dem
Anwender nicht zugängliche Programmiervorrichtungen erfolgt oder durch Chiffrierverfahren, welche die gespeicherte Information verbergen. Wie in S. 6 Abs. 3
ausgeführt, können durch die Verwendung der spezialisierten zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung mit einem Festwertspeicher die darin implementierten Funktionalitäten bzw. die dort ablauffähigen Programmobjekte wirkungsvoll vor dem
Zugriff von Anwendern geschützt werden.
Andere Mittel zum Zugriffsschutz des Programmcodes oder der Schutz anderer
Bereiche der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung werden dem Fachmann in
den ursprünglichen Unterlagen weder offenbart noch nahegelegt.
Damit lehrt die Anmeldung den Fachmann lediglich die Verwendung eines Festwertspeichers in der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung zur Speicherung von
Programmcode, der dadurch vor dem Zugriff von Anwendern geschützt wird.
Demgegenüber wird mit dem geltenden Anspruch 1 nunmehr eine „zugriffsgeschützte“ zweite Datenverarbeitungsvorrichtung beansprucht.
Statt des konkret offenbarten Mittels zum Schutz des Programmcodes, nämlich
einem Festwertspeicher in der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung, wird nun
allgemein die damit erzielte Wirkung, der Zugriffsschutz, beansprucht und auf die
gesamte zweite Datenverarbeitungsvorrichtung ausgeweitet.
Der beanspruchte Gegenstand erstreckt sich damit auf den Schutz der gesamten
zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung vor fremdem Zugriff mit beliebigen Mitteln.
Die hiermit umfassten alternativen Möglichkeiten zum Zugriffsschutz des Programmcodes oder gar zum Schutz anderer Bereiche der zweiten Datenverarbeitungsvorrichtung kann der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen keinesfalls
als mögliche Ausgestaltungen der Erfindung entnehmen.
Der beanspruchte Gegenstand geht daher in unzulässiger Weise über den Inhalt
der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
2.1 Auch in Kenntnis dieses Mangels hat die Anmelderin den Anspruch in der
mündlichen Verhandlung unverändert aufrechterhalten.
Für eine weitergehende Beurteilung des Patentbegehrens war daher kein Raum
mehr.
2.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Patentanspruch 1 nicht gewährbar ist, da sein Gegenstand über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen
Unterlagen hinaus unzulässig erweitert wurde.
III.
Das Datenverarbeitungssystem gemäß Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig. Mit dem Anspruch 1 fallen notwendigerweise auch die darauf rückbezogenen
geltenden Unteransprüche 2 - 18.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss
der Prüfungsstelle G 06 F zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Fa