Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 12.02.2008 – 27 W (pat) 1/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 1/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 09 116

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

12. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit dem 13. August 2002 für die Waren und Dienstleistungen

„Geschäftsführung, insbesondere organisatorisches Projektmanagement auf dem Gebiet des Anlagenbaus; Vermittlung von

Verträgen über die Vermietung und Anschaffung von Bauteilen für

Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien;

Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich

die Vermittlung von organisatorischem Know-how sowie die

Durchführung von Bauausschreibungsverfahren; Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und

Verwertung erneuerbarer Energien; Bau von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Errichtung von

Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer

Energien, Vermietung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung

und Verwertung erneuerbarer Energien; wissenschaftliche und

industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer Energien; technische Projektplanungen; Bauberatung;

Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Ingenieurarbeiten, insbesondere Dienstleistungen eines Ingenieurs zur Untersuchung und Begutachtung von

Standorten, zur Errichtung von Anlagen, zur Energiegewinnung

und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines

Ingenieurs bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von

Bauleitplänen; technische Projektierung von Bauteilen für Anlagen

zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die

Vermittlung von technischem Know-how; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der

Gebietskörperschaften und Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) bei der Entwicklung von Konzepten zur

Energiegewinnung und Energieverwertung; technisches Projektmanagement auf dem Gebiet des Anlagenbaus“

eingetragene Marke 302 09 116

hat die Inhaberin der seit dem 27. September 1999 für die Waren und Dienstleistungen

„Elektrische und elektronische Apparate und Geräte, insbesondere

zur Kontrolle, Regelung und Steuerung von Energieverbrauch,

einschließlich von Computer-Hardware und -Software, soweit in

Klasse 9 enthalten; Vermittlungsdienstleistungen für Dritte im Bereich der Energieversorgung, nämlich Vermittlung von Verträgen

über die Lieferung von Energie; Dienstleistungen für Dritte im

Energiebereich, nämlich Energieerzeugungs-, Verteilungs- und

Lieferungsdienstleistungen sowie Entwicklung und Durchführung

von Konzepten und Systemen zur Senkung von Energieverbrauch

und Reduzierung von Energieverbrauchskosten durch effektivere

Energieerzeugung und Energieverteilung“

eingetragenen Wortmarke 399 24 897

NODUS

Widerspruch eingelegt, bezogen auf alle Waren und Dienstleistungen.

Die Markenstelle hat auf den Widerspruch die Marke 302 09 116 teilweise

gelöscht, nämlich für

„Vermittlung von Verträgen über die Vermietung und Anschaffung

von Bauteilen

für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung

erneuerbarer Energien; Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme

und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere

von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Bau von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Errichtung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Erzeugung von

Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung

und Verwertung erneuerbarer Energien, Vermietung von Bauteilen

für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere

Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer Energien; digitale Bildbearbeitung; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Erstellung

wissenschaftlicher Gutachten; Umweltverträglichkeitsprüfungen;

Ingenieurarbeiten,

insbesondere Dienstleistungen eines

Ingenieurs zur Untersuchung und Begutachtung von Standorten, zur

Errichtung von Anlagen, zur Energiegewinnung und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs bei der

Landschaftsplanung und bei der Erstellung von Bauleitplänen;

technische Projektierung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung

und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung von technischem Know-how; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung

von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der Gebietskörperschaften und Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien,

insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur

Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) bei der

Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung und Energieverwertung; technisches Projektmanagement auf dem Gebiet des

Anlagenbaus.“

Im Übrigen hat sie die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung ist

ausgeführt, beide Marken seien einander aufgrund des kennzeichnenden Bestandteils „Notus“ der jüngeren Marke überdurchschnittlich ähnlich, zumindest in

klanglicher Hinsicht. Dabei ist sie offensichtlich von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Beide Marken beanspruchten Dienstleistungen, die zumindest teilweise in einen markenrechtlich

relevanten Ähnlichkeitsbereich einzuordnen seien, so dass angesichts der Zeichenähnlichkeit insoweit der erforderliche Abstand nicht eingehalten sei.

Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde, die sie nicht mit

einem konkreten Antrag verbunden hat. Auch die vom Senat nochmals gegebene

Gelegenheit zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Markeninhaberin nicht

genutzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Es besteht im

Umfang des Tenors des angefochtenen Beschlusses eine Verwechslungsgefahr

Der angefochtene Beschluss ist zutreffend in seinen sachlichen Feststellungen

und in der rechtlichen Bewertung. Die Markeninhaberin hat nicht zu erkennen

gegeben, wo sie ihm nicht zustimmen könnte. Auch der Senat sieht keine

Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Beschlusses der Markenstelle, auf den

deshalb vollumfänglich Bezug genommen werden kann.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war kein Anhaltspunkt ersichtlich (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Albrecht

Schwarz

van Raden

Me