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BPatG Beschluss vom 08.02.2008 – 25 W (pat) 144/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 144/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 399 05 437

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des

Richters Merzbach und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 1. Februar 1999 angemeldete Marke 399 05 437

Diurevit

ist am 6. Mai 1999 für die Waren

„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege“

in das Markenregister eingetragen worden. Die Eintragung wurde am

10. Juni 1999 veröffentlicht.

Die Inhaberin der am 2. Juli 1979 eingetragenen, nunmehr noch für die Waren

„Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Diuretika zum Gebrauch

in der Humanmedizin“

geschützten Marke Nr. 986981

Diurapid

hat dagegen Widerspruch erhoben. Die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für ein Diuretikum ist nicht mehr bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 15. Oktober 2004 und vom 5. Juli 2005, wovon Letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs gelöscht.

Der zulässige Widerspruch sei begründet. Zwischen den Waren der Widerspruchsmarke (ein Diuretikum) und den Waren der angegriffenen Marke könne

Identität bestehen. Auch wenn die Widerspruchsmarke für ein verschreibungspflichtiges Diuretikum benutzt werde, könne nicht ausschließlich auf rezeptpflichtige Präparate abgestellt werden. Wegen der möglichen Warenidentität seien

strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, doch selbst wenn man

lediglich von durchschnittlichen Anforderungen ausgehe, würden diese von der

angegriffenen Marke nicht eingehalten. Vor allem in klanglicher Hinsicht seien die

Marken stark angenähert. Beide Marken seien viersilbig. Betonungs- und Sprechrhythmus seien gleich. Der Wortanfang „Diur“ sei identisch und werde vom Markenwort nicht abgespalten. Selbst wenn „Diu“ als Hinweis auf ein Diuretikum

kennzeichnungsschwach sei, präge dieser Bestandteil den Markennamen mit. Die

Wortenden „it“ der angegriffenen Marke und „id“ der Widerspruchsmarke seien in

klanglicher Hinsicht nahezu identisch. Die Marken unterschieden sich nur in dem

Vokal am Ende der dritten Silbe und dem Konsonanten zu Beginn der vierten

Silbe. Dadurch werde das Gesamtklangbild nicht in entscheidendem Maße verändert. Hinzu komme, dass die Marken regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, so dass man auf ein Erinnerungsbild angewiesen sei.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dagegen Beschwerde eingelegt und

beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Eine Verwechslungsgefahr sei selbst bei unterstellter Warenidentität nicht zu befürchten. Anhand der für die Widerspruchsmarke nachgewiesenen Benutzung

seien hier richtigerweise „Diuretika“ zugrunde zu legen, während unter der angegriffenen Marke ebenfalls Diuretika vertrieben werden können. Man könne nicht

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehen. Vielmehr weise sie eine erhebliche ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche

auf, so dass an den Abstand der Zeichen geringe Anforderungen zu stellen seien.

Ein Diuretikum sei ein Entwässerungsmittel. Aufgrund des in einer Vielzahl von

Marken enthaltenen Anfangsbestandteils „Diu“ sei davon auszugehen, dass zahlreiche Anmelder den Hinweis auf diese Indikation in ihre Marken einfließen ließen

und der Bestandteil damit verbraucht sei. Es komme hinzu, dass der zweite Bestandteil der Widerspruchsmarke (rapid) in zahlreichen Sprachen mit „schnell“

gleichbedeutend sei. Es handle sich um einen erkennbaren Hinweis auf die Wirkungsweise des Präparats, nämlich die schnelle Entwässerung. Das Widerspruchszeichen sei in seiner Gesamtheit eine naheliegende Wortbildung von geringer Originalität. Daher müsse von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Der Verkehr werde verstärkt das Augenmerk auf

den zweiten Wortbestandteil richten. Bei der angegriffenen Marke weise der

zweite Bestandteil ebenfalls einen beschreibenden Anklang auf und sei ein eindeutiger Hinweis auf die Wirkungsweise des Präparats, da „revit“ eine Abkürzung

des Begriffs „revitalisieren“ sei. Die Unterschiede in den Marken seien ausreichend. Das „e“ als heller Vokal werde immer deutlich verständlich ausgesprochen,

während durch den Vokal „a“ bei der Aussprache der Widerspruchsmarke ein völlig anderer klanglicher Gesamteindruck entstehe. Arzneimittel würden zudem

sorgfältig beurteilt. Außerdem sei wegen der Rezeptpflicht des vertriebenen Präparats der Widersprechenden auf den Fachverkehr abzustellen. Dieser werde die

Unterschiede ohne weiteres wahrnehmen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Widerspruchsmarke habe durchschnittliche Kennzeichnungskraft, da im Arzneimittelbereich die Verwendung „sprechender“ Zeichen weit verbreitet sei. Auch

der Rollenstand sei kein Grund, auf eine Schwächung zu schließen. Die Zahl der

tatsächlich benutzten Arzneimittelmarken, welche das Element „Diu“ enthielten,

sei verhältnismäßig gering und keine dieser Marken komme der Widerspruchsmarke näher als die angegriffene Marke. Die Markenstelle sei auch zutreffend von

einer hochgradigen Ähnlichkeit der Zeichen ausgegangen. Aufgrund der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Warenidentität

und hochgradigen Zeichenähnlichkeit ergebe sich eine Verwechslungsgefahr.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg, da eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

besteht.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 -

PICASSO; GRUR 1998, 387, 389 f: -Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich

nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der Identität

oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke.

Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen

aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, wobei

ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen ausgeglichen werden kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 26).

Auf Seiten der Widerspruchsmarke sind die Waren „Diuretika für den Humangebrauch“ ohne Einschränkung auf eine Rezeptpflicht zu berücksichtigen. Auch

wenn Diuretika meist rezeptpflichtig sind, so gibt es in dieser Hauptgruppe auch

solche, die nur apothekenpflichtig, und vereinzelt weder rezeptpflichtig noch apothekenpflichtig sind. Daran ändert auch die Rezeptpflichtigkeit des Präparats der

Widersprechenden nichts. Abgesehen davon, dass die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für „Diuretika“ nicht mehr bestritten wird, dürfte die

Widersprechende selbst dann nicht auf eine Rezeptpflicht festgelegt werden,

wenn es auf die Frage der Benutzung ankäme, da nach der erweiterten Minimallösung die Hauptgruppe der Roten Liste maßgebend ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rdn. 141), die auch nichtrezeptpflichtige Diuretika umfasst.

Die sich gegenüberstehenden Waren können identisch sein, da die Waren „Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ der angegriffenen Marke auch die Waren „Diuretika“ der Widerspruchsmarke umfassen.

Hinsichtlich der „veterinärmedizinischen Erzeugnisse“ der angegriffenen Marke

besteht eine große Warenähnlichkeit zu den „Diuretika zum Gebrauch in der Humanmedizin“, da es sich auch bei Tierarzneimittel um Diuretika handeln kann.

Die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit hat noch eine durchschnittliche, wenn

hier auch eher am unteren Rand angesiedelte Kennzeichnungskraft. Hinweise auf

den Indikationsbereich sind bei Arzneimitteln üblich und führen nicht per se zu einer Kennzeichnungsschwäche des Gesamtzeichens. Auch wenn die Einzelbestandteile „Diu“ als Hinweis auf Diuretika bzw. „rapid“ als Synonym für „schnell“

kennzeichnungsschwach sind, so schließt das eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Gesamtausdrucks nicht aus. Eine bloße Andeutung einer beschreibenden Angabe oder einer Wirkungsweise führt noch nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche, zumal es sich im vorliegenden Fall um eine sprachunübliche Wortbildung handelt und sich der andeutende Hinweis auf ein schnell wirkendes Diuretikum nicht unmittelbar sofort aufdrängt.

Entscheidend kommt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr darauf an,

wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von

Waren wirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch

sein kann (EuGH, MarkenR 2006, 67 - Picasso). Anzuknüpfen ist dabei an das

Verbraucherleitbild des EuGH, der auf den normal informierten und angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der entsprechenden

Waren abstellt (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2). Da die vorliegenden Waren den

Gesundheitsbereich betreffen, ist damit zu rechnen, dass selbst Laien den Bezeichnungen eine größere Aufmerksamkeit widmen als bei vielen sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind

hier als angesprochene Verkehrskreise Laien uneingeschränkt zu berücksichtigen,

da die Widersprechende nicht auf eine Rezeptpflicht festgelegt werden kann. Zudem dürften selbst bei Waren, die einer Rezeptpflicht unterliegen, Laien nicht völlig unberücksichtigt bleiben.

Die Zeichen sind klanglich noch so ähnlich, dass zumindest aus der Erinnerung

heraus jedenfalls bei Laien mit Verwechslungen zu rechnen ist. Die Marken stimmen in der Silbenzahl sowie dem Sprech- und Betonungsrhythmus überein. Die

Laute „diur-it“ sind identisch, da auch bei dem Buchstaben „d“ am Wortende der

Widerspruchsmarke mit einer harten Aussprache zu rechnen ist. Der Buchstabe

„d“ am Zeichenende wird in der Regel wie „t“ ausgesprochen, so auch bei dem

Wort „rapid“, vergl. Duden Aussprachewörterbuch, 4. Aufl. S. 690. Die einzigen

Unterschiede befinden sich im Zeicheninnern und beschränken sich auf die Laute

„-ev-“ gegenüber „-ap-“. Sie können das Gesamtklangbild nicht hinreichend stark

verändern. Die Mittelsilbe mit dem einzigen unterschiedlichen Vokal ist unbetont.

Auch die Laute „v” und „p” sind zwar verschieden, jedoch tritt der unterschiedliche

Klangcharakter im Gesamtklangbild nicht hinreichend deutlich hervor. Eine Verwechslungsgefahr aus der ungenauen Erinnerung heraus ist daher selbst bei Arzneimitteln, bei denen der Verkehr sorgfältiger und aufmerksamer ist als bei anderen Waren, nicht auszuschließen. Der Verkehr nimmt die Zeichen regelmäßig

nicht gleichzeitig nebeneinander wahr. Der Abnehmer, der eine Marke nur ungenau in Erinnerung hat, kann sie in der anderen ähnlichen Marke wiederzuerkennen glauben und insoweit Verwechslungen unterliegen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 9 Rdn. 119).

Da mit klanglichen Begegnungen der Marken auch bei Laien zu rechnen ist, führt

die klangliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken dazu, dass eine

Verwechslungsgefahr bereits aus diesem Gesichtspunkt besteht und es nicht

mehr darauf ankommt, ob die Marken auch in schriftbildlicher Hinsicht so ähnlich

sind, dass sie auch im Schriftbild verwechselbar ähnlich sind.

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Merzbach

Bayer

Pr