Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 14.02.2008 – 8 W (pat) 365/03
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 37 049
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der
Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Das Patent 198 37 049 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. August 1998 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung
198 37 049.0-23 mit der Bezeichnung „Spindelmäher“ ist mit Beschluss vom
12. März 2003 das Patent DE 198 37 049 erteilt und die Patenterteilung am
31. Juli 2003 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Firma
W… GmbH & Co. KG
…straße
in B…
am 31. Oktober 2003 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf den folgenden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:
E1 DK 127831
E2 GB 348 059
E3 Prospekt der Firma Ginge of Denmark von 1992
E4 DE 31 33 922 C2
E5 EP 0 771 721 A1.
Zu dem gemäß E3 entgegengehaltenen Prospekt der Firma Ginge, der u. a. den
Spindelmäher „Park 40 ELITE“ zeigt, hat die Einsprechende ferner offenkundige
Vorbenutzung durch Vertrieb in mehreren Ländern, u. a. auch in der Bundesrepublik Deutschland, seit dem Jahr 1992 geltend gemacht. Sie hat hierzu und zu
einigen technischen Details des angeblich vorbenutzten Spindelmähers Zeugenbeweis angeboten.
Die Einsprechende hat vorgetragen, dass der Gegenstand des angegriffenen
Patents gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht patentfähig
sei. Sie hat auf den Stand der Technik nach E1 und E2 verwiesen, wonach es vor
dem Zeitrang des Streitpatents bereits bekannt gewesen sei, die Messerwalze
eines Spindelmähers direkt durch einen Elektromotor anzutreiben, wie dies im
Kennzeichen des erteilten Anspruchs 1 gefordert werde. Die Einsprechende hat
ihren Angriff auf das Streitpatent jedoch insbesondere auf einen Stand der Technik nach der E3 gestützt, welcher nach ihrer Auffassung bereits alle Merkmale des
Patentgegenstandes nach Anspruch 1 vorwegnehme, denn der dort dargestellte
und beschriebene Spindelmäher lasse einen Mähbetrieb sowohl über die Fahrwerks-Kraftübertragung als auch über die Motor-Kraftübertragung und einen
Wechsel zwischen diesen Betriebsarten zu. Durch den noch benannten Stand der
Technik nach E4 und E5 werde nach den Ausführungen der Einsprechenden
zudem deutlich, dass vor dem Zeitrang des Streitpatents bereits Arbeitsgeräte
unterschiedlicher Art bekannt gewesen sind, bei denen wahlweise alternativ oder
gemeinsam ein Antrieb durch Muskelkraft oder ein Antrieb über einen batteriebetriebenen Elektromotor erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2008 (eingegangen am 25. Januar 2008) hat die
Einsprechende mitgeteilt, dass sie und ihr Vertreter den auf den 14. Februar 2008
anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen werden. Sie
ist - wie angekündigt - nicht zum Termin erschienen. Die Einsprechende hat beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden. Es ist somit über ihren Antrag zu
entscheiden, das Patent 198 37 049 in vollem Umfang zu widerrufen.
Von der Patentinhaberin liegt der Antrag vor, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin hat sich sachlich nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom
12. Dezember 2007 (eingegangen am 14. Dezember 2007) hat sie mitgeteilt, dass
nicht beabsichtigt sei, sich sachlich zu äußern und dass nach derzeitigem Stand
weder die Patentinhaberin noch der unterzeichnende Vertreter den Verhandlungstermin wahrnehmen werden.
Sie ist - wie angekündigt - nicht zum Termin erschienen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„Spindelmäher mit einem Fahrwerk (4) und mit mindestens
einer drehbar gelagerten Messerwalze (10), die über eine Fahrwerks-Kraftübertragung (15) mit zugeordneter Fahrwerks-Freilaufeinrichtung (19)
in Antriebsverbindung mit mindestens
einem Rotationselement (5, 6) des Fahrwerks bringbar ist, gekennzeichnet durch mindestens einen Motor (25), der über
eine Motor-Kraftübertragung (24) in Antriebsverbindung mit der
Messerwalze bringbar ist.“
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 sowie
weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war noch der
Stand der Technik nach der US 24 83 777 in Betracht gezogen worden.
II.
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225)
durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Mit der Einlegung des Einspruchs am 31. Oktober 2003 und damit innerhalb
des nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums (nach dem
1. Januar 2002 bis vor dem 1. Juli 2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt
ist in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift die besondere Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über Einsprüche
nach § 59 PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begründete Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere des gemäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO
heranzuziehenden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des
Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht
entfallen (vgl. auch BGH Beschlüsse vom 17. April 2007 - X ZB 9/06 und vom
27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren I und II).
Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg, denn es liegt eine patentfähige Erfindung vor.
1. Gegenstand des Streitpatents ist nach Patentanspruch 1 ein Spindelmäher.
Bei herkömmlichen Spindelmähern wird die mit einer als Scherbalken ausgebildeten Gegenschneide zusammenwirkende Messerwalze im einfachsten Fall
durch das Vorwärtsschieben des Rasenmähers im Wege einer Fahrwerks-Kraftübertragung über die (großen) Laufräder angetrieben. Da ein gutes Schneidergebnis aber eine gewisse Drehgeschwindigkeit der Messerwalze voraussetzt, wurde
diese Antriebsart - jedenfalls als alleiniger Antrieb - als für den Benutzer anstrengend erachtet (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]). Um dem abzuhelfen, wurde im
Stand der Technik bereits vorgeschlagen (US 24 83 777), über einen Motor die
(großen) Laufräder anzutreiben, um eine Bedienungsperson hinsichtlich der
Schiebearbeit zu entlasten. Das Streitpatent erkennt hierin aber nur eine bedingte
Aufrechterhaltung der Schneidqualität, dieses erfordert, dass die Fahrgeschwindigkeit des Mähers - von dieser hängt die Drehgeschwindigkeit der Messerwalze
nach wie vor ab - ausreichend groß ist (Abs. [0003]).
Hier setzt die patentgemäße Aufgabe an, einen Spindelmäher zu schaffen, der
sich leicht handhaben lässt und ein gutes Schneidverhalten zeigt (Abs. [0004] der
Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe soll mit einem Spindelmäher nach Anspruch 1 gelöst werden, der
die folgenden Merkmale aufweist:
1. Der Spindelmäher weist ein Fahrwerk auf.
2. Der Spindelmäher weist mindestens eine drehbar gelagerte
Messerwalze auf.
2.1
Die Messerwalze ist über eine Fahrwerks-Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit mindestens einem
Rotationselement des Fahrwerks bringbar.
2.1.1 Der Fahrwerks-Kraftübertragung ist eine Fahrwerks-
Freilaufeinrichtung zugeordnet.
3.
Der Spindelmäher weist mindestens einen Motor auf.
3.1 Der Motor ist über eine Motor-Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit der Messerwalze bringbar.
Die Merkmale 1. und 2. bis 2.1.1 betreffen einen herkömmlichen geschobenen
Spindelmäher mit einem Fahrwerk, also einem auf Laufräder gestützten Rahmen
und mit einer drehbar gelagerten Messerwalze, welche durch die Drehbewegung
der Laufräder angetrieben wird (Merkmale 2.1 und 2.1.1). Die Kraftübertragung
von den Laufrädern auf die Messerwalze ist dabei nicht starr gekoppelt, sondern
nur in einer Richtung, nämlich bei Vorwärtsfahrt, wirksam. Wird der Mäher hingegen rückwärts gezogen, läuft die Messerwalze entweder in ihrer ursprünglichen
Drehrichtung nach oder kommt zum Stillstand, wird aber keineswegs - dank einer
Freilaufeinrichtung (Merkmal 2.1.1) wie sie im Prinzip von Fahrrädern her bekannt
ist - ihre Drehrichtung ändern und „rückwärts“ laufen, denn dies würde u. a. nicht
zu einem erwarteten Schneidergebnis führen, weil die Gegenschneide in diesem
Fall nicht mehr wirksam positioniert wäre. Aus diesem Grunde und auch beispielsweise zur Ermöglichung von Kurvenfahrten sowie zur Unfallvermeidung und ähnlichem ist die Zuordnung einer Freilaufeinrichtung zur Fahrwerks-Kraftübertragung
zwar eine funktionsnotwendige, aber auch eine selbstverständliche und fachübliche Maßnahme, die schon immer bei derartigen Mähern getroffen wurde.
Um nun den aufgabengemäß angestrebten Bedienungskomfort bei weiterhin gutem Schneidverhalten zu erreichen, soll der in den Merkmalen 1. bis 2.1.1 beschriebene Spindelmäher mit herkömmlicher Antriebstechnik motorisiert werden
(Merkmal 3.), wobei der Motor über eine entsprechende Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit der Messerwalze bringbar sein soll (Merkmal 3.1). Die Motorkraft soll also - anders als in dem in der Streitpatentschrift gewürdigten Stand der
Technik (US 24 83 777), wo diese allenfalls mittelbar über den Antrieb der Laufräder auf die Messerwalze einwirkt - unmittelbar mit der Messerwalze in Wirkverbindung bringbar sein, was auch die Beschreibung des einzigen Ausführungsbeispiels in der Streitpatentschrift an den entsprechenden Stellen (Abs. [0024] und
[0025]) zum Ausdruck bringt und zwar fakultativ (vgl. „bringbar“), also zu- und umschaltbar (vgl. Abs. [0006]) ausgestaltet sein. Merkmal 3.1 bringt mit der Formulierung, „wonach der Motor… in Antriebsverbindung mit der Messerwalze bringbar“ ist, klar zum Ausdruck, dass diese Antriebsverbindung nicht starr gekoppelt
und damit permanent bestehend ausgeführt ist, sondern eben zu einem gewünschten und notwendigen Zeitpunkt hergestellt und auch wieder - so nicht mehr
notwendig - außer Funktion gebracht werden kann. Dies hat allerdings nichts mit
einem Zu- oder Abschalten des Motors zu tun, sondern dieses Merkmal (3.1) bezieht sich ausschließlich auf die Aufrechterhaltung bzw. Unterbrechung der Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze. Im Ausführungsbeispiel des
Streitpatents geschieht dies mit Hilfe der Motor-Freilaufeinrichtung (28). Diese
wirkt so, das bei schnellem Schieben des Mähers von Hand die Messerwalze
schneller dreht als sie dies aufgrund der Motordrehzahl tun würde und daher der
Motor durch die Freilaufeinrichtung (28) abgekoppelt wird (Sp. 7, Z. 12-19). So
arbeitet auch die Umschaltung (Sp. 7, Z. 44-47). Merkmal 3.1 bringt durch seine
allgemeine Formulierung zum Ausdruck, dass die Herstellung bzw. Unterbrechung
der Antriebsverbindung nicht auf den Einsatz einer Freilaufeinrichtung beschränkt
sein soll.
Bei dieser Antriebsart bleibt die volle Schneidleistung auch dann erhalten, wenn
die Bewegungsgeschwindigkeit des Mähers z. B. an schwer zugänglichen Stellen
verringert ist. Andererseits kann aber auch eine gute Schneidleistung durch die
Muskelkraft der Bedienungsperson auch bei nachlassender Motorleistung aufrecht
erhalten werden (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0007]). Dies kann z. B. dann eintreten, wenn der Motor als durch wiederaufladbare Akkumulatoren betriebener
Elektromotor ausgestaltet ist und die elektrische Leistung der Akkumulatoren
(z. B. an der Grenze ihrer Betriebsdauer) nachlässt (vgl. Abs. [0008] und [0025]).
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn weder die zum Stand der
Technik entgegengehaltenen Druckschriften noch der durch den Prospekt der
Firma G… (E3) beschriebene, angeblich seit dem Jahre 1992 u. a. auch in
Deutschland durch Vertrieb benutzte Spindelrasenmäher „Park 40 ELITE“ offenbaren jeweils seinen Spindelmäher mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.
Von dem durch den Prospekt der Firma G… (E3) beschriebenen nächstlie
genden Spindelmäher „Park 40 ELITE“ unterscheidet sich der Patentgegenstand
nach Anspruch 1 zumindest darin, dass beim patentgemäßen Spindelmäher der
Motor über eine Motor-Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit der Messerwalze bringbar ist (Merkmal 3.1 gemäß Merkmalsanalyse nach Punkt II.1.), denn eine
fakultativ wirkende zu- und umschaltbar ausgelegte Antriebsverbindung zwischen
Motor und Messerwalze ist bei dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach
der E3 weder ersichtlich noch ergibt sich diese bei verständiger Würdigung des
Gesamtinhalts der dort gegebenen Beschreibung und Darstellung für den Fachmann zwingend.
Bei dem Motor-Spindelmäher nach der US 2 483 777 wirkt die Motorkraft über Antriebszapfen, die in reibenden Eingriff mit den großen Laufrädern des Mähers
bringbar sind, ein. Somit ist die Antriebsverbindung zum Motor ausschließlich auf
die Laufräder gerichtet, so dass sich der patentgemäße Spindelmäher nach Anspruch 1 von diesem Stand der Technik darin unterscheidet, dass der Motor über
eine Motor-Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit der Messerwalze bringbar
ist (Merkmal 3.1).
Durch die DK 127 831 (E1) und die GB 348 059 (E2) sind motorbetriebene Spindelmäher bekannt geworden, bei denen eine Antriebsverbindung ausschließlich
zwischen Motor und Messerwalze hergestellt ist, welche permanent und starr gekoppelt ausgelegt ist, während Kraftübertragungsmittel zwischen einem Rotationselement des Fahrwerks und der Messerwalze sowie Freilaufeinrichtungen in einer
solchen Antriebsverbindung nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich sind.
Der patentgemäße Spindelmäher nach Anspruch 1 unterscheidet sich von diesem
Stand der Technik daher in den Merkmalen 2.1, 2.1.1 und 3.1.
Durch den Stand der Technik nach der DE 31 33 922 C2 (E4) wird ein Schubkarren mit einem auf das Laufrad wirkenden zuschaltbaren Antrieb und durch den
Stand der Technik nach der EP 0 771 721 A1 (E5) ein Fahrzeug, beispielsweise
ein Fahrrad, mit elektromotorischer Antriebsunterstützung beschrieben. Der patentgemäße Spindelmäher nach Anspruch 1 weist mit diesem Stand der Technik
keine gemeinsamen Merkmale auf.
3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ein für das Verfahren bedeutsamer Stand der Technik wird durch die bereits im
Prüfungsverfahren entgegengehaltene US 2 483 777 gebildet. Diese Druckschrift
offenbart einen Spindelmäher mit allen Merkmalen, die ein konventioneller handgeschobener Spindelmäher aufweist, also die Merkmale 1. bis 2.1.1. So weist der
Spindelmäher ein Fahrwerk (6, 7, 21) und eine drehbar gelagerte Messerwalze
(Schneidmesser 23 an Welle 22) auf, welche über eine Fahrwerks-Kraftübertragung (Ringverzahnung (27) in Bodenrad (6) und Ritzel (26) auf der Welle (22)
der Messerwalze) in Antriebsverbindung mit mindestens einem Rotationselement
(Bodenrad (6)) des Fahrwerks bringbar ist (Fig. 1a). Damit die Messerwalze mit
einem Rad in Antriebsverbindung „bringbar“ ist, d. h. nicht in ständiger zwangsweiser Koppelung mit diesem steht, bedarf es beispielsweise der Zuordnung einer
Fahrwerks-Freilaufeinrichtung zur Fahrwerks-Kraftübertragung, die hier auch tatsächlich vorhanden und beschrieben ist. So ist in Sp. 3, Z. 66 bis 75 der Entgegenhaltung ausgeführt, dass das Ritzel (26) einen internen Sperrklinken-Mechanismus oder einen in eine (Dreh-)richtung wirkenden Eingriffsmechanismus aufweist, welcher bei Vorwärtsfahrt des Mähers eine Antriebsverbindung zur Messerwalze herstellt, während diese Antriebsverbindung bei Rückwärtsfahrt des Mähers
nicht aufrechterhalten wird, weil in diesem Fall das Ritzel (26) nicht in eingreifender Verbindung mit der Welle (22) (der Messerwalze) steht. Die genannte Beschreibungsstelle einer Entgegenhaltung, die bereits im Jahre 1947 bei US-Patentamt angemeldet worden war, kann u. a. auch die in Punkt II.1 der Beschlussbegründung vertretene Auffassung stützen, wonach die Anordnung einer Freilaufreinrichtung an dieser Stelle bei Spindelmähern eine zum allgemeinen Fachwissen gehörende, übliche und notwendige Maßnahme ist, die bei dieser Maschinengattung seit langem, wenn nicht schon von Anfang an, vorgenommen wurde.
Über die genannten oberbegrifflichen Merkmale hinaus, weist der Spindelmäher
nach der US 2 483 777 auch noch das erste kennzeichnende Merkmal des
patentgemäßen Anspruchs 1 auf (Merkmal 3.), da auch der entgegengehaltene
Mäher einen Motor (8) aufweist. Freilich ist eine Antriebsverbindung zwischen
Motor und Messerwalze im Sinne von Merkmal 3.1 nicht vorgesehen, denn die
Antriebskraft des Motors (8) wirkt über Zapfen (5’, 5“) (vgl. Fig. 2) auf die
Bodenräder (6) (vgl. Fig. 1) des Spindelmähers und bewirkt - anders als beim
Patentgegenstand - damit eine Unterstützung des Fahrantriebes, welche allerdings durch die Bedienungsperson durch Anheben der Handhabe (4) in Pfeilrichtung (17) (vgl. Fig. 1) aufgehoben werden kann (vgl. auch Sp. 4, Z. 45-49), so
dass es sich hier auch um eine nicht permanente Antriebsverbindung handelt.
Der Merkmal 3.1, wonach Motor und Messerwalze (direkt) in Antriebsverbindung
bringbar sind, vermag diese Entgegenhaltung indes nicht vorwegzunehmen und
einem Fachmann, einem Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus bzw. einem
Agraringenieur mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der
Konstruktion von Mähvorrichtungen, auch nicht nahe zu legen, denn die Entgegenhaltung will einen einfachen zu- und abschaltbaren Fahrantrieb für herkömmliche, konventionelle (Spindel)-Mäher bereit stellen (Sp. 1 Z. 1 bis 27), während es
auf eine möglichst konstant bleibende Mindestdrehzahl der Messerwalze zum
Zwecke der Erzielung (noch) guter Schneidergebnisse hier nicht ankommt. Wird
der Fahrantrieb nämlich ganz oder teilweise (geringer Druck auf die Handhabe (4),
so dass die Wellenstummel (5’, 5“) in „rutschender“ Wirkverbindung mit den Antriebsrädern (6) sind) unterbrochen, vermindert sich die Fahrgeschwindigkeit des
Mähers und damit auch die Drehgeschwindigkeit der Messerwalze. Dies sollte
durch die patentgemäße Vorgehensweise aber der gerade vermieden werden.
Dem Patentgegenstand nach Anspruch 1 noch näher kommt ein Stand der Technik, wie er durch den in dem Prospekt (E3) gezeigten Spindelmäher „Park 40
ELITE“ der Fa. G… gebildet wird. Da der genannte Prospekt in deutscher Spra
che abgefasst ist und auf der letzten Seite unten zudem eine deutsche Vertretung
(„Ginge Repräsentation, Deutschland) in Flensburg angegeben ist, spricht nach
Auffassung des Senats nichts gegen den Vortrag der Einsprechenden, wonach
dieser Mähertyp ab dem Jahre 1992 auch in Deutschland beworben und zum Verkauf angeboten und damit offenkundig benutzt wurde.
Durch den Ginge-Prospekt (S. 3) ist somit ein Spindelmäher (vgl. Überschrift von
Text und Bild rechts unten) des Typs „Park 40 ELITE“ (vgl. Überschrift in Textkasten links, mitte) bekannt geworden, der ein Fahrwerk (vgl. Bilder links und
rechts oben sowie rechts unten) und mindestens eine drehbar gelagerte Messerwalze (vgl. Bild rechts unten) aufweist, so dass die Merkmale 1. und 2. nach Merkmalsgliederung auch bei diesem entgegengehaltenen und aus dem Prospekt
ersichtlichen Mäher verwirklicht sind. Das Merkmal 2.1, wonach die Messerwalze
über eine Fahrwerks-Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit mindestens
einem Rotationselement des Fahrwerks bringbar ist, erschließt sich für den oben
bezeichneten Fachmann - obgleich zeichnerisch nicht erkennbar - zweifelsfrei aus
dem Textkasten rechts unten, wo im 2. Absatz ausgeführt ist, dass der - an sich
motorisierte Mäher - bei schwächer werdender Leistung der den Motor speisenden Akkus auch „wie ein gewöhnlicher Handrasenmäher“ benutzt werden kann.
Ein „gewöhnlicher“, also konventioneller Handrasenmäher ist nicht motorisiert und
muss seine Messerwalze durch Antriebsverbindung mit den (großen) Bodenrädern betreiben, genau so wie dies auch
in der eingangs betrachteten
US 2 483 777 beschrieben und dargestellt ist. Demgemäß liest der Fachmann
eine derartige Antriebsverbindung bei einem Spindelmäher aus der Information
„… wie einen gewöhnlichen Handrasenmäher zu benutzen…“ mit, ebenso wie die
Zuordnung einer Fahrwerks-Freilaufeinrichtung zur Fahrwerks-Kraftübertragung
(Merkmal 2.1.1), denn diese funktionsnotwendige Ausstattung haben Handrasenmäher - wie ausgeführt - in jedem Fall.
Auch hat der Ginge-Spindelmäher einen Motor (Merkmal 3.), wie schon aus dem
Textkasten in der Mitte links von Seite 3 des Firmenprospektes ersichtlich ist (vgl.
linke Spalte, 1. Absatz und rechte Spalte unter „Technische Daten“). Aus diesem
Text ist auch ersichtlich, dass der Motor elektrisch betrieben wird und zwar von
mitgeführten Akkus. In dem Textkasten rechts unten mit der Überschrift „Spindelmäher mit Grasaufnahme-System“ wird im ersten Absatz ab Zeile 5 ausgeführt:
„Die stetig hohe und gleichbleibende Umdrehungszahl der Messerspindel sichert
ein gleichmäßiges Schneiden sowie Aufsammeln des Grases…“. Hieraus entnimmt der verständige Fachmann zwingend, dass der Motor - natürlich über irgend eine Motor-Kraftübertragung - in Antriebsverbindung mit der Messerwalze
stehen muss, denn nur dies stellt eine ausreichend hohe oder gar gleichbleibende
Messerwalzen-Drehzahl unabhängig von der Fortbewegungsgeschwindigkeit des
Mähers sicher. Dies hat auch das Streitpatent damit gelöst, dass die Messerwalze
mit dem Motor in Antriebsverbindung gebracht ist, und dieses Ziel kann auch nur
so erreicht werden und nicht über eine Antriebsverbindung mit dem Fahrwerk, wie
sie beispielsweise die US 2 483 777 vorschlägt.
Um allerdings das Merkmal 3.1 insgesamt und im patentgemäßen Sinne vorwegzunehmen, muss nicht nur eine Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze gegeben sein, sondern diese beiden Bauelemente (Motor, Messerwalze)
müssen in Antriebsverbindung „bringbar“ sein, d. h. diese sollte auch zeitweise
außer Funktion gesetzt werden können. Hierzu bedarf es Mittel, welche die Koppelung zwischen Motor und Messerwalze hinsichtlich des Antriebs zeitweise unterbrechen können, im einfachsten Fall eine Freilaufeinrichtung oder aber auch
irgendwelche anderen geeigneten Mittel wie Wellenkupplungen oder auf einer
Schwinge gelagerte in bzw. außer Eingriff bringbare Ritzel usw. oder jeweils
andere technische Lösungen. Hiervon berichten die Prospektunterlagen jedoch
nichts. Den letzten Absatz im Textkasten rechts unten zitiert die Einsprechende in
ihrem Einspruchsschriftsatz und interpretiert diesen bereits als „neuheitsschädlich“, weil der dort beschriebene Gebrauch des Mähers „Park 40 ELITE“ als Handrasenmäher dann, wenn die Akku-Leistung (und damit die Motorleistung) schwächer wird, als Möglichkeit vorgestellt wird, um die letzten Quadratmeter Rasen
noch fertig zu mähen. Damit werden nach Auffassung der Einsprechenden sowohl
eines der in der Patentschrift Sp. 7, Zeile 51 bis 54 dargestellten Ziele beschrieben als auch mit dem entgegengehaltenen Spindelmäher „Park 40 ELITE“ erreicht.
Hinsichtlich der Zielbeschreibung und auch der offenbarten Mittel zum Erreichen
dieses Ziels kann der Einsprechenden zwar bezüglich des Ginge-Prospekts zugestimmt werden, jedoch setzt dies nicht zwingend einen Freilauf oder irgend eine
andere unterbrechbare Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze
voraus. Der kleine und leichte Elektromotor - dessen Leistung wird im Ginge-
Prospekt (Textkasten links) mit 130 W angegeben - könnte nämlich auch bei starrer Antriebsverbindung zur Messerwalze beim Abmähen der letzten Quadratmeter
„mitgezogen“ werden. Der Ginge-Mäher ist dabei aber gleichwohl nach wie vor ein
Motormäher (vgl. S. 3, Textkasten rechts oben).
Nach alledem ist aufgrund der Prospektunterlagen zwar von einer bestehenden
Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze auszugehen, die jedoch
nicht außer Funktion „bringbar“ ist und sein muss, obwohl sie geeignet ist, Teile
der patentgemäßen Ziele zu erreichen. Gegen das Vorhandensein von Mitteln, die
die Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze außer Funktion und
Eingriff setzen, kann bereits die Tatsache sprechen, dass hierfür zusätzliche und
das gesamte Gerät dadurch verteuernde Bauteile erforderlich wären, wobei der
Hinweis, nur bei Leistungsabfall der Akkus den letzten Rest von Rasenfläche noch
im Handbetrieb fertig zu mähen, diese Sichtweise bezüglich Vermeidung zusätzlicher verteuernder Bauteile, die ihrerseits auch wieder Anlass zu technischen
Störungen geben könnten, stützen kann. Die Vermeidung unnötiger Bauteile oder
Einrichtungen ist allgemeines konstruktives Ziel bei der Entwicklung neuer Geräte
und Maschinen. Jedenfalls geben die im Prospekt enthaltenen Informationen keinen Hinweis darauf, dass der Mäher „Park 40 ELITE“ immer als Motor- und Handbetriebsgerät wahlweise genutzt werden soll, sondern der Handbetrieb soll nur
noch - falls die Akkuleistung nicht mehr ausreicht - auf „den letzten Metern“ erfolgen.
Demgemäß vermag der Senat den Prospektunterlagen keinen Hinweis zu entnehmen, der auf eine fakultative Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze hindeutet oder diese nahe legt, während der Freilauf in der Antriebsverbindung zwischen Bodenrad und Messerwalze zwingend ist, u. a. auch um die Antriebswirkung des Motors auf die Messerwalze nicht zu behindern.
Nachdem die Prospektunterlagen also eine fakultative Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze nicht zwingend vorbeschreiben oder nahelegen
und allgemeine ökonomische Gesichtspunkte hinsichtlich der angestrebten Verwendungsart des dort gezeigten Mähers eher dagegen sprechen eine solche
Technik zu verwenden, kann eine durch nichts veranlasste bloße Möglichkeit des
Einbaus eines Freilaufs oder anderer, die Antriebsverbindung zeitweise unterbrechender, Mittel an dieser Stelle nicht zu Lasten der Patentinhaberin gehen.
Hierzu war auch der zum Stand der Technik nach der E 3 (Park 40 ELITE-Spindelmäher) angebotene Zeuge, Herr J…, nicht zu hören, denn der Zeuge wurde einerseits lediglich zur Frage des Zeitrangs des Verkaufs der Maschinen
nach den Prospektunterlagen gemäß E3 seit dem Jahre 1992, was der Senat bereits angesichts des Aufdrucks „1992“ auf dem Prospekt nicht bezweifelt, benannt.
Andererseits wurde der Zeuge noch gemäß Seite 5, 1. Absatz des Einspruchsschriftsatzes unter der Überschrift „3. Zu den Unteransprüchen“ zu folgendem
Sachverhalt angeboten: „Insbesondere besitzt der vorveröffentlichte und vorbenutzte „Park 40 ELITE“-Spindelmäher notwendigerweise gleiche oder äquivalente
notwendige Anordnungen für Freilauf und Schaltung, wofür Zeugnis angeboten
wird von Herrn J… …“ (S. 5, 1. Abs., 3. Satz des Einspruchsschrift
satzes). Hierunter versteht der Senat ein Zeugenangebot zur Frage des Freilaufs
zwischen Bodenradantrieb und Messerwalze (Merkmal 2.1.1 des Patentanspruchs 1), eine technische Einzelheit, die aus den Prospektunterlagen nach E3
per se nicht ersichtlich ist. Wie eingangs dargestellt, zweifelt der Senat jedoch
nicht am Vorhandensein einer derartigen Freilaufeinrichtung zwischen Messerwalze und einem Rotationselement des Fahrwerks (Bodenrad), auch nicht im
Falle des Mähers nach dem Ginge-Prospekt, so dass es auch hierfür eines Zeugenbeweises nicht bedurfte.
Nach alldem konnte eine fakultative Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze (Merkmal 3.1) einem Fachmann bei verständiger Würdigung des Standes der Technik nach E3 weder zwingend durch ein „Mitlesen“ vorbeschrieben
noch als notwendige Maßnahme nahegelegt werden. Diese Maßnahme konnte
dem Fachmann auch unter Hinzunahme des Standes der Technik nach der
US 24 83 777 nicht nahegelegt werden, denn dort ist eine unmittelbare Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze nicht vorgesehen.
Auch der übrige druckschriftliche Stand der Technik vermag eine zeitweise unterbrechbare Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze bei Spindelmähern nicht vorwegzunehmen oder nahezulegen, denn die diesbezügliche Antriebsverbindung ist bei den hierzu relevanten Druckschriften GB 348 059 (E2) (hier
befindet sich lediglich eine Überlastkupplung zwischen Motor und Kettenantrieb
für die Messerwalze zum Schutz der Messer bei Hindernissen, also mit anderer
Aufgabe) und DK 127 831 (E1) starr gekoppelt. Dort kann es nämlich nicht zu
einer Hinderung zwischen dem Messerantrieb und dem Fahrwerk kommen, weil
die Räder des Fahrwerks ohne Antriebsverbindung zur Messerwalze frei laufen.
Die übrigen Entgegenhaltungen betreffen den Hilfsantrieb eines Schubkarrens
über einen Reibrad-Eingriff (DE 31 33 922 C2, E4) bzw. ein durch Elektromotor-
Unterstützung antreibbares Fahrrad (EP 0 771 721 A1, E5) und liegen daher weiter ab. Sie tragen zum Auffinden des Patentgegenstands nicht bei.
Demgemäß gibt der gesamte im Verfahren befindliche Stand der Technik dem
Fachmann keinerlei Anlass, die Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze zeitweise bzw. bedarfsweise unterbrechbar zu gestalten. Somit bedurfte es
einer erfinderischen Tätigkeit, um zu dieser Maßnahme zu gelangen.
Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
Mit dem tragenden Hauptanspruch haben auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 Bestand.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Hu