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BPatG Beschluss vom 12.02.2008 – 24 W (pat) 59/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 59/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 399 63 421

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen mit der

Maßgabe, dass der Löschungsantrag als unzulässig verworfen

wird.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin hat am 1. März 2001 die

teilweise Löschung der am

31. Mai 2000 eingetragenen Wortmarke 399 63 421 24translate für die Dienstleistungen „Erstellung, Korrektur und Übermittlung von Übersetzungen aller Art, in

allen Sprachen, insbesondere über das Internet“ wegen Nichtigkeit gemäß §§ 50

Abs. 1 Nr. 3 a. F., 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt. Mit Beschluss vom

2. Januar 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Löschungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen

Beschluss hat die Löschungsantragstellerin mit am 25. März 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung aufzuheben

und die Löschung der angegriffenen Marke in dem beantragten

Umfang anzuordnen.

Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Über das Vermögen der Antragstellerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und dieses durch

rechtskräftigen Beschluss desselben Amtsgerichts vom 19. Januar 2006 nach

Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Am 5. Mai 2006 ist die im

Handelsregister B des Amtsgerichts Hamburgs unter der Nummer HBR 72554

eingetragene Aktiengesellschaft der Antragstellerin gem. § 141a Abs. 1 FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen, insbesondere auch auf den Zwischenbescheid des Senats vom 18. Dezember 2007.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist sachlich unbegründet, weil die Antragstellerin als juristische Person nachträglich im Laufe des Beschwerdeverfahrens rechtlich untergegangen und damit für sie die in jeder Lage des Löschungsverfahrens - auch in der Beschwerdeinstanz - von Amts wegen zu berücksichtigende

Verfahrensvoraussetzung der Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit weggefallen ist mit

der Folge, dass der Löschungsantrag unzulässig geworden ist (§ 82 Abs. 1 MarkenG

i. V. m. §§ 56 Abs. 1, 50 ZPO; vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO,

28. Aufl. 2007, § 50 Rdn. 13 und 14; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 54

Rdn. 15; BGH VersR 1995, 945 f.; BGH WM 1976, 686 f.; BGH NJW 2004,

2523 f.).

Nachdem Gegenstand des Löschungs-Beschwerdeverfahrens damit nur noch die

Existenz und Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin ist, ist die Antragstellerin jedoch für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung als parteifähig anzusehen,

weshalb der Wegfall ihrer Beteiligtenstellung nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt (vgl. BGHZ 24, 91, 94).

Mit der Löschung einer Aktiengesellschaft (AG) im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit tritt regelmäßig die Vollbeendigung der Gesellschaft ein (vgl. Armin

Schwerdtfeger, Kompaktkommentar Gesellschaftsrecht, 2007, Kapitel 10, § 262

AktG Rdn. 6; Hüffer, Aktiengesetz, 7. Aufl. 2006, § 264 Rdn. 12). Eine ausnahmsweise Fiktion des Fortbestehens der AG als Abwicklungsgesellschaft kommt im

vorliegenden Fall nicht in Betracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass wie bei

einer von Amts wegen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auch bei einer AG die Vollbeendigung der Gesellschaft erst eintritt, wenn tatsächlich Vermögenslosigkeit vorliegt

(vgl. zu dieser str. Frage Hüffer, a. a. O., § 262 Rdn. 23 m. w. N.), fehlt es hier an

der nach der Rechtsprechung insoweit erforderlichen Voraussetzung, dass der

Gesellschaft in dem betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen (vgl. BGH GRUR 1991, 522 f. „Feuerschutzabschluß“; BGH VersR

1995, 945, 946; BGH Beschluss v. 28. März 2006, X ZR 59/04; BPatGE 44, 113,

116 „DR. JAZZ“). Die beantragte Löschung ist nämlich nicht, zumindest nicht unmittelbar auf einen der Verteilung unterliegenden Vermögensanspruch gerichtet

(s. zur sog. Nachtragsabwicklung einer AG § 264 Abs. 2 AktG). Weitere Kostenerstattungsansprüche hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Auch sind in

dem anhängigen Löschungs-Beschwerdeverfahren keine Billigkeitsgründe ersichtlich, die abweichend von dem geltenden Grundsatz der eigenen Kostentragung

einen Kostenerstattungsausspruch zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen

Die Beschwerde der Antragstellerin ist damit unbegründet und war mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Löschungsantrag als unzulässig verworfen wird.

Dr. Ströbele

Eisenrauch

Kirschneck

Bb