Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 07.02.2008 – 8 W (pat) 360/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 01 611
… 08.05
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin
Pagenberg LL.M.Harv. und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Das Patent 43 01 611 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung und 4 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 7, gemäß
Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 22. Januar 1993 beim Patentamt als Zusatz zur damaligen Hauptanmeldung P 41 29 113.1 eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 43 01 611
mit der Bezeichnung „Fremdkörpererkennungsvorrichtung einer Erntemaschine“
erteilt und die Erteilung am 17. Juli 2003 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Firma
D… & Company in
M… in I… (V.St.A.)
am 10. Oktober 2003 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat ihr Vorbringen auf einen insgesamt als E1 bezeichneten
Stand der Technik, der einen Feldhäcksler der Baureihe „Jaguar 690“ der Patentinhaberin betrifft, gestützt. Zur technischen Erläuterung von Einzelheiten dieser Maschine hat die Einsprechende folgende Firmendruckschriften der Firma C… vorgelegt:
-
Prospekt: CLAAS JAGUAR 690/685/680/675 (Druckvermerk:
NLN 1/84)
-
-
Ersatzteilliste Jaguar 690 vom 27.4.1983
Schulungsunterlagen
„Hydraulik-Elektrik“ Claas Jaguar
690 - 675, (Auszug: „Metalldetektor, S. 133 ff.) Druckvermerk: J 690-675-D-11.86-1000-J + H).
Zum Nachweis der Präexistenz der in Rede stehenden Maschine und des dort
verbauten Metalldetektors hat die Einsprechende ferner noch die eidesstattliche
Versicherung eines ehemaligen Mitarbeiters, Herrn B… vorgelegt, der
u. a. erklärt, dass im Jahre 1993 ein Feldhäcksler der Firma C… (Modell Jaguar 690, Baujahr 1990) in der Produktentwicklung der D… Werke zerlegt
und der Metalldetektor ausgebaut worden sei. Ein baugleicher Metalldetektor sei
bei der Firma C… bestellt worden und an Herrn J…
in das Werk
der Einsprechenden in I…, USA, weitergesandt worden, was Herr J… auch
durch eine eidesstattliche Erklärung bestätigt (Affidavit vom 29. August 2003), die
die Einsprechende ebenfalls vorgelegt hat. Dieser Erklärung sind noch handschriftliche Notizen beigefügt, die Herr J… gemäß seiner Erklärung in der
Zeit zwischen dem 20. September 1993 und dem 28. Januar 1994 angefertigt
habe und die den technischen Aufbau des ihm überlassenen Metalldetektors in
überwiegend zeichnerischer Darstellung wiedergeben.
Zu diesem insgesamt als E1 bezeichneten Stand der Technik betreffend einen
Feldhäcksler der Patentinhaberin (Typ Jaguar 690) hat die Einsprechende vorgetragen, dass dort alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents vorweggenommen worden seien, mit Ausnahme folgender Merkmale:
(1) Ein Pol des Permanentmagneten ist nahe dem Förderspalt
angeordnet.
(2) Die Sensorwicklung ist um den Permanentmagneten angeordnet.
Die Einsprechende hat ferner noch den folgenden druckschriftlichen Stand der
Technik vorgelegt:
E2: DD 255 432 A3
E3: US 2 228 293 A
E4: DE 24 30 147 C
E5: DE 247 117 A3
E6: DD 247 118 A3
E7: W. Gauggel, „Wie funktioniert der Metalldetektor?“, in Agrartechnik international, April 1983, S. 17 - 21.
Sie hat hierzu vorgetragen, dass der Fachmann die beim Stand der Technik nach
E1 noch nicht vorhandenen Merkmale (vgl. oben) z. B. durch eine Zusammenschau mit dem Inhalt der E2, E3 oder E7 ergänzen könne, bzw. dass die Lehre
des Anspruchs 1 z. B. auch durch eine Zusammenschau des Offenbarungsgehalts
der E2 und der E3 nahe gelegt sei, denn diese Entgegenhaltungen lehrten bereits,
dass es zweckmäßig sei, die Detektoren möglichst nahe an das zu untersuchende
Gut bzw. den Gutstrom heranzuführen.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie
hat die Präexistenz ihrer eigenen Maschine, des selbstfahrenden Feldhäckslers
JAGUAR 690 nicht bestritten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin einen neuen
Anspruchssatz (Patentansprüche 1 bis 14) überreicht, mit dem sie das Patent
nunmehr verteidigt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Fremdkörpererkennungsvorrichtung für einen Erntegutstrom (20),
der durch eine Förderwalze (21) und eine Vorpresswalze (22) gefördert wird, die zwischen sich einen Förderspalt mit jeweils einer
der Erntegutmenge angepassten Weite (W) bilden, mit einem den
Förderspalt erfassenden, in der Förderwalze (21) angeordneten
Metalldetektor (1), der aus mindestens einem Permanentmagneten (M) besteht, der sich quer zur Förderrichtung erstreckt und mit
einem Pol (PM) nahe dem Förderspalt auf diesen gerichtet angeordnet ist und um den eine Sensorwicklung (S1) angeordnet ist,
deren Metalldetektorsignal (MS) einem Schwellwertschalter zugeführt ist, dessen Ausgangssignal ein Abschaltmittel beaufschlagt,
das die Förderwalze stillsetzt, wenn das Metalldetektorsignal einen vorgegebenen Schwellwert überschreitet, und wobei
der Permanentmagnet (M) mittig
in der Ausnehmung eines
U-förmigen Joches (J) aus ferromagnetischem Material angeordnet ist und die freien Jochschenkelenden Nebenpole (PZ, PA) bilden, die bezüglich der Förderrichtung zulauf- und ablaufseitig des
mittleren Pols (PM) enden und diesem gegenüber zurückversetzt
angeordnet sind.“
Zu den geltenden Unteransprüchen 2 bis 14 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Einsprechende hat ihren Angriff auf das Streitpatent auch auf den geltenden
Anspruchssatz ausgedehnt.
Sie hat vorgetragen, dass das Merkmal, mit dem der erteilte Anspruch 1 nunmehr
im Wesentlichen beschränkt wird, nämlich dass die Nebenpole gegenüber dem
mittleren Pol zurückversetzt angeordnet sind, ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannt bzw. herleitbar sei. Sie hat hierzu insbesondere auf die Detektionseinrichtung für ferromagnetisches Material nach der US 2 228 293 (E3) verwiesen,
deren Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung (insbes. Seite 3, li. Sp., Z. 41 bis 45)
erkennen lasse, dass der Abstand der Detektionseinrichtung von dem zu untersuchenden Material nicht zu groß sein soll. Ferner sei in Fig. 3 deutlich ersichtlich,
dass der mittlere Pol (35) des Magneten (33) dieses Metalldetektors gegenüber
den seitlichen Polen (34, 36) tiefer liege, wodurch die Kontur des Magneten (33)
der Kontur des darüber laufenden Förderbandes (31) - dieses hängt durch die
Beladung mit Material mittig durch - optimal angepasst sei. Diese Maßnahme ermögliche nach Auffassung der Einsprechenden erst eine weitgehende Annäherung der Detektionseinrichtung an das zu untersuchende Material. Eine Übertragung dieser Lehre auf den Metalldetektor des Claas Feldhäckslers nach den Unterlagen E1 führe demnach zwangsläufig dazu, dass der Mittelpol zum Zwecke der
Anpassung an die Hüllkurve (Innenkontur) der Förderwalze länger ausgestaltet
werde als die beiden Nebenpole. Ferner offenbare die E3 auf Seite 4, li. Sp. Z. 10
bis 17 die Funktion eines Schwellwertschalters für Detektionssignale von Metalldetektoren, was auch die Fig. 7 (Relais 76) dieser Entgegenhaltung erkennen
lasse.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 43 01 611 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 43 01 611 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
Sie trägt ergänzend noch vor, dass beim Stand der Technik nach den Unterlagen
zu E1 (Claas Feldhäcksler) der Detektor in der Walzenmitte positioniert sei und ein
Heranrücken dieser Einrichtung an den Walzenmantel dort nicht vorgesehen und
veranlasst sei.
Die Detektionseinrichtung nach der E3 arbeite in einer anderen Richtung relativ
zum Gutstrom, als dies beim Patentgegenstand der Fall sei. Eine Kombination aus
einem Permanentmagneten und einem Joch aus ferromagnetischem Material sei
ebenfalls nicht Gegenstand der E3, ebenso wenig wie beim Stand der Technik
nach der E2, E4 und E7, so dass das Streitpatent im verteidigten Umfang kein
Vorbild im entgegengehaltenen Stand der Technik finde.
Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225)
durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Mit der Einlegung des Einspruchs am 10. Oktober 2003 und damit innerhalb
des nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums (nach dem
1. Januar 2002 bis vor dem 1. Juli 2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt
ist in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift die besondere Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über Einsprüche
nach § 59 PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begründete Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere des gemäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO
heranzuziehenden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht
entfallen (vgl. auch BGH Beschlüsse vom 17. April 2007 - X ZB 9/06 und vom
27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren I und II).
Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents 43 01 611 führt.
1. Gegenstand des Streitpatents ist nach dem geltenden Anspruch 1 eine
Fremdkörpererkennungsvorrichtung für einen Erntegutstrom.
Der Anspruch 1 lässt sich in die folgenden Merkmale gliedern:
1. Fremdkörpererkennungsvorrichtung für einen Erntegutstrom
1.1
Der Erntegutstrom wird durch eine Förderwalze und eine Vorpresswalze gefördert.
1.2
Die Förderwalze und die Vorpresswalze bilden zwischen sich einen
Förderspalt mit jeweils einer der Erntegutmenge angepassten Weite.
2. Die Fremdkörpererkennungsvorrichtung hat einen den Förderspalt erfassenden Metalldetektor, der in der Förderwalze angeordnet ist.
2.1
Der Metalldetektor besteht aus mindestens einem Permanentmagneten.
2.1.1
Der Permanentmagnet erstreckt sich quer zur Förderrichtung.
2.1.2
Der Permanentmagnet ist mit einem Pol nahe dem Förderspalt auf
diesen gerichtet angeordnet.
2.1.3
Um den Permanentmagneten ist eine Sensorwicklung angeordnet.
2.1.3.1 Das Metalldetektorsignal der Sensorwicklung ist einem Schwellwertschalter zugeführt.
2.1.3.2 Das Ausgangssignal des Schwellwertschalters beaufschlagt ein Abschaltmittel, das die Förderwalze stillsetzt, wenn das Metalldetektorsignal einen vorgegebenen Schwellwert überschreitet.
2.2
Der Permanentmagnet
ist mittig
in der Ausnehmung eines
U-förmigen Joches angeordnet.
2.2.1
Das Joch ist aus ferromagnetischem Material.
2.2.2
Die freien Jochschenkelenden bilden Nebenpole.
2.2.2.1 Die Nebenpole enden bezüglich der Förderrichtung zulauf- und
ablaufseitig des mittleren Pols.
2.2.2.2 Die Nebenpole sind gegenüber dem mittleren Pol zurückversetzt
angeordnet.
Der Anspruch 1 ist auf eine Fremdkörpererkennungsvorrichtung gerichtet, die
nach der Merkmalsgruppe 1. in einem Erntegutstrom Fremdkörper erkennen soll.
Der Erntegutstrom soll dabei durch einen an seine Stärke angepassten Förderspalt zwischen einer Förderwalze und einer Vorpresswalze geführt werden
(Merkmale 1.1 und 1.2), was bereits darauf hindeutet, dass es sich bei der Erntemaschine, an der diese Fremdkörpererkennung stattfinden soll, um einen Feldhäcksler handelt.
Nach der Merkmalsgruppe 2. wird die den Förderspalt erfassende Fremdkörpererkennungsvorrichtung als Metalldetektor spezifiziert. Der aus mindestens einem
Permanentmagneten bestehende (Merkmal 2.1) Detektor muss dabei signalerzeugend arbeiten, um mit Hilfe des Signals Abschaltmittel der Maschine zu aktivieren, welche die Förderwalze - also das Einzugssystem der Häckselmaschine -
stillsetzt (Merkmal 2.1.3.2). Die Signalerzeugung erfolgt dabei durch ein in das
Magnetfeld des (Permanent-)Magneten gelangtes Metallteil, welches dort eine
Induktionsspannung hervorruft. Diese Induktionsspannung wird dann durch eine
Sensorwicklung um den Magneten herum (Merkmal 2.1.3) abgegriffen und einem
Schwellwertschalter zugeführt (Merkmal 2.1.3.1), weil in einer solchen Erntemaschine im Betriebszustand fast immer gewisse magnetische Inhomogenitäten
herrschen, welche durch das Einwirken des Gutstromes auf den Walzenabstand,
aber auch durch die Struktur der Walzen mit ihren im Magnetfeld des Detektors
immer wiederkehrenden Förderorganen (Rippen), hervorgerufen werden (vgl. z. B.
auch Sp. 1, Z. 31 bis 54 der Streitpatentschrift), was zu einer Vielzahl von
„Falschmeldungen“ also Störsignalen führt.
An dieser Problematik setzt letztlich auch die Aufgabe des Streitpatents an, die
eine Fremdkörpererkennungsvorrichtung dahingehend verbessern will, dass deren
Diskriminierungsvermögen gesteigert wird (vgl. Abs. [0003] der Streitpatentschrift).
Eine Steigerung des Diskriminierungsvermögens soll im vorliegenden Fall dadurch
erreicht werden, dass der das Herzstück der Metalldetektion bildende Permanentmagnet noch besser wirksam wird. Dies geschieht dadurch, dass er mittig in
der Ausnehmung eines U-förmigen Joches angeordnet wird (Merkmal 2.2), welches aus ferromagnetischem Material besteht (Merkmal 2.2.1), so dass die freien
Jochschenkelenden durch polare Magnetisierung des Jochs durch die „Rückseite“
des Permanentmagneten Nebenpole bilden (Merkmal 2.2.2), die bezüglich der
Förderrichtung (gemeint ist hier die Bewegungsrichtung des Erntegutstroms) zulauf- und ablaufseitig des mittleren Pols enden (Merkmal 2.2.1). Ferner sind die
Nebenpole gegenüber dem mittleren Pol zurückversetzt angeordnet (Merkmal 2.2.2.2), was u. a. als struktureller Vorteil auch eine größere Nähe des Metalldetektors zum Förderspalt erlaubt (vgl. hierzu Merkmal 2.1.2), da sich der Metalldetektor innerhalb der Förderwalze und dicht an deren Mantel befindet (vgl. auch
Fig. 2 der Streitpatentschrift). Der elektrotechnische Sinn und Zweck dieser Maßnahmen ergibt sich z. B. aus den Absätzen [0028], [0029] und [0031] der Streitpatentschrift, wo ausgeführt wird, dass das U-förmige Joch Nebenpole bildet
(Abs. [0028]), deren Zurücksetzung gegenüber dem durch das Magnetende gebildeten Mittelpol zur Entstehung zweier Magnetfeldkeulen führt, die um etwa 10 bis
20° divergierend angeordnet sind (vgl. Abs. [0029] und Fig. 1). Dies hat gemäß
Abs. [0031] wiederum zur Folge, dass aufgrund der Aufspaltung des Magnetfeldes
in zwei Magnetfeldkeulen von der den Permanentmagneten umgebenden Sensorspule ein in seiner Richtung zweifach wechselndes Sensorsignal abgegeben wird,
wenn ein ferromagnetisches Objekt (Metallteil) durch die Förderbahn für das Erntegut bewegt wird (Abs. [0031]).
Diese Maßnahmen führen insgesamt zu einer besseren Diskriminierung von
Fremdkörpersignalen. Sie beruhen nach Anspruch 1 allerdings ausschließlich auf
der Anordnung des Permanentmagneten und der Ausgestaltung von dessen Umgebung (U-förmiges Joch), also auf der Optimierung der technischen Ausgestaltung der Signalerzeugungssysteme.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist sowohl in der Patentschrift als
auch in den ursprünglichen Unterlagen (vgl. DE 43 01 611 A1) als zur Erfindung
gehörend offenbart.
Patentanspruch 1 wird gegenüber dem erteilten und dem mit diesem identischen
ursprünglichen Anspruch 1, mit denen er im Übrigen wortgleich ist, durch den Zusatz in Merkmal 2., wonach der Metalldetektor in der Förderwalze angeordnet ist,
sowie durch das Merkmal, wonach die Nebenpole gegenüber dem mittleren Pol
zurückversetzt angeordnet sind (Merkmal 2.2.2.2 gemäß Merkmalsgliederung
nach Punkt II, 1.) beschränkt.
Die Anordnung des Metalldetektors in der Förderwalze (Merkmal 2.) findet sich
textlich in Abs. [0024] der Streitpatentschrift bzw. in Sp. 3, Z. 63 bis 68 der
DE 43 01 611 A1 (Offenlegungsschrift) und ist in den Fig. 1 und 2 dieser Dokumente zeichnerisch dargestellt.
Das beschränkende Merkmal 2.2.2.2 findet bereits im erteilten bzw. ursprünglichen Anspruch 3 seine Stütze und geht darüber hinaus aus der Beschreibung der
Streitpatentschrift, Abs. [0029], bzw. der ursprünglichen Beschreibung gemäß
DE 43 01 611 A1, Sp. 4, Z. 53 bis 55 sowie aus den Fig. 1 und 2 der Streitpatentschrift bzw. der ursprünglichen Unterlagen (Offenlegungsschrift) hervor, so dass
es sowohl in den ursprünglichen als auch in den erteilten Unterlagen als zum beanspruchten Gegenstand gehörend offenbart war.
3. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 sind zulässig.
Anspruch 2 entspricht in seinem Wortlaut dem ursprünglichen (Offenlegungsschrift) sowie dem erteilten Anspruch 2. Die Ansprüche 3 bis 14 gehen auf die ursprünglichen bzw. erteilten Ansprüche 4 bis 15 zurück.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.
Von der Fremdkörpererkennungsvorrichtung für einen Erntegutstrom gemäß den
Firmenunterlagen der Firma C… (Prospekt: Claas Jaguar 690 …, Ersatzteilliste
Jaguar 690, Schulungsunterlagen „Hydraulik-Elektrik) (Anlagenkonvolut E1) unterscheidet sich der Patentgegenstand nach Anspruch 1 einerseits in der Positionierung des Permanentmagneten nahe dem Förderspalt (Merkmal 2.1.2 gemäß
Merkmalsgliederung nach Punkt II.1) sowie der Anordnung einer Sensorwicklung
um den Permanentmagneten herum (Merkmal 2.1.3) und andererseits in der Ausgestaltung der Nebenpole, die gegenüber dem mittleren Pol zurückversetzt angeordnet sind (Merkmal 2.2.2.2).
Die Metalldetektoren gemäß dem druckschriftlichen Stand der Technik nach E2
bis E7 arbeiten mit ein- oder mehrpoligen Permanentmagneten und bestehen
nicht, wie beim Patentgegenstand, aus einem U-förmigen Joch aus ferromagnetischem Material in dessen Ausnehmung mittig ein Permanentmagnet angeordnet
ist, wobei die freien Jochschenkelenden Nebenpole bilden und die Nebenpole gegenüber dem mittleren Pol zurückversetzt angeordnet sind, so dass sich die
Fremdkörpererkennungsvorrichtung nach Anspruch 1 von diesem Stand der
Technik bereits in den Merkmalen 2.2, 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.2.2 unterscheidet.
5. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aufgrund der Kombination einer ferromagnetischen Wanne mit einem Permanentmagneten zur Metalldetektion wird der insoweit nächstkommende Stand der
Technik im Hinblick auf die im Streitpatent beanspruchte technische Ausgestaltung einer Fremdkörpererkennungsvorrichtung durch den Feldhäcksler „Jaguar 690“ der Firma C… gebildet. Die technischen Einzelheiten dieser Erntemaschine sind aus dem zum Umfang der sog. Anlage „E1“ gehörenden Firmenprospekt Jaguar 690/685/680/675 (Druckvermerk: NLN 1/84), der „CLAAS Ersatzteilliste“ Jaguar vom 27.4.83 (mit Zeichnung, Bild 33) und den sog. Schulungsunterlagen bezüglich CLAAS Jaguar 690 - 675 mit dem Titel „Hydraulik-Elektrik“, welches das Kapitel „Metalldetektor“ enthält (S. 133 ff.), ersichtlich.
Aus dem Claas-Firmenprospekt Jaguar 690 … ist auf S. 5 (Bild 2) und S. 6 (Bild 8)
ein schematischer Längsschnitt durch den vorderen Teil dieser Erntemaschine
erkennbar, auf dem die Aufnahmevorrichtung für Erntegut, die Vorpresseinrichtung sowie die Häckseltrommel ersichtlich sind. Ausweislich des Textes auf Seite 5, 2. Spalte, ist diese Maschine auch mit einem Metalldetektor ausgerüstet,
welcher an den in Bild 2 dargestellten Magnetfeldkeulen ausgehend vom
Mittelpunkt der ersten Förderwalze und in Bild 8 (ähnliche Darstellung wie Bild 2)
an der mit „C“ bezeichneten Stelle schematisch erkennbar ist. Demgemäß
offenbart dieser Firmenprospekt bereits eine Fremdkörpererkennungsvorrichtung
(Metalldetektor) für einen Erntegutstrom (Merkmal 1. gemäß Merkmalsauflistung
nach Punkt II.1), wobei der Erntegutstrom zwischen (unteren) Förderwalzen und
(oberen) Vorpresswalzen gefördert wird (vgl. insbes. Bild 8) und der Förderspalt
zwischen Förderwalze und Vorpresswalze eine jeweils der Erntegutmenge
angepasste Weite aufweist, wie aus den Pfeilen über den Vorpresswalzen in
Bild 2 und 8, die die Möglichkeiten zum Ausweichen dieser Walzen nach oben
andeuten ersichtlich. Diese Einzelheit ist darüber hinaus noch in dem Schaubild
einer teilweise aufgeschnittenen Maschine auf den Seiten 10/11 unter Ziff. „2“
dargestellt, wo die Vorpresswalze gegen Federkraft nach unten gezogen wird und
in Langlöchern in den Seitenwänden des Aufnahmegehäuses gelagert ist. Damit
sind durch die vorbekannte Erntemaschine auch die Merkmale 1.1 und 1.2
vorweggenommen. Wie aus Seite 5 des Firmenprospektes (Bild 2 und Text i. d.
2. Spalte) erkennbar hat die Fremdkörpererkennungsvorrichtung einen den
Förderspalt erfassenden Metalldetektor (Merkmal 2.). Wie aus den schematischen
Darstellungen gemäß Bild 2 und 8 bereits ersichtlich ist, befindet sich der
Metalldetektor im Inneren der (ersten) Förderwalze, was auch das Schaubild auf
Seite 10/11 in der teilweise aufgeschnittenen Förderwalze bei Ziff. „3“ zeigt. Hier
ist bereits ein wannenförmiges Gehäuse ersichtlich, welches vier quadratisch
ausgestaltete Körper erkennen lässt, die jeweils in ihrer Mitte eine rundliche
Struktur tragen. Unter Ziff. „3“ wird diese Einheit in den Detail-Angaben links
neben diesem Bild als „Kunststoff-Einzugswalze mit Metalldetektor“ bezeichnet, so
dass es sich bei der im Inneren der Walze dargestellten Struktur um einen
Metalldetektor handeln muss. Weitere Einzelheiten als die oben beschriebenen
vermag diese Darstellung über den Metalldetektor indes nicht zu vermitteln.
In der zum gleichen Maschinentyp (Jaguar 690) gehörenden Ersatzteilliste ist eine
sog. „Magnetwanne“ unter Ziff. 18 bezeichnet, die auch in der zugehörigen Bildtafel 33 mit dieser Ziffer gekennzeichnet ist. Die Darstellung gemäß Bildtafel 33
zeigt im Innenraum dieser Wanne wieder vier quaderförmige Körper mit quadratischem Querschnitt und mit rundlichen Strukturen mittig über diesen angeordnet.
Diese Darstellung steht somit nicht im Widerspruch zu dem, was in dem Schaubild
auf Seite 10/11 des Firmenprospektes dargestellt ist. Gemäß Überschrift der „Ersatzteilliste“ handelt es sich bei der hier aufgelisteten und zeichnerisch dargestellten Baugruppe um die „untere vordere Transportwalze“, also die Förderwalze.
Diese Förderwalze hat gemäß Bildtafel 33 den Metalldetektor (bei Ziff. 18) in ihrem
Inneren und zwar - wie aus der kurbelartigen Ausformung ihres Trägers 28 erkennbar - nahe ihrer Mittelachse.
Weitere Einzelheiten des Metalldetektors sind indes erst aus den Schulungsunterlagen der Firma C…, bezüglich des Typs Jaguar 690 … im Kapitel „Metalldetektor“ ersichtlich. Dort wird im Text auf der Seite vor Seite 137 unter „Funktion“
beschrieben, dass eine Abschalteinrichtung für die Maschine mit dem Metalldetektor gekoppelt ist. Ferner wird der Detektor im Querschnitt dort im Rahmen einer
Schemazeichnung (Bild 09643) dargestellt und erläutert. Insbesondere auf der
folgenden Seite 137 wird die Funktion erklärt (vgl. „1. Aufbau und Funktion der
Magnetwanne“). Dort heißt es, dass die Wanne mit 4 Permanentmagneten bestückt ist, über denen Spulen eingebaut sind. Dies ist aus der vorgenannten
Schemazeichnung ersichtlich, nämlich eine Wanne und ein quaderförmiger Körper
als Permanentmagnet in der Mitte und eine Spule über diesem. Die Anzahl der
Permanentmagneten hintereinander ist in einem Querschnitt zwar nicht zu sehen,
jedoch steht der Inhalt dieser Schemazeichnung nicht im Widerspruch zu dem,
was die entsprechenden Darstellungen im Firmenprospekt sowie in der Ersatzteilliste - wie oben beschrieben - bereits erkennen lassen.
Nach alledem besteht der Metalldetektor des Feldhäckslers Jaguar 690 aus mindestens einem Permanentmagneten (hier vier solche) (Merkmal 2.1), welche sich
quer zur Förderrichtung erstrecken (vgl. Bild 33 der Ersatzteilliste bzw. Schaubild
auf S. 10/11 des Prospektes), so dass auch Merkmal 2.1.1 erfüllt ist.
Merkmal 2.1.2, wonach u. a. der Magnet mit einem Pol nahe dem Förderspalt angeordnet ist, wird indes nicht erfüllt, wie die stark mittige Anordnung des Metalldetektors in der Förderwalze - wie aus Bild 33 der Ersatzteilliste ersichtlich - erkennen lässt und die Einsprechende auch selbst einräumt (Schriftsatz vom
9. Oktober 2003, S. 7, 3. Abs.).
Auch ist die Sensorwicklung nicht um den Permanentmagneten angeordnet
(Merkmale 2.1.3), sondern über diesem, wie die Darstellung in den „Schulungsunterlagen“ (Bild 09643) und die textliche Beschreibung (S. 137, 1.) erkennen lassen, was die Einsprechende ebenfalls bereits einräumt (Schriftsatz vom
9. Oktober 2003, S. 7 4. Abs.).
In den Firmenunterlagen der Firma C… ist zwar mehrfach beschrieben, dass der
Metalldetektor ein erzeugtes Signal als Stopp-Impuls weitergibt. Ob dies allerdings
über einen Schwellwertschalter erfolgt, lässt sich den Unterlagen in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen, so dass die Merkmale 2.1.3.1 und 2.1.3.2 aus diesen zumindest nicht im Einzelnen abgeleitet werden können.
Die weitere Ausgestaltung des Metalldetektors indes, wonach der Permanentmagnet mittig in der Ausnehmung eines U-förmigen Joches angeordnet ist (Merkmal 2.2), ist aus der Querschnittsdarstellung (Bild 09643) der sog. Schulungsunterlagen sowie zumindest auch noch aus Bild 33 der Ersatzteilliste ersichtlich.
Dass das Joch aus ferromagnetischem Material (Merkmal 2.2.1) besteht, ergibt
sich bereits aus der Bezeichnung „Magnetwanne“ in der Ersatzteilliste, während
die Nebenpol-Bildung der freien Jochschenkelenden (Merkmal 2.2.2) aus der
Querschnittsdarstellung in den Schulungsunterlagen (Magnetfeldkeulen) sowie
aus den Bildern 2 und 8 des Prospektes Jaguar 690 … zu ersehen sind. In den
letztgenannten Bildern 2 und 8 des Prospektes ist auch erkennbar, dass die aufgrund der dort dargestellten Magnetfeldkeulen vorhandenen Nebenpole bezüglich
der Förderrichtung zulauf- und ablaufseitig des mittleren Pols enden (Merkmal 2.2.2.1).
Eine Zurückversetzung der Nebenpole gegenüber dem mittleren Pol (Merkmal
2.2.2.2) indes ist aus den Firmenunterlagen zum Feldhäcksler Jaguar 690 nicht zu
entnehmen, sondern - wie in der Querschnittsdarstellung gemäß Bild 09643 der
sog. Schulungsunterlagen dargestellt - gerade das Gegenteil. Dort ist nämlich der
mittlere Pol, also das obere Ende des Permanentmagneten gegenüber den Jochschenkeln der Wanne weit abgesenkt und über diesem mittleren Pol ist darüber
hinaus auch noch die Spule angeordnet.
Nach alldem wird im Falle des Metalldetektors des Claas-Feldhäckslers Jaguar 690 ein anderer konstruktiver Weg beschritten, als dies das Streitpatent beansprucht. Der Metalldetektor, der im Feldhäcksler Jaguar 690 verbaut ist, ist im
Wesentlichen auf der Mittelachse der (vorderen) Förderwalze angeordnet und von
seinem konstruktiven Aufbau her gar nicht dafür vorgesehen und ausgestaltet, um
z. B. näher an den Walzenmantel und damit an den Förderspalt herangerückt zu
werden. Demgemäß kann dieser entgegengehaltene Metalldetektor nach Auffassung des Senats auch nicht Grundlage für eine Weiterentwicklung mit Merkmalen
aus dem Stand der Technik bilden, die dann zu den Merkmalen des Patentgegenstandes führen könnten.
Zweifellos vermittelt allerdings der übrige entgegengehaltene Stand der Technik
Hinweise, die einem Fachmann, einem Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus
oder einem Agraringenieur mit Fachhochschulbildung und mehrjähriger Erfahrung
in der Konstruktion von Erntemaschinen, die Empfehlung geben können, den Metalldetektor möglichst nahe dem Walzenmantel und damit dem Förderspalt anzunähern. Dies ist z. B. der DD 255 432 A3 (E2) (Fig. 2), der DD 247 118 A3 (E6)
(Fig.) oder dem Artikel „Wie funktioniert der Metalldetektor?“ (A. Agrartechn. Int.,
1983, S. 17 - 21) (E7) (Fig. 1d und 1e) zu entnehmen. Die dort verwendeten Metalldetektoren sind jedoch anders aufgebaut und bestehen im Querschnitt betrachtet aus einem Magneten mit einem einzigen nach oben abragenden Pol (E2,
E6) oder mit drei nach oben abragenden Polen (E7), wobei die Pole allesamt nicht
mit Spulen oder dergleichen weiteren Bauteilen überbaut sind, sondern entweder
freiliegen (E6, E7) oder nur noch mit einer Kunststoffschicht überzogen bzw. in
Kunststoff eingegossen sind (E2). Sie eignen sich daher aufgrund ihrer Bauart,
dem Walzenmantel von der Innenseite her noch mehr angenähert zu werden, was
für den Metalldetektor aus dem Feldhäcksler Jaguar 690 nicht zutrifft und bei diesem auch nicht beabsichtigt war.
Auch eignet sich der Metalldetektor aus der Erntemaschine Jaguar 690 weder
dazu, die Nebenpole gegenüber dem mittleren Pol zurückversetzt anzuordnen,
noch erwachsen aus dessen Kenntnis diesbezügliche fachmännische Anregungen, denn dann wäre der mittlere Pol wegen der auf ihn aufgesetzten Spule „doppelt“ hoch, was im Ergebnis einer weiteren Annäherung an den Walzenmantel von
innen her entgegenstehen muss.
Nach alldem kann auch eine Zusammenschau des bekannten Metalldetektors aus
dem Feldhäcksler Jaguar 690 mit einem weiteren Stand der Technik, der eine Annäherung des Detektors an den Förderspalt erkennen lässt (E2, E6, E7) bzw.
wenn nicht einen Schwellwertschalter im Einzelnen so doch zumindest nach
Schwellwerten selektierende Verschaltungen in der Signalauswertung beschreibt
(z. B. US 2 228 293 (E3), S. 4, li. Sp., Z. 10 bis 17 oder DE 24 30 147 C2 (E4),
Sp. 7, Z. 16 bis 19 und Z. 59 ff.), einem Fachmann die Merkmalskombination nach
Anspruch 1 nicht nahe legen.
Die Präexistenz eines Feldhäckslers Jaguar 690 und auch dessen Verkauf vor
dem Zeitrang des Streitpatents ist von der Patentinhaberin nicht bestritten worden,
so dass sowohl den Umständen der Offenkundigkeit der Erntemaschine selbst als
auch der Verbreitung zugehöriger Unterlagen (Ersatzteillisten usw.) schon aus
diesem Grunde, aber auch wegen mangelnder technischer Relevanz nicht mehr
nachgegangen werden musste. Die eidesstattlichen Versicherungen und Verkaufsbelege hierzu sind daher ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Angesichts
dieser Bewertung des Standes der Technik zu E1 kommt es auch nicht mehr auf
die Frage an, ob die ohne Seitenzahl gebliebene Einfügung in den sog. Schulungsunterlagen „Hydraulik-Elektrik“ zwischen den Seiten 136 und 137 dort hingehört, was die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung bezweifelt hat, bzw.
ob sie dort erst später Eingang gefunden hat.
Insbesondere das Merkmal 2.2.2.2, wonach die Nebenpole gegenüber dem mittleren Pol zurückversetzt angeordnet werden, kann auch von denjenigen Entgegenhaltungen nicht nahe gelegt werden, die überhaupt dreipolige Magneten beschreiben. So ist z. B. bei dem das Transportgut auf einem Förderband allein überwachenden dreipoligen Magneten nach der US 2 228 293 (E3) gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 3 (und anderen relevanten Darstellungen, z. B. in Fig. 2)
der Mittelpol gegenüber den seitlichen Polen zurückversetzt angeordnet, also gerade umgekehrt wie im Streitpatent gefordert. Die Nebenpole dieses Magneten (33), der auch ein Permanentmagnet sein kann (S. 1, re. Sp. Z. 4 bis 7), sind
im Übrigen bei dieser Überwachungseinrichtung nicht wie beim Patentgegenstand
zulauf- und ablaufseitig des mittleren Pols, sondern in Gutflussrichtung auf gleicher Höhe mit diesem angeordnet, denn der Gutfluss erfolgt bei diesem Stand der
Technik bezogen auf die Lage der einzelnen Pole des Metalldetektors gegenüber
der Gutflussrichtung beim Streitpatent um einen Winkelbetrag von 90° gedreht.
Damit kann der Metalldetektor nach E3 auch nicht die Vorteile der Signaldiskriminierung des Streitpatents derart, dass zwei divergierende Magnetfeldkeulen hintereinander durchlaufen werden, zur Geltung bringen. Bereits aus diesem Grunde
kann in der Maßnahme nach Fig. 2 und 3 der E3 - anders als die Einsprechende
meint - nicht eine konturelle Anpassung der Konfiguration des Metalldetektors gegenüber dem Gutstrom im Sinne des Streitpatents gesehen werden. Vielmehr
dient diese Maßnahme ausschließlich dazu, mit dem Metalldetektor so nahe wie
möglich an das durch die Last der Materialbeladung mittig durchhängende Förderband heranzurücken (S. 3, li. Sp., Z. 41 bis 45), ohne jedoch den elektrotechnischen Zweck der streitpatentgemäßen Polanordnung im Hinblick auf eine verbesserte Signaldiskriminierung zu verfolgen. Ein solcher Effekt könnte bei der Vorrichtung nach E3, Fig. 2 oder 3 zum einen nicht eintreten, weil die dort gewählte
Gutflussrichtung hierzu ungeeignet ist und zum anderen weil die Erstreckung der
Magnetfeldkeulen bei dieser Anordnung (mittlerer Pol zurückgesetzt) nicht zu einer divergierenden sondern zu einer konvergierenden Konfiguration führen würde.
Demgemäß vermag eine einfache Übertragung der Lehre der E3, z. B. in Fig. 3
auf eine Erntemaschine nach E1 ohne weitere erfinderische Überlegungen nicht
zu einem Gegenstand nach Anspruch 1 zu führen.
Eine ähnliche Gutflussrichtung wie im Falle der E3 weist auch die Vorrichtung
nach der DD 255 432 A2 (E2) auf. Dort verlaufen die magnetischen Feldlinien zwischen den Magneten auf der einen Seite der Förderwalze und denen mit gegensinniger Polung auf der anderen Seite der Walze in Richtung der Längsachse der
Förderwalze (vgl. Fig. 2, 3, 4). Schon aus diesem Grunde kann die patentgemäße
Lehre nach Anspruch 1 auch durch eine Kombination des Offenbarungsgehaltes
der E2 mit dem der E3 nicht nahe gelegt werden, denn dies würde nicht zu der
patentgemäßen Ausbildung von zwei Magnetfeldkeulen führen, die vom einlaufenden Gut nacheinander durchlaufen werden.
Eine derartige Lehre, wie in Merkmal 2.2.2.2 gefordert, vermag aber auch nicht
der Artikel „Wie funktioniert der Metalldetektor?“ (E7) zu vermitteln, denn dort wird
gemäß Fig. 1d und 1e ein dreipoliger Magnet, durchaus auch in der im Streitpatent
geforderten zulauf- und ablaufseitigen Orientierung der Nebenpole (seitliche Pole)
(vgl. Fig. 1d), so nahe wie möglich an die Innenseite des Walzenmantels herangerückt, wie insbesondere die Darstellung nach Fig. 1d erkennen lässt. Trotz dieser
Maßnahme war aber ein Vorteil, der sich in der Verlängerung des mittleren Pols
gegenüber den seitlichen Polen bei dieser Anwendung ergeben würde, und der
- wie eingangs dargestellt (Punkt II.1) - nicht nur strukturell baulicher, sondern
auch elektrotechnischer Natur ist, nicht erkannt worden. Somit konnte auch die E7
einem Fachmann die o. g. Maßnahme weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit dem verbleibenden Stand der Technik nahe legen.
Im noch verbleibenden Stand der Technik werden Metalldetektoren beschrieben,
die entweder aus Magneten mit - im Querschnitt betrachtet - lediglich einem Pol
(z. B. DD 247 118 A3 E6) oder mit zwei Polen DE 24 30 147 C2 (E4) bestehen
bzw. eine andere Art der Fremdkörperdetektion ohne Magneten und Metalldetektor zum Gegenstand haben (DD 247 117 A3, E5). Sie liegen daher weiter ab und
sind ebenfalls nicht geeignet, Anregungen zum Auffinden der patentgemäßen
Lehre zu vermitteln.
Nach alledem bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zu der patentgemäßen Lehre nach Anspruch 1, nämlich einer Ausgestaltung eines Metalldetektors, welcher gleichzeitig räumlich strukturelle und elektrotechnische Vorteile in
sich vereinigt, zu gelangen.
Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
Mit dem tragenden Hauptanspruch haben auch die auf diesen rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 14 Bestand.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Cl