Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.02.2008 – 27 W (pat) 31/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 31/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 50 783.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Februar 2008 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie die Richter
Schwarz und Kruppa
b e s c h l o s s e n : 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat die Bezeichnung
Photovoltaic Technology Show
als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 42 zur
Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach
vorausgegangener Beanstandung die Markenanmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für
„Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Ausbildung; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Berufsberatung; Aufzeichnung von
Videobändern; Mikroverfilmung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie
damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Konstruktionsplanung und Entwicklung von Softwarelösungen,“
weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Die angemeldete Bezeichnung werde vom Verkehr angesichts ihrer ohne weiteres
verständlichen teilweise englischsprachigen Bestandteile ohne weiteres als „Show
rund um die photovoltaische Technologie“ verstanden. In Verbindung mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Bezeichnung
eine unmittelbar sachbeschreibende Angabe dar, nämlich als Themenangabe für
bestimmte Shows, mit denen die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in
Beziehung stünden. Daher werde das angemeldete Zeichen nur als Sachinformation, nicht aber als Herkunftshinweis verstanden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der
Marke begehrt. Sie ist der Ansicht, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es
sich keineswegs um eine beschreibende Sachangabe, die vom Publikum verstanden werde. Sie sei vielmehr prägnant und besonders eingängig sowie „schillernd“.
Daher komme ihr Unterscheidungskraft zu. Mangels eines berechtigten Bedürfnisses der Allgemeinheit oder der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit als
beschreibendes Zeichen sei auch ein Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie die eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Was die Voraussetzungen des genannten Schutzhindernisses angeht, so sei
zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen
sich der Senat vollinhaltlich anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin im Anmelde- und Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustellen:
Der Umstand, dass die Bezeichnung „Photovoltaic Technology Show“ keine
genaue Inhaltsangabe der betreffenden Produkte darstellt, sondern noch Interpretationsspielräume lässt, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei der
angemeldeten Bezeichnung um nichts weiter handelt als um eine Sachaussage,
die sich genau auf den Einsatzbereich oder –zweck beziehen kann, der für die
betreffenden Waren und Dienstleistungen kennzeichnend ist. Es ist nämlich nicht
erforderlich, dass Angaben, aus denen eine Marke besteht, zum Zeitpunkt der
Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder
Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser
Waren oder Dienstleistungen verwendet werden; vielmehr genügt es, dass die
Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest
in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682,
EG 43 - biomild). Daran ist vorliegend kein Zweifel möglich. Wie die Markenstelle
unter Bezugnahme auf ihrem Beschluss beigefügte Internet-Auszüge dargelegt
hat, findet der angemeldete Begriff „Photovoltaic Technology Show“ im Bereich
der erneuerbaren Energien bereits Verwendung von Seiten verschiedener Anbieter, die ihn sämtlich beschreibend nutzen. Angesichts des ausschließlich beschreibenden Bedeutungsgehalts fehlt der angemeldeten Bezeichnung mithin die
Eignung, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR
2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, denn die angesprochenen Verkehrskreise - letztlich alle Verbraucher - werden in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Folglich fehlt ihr auch jede
Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne (vgl. BGH GRUR 2001, 1151,
1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH GRUR 2001,
162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt.
Dr. van Raden
Schwarz
Kruppa
Fa