Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 13.02.2008 – 32 W (pat) 121/06

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 121/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 303 27 615 08.05

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und

der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 13. Februar 2008

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent-

und Markenamts

vom

29. September 2005

und

vom

30. August 2006 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus

der Marke IR 635 863 hinsichtlich der Dienstleistungen

„Übermitteln von Informationen zu Waren und Dienstleistungen im Internet und über Online-Datenbanken

und Speicherung derselben in Datenbanken; Organisation des Zugriffs auf elektronisch gespeicherte Informationen für die Teilnehmer an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen“

zurückgewiesen worden ist.

Die Marke 303 27 615 wird wegen des Widerspruchs aus der

Marke IR 635 863 auch insoweit gelöscht.

G r ü n d e

I.

Die am 3. Juni 2003 angemeldete Wortmarke

AKADNET

ist am 6. August 2003 für folgende Waren und Dienstleistungen in das Markenregister eingetragen worden:

„16: Druckereierzeugnisse; Unterrichts- und Lehrmaterial in Form

von Druckerzeugnissen, Begleitmaterial und Informationsschriften zu studien- oder berufsbezogenen Themen, Informationsschriften mit Photographien;

38: Übermitteln von Informationen zu Waren und Dienstleistungen im Internet und über Online-Datenbanken und Speicherung derselben in Datenbanken; Organisation des Zugriffs

auf elektronisch gespeicherte Informationen für die Teilnehmer an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen;

41: Veranstaltung von Vorträgen, Kolloquien, Tagungen, Kursen

und Seminaren sowie Workshops zu studien- und berufsbezogenen Themen, die der Aus- und Weiterbildung dienen,

sowie die Organisation und Durchführung von studentischen

und berufsbezogenen Beratungsgesprächen.“

Die Veröffentlichung erfolgte am 5. September 2003.

Widerspruch erhoben ist aus der international registrierten Marke 635 863

AKAD

die für folgende Waren und Dienstleistungen Schutz genießt:

„16: Papier, carton et produits de papeterie, papier d’emballage,

produits en papier pour le ménage et les soins personnels;

produits de l’imprimerie; articles pour reliures; photographies;

papeterie; adhésifs (matières collantes) pour la papeterie ou

le ménage; matériel pour les artistes; pinceaux; machines à

écrire et articles de bureau (à l’exception des meubles);

matériel d’instruction ou d’enseignement (à l’exception des

appareils); matières plastiques pour l’emballage sous forme

d’enveloppes, de sachets et de pellicules; cartes à jouer;

caractères d’imprimerie; clichés.

41: Éducation; formation; divertissement; activités sportives et

culturelles.“

Ursprungsland der IR-Marke ist die Schweiz mit Priorität vom 10. Februar 1995.

Der Widerspruch richtet sich gegen sämtliche identischen oder ähnlichen Waren

und Dienstleistungen der jüngeren Marke.

Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist

der Widerspruch in einem ersten Beschluss vom 29. September 2005 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Trotz teilweiser Waren- und

Dienstleistungsidentität und zugunsten der Widersprechenden anzunehmender

(noch) durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke scheide

eine klangliche oder schriftbildliche Verwechslung der sich gegenüberstehenden

Kennzeichnungen wegen der in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltenen

Endsilbe „NET“ aus.

Auf die Erinnerung der Widersprechenden, die u. a. geltend gemacht hat, sie sei

Inhaberin zahlreicher weiterer benutzter Marken, die „AKAD“ lautete oder diesen

Bestandteil enthielten, wurde mit Beschluss der Markenstelle

vom

30. August 2006 der Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die Löschung der

jüngeren Marke hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16

und 41 angeordnet. Der Beschluss enthält keine Ausführungen zu den Dienstleistungen in Klasse 38.

Gegen diese Entscheidung, soweit der Erinnerung nicht stattgegeben wurde, richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den (sinngemäßen) Antrag,

die Beschlüsse

der Markenstelle

für Klasse 41

vom

29. September 2005 und vom 30. August 2006 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus der Marke IR 635 863 zurückgewiesen wurde.

Der Erinnerungsbeschluss enthalte keine Begründung, weshalb der Widerspruch

hinsichtlich der Dienstleistungen in Klasse 38 zurückgewiesen worden sei. Auch

insoweit bestehe die Gefahr unmittelbarer, zumindest aber mittelbarer Zeichenverwechslungen. Die betreffenden Dienstleistungen stünden in Zusammenhang mit

Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen, für welche die Widerspruchsmarke geschützt sei. Innerhalb der angegriffenen Marke sei allein der Bestandteil „AKAD“

kennzeichnungskräftig, während „NET“ als Hinweis auf ein Computernetzwerk beschreibend sei; zudem werde dieser Bestandteil wegen Verwendung in zahlreichen Drittmarken nicht als Herkunftshinweis aufgefasst.

Eine Stellungnahme des Markeninhabers ist im Beschwerdeverfahren nicht zur

Gerichtsakte gelangt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und in der Sache begründet.

Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen insgesamt, also auch bezüglich

der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der

jüngeren Marke

in

Klasse 38, der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42

Abs. 2 Nr. 1, § 107, § 116 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in

Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des

beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen

(st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR

Int. 1999, 734

- Lloyd/Loints; GRUR Int. 2000, 899 - Marca/Adidas; GRUR 2006, 237, Nr. 18 ff.

- PICASSO; MarkenR 2007, 315 - Limoncello; BGH GRUR 2005, 513, 514 - Ella

May/MEY; GRUR 2006, 859, 860 - Malteserkreuz).

Die Dienstleistung „formation“ (= Ausbildung), für welche die IR-Marke u. a. Schutz

genießt, ist zu sämtlichen auf Seiten der angegriffenen Marke registrierten Dienstleistungen in Klasse 38 ähnlich. Hinsichtlich der Dienstleistung „Organisation des

Zugriffs auf elektronisch gespeicherte Informationen“ ergibt sich der Zusammenhang bereits aus dem unmittelbar folgenden Nachsatz „für die Teilnehmer an Aus-

und Weiterbildungsveranstaltungen“. Aber auch die Dienstleistung „Übermitteln

von Informationen zu Waren und Dienstleistungen im Internet und über Online-Datenbanken und Speicherung derselben in Datenbanken“ kann sich auf Produkte

und Angebote auf dem Ausbildungssektor beziehen, d. h. bei Waren etwa auf

Druckschriften sowie Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, bei Dienstleistungen auf

Schulungsveranstaltungen allgemeiner oder berufsbezogener Art. Gerade in Zeiten, in denen die Wissensvermittlung durch elektronische Medien (sog. E-Learning) immer größere Bedeutung gewinnt, liegt eine solche Annahme nicht fern.

Ob - wie die Markenstelle bezüglich der für die jüngere Marke registrierten Waren

in Klasse 16 und Dienstleistungen in Klasse 41 angenommen hat - bereits eine

unmittelbare Verwechslungsgefahr der Vergleichszeichen besteht, was zur Voraussetzung hätte, dass die Unterschiede beider Marken völlig unbemerkt blieben,

mag fraglich sein. Die jüngere Marke „AKADNET“ verkörpert, in der registrierten

zusammengeschriebenen Form, ein Wort, das bei der Benennung und Wiedergabe - unbeschadet der Kennzeichnungsschwäche der Endung „NET“ - wohl

kaum auf „AKAD“ verkürzt werden dürfte.

Jedoch kann vorliegend die der unmittelbaren Verwechslungsgefahr gleichgestellte Gefahr, dass die jeweiligen Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG) und unter diesem Aspekt - mittelbar - einem gemeinsamen Herkunftsbetrieb zugeordnet werden, nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Für einen halbwegs aufmerksamen

Betrachter, auf den bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen vorrangig abzustellen ist (vgl. BPatG GRUR 2005,

773, 776 - Blue Bull/RED BULL; GRUR 2006, 868, 871 - go seven), liegt es gerade bei einer Kennzeichnung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen

der jüngeren Marke in Klasse 38 mit „AKADNET“ nahe, diese im Sinne eines Hinweises auf eine „Net-Variante“ (d. h. ein auf das Internet bezogenes Angebot) von

Dienstleistungen der Marke „AKAD“ zu verstehen. Für diese Annahme spricht zudem, dass die Widersprechende - wie von ihr ausreichend belegt und ohne dass

der Markeninhaber diesem Vortrag entgegengetreten wäre - über eine Anzahl weiterer benutzter Marken, die „AKAD“ lauten bzw. diesen Bestandteil enthalten, verfügt (vgl. auch BGH GRUR 2002, 542, 544 - BIG). Unter diesen Umständen bedarf

es keiner weiteren Erörterung, ob „AKAD“ (als Kurzform für „Akademie“) bereits

von Hause aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist oder nicht.

Die ergangenen Beschlüsse der Markenstelle sind deshalb auch insoweit aufzuheben, als sie den Widerspruch aus der Marke IR 635 863 teilweise zurückgewiesen haben. Die angegriffene Marke 303 27 615 ist in vollem Umfang zu löschen.

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht

kein Anlass.

Prof. Dr. Hacker

Dr. Kober-Dehm

Viereck

Hu