Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 14.02.2008 – 25 W (pat) 53/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 58 285
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
HitGemeinde
Die Bezeichnung
ist am 29. September 2005 u. a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 16: Druckereierzeugnisse;
Klasse 35: Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung;
Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung
von Hörfunksendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten;
Übermitteln von Nachrichten; Presseagenturen; Sammeln und
Liefern von Pressemeldungen;
Klasse 41: Erstellen von Programmen zur Ausstrahlung und
Verbreitung durch elektronische Medien, Fernsehen, Kabelfernsehen, Hörfunk, Bildschirmtext; Erstellen von Reportagen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im
Internet; Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen,
Shows, Konzerten, Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen,
Tanzveranstaltungen; Planung von Partys, Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Wettbewerben und Spielen im Rundfunk, Fernsehen, in sonstigen audiovisuellen Medien, in elektronischen und digitalen Medien und
Netzwerken; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Erziehungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 23. Februar 2006 wurde die
Anmeldung durch eine Prüferin des höheren Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG teilweise, nämlich hinsichtlich der oben genannten Waren und
Dienstleistungen zurückgewiesen.
Mit dem ursprünglich aus der englischen Sprache stammenden Wort „Hit“ werde
umgangssprachlich etwas ganz Tolles, wahnsinnig Schönes bezeichnet. Mit „Hit“
würden beliebige Produkte wie etwa erfolgreiche Musikstücke, Bücher und Ähnliches oder auch „Treffer“ von Stichwortrecherchen im Internet bezeichnet. Der
überwiegende Teil der deutschen Verbraucher werde das Wort „Hit“ im dargelegten Sinne verstehen. Es seien ihm zahlreiche Wortverbindungen unter Verwendung dieses Begriffs (z. B. „Hitprogramm“, „Hitliste“, „Hitparade“). Gleichfalls sei
den Verkehrskreisen ohne weitere Überlegungen der Ausdruck „Gemeinde“ als
eine zu einer bestimmten Gelegenheit zusammengehörende Gruppe bekannt.
Unter „HitGemeinde“ sei folglich die Gruppe von Personen zu verstehen, deren
Interessen sich auf die gleiche Kategorie von Hits richteten. Eine vergleichbare
Wortbildung sei mit der Wortzusammensetzung „Fernsehgemeinde“ bereits in
Nachschlagewerken dokumentiert. Auch gebe es weitere vergleichbare Wortbildungen für den Unterhaltungssektor (z. B. Radiogemeinde, Fangemeinde, Theatergemeinde, Lesergemeinde). Zugleich sei es in der Werbung üblich, einen bestimmten Personenkreis anzusprechen oder hervorzuheben, um auf diesem Weg
einen Bezug zwischen den potentiellen Abnehmerkreisen und den angebotenen
Waren und Dienstleistungen herzustellen. Die angemeldete Wortkombination
werde ohne weiteres als Hinweis auf die Zielgruppe der beanspruchten Waren/Dienstleistungen verstanden. So könne für den Erfolg der Angebote von Bedeutung sein, welche Personengruppen angesprochen werden sollen. Veranstaltungen, in denen Hits vorgestellt werden, unterschieden sich in wesentlichen
Merkmalen von Nachrichtensendungen oder sachlichen Dokumentationen. Vergleichbares gelte für die Gruppe der Waren/Dienstleistungen „Sammeln und Liefern von Nachrichten; Übermitteln von Nachrichten; Presseagenturen; Sammeln
und Liefern von Pressemeldungen“. Es könne sich hier um die Gruppe von Resultaten einer Suche in Datensammlungen bzw. der gesammelten „Treffer“ handeln. Auch für Druckereierzeugnisse könne die angemeldete Bezeichnung einen
Hinweis auf den fraglichen Personenkreis sein. Ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne nicht verneint werden, da es nahe liege, dass auch
Mitbewerber der Anmelderin mit der angemeldeten Bezeichnung auf die Bestimmung ihrer Produkte hinweisen wollen. Selbst bisher nur von der Anmelderin benutzte oder von ihr erfundene „Wort(neu)bildungen“ müssten zur allgemeinen
Verwendung zur Verfügung stehen, sofern die Angabe wie hier zur Beschreibung
von Merkmalen der Waren/Dienstleistungen geeignet sei. Auch wenn in der verallgemeinerten Aussage „HitGemeinde“ eine gewisse Unschärfe liege, weil sich
der konkrete Inhalt des Einzelfalls nicht erschließe, müsse dies einem Verständnis
als bloße Sachangabe nicht entgegenstehen. Denn es handle sich um eine verständliche, sprachübliche Verbindung von bekannten Wörtern, deren Aussagegehalt durch die Zusammenfügung nicht verändert werde. Hierbei sei zu beachten,
dass sämtliche zurückgewiesenen Waren/Dienstleistungen aufgrund der weiten
Oberbegriffe eine Vielzahl einzelner Waren und Dienstleistungen umfassen und
der beanspruchte Oberbegriff bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist,
wenn sich nur für eine spezielle hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergebe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Februar 2006 aufzuheben.
Die Markenstelle habe nicht ausreichend den Gesamteindruck gewürdigt. Es sei
nicht zu erkennen, weshalb unter dem phantasievollen Zeichen „HitGemeinde"
eine Gruppe von Personen zu verstehen sein solle, deren Interessen sich auf die
gleiche Kategorie von Hits richte. Dies sei dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht zu entnehmen. Mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen sollen die beteiligten Verkehrskreise umfassend mit Informationen aus aller
Welt versorgt werden, die sich mit großer Sicherheit nicht nur auf „Hits“ in dem
Sinne beziehen, wie sie mit „Hitprogramm“, „Hitliste“ oder „Hitparade“ in Verbindung gebracht werden. Es solle einzig und allein die bisher unbekannte Bezeichnung „HitGemeinde“ in der angemeldeten Form geschützt werden. Ein unmittelbar
beschreibender Bezug zu den Waren und Dienstleistungen bestehe nicht. Auch
sei nicht erkennbar, weshalb Nachrichtensendungen oder sachliche Dokumentationen andere Personenkreise ansprechen sollen, als die Personengruppen, die
sich für Hits aus dem Musikbereich interessieren. „HitGemeinde“ bedeute nicht
eine besondere Personengruppe mit gemeinsamen (musischen oder auch künstlerischen) Interessen, sondern in Zusammenhang mit den angemeldeten Waren
und Dienstleistungen könne der Verbraucher jeder sein, der fernsieht und Rundfunk hört oder auch der sich aufgrund von Werbemaßnahmen dazu verleiten
lasse, den Sender einzuschalten, ohne zu wissen, wie dessen Programm aufgebaut sei. „HitGemeinde“ stelle keinen sprachüblichen Begriff dar, schon gar nicht
in Bezug auf die damit beanspruchten Waren. Wegen der Unschärfe des Begriffs
sei die Angabe auch zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen ungeeignet.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls
der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Auch wenn die Markenstelle im Beanstandungsbescheid ausgeführt hat, dass die
erforderliche Klärung des Warenverzeichnisses auf Grund der Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke vorerst zurückgestellt werde, ist
die Prüfung auf absolute Schutzfähigkeit hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen auch ohne vorherige vollständige Klärung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses möglich (vgl. Bl PMZ 2007, 164 - Apotheke am Rathaus), da die Begriffe hinreichend konkret sind, um die Schutzfähigkeit prüfen zu
können.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht hinsichtlich der Waren und
Dienstleistungen
„Klasse 16: Druckereierzeugnisse;
Klasse 35: Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung;
Klasse 38: Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung
von Hörfunksendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten;
Übermitteln von Nachrichten; Presseagenturen; Sammeln und
Liefern von Pressemeldungen;
Klasse 41: Erstellen von Programmen zur Ausstrahlung und
Verbreitung durch elektronische Medien, Fernsehen, Kabelfernsehen, Hörfunk, Bildschirmtext; Erstellen von Reportagen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im
Internet; Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen,
Shows, Konzerten, Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen,
Tanzveranstaltungen; Planung von Partys, Rundfunk- und Fernsehveranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Wettbewerben und Spielen im Rundfunk, Fernsehen, in sonstigen audiovisuellen Medien, in elektronischen und digitalen Medien und
Netzwerken; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Erziehungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich“
zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8
Rdn. 39).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch
hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende
Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft
ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).
Die Bezeichnung „HitGemeinde“ weist auf eine - wenn auch lose - Gemeinschaft
hin, die sich für Hits interessiert. Der Begriff „Gemeinde“ hat eine Bedeutungserweiterung erfahren und bezeichnet nicht nur Ortsgemeinden oder religiöse Vereinigungen, sondern wird auch im Sinne von Gemeinschaft verwendet. So gibt es
neben den von der Markenstelle bereits genannten Ausdrücken wie „Fangemeinde, Lesergemeinde usw. auch Ausdrücke wie „eBay-Gemeinde“, „Online-
Gemeinde“, „Die Ballermann Hits Gemeinde“ oder eine „Gemeinde wahrer Hundefreunde“. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich gebildet, wobei es sich bei
der Binnengroßschreibung um eine werbeübliche Form der Wiedergabe des
Wortes „Hitgemeinde“ handelt.
In Bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen handelt es
sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Bestimmungsangabe bzw. um
eine Angabe, die auf den Gegenstand und Inhalt der fraglichen Waren und
Dienstleistungen hinweist.
So können „Druckereierzeugnisse“ Hits jeder Art zum Gegenstand und Inhalt haben, sogar selbst „Hits“ sein, und für eine Hitgemeinde bestimmt sein bzw über
eine solche berichten. Die Dienstleistungen „Fernsehwerbung; Rundfunkwerbung“
können ebenfalls für eine Hitgemeinde bestimmt sein, wobei sich sogar einzelne
Werbespots zu Hits entwickeln können, bzw. die Werbung kann eine Hitgemeinde
als umworbene Zielgruppe haben. Die Dienstleistungen „Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Übermitteln von Nachrichten; Presseagenturen“ können eine Hitgemeinde betreffen, indem der Inhalt
dieser Dienstleistungen sich mit einer Hitgemeinde beschäftigt oder speziell auf
die Interessen der Hitgemeinde abgestimmt sind. Auch die Dienstleistungen
„Sammeln und Liefern von Nachrichten; Sammeln und Liefern von Pressemeldungen“ können Nachrichten und Pressemeldungen über oder für Hitgemeinden zum
Gegenstand haben. Gleichfalls können die Dienstleistungen „Erstellen von Programmen zur Ausstrahlung und Verbreitung durch elektronische Medien, Fernsehen, Kabelfernsehen, Hörfunk, Bildschirmtext; Erstellen von Reportagen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet“ sich auf
Medien beziehen, die über Hitgemeinden berichten oder für Hitgemeinden bestimmt sind. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Dienstleistungen „Organisation und
Durchführung von Liveveranstaltungen, Shows, Konzerten, Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen, Tanzveranstaltungen; Planung von Partys, Rundfunk- und
Fernsehveranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Wettbewerben und
Spielen im Rundfunk, Fernsehen, in sonstigen audiovisuellen Medien, in elektronischen und digitalen Medien und Netzwerken; Veranstaltung von Wettbewerben im
Bildungs-, Erziehungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich“, deren Gegenstand Veranstaltungen über und für Hitgemeinden sein können. Auch wenn insoweit zumindest teilweise der Gegenstand dieser Dienstleistungen keine musikalischen Hits und deren Fans betreffen, so ändert dies nichts an dem beschreibenden Gehalt, da das Wort „Hit“ nicht auf musikalische Werke beschränkt ist. So gibt
es z. B. auch Verkaufshits, Zuschauerhits und Hitsendungen, die unterschiedliche
Bereiche und Themen umfassen können.
Soweit die Anmelderin vorträgt, dass die Wörter „Hit“ und „Gemeinde“ auch Bedeutungen wie z. B. „Schlag“ oder „Ortsgemeinde, religiöse Gemeinde“ aufweisen,
ist zu berücksichtigen, dass Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein nicht zur
Schutzfähigkeit führt. So wird ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (EuGH
GRUR 2004, 146 Doublemint). Zudem ist auf den jeweiligen Waren- und Dienstleistungsbereich abzustellen, so dass sich die Bedeutung der Wörter „Hit“ und
„Gemeinde“ bzw. ihrer Kombination aus dem jeweiligen Zusammenhang erschließt.
Die angemeldete Bezeichnung wird vom Verkehr für die streitgegenständlichen
Waren und Dienstleistungen trotz einer gewissen Unschärfe hinsichtlich der speziellen Inhalte der jeweiligen Medien und Dienstleistungen, als Sachangabe verstanden. Auch relativ allgemeine Angaben können von Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich -
wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rdn. 58). Gerade in Verbindung mit den vorliegenden Waren und
Dienstleistungen ist der Verkehr daran gewöhnt, auch eher allgemeinen beschreibenden Inhaltsangaben zu begegnen, die die einzelnen Inhalte schalwortartig und
möglichst umfassend bezeichnen. So wurde auch die Bezeichnung „Bücher für
eine bessere Welt“ als nicht schutzfähig angesehen, auch wenn der Inhalt der angemeldeten Bücher und Broschüren damit nur sehr allgemein beschrieben wird
(vgl. BGH GRUR 2000, 882).
Ob darüber hinaus hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung hierfür bereits die Unterscheidungskraft fehlt.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die angemeldeten „Dienstleistungen eines Redakteurs“ sind nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens, da diese von der Markenstelle nicht zurückgewiesen
worden sind. Im Tenor des angefochtenen Beschlusses sind diese Dienstleistungen nicht genannt. Soweit lediglich in der Begründung hinsichtlich einiger aufgezählter Dienstleistungen, bei denen auch die „Dienstleistungen eines Redakteurs“
stehen, erwähnt ist, dass bei der Erbringung von Leistungen in diesen Bereichen
für den Erfolg der Angebote von Bedeutung sei, welche Personengruppen angesprochen werden sollen, lässt sich eine Zurückweisung für die „Dienstleistungen
eines Redakteurs“ nicht eindeutig entnehmen. Es geht aus dem Beschluss nicht
hervor, ob die „Dienstleistungen eines Redakteurs“ versagt werden sollten, oder
die „Dienstleistungen eines Redakteurs“ versehentlich bei der Aufzählung mit aufgeführt wurden. Steht jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Tenor einen offensichtlichen Schreib- bzw. Tippfehler enthält, so kann der Tenor
nicht berichtigt werden. Hinsichtlich der „Dienstleistungen eines Redakteurs“ kann
daher nicht von einer Schutzversagung durch die Markenstelle des DPMA ausgegangen werden.
Kliems
Richter Merzbach hat Urlaub und ist daher gehindert zu unterzeichnen
Kliems
Bayer
Na