Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 13.02.2008 – 25 W (pat) 76/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 76/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marken meldung 305 44 043 an
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des
R
ichters Merzbach und der Richterin Bayer
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
webCenter
Die Wo
rtmarke
ist am 2
2. Juli 2005 fü
r verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,
5, 36, 37, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Im Beschwerdeverfahren wurde das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
auf
„Klasse 9 Datenverarbeitungsprogramme, nämlich Content Management Systeme für das erstellen von Webseiten, insbesondere
für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen“
eingeschränkt.
Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 vom 27. Oktober 2005 und
vom 8. Mai 2006, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob a
uch
§
8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegensteht, was der Erstprüfer angenommen hatte, blieb im Erinnerungsbeschluss dahingestellt.
Die angemeldete Kombination verstünden die angesprochenen Verkehrskreise im
S
inne eines „Internet-Zentrums“. Die Wortkombination werde bereits zur Umschreibung eines Onlineportals mit Informationen, Dienstleistungen etc. verwend
et. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalt entnehmen. So würden die Waren
der Klasse 9 aus dem elektronischen Bereich dahin beschrieben, dass sie der technischen Umsetzung oder Benutzung solcher Internetportale dienten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse 42 vom 27. Oktober 2005 und 8. Mai 2006
aufzuheben.
Eine Verwendung von webCenter im beschreibenden Sinn für die verfahrensgeg
enständlichen Waren sei weder im Englischen noch im Deutschen feststellbar.
Auch sei das Wort weder im Deutschen noch im Englischen lexikalisch nachweis -
bar. Die dem Beschluss beigefügten Auszüge einer Internetrecherche zeige ledig -
lich die Verwendung der Bezeichnung WEBCENTER, jedoch nicht als beschre
ibende Angabe für die verfahrensgegenständlichen Waren. Auch wenn man m
it
der Markenstelle davon ausgehen wolle, dass webCenter vom Verkehr als „Inte
rnet-Zentrum“ verstanden werde, fehle ein im Vordergrund stehender beschreibe
nder Gehalt. Das Amt verkenne vor allem, dass die Marke webCenter nicht für den
Betrieb eines Onlineportals angemeldet worden sei. In Bezug auf die jetzt noc
h
verfahrens
gegenständlichen Waren ergebe sich selbst für die angesprochenen
F
achkreise weder zwanglos noch unmittelbar eine beschreibende Bedeutung.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
D
ie Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht zumindest das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8
Rdn. 39).
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren
und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen
Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 -
Biomild).
D
ie Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist.
Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, ist der Zeichenbestandteil „web“ die
geläufige Kurzform für „World Wide Web“, einer Bezeichnung für das Internet. Der
Bestandteil „Center“ weist auf ein Zentrum hin, so dass der angesprochene Verkehr den Begriff „Webcenter“ im Sinne eines „Internet-Zentrums“ versteht. Dieser
Begriff wird zudem bereits als Hinweis auf ein Onlineportal mit Informationen,
Dienstleistungen etc verwendet. Außerdem ist auch die allgemeine Bedeutung von
„Web-Zentrum“ ohne weiteres als ein Zentrum im Web zu verstehen. Selbst wenn
m
an hierin eine Mehrdeutigkeit der Bezeichnung sähe, ist zu berücksichtigen,
dass Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein nicht zur Schutzfähigkeit führt. So
werden Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (EuGH GRUR 2004, 146
Doublemint). Es kommt nicht an, ob die Bezeichnung „webCenter“ lexikalisch
nachweisbar ist, da selbst sprachliche Neuschöpfungen schutzunfähig sein können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - Biomild). Es handelt sich vorliegend auch nicht
um eine sprachregelwidrige Wortkombination, denn der Verkehr ist an zahlreiche
entsprechende Wortbildungen gewöhnt (z. B. Einkaufscenter, Sportcenter, Skizentrum, Webbrowser, Webseiten, Webauftritt). Die konkrete Schreibweise „web-
Center“ ändert nichts, da eine Binnengroßschreibung ein werbeübliches Gestaltungs
mittel darstellt, welche die Erfassbarkeit der Bedeutung zusätzlich steigert.
Auch die Beschränkung der Anmeldung auf die Waren „Datenverarbeitungsprogramme, nämlich Content Management Systeme für das Erstellen von Webseiten,
insbesondere für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen“ führt
nicht zur Schutzfähigkeit.
Ein Content-Management-System ist ein Software-Paket, das dazu dient, Inhalte
beliebiger Art aufzunehmen, zu verwalten und zur Präsentation verfügbar zu machen, wobei man sie in weborientierte (eigentlich sogar webbasierte) und druckorientierte
Content-Management-Systeme unterteilen kann (vgl. Der Brockhaus,
C
omputer und Informationstechnologie, Mannheim Leipzig 2003, S. 190). Sie
zeichnen sich außerdem dadurch aus, dass die Anwender (Redakteure, Sachbearbeiter usw.) hauptsächlich in Programmteilen arbeiten, die über das Internet zur
Verfügung stehen (vgl. Der Brockhaus, Computer und Informatio
nstechnologie,
Mannheim Leipzig 2003, S. 190f.). Die digitalen Informationen können als Dateien
v
orliegen, die einzeln verarbeitet werden oder auch als zusammenhängende Date
isysteme, wie z. B. Webseiten, oder in strukturierter Form, wie z. B. in Datenbanken
(vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Content-Management).
Für die angemeldeten Datenverarbeitungsprogramme stellt die angemeldete B
ezeichnung eine Bestimmungsangabe dar. Für die Frage der Unterscheidungskraft
kommt es nicht darauf an, ob die angemeldeten Waren mit „webCenter“ bezeichnet werden. Unterscheidungskraft fehlt vielmehr auch Bestimmungsangaben. Dabei können relativ allgemeine Angaben von Fall zu Fall als verbraucherorientierte
Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8
Rdn. 58). Die Programme können für Webseiten eines Webcenters insbesondere
von Banken und sonstigen Anbietern von Finanzdienstleistungen bestimmt sein.
An der Bestimmungsangabe ändert sich nichts dadurch, dass die Programme dabei speziell das Content-Management dieser Webseiten des Webcenters betreffen.
Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil „web“ oder „net“ begründen
kein Recht auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens (BPatG PMZ 2007,
160 Papaya). Außerdem ist jeweils auf das konkrete Zeichen in Verbindung mit
den jeweiligen Waren und Dienstleistungen abzustellen, so dass schon deshalb
die von der Anmelderin genannten Zeichen „Techweb“, „BeautyNet“, „artweb“,
„Webkochbuch“, „security-web“ und „myWebAssistant.de“ mit der vorliegenden
Anmeldung nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Außerdem gibt es auch Zurückweisungen entsprechender Zeichen, wie bereits im Beschluss des Erstprüfers
erwähnt.
Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der
angemeldeten Bezeichnung bereits die Unterscheidungskraft fehlt.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kliems
Merzbach
Bayer
Pr