Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.02.2008 – 27 W (pat) 1/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 1/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 302 09 116
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter
Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die seit dem 13. August 2002 für die Waren und Dienstleistungen
„Geschäftsführung, insbesondere organisatorisches Projektmanagement auf dem Gebiet des Anlagenbaus; Vermittlung von
Verträgen über die Vermietung und Anschaffung von Bauteilen für
Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien;
Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich
die Vermittlung von organisatorischem Know-how sowie die
Durchführung von Bauausschreibungsverfahren; Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere von Anlagen zur Erzeugung und
Verwertung erneuerbarer Energien; Bau von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Errichtung von
Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Erzeugung von Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer
Energien, Vermietung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung
und Verwertung erneuerbarer Energien; wissenschaftliche und
industrielle Forschung, insbesondere Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer Energien; technische Projektplanungen; Bauberatung;
Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Ingenieurarbeiten, insbesondere Dienstleistungen eines Ingenieurs zur Untersuchung und Begutachtung von
Standorten, zur Errichtung von Anlagen, zur Energiegewinnung
und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines
Ingenieurs bei der Landschaftsplanung und bei der Erstellung von
Bauleitplänen; technische Projektierung von Bauteilen für Anlagen
zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die
Vermittlung von technischem Know-how; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der
Gebietskörperschaften und Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) bei der Entwicklung von Konzepten zur
Energiegewinnung und Energieverwertung; technisches Projektmanagement auf dem Gebiet des Anlagenbaus“
eingetragene Marke 302 09 116
hat die Inhaberin der seit dem 27. September 1999 für die Waren und Dienstleistungen
„Elektrische und elektronische Apparate und Geräte, insbesondere
zur Kontrolle, Regelung und Steuerung von Energieverbrauch,
einschließlich von Computer-Hardware und -Software, soweit in
Klasse 9 enthalten; Vermittlungsdienstleistungen für Dritte im Bereich der Energieversorgung, nämlich Vermittlung von Verträgen
über die Lieferung von Energie; Dienstleistungen für Dritte im
Energiebereich, nämlich Energieerzeugungs-, Verteilungs- und
Lieferungsdienstleistungen sowie Entwicklung und Durchführung
von Konzepten und Systemen zur Senkung von Energieverbrauch
und Reduzierung von Energieverbrauchskosten durch effektivere
Energieerzeugung und Energieverteilung“
eingetragenen Wortmarke 399 24 897
NODUS
Widerspruch eingelegt, bezogen auf alle Waren und Dienstleistungen.
Die Markenstelle hat auf den Widerspruch die Marke 302 09 116 teilweise
gelöscht, nämlich für
„Vermittlung von Verträgen über die Vermietung und Anschaffung
von Bauteilen
für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung
erneuerbarer Energien; Bauwesen, insbesondere Inbetriebnahme
und technische Betreuung von Anlagen aller Art, insbesondere
von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Bau von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Errichtung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; Erzeugung von
Energie, insbesondere das Betreiben von Anlagen zur Erzeugung
und Verwertung erneuerbarer Energien, Vermietung von Bauteilen
für Anlagen zur Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; wissenschaftliche und industrielle Forschung, insbesondere
Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungen im Bereich erneuerbarer Energien; digitale Bildbearbeitung; Ermittlung von Emissionen und Immissionen; Erstellung
wissenschaftlicher Gutachten; Umweltverträglichkeitsprüfungen;
Ingenieurarbeiten,
insbesondere Dienstleistungen eines
Ingenieurs zur Untersuchung und Begutachtung von Standorten, zur
Errichtung von Anlagen, zur Energiegewinnung und deren Umweltverträglichkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs bei der
Landschaftsplanung und bei der Erstellung von Bauleitplänen;
technische Projektierung von Bauteilen für Anlagen zur Erzeugung
und Verwertung erneuerbarer Energien; Durchführung von Bauauftragsverfahren als Bauträger, nämlich die Vermittlung von technischem Know-how; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; organisatorische, wissenschaftliche, technische Beratung
von Trägern öffentlicher Rechte, nämlich der Gebietskörperschaften und Behörden, von Grundstückseigentümern, von Privatpersonen und Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien,
insbesondere bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur
Erzeugung und Verwertung erneuerbarer Energien; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) bei der
Entwicklung von Konzepten zur Energiegewinnung und Energieverwertung; technisches Projektmanagement auf dem Gebiet des
Anlagenbaus.“
Im Übrigen hat sie die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung ist
ausgeführt, beide Marken seien einander aufgrund des kennzeichnenden Bestandteils „Notus“ der jüngeren Marke überdurchschnittlich ähnlich, zumindest in
klanglicher Hinsicht. Dabei ist sie offensichtlich von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Beide Marken beanspruchten Dienstleistungen, die zumindest teilweise in einen markenrechtlich
relevanten Ähnlichkeitsbereich einzuordnen seien, so dass angesichts der Zeichenähnlichkeit insoweit der erforderliche Abstand nicht eingehalten sei.
Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde, die sie nicht mit
einem konkreten Antrag verbunden hat. Auch die vom Senat nochmals gegebene
Gelegenheit zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Markeninhaberin nicht
genutzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Es besteht im
Umfang des Tenors des angefochtenen Beschlusses eine Verwechslungsgefahr
im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Der angefochtene Beschluss ist zutreffend in seinen sachlichen Feststellungen
und in der rechtlichen Bewertung. Die Markeninhaberin hat nicht zu erkennen
gegeben, wo sie ihm nicht zustimmen könnte. Auch der Senat sieht keine
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Beschlusses der Markenstelle, auf den
deshalb vollumfänglich Bezug genommen werden kann.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war kein Anhaltspunkt ersichtlich (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Albrecht
Schwarz
van Raden
Me