Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 20.02.2008 – 28 W (pat) 124/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 303 14 023

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 3. März 2005 und vom 3. Januar 2007 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marek 947 475 „Sana“ wird die

Löschung der angegriffenen Marke 303 14 023 „WELLSANA“ für

die Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“ angeordnet.

Es wird festgestellt, dass das weitergehende Verfahren wegen der

teilweisen Rücknahme des Widerspruchs gegenstandslos geworden ist.

Die Wortmarke 303 14 023

G r ü n d e

I.

WELLSANA

ist am 19. März 2003 für die Eintragung in das Register angemeldet worden. Die

Eintragung erfolgte am 14. Juli 2003 für eine Reihe von Waren aus den Klassen 30 und 32, darunter „Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“.

Gegen diese Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 947 475

Sana

die seit dem 30. Juli 1976 in das Register eingetragen ist für die Waren

„Coffeinfreier und milder (reizarmer) Bohnenkaffee“.

Nachdem die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts

den Widerspruch zunächst mit Beschluss vom 3. März 2005 zurückgewiesen

hatte, hat sie mit Erinnerungsbeschluss vom 4. Januar 2007 unter entsprechender

Teilaufhebung des Erstbeschlusses die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke für die Waren „Kaffee“ angeordnet und den weitergehenden Widerspruch

zurückgewiesen.

Die Widersprechende verfolgt mit ihrer Beschwerde eine weitergehende Löschung

der angegriffenen Marke und zwar - nach einer Beschränkung des Widerspruchs -

jetzt noch für die Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“. Sie trägt

vor, dass die Widerspruchsmarke seit über dreißig Jahren durchgehend für

koffeinfreien Kaffee in Deutschland benutzt und beworben werde. In den Jahren

2003 und 2004 seien mit der Widerspruchsmarke jeweils mehr als … Tonnen

Kaffee umgesetzt worden, im Jahr 2005 über … Tonnen. In denselben Jahren

habe der deutsche Marktanteil der Widersprechenden für koffeinfreien Kaffee bei

ca. … % (2003 und 2004) bzw. bei über … % (2005) gelegen.

Sie beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 3. März 2005 und vom 3. Januar 2007 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der

Marke 947 475 „Sana“ die Löschung der angegriffenen Marke

303 14 023 „WELLSANA“ für die Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ und

„Kaffee-Ersatzmittel“ anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren keine

ausdrücklichen Anträge gestellt und war in der mündlichen Verhandlung vom

20. Februar 2008 nicht vertreten. Sie hat jedoch zu der Beschwerde Stellung

genommen und sie als unbegründet bezeichnet. Sie meint, dass die Widerspruchsmarke beschreibende Anklänge enthalte und ihre Kennzeichnungskraft

daher von Haus aus schwach sei. Für die Feststellung einer deutlich erhöhten

Kennzeichnungskraft reichten weder der Sachvortrag der Widersprechenden noch

die von dieser eingereichten Unterlagen aus, zumal die Widerspruchsmarke nach

dem Vortrag der Widersprechenden nur zusammen mit der Hausmarke „Tchibo“

benutzt werde. Im Übrigen weiche die angegriffene Marke „WELLSANA“ durch die

zusätzliche Silbe „Well“, die noch dazu am Wortanfang steht, so deutlich von der

Widerspruchsmarke ab, dass jede markenrechtliche Verwechslungsgefahr sicher

ausgeschlossen werden könne.

Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat - nachdem der Widerspruch

auf die Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“ beschränkt worden

ist - in der Sache Erfolg. In Bezug auf diese Waren besteht zwischen den

Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und die

angegriffene Marke war deswegen für die genannten Waren zu löschen.

Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Wort „sana“. Es stammt aus dem Lateinischen, ist die weibliche Form des Eigenschaftsworts „sanus“ und bedeutet „heil,

gesund, vernünftig“. In Bezug auf die Waren der Widerspruchsmarke „Coffeinfreier

und milder (reizarmer) Bohnenkaffee“ enthält „sana“ jedenfalls beschreibende

Anklänge, die die Kennzeichnungskraft der Marke von Haus aus schwächen. Die

Marke ist jedoch seit über 30 Jahren im Register eingetragen und wird - das ist

zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig - seitdem durchgehend für koffeinfreien Kaffee benutzt. Eine so lang andauernde Benutzung ist in der Regel dazu

geeignet, eine von Haus aus schwache Kennzeichnungskraft jedenfalls über den

reinen Bestandsschutz hinaus zu steigern. Daher muss die angegriffene Marke

gegenüber der Widerspruchsmarke zwar keinen deutlichen Abstand einhalten,

wohl aber einen erkennbaren. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke

für die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren nicht gerecht.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die jetzt noch beschwerdegegenständlichen

Waren „Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“ aus dem Warenverzeichnis

der angegriffenen Marke mit den Waren der Widerspruchsmarke „Coffeinfreier und

milder (reizarmer) Bohnenkaffee“ entweder identisch oder diesen Waren sehr

ähnlich (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen,

13. Auflage, S. 147). Die angegriffene Marke setzt sich aus den Wörtern „Well“

und „sana“ zusammen. Der englische Ausdruck „well“ gehört zum englischen

Grundwortschatz, bedeutet „wohl, gesund“ und hat zuletzt in Deutschland im Zuge

der sogenannten „Wellness-Bewegung“ allgemeine Bekanntheit und Verständlichkeit erlangt. Für die angegriffene Marke hat das zur Folge, dass die aufzählende Verbindung der Wörter „well“ und „sana“ trotz der Zusammenschreibung

schriftbildlich und klanglich klar erkennbar bleibt. Klar erkennbar bleibt damit auch

die Widerspruchsmarke als Bestandteil der angegriffenen Marke, zumal die

angegriffene Marke „WELLSANA“ im Deutschen auf der zweiten und dritten Silbe

betont wird. Es kommt hinzu, dass die begriffliche Bedeutung von „well“ der von

„sana“ so nahe kommt, dass „well“ fast das moderne Synonym für „sana“ sein

könnte. Wegen dieser klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Ähnlichkeiten

zwischen den Vergleichsmarken bei gleichzeitiger Warenidentität bzw. hoher

Warenähnlichkeit reicht der Abstand zwischen den Vergleichsmarken nicht mehr

aus, um für die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen

Marke eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG sicher auszuschließen. Daher waren die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Marke 947 475 „Sana“ war die

Löschung der angegriffenen Marke 303 14 023 „WELLSANA“ für die Waren

„Kaffee, Tee, Kakao“ und „Kaffee-Ersatzmittel“ anzuordnen.

Stoppel

Schell

Werner

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