Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.02.2008 – 8 W (pat) 365/03

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 37 049

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der

Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch

beschlossen:

Das Patent 198 37 049 wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 17. August 1998 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung

198 37 049.0-23 mit der Bezeichnung „Spindelmäher“ ist mit Beschluss vom

12. März 2003 das Patent DE 198 37 049 erteilt und die Patenterteilung am

31. Juli 2003 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Firma

W… GmbH & Co. KG

…straße

in B…

am 31. Oktober 2003 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf den folgenden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:

E1 DK 127831

E2 GB 348 059

E3 Prospekt der Firma Ginge of Denmark von 1992

E4 DE 31 33 922 C2

E5 EP 0 771 721 A1.

Zu dem gemäß E3 entgegengehaltenen Prospekt der Firma Ginge, der u. a. den

Spindelmäher „Park 40 ELITE“ zeigt, hat die Einsprechende ferner offenkundige

Vorbenutzung durch Vertrieb in mehreren Ländern, u. a. auch in der Bundesrepublik Deutschland, seit dem Jahr 1992 geltend gemacht. Sie hat hierzu und zu

einigen technischen Details des angeblich vorbenutzten Spindelmähers Zeugenbeweis angeboten.

Die Einsprechende hat vorgetragen, dass der Gegenstand des angegriffenen

Patents gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht patentfähig

sei. Sie hat auf den Stand der Technik nach E1 und E2 verwiesen, wonach es vor

dem Zeitrang des Streitpatents bereits bekannt gewesen sei, die Messerwalze

eines Spindelmähers direkt durch einen Elektromotor anzutreiben, wie dies im

Kennzeichen des erteilten Anspruchs 1 gefordert werde. Die Einsprechende hat

ihren Angriff auf das Streitpatent jedoch insbesondere auf einen Stand der Technik nach der E3 gestützt, welcher nach ihrer Auffassung bereits alle Merkmale des

Patentgegenstandes nach Anspruch 1 vorwegnehme, denn der dort dargestellte

und beschriebene Spindelmäher lasse einen Mähbetrieb sowohl über die Fahrwerks-Kraftübertragung als auch über die Motor-Kraftübertragung und einen

Wechsel zwischen diesen Betriebsarten zu. Durch den noch benannten Stand der

Technik nach E4 und E5 werde nach den Ausführungen der Einsprechenden

zudem deutlich, dass vor dem Zeitrang des Streitpatents bereits Arbeitsgeräte

unterschiedlicher Art bekannt gewesen sind, bei denen wahlweise alternativ oder

gemeinsam ein Antrieb durch Muskelkraft oder ein Antrieb über einen batteriebetriebenen Elektromotor erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2008 (eingegangen am 25. Januar 2008) hat die

Einsprechende mitgeteilt, dass sie und ihr Vertreter den auf den 14. Februar 2008

anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen werden. Sie

ist - wie angekündigt - nicht zum Termin erschienen. Die Einsprechende hat beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden. Es ist somit über ihren Antrag zu

entscheiden, das Patent 198 37 049 in vollem Umfang zu widerrufen.

Von der Patentinhaberin liegt der Antrag vor, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Die Patentinhaberin hat sich sachlich nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom

12. Dezember 2007 (eingegangen am 14. Dezember 2007) hat sie mitgeteilt, dass

nicht beabsichtigt sei, sich sachlich zu äußern und dass nach derzeitigem Stand

weder die Patentinhaberin noch der unterzeichnende Vertreter den Verhandlungstermin wahrnehmen werden.

Sie ist - wie angekündigt - nicht zum Termin erschienen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Spindelmäher mit einem Fahrwerk (4) und mit mindestens

einer drehbar gelagerten Messerwalze (10), die über eine Fahrwerks-Kraftübertragung (15) mit zugeordneter Fahrwerks-Freilaufeinrichtung (19)

in Antriebsverbindung mit mindestens

einem Rotationselement (5, 6) des Fahrwerks bringbar ist, gekennzeichnet durch mindestens einen Motor (25), der über

eine Motor-Kraftübertragung (24) in Antriebsverbindung mit der

Messerwalze bringbar ist.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 sowie

weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt war noch der

Stand der Technik nach der US 24 83 777 in Betracht gezogen worden.

II.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225)

durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Mit der Einlegung des Einspruchs am 31. Oktober 2003 und damit innerhalb

des nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums (nach dem

1. Januar 2002 bis vor dem 1. Juli 2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt

ist in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift die besondere Zuständigkeit des technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über Einsprüche

nach § 59 PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begründete Zuständigkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere des gemäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO

heranzuziehenden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des

Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des

Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht

entfallen (vgl. auch BGH Beschlüsse vom 17. April 2007 - X ZB 9/06 und vom

27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren I und II).

Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg, denn es liegt eine patentfähige Erfindung vor.

1. Gegenstand des Streitpatents ist nach Patentanspruch 1 ein Spindelmäher.

Bei herkömmlichen Spindelmähern wird die mit einer als Scherbalken ausgebildeten Gegenschneide zusammenwirkende Messerwalze im einfachsten Fall

durch das Vorwärtsschieben des Rasenmähers im Wege einer Fahrwerks-Kraftübertragung über die (großen) Laufräder angetrieben. Da ein gutes Schneidergebnis aber eine gewisse Drehgeschwindigkeit der Messerwalze voraussetzt, wurde

diese Antriebsart - jedenfalls als alleiniger Antrieb - als für den Benutzer anstrengend erachtet (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]). Um dem abzuhelfen, wurde im

Stand der Technik bereits vorgeschlagen (US 24 83 777), über einen Motor die

(großen) Laufräder anzutreiben, um eine Bedienungsperson hinsichtlich der

Schiebearbeit zu entlasten. Das Streitpatent erkennt hierin aber nur eine bedingte

Aufrechterhaltung der Schneidqualität, dieses erfordert, dass die Fahrgeschwindigkeit des Mähers - von dieser hängt die Drehgeschwindigkeit der Messerwalze

nach wie vor ab - ausreichend groß ist (Abs. [0003]).

Hier setzt die patentgemäße Aufgabe an, einen Spindelmäher zu schaffen, der

sich leicht handhaben lässt und ein gutes Schneidverhalten zeigt (Abs. [0004] der

Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe soll mit einem Spindelmäher nach Anspruch 1 gelöst werden, der

die folgenden Merkmale aufweist:

1. Der Spindelmäher weist ein Fahrwerk auf.

2. Der Spindelmäher weist mindestens eine drehbar gelagerte

Messerwalze auf.

2.1

Die Messerwalze ist über eine Fahrwerks-Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit mindestens einem

Rotationselement des Fahrwerks bringbar.

2.1.1 Der Fahrwerks-Kraftübertragung ist eine Fahrwerks-

Freilaufeinrichtung zugeordnet.

3.

Der Spindelmäher weist mindestens einen Motor auf.

3.1 Der Motor ist über eine Motor-Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit der Messerwalze bringbar.

Die Merkmale 1. und 2. bis 2.1.1 betreffen einen herkömmlichen geschobenen

Spindelmäher mit einem Fahrwerk, also einem auf Laufräder gestützten Rahmen

und mit einer drehbar gelagerten Messerwalze, welche durch die Drehbewegung

der Laufräder angetrieben wird (Merkmale 2.1 und 2.1.1). Die Kraftübertragung

von den Laufrädern auf die Messerwalze ist dabei nicht starr gekoppelt, sondern

nur in einer Richtung, nämlich bei Vorwärtsfahrt, wirksam. Wird der Mäher hingegen rückwärts gezogen, läuft die Messerwalze entweder in ihrer ursprünglichen

Drehrichtung nach oder kommt zum Stillstand, wird aber keineswegs - dank einer

Freilaufeinrichtung (Merkmal 2.1.1) wie sie im Prinzip von Fahrrädern her bekannt

ist - ihre Drehrichtung ändern und „rückwärts“ laufen, denn dies würde u. a. nicht

zu einem erwarteten Schneidergebnis führen, weil die Gegenschneide in diesem

Fall nicht mehr wirksam positioniert wäre. Aus diesem Grunde und auch beispielsweise zur Ermöglichung von Kurvenfahrten sowie zur Unfallvermeidung und ähnlichem ist die Zuordnung einer Freilaufeinrichtung zur Fahrwerks-Kraftübertragung

zwar eine funktionsnotwendige, aber auch eine selbstverständliche und fachübliche Maßnahme, die schon immer bei derartigen Mähern getroffen wurde.

Um nun den aufgabengemäß angestrebten Bedienungskomfort bei weiterhin gutem Schneidverhalten zu erreichen, soll der in den Merkmalen 1. bis 2.1.1 beschriebene Spindelmäher mit herkömmlicher Antriebstechnik motorisiert werden

(Merkmal 3.), wobei der Motor über eine entsprechende Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit der Messerwalze bringbar sein soll (Merkmal 3.1). Die Motorkraft soll also - anders als in dem in der Streitpatentschrift gewürdigten Stand der

Technik (US 24 83 777), wo diese allenfalls mittelbar über den Antrieb der Laufräder auf die Messerwalze einwirkt - unmittelbar mit der Messerwalze in Wirkverbindung bringbar sein, was auch die Beschreibung des einzigen Ausführungsbeispiels in der Streitpatentschrift an den entsprechenden Stellen (Abs. [0024] und

[0025]) zum Ausdruck bringt und zwar fakultativ (vgl. „bringbar“), also zu- und umschaltbar (vgl. Abs. [0006]) ausgestaltet sein. Merkmal 3.1 bringt mit der Formulierung, „wonach der Motor… in Antriebsverbindung mit der Messerwalze bringbar“ ist, klar zum Ausdruck, dass diese Antriebsverbindung nicht starr gekoppelt

und damit permanent bestehend ausgeführt ist, sondern eben zu einem gewünschten und notwendigen Zeitpunkt hergestellt und auch wieder - so nicht mehr

notwendig - außer Funktion gebracht werden kann. Dies hat allerdings nichts mit

einem Zu- oder Abschalten des Motors zu tun, sondern dieses Merkmal (3.1) bezieht sich ausschließlich auf die Aufrechterhaltung bzw. Unterbrechung der Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze. Im Ausführungsbeispiel des

Streitpatents geschieht dies mit Hilfe der Motor-Freilaufeinrichtung (28). Diese

wirkt so, das bei schnellem Schieben des Mähers von Hand die Messerwalze

schneller dreht als sie dies aufgrund der Motordrehzahl tun würde und daher der

Motor durch die Freilaufeinrichtung (28) abgekoppelt wird (Sp. 7, Z. 12-19). So

arbeitet auch die Umschaltung (Sp. 7, Z. 44-47). Merkmal 3.1 bringt durch seine

allgemeine Formulierung zum Ausdruck, dass die Herstellung bzw. Unterbrechung

der Antriebsverbindung nicht auf den Einsatz einer Freilaufeinrichtung beschränkt

sein soll.

Bei dieser Antriebsart bleibt die volle Schneidleistung auch dann erhalten, wenn

die Bewegungsgeschwindigkeit des Mähers z. B. an schwer zugänglichen Stellen

verringert ist. Andererseits kann aber auch eine gute Schneidleistung durch die

Muskelkraft der Bedienungsperson auch bei nachlassender Motorleistung aufrecht

erhalten werden (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0007]). Dies kann z. B. dann eintreten, wenn der Motor als durch wiederaufladbare Akkumulatoren betriebener

Elektromotor ausgestaltet ist und die elektrische Leistung der Akkumulatoren

(z. B. an der Grenze ihrer Betriebsdauer) nachlässt (vgl. Abs. [0008] und [0025]).

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn weder die zum Stand der

Technik entgegengehaltenen Druckschriften noch der durch den Prospekt der

Firma G… (E3) beschriebene, angeblich seit dem Jahre 1992 u. a. auch in

Deutschland durch Vertrieb benutzte Spindelrasenmäher „Park 40 ELITE“ offenbaren jeweils seinen Spindelmäher mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.

Von dem durch den Prospekt der Firma G… (E3) beschriebenen nächstlie

genden Spindelmäher „Park 40 ELITE“ unterscheidet sich der Patentgegenstand

nach Anspruch 1 zumindest darin, dass beim patentgemäßen Spindelmäher der

Motor über eine Motor-Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit der Messerwalze bringbar ist (Merkmal 3.1 gemäß Merkmalsanalyse nach Punkt II.1.), denn eine

fakultativ wirkende zu- und umschaltbar ausgelegte Antriebsverbindung zwischen

Motor und Messerwalze ist bei dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach

der E3 weder ersichtlich noch ergibt sich diese bei verständiger Würdigung des

Gesamtinhalts der dort gegebenen Beschreibung und Darstellung für den Fachmann zwingend.

Bei dem Motor-Spindelmäher nach der US 2 483 777 wirkt die Motorkraft über Antriebszapfen, die in reibenden Eingriff mit den großen Laufrädern des Mähers

bringbar sind, ein. Somit ist die Antriebsverbindung zum Motor ausschließlich auf

die Laufräder gerichtet, so dass sich der patentgemäße Spindelmäher nach Anspruch 1 von diesem Stand der Technik darin unterscheidet, dass der Motor über

eine Motor-Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit der Messerwalze bringbar

ist (Merkmal 3.1).

Durch die DK 127 831 (E1) und die GB 348 059 (E2) sind motorbetriebene Spindelmäher bekannt geworden, bei denen eine Antriebsverbindung ausschließlich

zwischen Motor und Messerwalze hergestellt ist, welche permanent und starr gekoppelt ausgelegt ist, während Kraftübertragungsmittel zwischen einem Rotationselement des Fahrwerks und der Messerwalze sowie Freilaufeinrichtungen in einer

solchen Antriebsverbindung nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich sind.

Der patentgemäße Spindelmäher nach Anspruch 1 unterscheidet sich von diesem

Stand der Technik daher in den Merkmalen 2.1, 2.1.1 und 3.1.

Durch den Stand der Technik nach der DE 31 33 922 C2 (E4) wird ein Schubkarren mit einem auf das Laufrad wirkenden zuschaltbaren Antrieb und durch den

Stand der Technik nach der EP 0 771 721 A1 (E5) ein Fahrzeug, beispielsweise

ein Fahrrad, mit elektromotorischer Antriebsunterstützung beschrieben. Der patentgemäße Spindelmäher nach Anspruch 1 weist mit diesem Stand der Technik

keine gemeinsamen Merkmale auf.

3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1

beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ein für das Verfahren bedeutsamer Stand der Technik wird durch die bereits im

Prüfungsverfahren entgegengehaltene US 2 483 777 gebildet. Diese Druckschrift

offenbart einen Spindelmäher mit allen Merkmalen, die ein konventioneller handgeschobener Spindelmäher aufweist, also die Merkmale 1. bis 2.1.1. So weist der

Spindelmäher ein Fahrwerk (6, 7, 21) und eine drehbar gelagerte Messerwalze

(Schneidmesser 23 an Welle 22) auf, welche über eine Fahrwerks-Kraftübertragung (Ringverzahnung (27) in Bodenrad (6) und Ritzel (26) auf der Welle (22)

der Messerwalze) in Antriebsverbindung mit mindestens einem Rotationselement

(Bodenrad (6)) des Fahrwerks bringbar ist (Fig. 1a). Damit die Messerwalze mit

einem Rad in Antriebsverbindung „bringbar“ ist, d. h. nicht in ständiger zwangsweiser Koppelung mit diesem steht, bedarf es beispielsweise der Zuordnung einer

Fahrwerks-Freilaufeinrichtung zur Fahrwerks-Kraftübertragung, die hier auch tatsächlich vorhanden und beschrieben ist. So ist in Sp. 3, Z. 66 bis 75 der Entgegenhaltung ausgeführt, dass das Ritzel (26) einen internen Sperrklinken-Mechanismus oder einen in eine (Dreh-)richtung wirkenden Eingriffsmechanismus aufweist, welcher bei Vorwärtsfahrt des Mähers eine Antriebsverbindung zur Messerwalze herstellt, während diese Antriebsverbindung bei Rückwärtsfahrt des Mähers

nicht aufrechterhalten wird, weil in diesem Fall das Ritzel (26) nicht in eingreifender Verbindung mit der Welle (22) (der Messerwalze) steht. Die genannte Beschreibungsstelle einer Entgegenhaltung, die bereits im Jahre 1947 bei US-Patentamt angemeldet worden war, kann u. a. auch die in Punkt II.1 der Beschlussbegründung vertretene Auffassung stützen, wonach die Anordnung einer Freilaufreinrichtung an dieser Stelle bei Spindelmähern eine zum allgemeinen Fachwissen gehörende, übliche und notwendige Maßnahme ist, die bei dieser Maschinengattung seit langem, wenn nicht schon von Anfang an, vorgenommen wurde.

Über die genannten oberbegrifflichen Merkmale hinaus, weist der Spindelmäher

nach der US 2 483 777 auch noch das erste kennzeichnende Merkmal des

patentgemäßen Anspruchs 1 auf (Merkmal 3.), da auch der entgegengehaltene

Mäher einen Motor (8) aufweist. Freilich ist eine Antriebsverbindung zwischen

Motor und Messerwalze im Sinne von Merkmal 3.1 nicht vorgesehen, denn die

Antriebskraft des Motors (8) wirkt über Zapfen (5’, 5“) (vgl. Fig. 2) auf die

Bodenräder (6) (vgl. Fig. 1) des Spindelmähers und bewirkt - anders als beim

Patentgegenstand - damit eine Unterstützung des Fahrantriebes, welche allerdings durch die Bedienungsperson durch Anheben der Handhabe (4) in Pfeilrichtung (17) (vgl. Fig. 1) aufgehoben werden kann (vgl. auch Sp. 4, Z. 45-49), so

dass es sich hier auch um eine nicht permanente Antriebsverbindung handelt.

Der Merkmal 3.1, wonach Motor und Messerwalze (direkt) in Antriebsverbindung

bringbar sind, vermag diese Entgegenhaltung indes nicht vorwegzunehmen und

einem Fachmann, einem Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus bzw. einem

Agraringenieur mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der

Konstruktion von Mähvorrichtungen, auch nicht nahe zu legen, denn die Entgegenhaltung will einen einfachen zu- und abschaltbaren Fahrantrieb für herkömmliche, konventionelle (Spindel)-Mäher bereit stellen (Sp. 1 Z. 1 bis 27), während es

auf eine möglichst konstant bleibende Mindestdrehzahl der Messerwalze zum

Zwecke der Erzielung (noch) guter Schneidergebnisse hier nicht ankommt. Wird

der Fahrantrieb nämlich ganz oder teilweise (geringer Druck auf die Handhabe (4),

so dass die Wellenstummel (5’, 5“) in „rutschender“ Wirkverbindung mit den Antriebsrädern (6) sind) unterbrochen, vermindert sich die Fahrgeschwindigkeit des

Mähers und damit auch die Drehgeschwindigkeit der Messerwalze. Dies sollte

durch die patentgemäße Vorgehensweise aber der gerade vermieden werden.

Dem Patentgegenstand nach Anspruch 1 noch näher kommt ein Stand der Technik, wie er durch den in dem Prospekt (E3) gezeigten Spindelmäher „Park 40

ELITE“ der Fa. G… gebildet wird. Da der genannte Prospekt in deutscher Spra

che abgefasst ist und auf der letzten Seite unten zudem eine deutsche Vertretung

(„Ginge Repräsentation, Deutschland) in Flensburg angegeben ist, spricht nach

Auffassung des Senats nichts gegen den Vortrag der Einsprechenden, wonach

dieser Mähertyp ab dem Jahre 1992 auch in Deutschland beworben und zum Verkauf angeboten und damit offenkundig benutzt wurde.

Durch den Ginge-Prospekt (S. 3) ist somit ein Spindelmäher (vgl. Überschrift von

Text und Bild rechts unten) des Typs „Park 40 ELITE“ (vgl. Überschrift in Textkasten links, mitte) bekannt geworden, der ein Fahrwerk (vgl. Bilder links und

rechts oben sowie rechts unten) und mindestens eine drehbar gelagerte Messerwalze (vgl. Bild rechts unten) aufweist, so dass die Merkmale 1. und 2. nach Merkmalsgliederung auch bei diesem entgegengehaltenen und aus dem Prospekt

ersichtlichen Mäher verwirklicht sind. Das Merkmal 2.1, wonach die Messerwalze

über eine Fahrwerks-Kraftübertragung in Antriebsverbindung mit mindestens

einem Rotationselement des Fahrwerks bringbar ist, erschließt sich für den oben

bezeichneten Fachmann - obgleich zeichnerisch nicht erkennbar - zweifelsfrei aus

dem Textkasten rechts unten, wo im 2. Absatz ausgeführt ist, dass der - an sich

motorisierte Mäher - bei schwächer werdender Leistung der den Motor speisenden Akkus auch „wie ein gewöhnlicher Handrasenmäher“ benutzt werden kann.

Ein „gewöhnlicher“, also konventioneller Handrasenmäher ist nicht motorisiert und

muss seine Messerwalze durch Antriebsverbindung mit den (großen) Bodenrädern betreiben, genau so wie dies auch

in der eingangs betrachteten

US 2 483 777 beschrieben und dargestellt ist. Demgemäß liest der Fachmann

eine derartige Antriebsverbindung bei einem Spindelmäher aus der Information

„… wie einen gewöhnlichen Handrasenmäher zu benutzen…“ mit, ebenso wie die

Zuordnung einer Fahrwerks-Freilaufeinrichtung zur Fahrwerks-Kraftübertragung

(Merkmal 2.1.1), denn diese funktionsnotwendige Ausstattung haben Handrasenmäher - wie ausgeführt - in jedem Fall.

Auch hat der Ginge-Spindelmäher einen Motor (Merkmal 3.), wie schon aus dem

Textkasten in der Mitte links von Seite 3 des Firmenprospektes ersichtlich ist (vgl.

linke Spalte, 1. Absatz und rechte Spalte unter „Technische Daten“). Aus diesem

Text ist auch ersichtlich, dass der Motor elektrisch betrieben wird und zwar von

mitgeführten Akkus. In dem Textkasten rechts unten mit der Überschrift „Spindelmäher mit Grasaufnahme-System“ wird im ersten Absatz ab Zeile 5 ausgeführt:

„Die stetig hohe und gleichbleibende Umdrehungszahl der Messerspindel sichert

ein gleichmäßiges Schneiden sowie Aufsammeln des Grases…“. Hieraus entnimmt der verständige Fachmann zwingend, dass der Motor - natürlich über irgend eine Motor-Kraftübertragung - in Antriebsverbindung mit der Messerwalze

stehen muss, denn nur dies stellt eine ausreichend hohe oder gar gleichbleibende

Messerwalzen-Drehzahl unabhängig von der Fortbewegungsgeschwindigkeit des

Mähers sicher. Dies hat auch das Streitpatent damit gelöst, dass die Messerwalze

mit dem Motor in Antriebsverbindung gebracht ist, und dieses Ziel kann auch nur

so erreicht werden und nicht über eine Antriebsverbindung mit dem Fahrwerk, wie

sie beispielsweise die US 2 483 777 vorschlägt.

Um allerdings das Merkmal 3.1 insgesamt und im patentgemäßen Sinne vorwegzunehmen, muss nicht nur eine Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze gegeben sein, sondern diese beiden Bauelemente (Motor, Messerwalze)

müssen in Antriebsverbindung „bringbar“ sein, d. h. diese sollte auch zeitweise

außer Funktion gesetzt werden können. Hierzu bedarf es Mittel, welche die Koppelung zwischen Motor und Messerwalze hinsichtlich des Antriebs zeitweise unterbrechen können, im einfachsten Fall eine Freilaufeinrichtung oder aber auch

irgendwelche anderen geeigneten Mittel wie Wellenkupplungen oder auf einer

Schwinge gelagerte in bzw. außer Eingriff bringbare Ritzel usw. oder jeweils

andere technische Lösungen. Hiervon berichten die Prospektunterlagen jedoch

nichts. Den letzten Absatz im Textkasten rechts unten zitiert die Einsprechende in

ihrem Einspruchsschriftsatz und interpretiert diesen bereits als „neuheitsschädlich“, weil der dort beschriebene Gebrauch des Mähers „Park 40 ELITE“ als Handrasenmäher dann, wenn die Akku-Leistung (und damit die Motorleistung) schwächer wird, als Möglichkeit vorgestellt wird, um die letzten Quadratmeter Rasen

noch fertig zu mähen. Damit werden nach Auffassung der Einsprechenden sowohl

eines der in der Patentschrift Sp. 7, Zeile 51 bis 54 dargestellten Ziele beschrieben als auch mit dem entgegengehaltenen Spindelmäher „Park 40 ELITE“ erreicht.

Hinsichtlich der Zielbeschreibung und auch der offenbarten Mittel zum Erreichen

dieses Ziels kann der Einsprechenden zwar bezüglich des Ginge-Prospekts zugestimmt werden, jedoch setzt dies nicht zwingend einen Freilauf oder irgend eine

andere unterbrechbare Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze

voraus. Der kleine und leichte Elektromotor - dessen Leistung wird im Ginge-

Prospekt (Textkasten links) mit 130 W angegeben - könnte nämlich auch bei starrer Antriebsverbindung zur Messerwalze beim Abmähen der letzten Quadratmeter

„mitgezogen“ werden. Der Ginge-Mäher ist dabei aber gleichwohl nach wie vor ein

Motormäher (vgl. S. 3, Textkasten rechts oben).

Nach alledem ist aufgrund der Prospektunterlagen zwar von einer bestehenden

Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze auszugehen, die jedoch

nicht außer Funktion „bringbar“ ist und sein muss, obwohl sie geeignet ist, Teile

der patentgemäßen Ziele zu erreichen. Gegen das Vorhandensein von Mitteln, die

die Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze außer Funktion und

Eingriff setzen, kann bereits die Tatsache sprechen, dass hierfür zusätzliche und

das gesamte Gerät dadurch verteuernde Bauteile erforderlich wären, wobei der

Hinweis, nur bei Leistungsabfall der Akkus den letzten Rest von Rasenfläche noch

im Handbetrieb fertig zu mähen, diese Sichtweise bezüglich Vermeidung zusätzlicher verteuernder Bauteile, die ihrerseits auch wieder Anlass zu technischen

Störungen geben könnten, stützen kann. Die Vermeidung unnötiger Bauteile oder

Einrichtungen ist allgemeines konstruktives Ziel bei der Entwicklung neuer Geräte

und Maschinen. Jedenfalls geben die im Prospekt enthaltenen Informationen keinen Hinweis darauf, dass der Mäher „Park 40 ELITE“ immer als Motor- und Handbetriebsgerät wahlweise genutzt werden soll, sondern der Handbetrieb soll nur

noch - falls die Akkuleistung nicht mehr ausreicht - auf „den letzten Metern“ erfolgen.

Demgemäß vermag der Senat den Prospektunterlagen keinen Hinweis zu entnehmen, der auf eine fakultative Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze hindeutet oder diese nahe legt, während der Freilauf in der Antriebsverbindung zwischen Bodenrad und Messerwalze zwingend ist, u. a. auch um die Antriebswirkung des Motors auf die Messerwalze nicht zu behindern.

Nachdem die Prospektunterlagen also eine fakultative Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze nicht zwingend vorbeschreiben oder nahelegen

und allgemeine ökonomische Gesichtspunkte hinsichtlich der angestrebten Verwendungsart des dort gezeigten Mähers eher dagegen sprechen eine solche

Technik zu verwenden, kann eine durch nichts veranlasste bloße Möglichkeit des

Einbaus eines Freilaufs oder anderer, die Antriebsverbindung zeitweise unterbrechender, Mittel an dieser Stelle nicht zu Lasten der Patentinhaberin gehen.

Hierzu war auch der zum Stand der Technik nach der E 3 (Park 40 ELITE-Spindelmäher) angebotene Zeuge, Herr J…, nicht zu hören, denn der Zeuge wurde einerseits lediglich zur Frage des Zeitrangs des Verkaufs der Maschinen

nach den Prospektunterlagen gemäß E3 seit dem Jahre 1992, was der Senat bereits angesichts des Aufdrucks „1992“ auf dem Prospekt nicht bezweifelt, benannt.

Andererseits wurde der Zeuge noch gemäß Seite 5, 1. Absatz des Einspruchsschriftsatzes unter der Überschrift „3. Zu den Unteransprüchen“ zu folgendem

Sachverhalt angeboten: „Insbesondere besitzt der vorveröffentlichte und vorbenutzte „Park 40 ELITE“-Spindelmäher notwendigerweise gleiche oder äquivalente

notwendige Anordnungen für Freilauf und Schaltung, wofür Zeugnis angeboten

wird von Herrn J… …“ (S. 5, 1. Abs., 3. Satz des Einspruchsschrift

satzes). Hierunter versteht der Senat ein Zeugenangebot zur Frage des Freilaufs

zwischen Bodenradantrieb und Messerwalze (Merkmal 2.1.1 des Patentanspruchs 1), eine technische Einzelheit, die aus den Prospektunterlagen nach E3

per se nicht ersichtlich ist. Wie eingangs dargestellt, zweifelt der Senat jedoch

nicht am Vorhandensein einer derartigen Freilaufeinrichtung zwischen Messerwalze und einem Rotationselement des Fahrwerks (Bodenrad), auch nicht im

Falle des Mähers nach dem Ginge-Prospekt, so dass es auch hierfür eines Zeugenbeweises nicht bedurfte.

Nach alldem konnte eine fakultative Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze (Merkmal 3.1) einem Fachmann bei verständiger Würdigung des Standes der Technik nach E3 weder zwingend durch ein „Mitlesen“ vorbeschrieben

noch als notwendige Maßnahme nahegelegt werden. Diese Maßnahme konnte

dem Fachmann auch unter Hinzunahme des Standes der Technik nach der

US 24 83 777 nicht nahegelegt werden, denn dort ist eine unmittelbare Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze nicht vorgesehen.

Auch der übrige druckschriftliche Stand der Technik vermag eine zeitweise unterbrechbare Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze bei Spindelmähern nicht vorwegzunehmen oder nahezulegen, denn die diesbezügliche Antriebsverbindung ist bei den hierzu relevanten Druckschriften GB 348 059 (E2) (hier

befindet sich lediglich eine Überlastkupplung zwischen Motor und Kettenantrieb

für die Messerwalze zum Schutz der Messer bei Hindernissen, also mit anderer

Aufgabe) und DK 127 831 (E1) starr gekoppelt. Dort kann es nämlich nicht zu

einer Hinderung zwischen dem Messerantrieb und dem Fahrwerk kommen, weil

die Räder des Fahrwerks ohne Antriebsverbindung zur Messerwalze frei laufen.

Die übrigen Entgegenhaltungen betreffen den Hilfsantrieb eines Schubkarrens

über einen Reibrad-Eingriff (DE 31 33 922 C2, E4) bzw. ein durch Elektromotor-

Unterstützung antreibbares Fahrrad (EP 0 771 721 A1, E5) und liegen daher weiter ab. Sie tragen zum Auffinden des Patentgegenstands nicht bei.

Demgemäß gibt der gesamte im Verfahren befindliche Stand der Technik dem

Fachmann keinerlei Anlass, die Antriebsverbindung zwischen Motor und Messerwalze zeitweise bzw. bedarfsweise unterbrechbar zu gestalten. Somit bedurfte es

einer erfinderischen Tätigkeit, um zu dieser Maßnahme zu gelangen.

Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

Mit dem tragenden Hauptanspruch haben auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 Bestand.

Dehne

Dr. Huber

Pagenberg

Dr. Prasch

Hu